projects
LVwG-S-1040/004-2024•LVwG N LVwG-S-1040/004-2024
LVwG-S-1040/004-2024State Administrative CourtFeb 13, 2026
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Bewilligungspflicht; Verantwortlichkeit; Bescheidspruch; Korrektur;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge „als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter“ geändert wird; weiters wird die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ ersetzt. Ebenso wird im 2. Absatz der Tatanlastung die Wortfolge „eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage“ und die Wortfolge „die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen“ auf „die Abänderung nachteilige Auswirkungen“ korrigiert. Der dritte Satz im 2. Absatz der Tatanlastung hat zu entfallen und im letzten Satz das Wort „Erheblich“ auf „Wesentlich“ geändert, sodass die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:
„Tatbeschreibung:Sie haben es als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.
Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses stellen eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage dar, weil die Abänderung nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem der massiv gesteigerte Jahresdurchsatz jedenfalls zu einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen (erhöhte An- und Abfahrfrequenz der LKW’s) und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage (erhöhte Einsatz von Gerätschaften wie Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.) führt. Erhöhte Emissionen (zB Lärm, Staub) können erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben. Diese Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge bedeutet auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der . Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage, bedingt durch die erhöhte Jahresanlieferung, hat eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße () bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen zur Folge. Wesentlich nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen dementsprechend nicht ausgeschlossen werden.“
Zudem wird die verletzte Rechtsvorschrift von „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF“ auf „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, betreffend den Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 idF BGBl. I Nr. 71/2019, betreffend den Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 idF BGBl. I Nr. 200/2021“ korrigiert.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 8.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) wird auf den Betrag von EUR 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden) herabgesetzt.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG mit EUR 600,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 6.000,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 600,--, insgesamt sohin EUR 6.600,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. April 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Betriebsjahr 2021 und 2022
Ort:
KG ***, Gst. Nr. *** und *** (vormals: Gst. Nr. ***, ***, *** und *** (vormals: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***)
Tatbeschreibung:
Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.
Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem der massiv gesteigerte Jahresdurchsatz jedenfalls zu einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen (erhöhte An-und Abfahrfrequenz der LKW’s) und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage (erhöhte Einsatz von Gerätschaften wie Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.) führt. Erhöhte Emissionen (zB Lärm, Staub) können erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Diese Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge bedeutet auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der . Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage, bedingt durch die erhöhte Jahresanlieferung, hat eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße () bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen zur Folge. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen dementsprechend nicht ausgeschlossen werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm. § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 8.400,00
68 Stunden
§ 79 Abs 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 840,00
Gesamtbetrag:
€ 9.240,00
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. August 2024, Zl. LVwG-S-1040/001-2024, wurde die Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. September 2025, Zl. Ra 2024/07/0198, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. August 2024, LVwG-S-1040/001-2024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründet wurde die höchstgerichtliche Entscheidung wie folgt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom heutigen Tag, ***, mit inhaltsgleichen Vorwürfen gegen den Revisionswerber betreffend eine andere Abfallbehandlungsanlage der B GmbH auseinandergesetzt, wobei die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie das Vorbringen in der Revision dem vorliegenden Fall in den wesentlichen Punkten gleichen.
Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen lässt auch der Schuldspruch des vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bestätigten Straferkenntnisses eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht zu. Im Weiteren wird der Schuldspruch auch dem Erfordernis, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG im Spruch bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben, nicht gerecht.“
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. September 2025, Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. August 2024, LVwG-S-1039/001-2024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründet wurde diese höchstgerichtliche Entscheidung auszugsweise wie folgt:
16Nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 ist zu bestrafen, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 somit nach Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Bestimmung erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Unterlassung einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 ist dagegen nach § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 sanktioniert.
17Eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, mwN).
18Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2024/07/0121 bis 0124, mwN).
19Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 bewilligte Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 geändert worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass vor dem Hintergrund, dass wie dargestellt nur wesentliche Änderungen einer Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfen, ein Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002, um die Erfordernisse des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände zu enthalten hat, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, dass die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (vgl. VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068, 0069, mwN).
20Im mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Schuldspruch des Straferkenntnisses der BH Baden wurden als (zumindest mögliche) Auswirkungen der Überschreitung der konsentierten Jahresanlieferung und Lagerkapazität eine erhöhte An und Abfahrtfrequenz von Lastkraftwägen und zusätzliche Manipulationsvorgänge in der Behandlungsanlage sowie daraus folgend eine nicht näher quantifizierte Erhöhung der Emissionen der Anlage hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen sowie eine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs konkret eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs infolge zusätzlicher Abbiegevorgänge von Lastkraftwägen und damit auch eine höhere Unfallgefahr genannt. Im Weiteren angeführt wurde ein möglicher „negativer Einfluss“ des erhöhten Materialaufkommens auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die begleitenden chemischen Untersuchungen, wobei konkret darauf verwiesen wurde, dass Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig vorliegen und es zur Verletzung des Vermischungsverbotes kommen könne.
21Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn nicht als ausreichend erachtet, um eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu begründen. Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mit weiteren Hinweisen).
22Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm, Staub, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Judikatur ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend. Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 erreichen. Eine solche Konkretisierung ist im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt.
23Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rechtsprechung nicht aus. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird hinsichtlich der angenommenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, im Schuldspruch sowie in den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Wiedergabe der Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen ohnehin auch nur von drohenden „nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt“, nicht aber von „erheblich nachteiligen Auswirkungen“, wie sie die Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 verlangt, ausgegangen.
24Auch hinsichtlich der Folgen für Untersuchungen der Abfälle bzw. möglichen Verletzungen des Vermischungsverbotes ist weder dem Schuldspruch noch der Begründung des Verwaltungsgerichts konkret zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Erheblichkeit der dadurch drohenden Auswirkungen annimmt. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht die Wahrscheinlichkeit und Intensität der befürchteten Folgen der gestiegenen Abfallmenge nicht konkret dargestellt. Auch ergibt sich nicht, mit welcher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die B GmbH ihren Verpflichtungen insbesondere hinsichtlich einer befürchteten Vermengung der Abfälle nicht mehr nachkommen könnte und welche Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt (etwa auch in Hinblick auf die Art der Abfälle) insoweit konkret zu befürchten sind.
25Der Schuldspruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses lässt daher eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht zu.
26Darüber hinaus erweist sich das angefochtene Erkenntnis auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2023/07/0027, mwN).
27Insoweit ist zu beachten, dass § 26 AWG 2002 besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit enthält, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist.
28Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221, mwN).
29Nach der mit der AWGNovelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, geschaffenen Rechtslage sind nunmehr (Inkrafttreten 11. Dezember 2021) die verantwortlichen Personen nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (vgl. VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169, mwN).
30In Zeiträumen vor Inkrafttreten der AWGNovelle Kreislaufwirtschaftspaket mit 11. Dezember 2021 war nach der damaligen Rechtslage dagegen zwar nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer, nicht jedoch auch eine gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG (vgl. VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, mwN).
31Die gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwürfe beziehen sich auf eine in den Jahren 2021 und 2022 von der B GmbH ausgeübte Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Nach dem Gesagten kommt für Zeiträume nach Inkrafttreten der AWGNovelle Kreislaufwirtschaftspaket mit 11. Dezember 2021 daher eine Verantwortung der nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 von der B GmbH namhaft gemachten verantwortlichen Person und vor Inkrafttreten dieser Novelle der nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der B GmbH bzw. der von diesen (eigens) bestellten verantwortlichen Beauftragten in Betracht (vgl. idS nochmals VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026).
32Im vom Verwaltungsgericht bestätigten Schuldspruch der BH Baden wurde die Tat dem Revisionswerber dagegen „als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002“ vorgeworfen. Diese Bezeichnung des die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals ist zum einen unbestimmt. Zum anderen ist der gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer nur für die Tätigkeit nach § 26 Abs. 1 AWG 2002, nicht aber für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortlich und besteht wie dargestellt für Zeiträume nach dem Inkrafttreten AWGNovelle Kreislaufwirtschaftspaket eine Verantwortlichkeit des verantwortlichen Beauftragten nach § 26 Abs. 6 AWG 2002.
33In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Revisionswerber in den Jahren 2021 und 2022 verantwortlicher Beauftragter nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 der B GmbH gewesen und nach § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Unabhängig davon, dass auch insoweit keine klare Zuordnung der Verantwortung hinsichtlich der Zeiträume vor und nach Inkrafttreten der AWGNovelle Kreislaufwirtschaftspaket erfolgt, hat nach der dargestellten Judikatur das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten richtig und vollständig im Spruch selbst zu erfolgen.
34Zu beachten ist im Weiteren, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2023/07/0096, mwN). Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das Verwaltungsgericht ist zulässig und geboten, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (vgl. etwa VwGH 24.6.2025, Ra 2024/07/0218, mwN).
35Die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist zwar nur dann im Sinn einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinn ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer juristischen Personen, als verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 AWG 2002 oder verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 zu verantworten hat, weil diese Frage nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN).
36Das Verwaltungsgericht traf somit auch die Verpflichtung zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten allenfalls unter eine andere Strafbestimmung fällt und gegebenenfalls den Spruch insbesondere auch hinsichtlich des im (jeweiligen) Tatzeitraum die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals richtig zu stellen bzw. zu ergänzen. Dabei ist zu beachten, dass, wenn eine wesentliche Änderung im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 im dargestellten Sinn nicht vorliegt, eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht in Betracht kommt. In diesem Fall wäre aber zu prüfen, ob ausgehend vom erhobenen Vorwurf eine nach § 37 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere nach der Z 5 dieser Bestimmung, zu genehmigende Änderung vorgelegen bzw. allenfalls zumindest eine Anzeige nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 erforderlich gewesen ist. Sollte dies zutreffen, käme eine Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 AWG 2002 oder nach § 79 Abs. 2 Z 10 iVm § 37 Abs. 4 AWG 2002 in Betracht.
37Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2. Zum durchgeführten fortgesetzten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. Dezember 2025 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie zu seinem Gutachten vom 22. Dezember 2023 eingeholt wurde.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, wurde der D GmbH die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle, bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen auf einer Gesamtfläche ca. 77.845 m², mit einem Jahresdurchsatz von max. 190.000 t und einer max. Gesamtlagermenge 79.540 m3 auf den Grundstücken Nr. *** bis ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt.
Gemäß dem eingereichten Projekt „Konsolidierungsprojekt 2018 für Neueinreichung Sortier- und Recyclinganlage Gst. -, KG ***“, erstellt von der E am 21. März 2018, soll durch die Zwischenlagerung, Sortierung und Recyclierung ein möglichst hoher Anteil stofflich verwertet werden können und nur die Restmaterialien in untergeordneter Menge einer entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Das nächstgelegene Siedlungsgebiet zur Abfallbehandlungsanlage liegt 0,619 km in Richtung Süd (Ortsrand von ***) entfernt.
Die D GmbH wurde im Jahr 2022 auf B GmbH umfirmiert. Diese ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Der Beschwerdeführer war mit Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019 – somit auch in den Betriebsjahren 2021 und 2022 – zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) der Fa. B GmbH bestellt. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. November 2018, Zl. ***, wurde u. a. die Bestellung des Rechtsmittelwerbers zur verantwortlichen Person iSd § 26 Abs. 6 AWG 2002 zur Kenntnis genommen.
Von der Fa. B GmbH wurden am 30. August 2023 die im EDM hochgeladenen Abfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 korrigiert.
In den Betriebsjahren 2021 und 2022 ist es zu einer Überschreitung des quantitativen Konsenses hinsichtlich der Jahresanlieferung, und somit des genehmigten Jahresdurchsatzes von 190.000 t, gekommen, zumal im Jahr 2021 367.477,84 t und im Jahr 2022 351.268,93 t angeliefert und behandelt wurden.
Die festgestellte Konsensüberschreitung bedingte eine erhebliche Überschreitung der im Projekt vorgesehenen Anzahl von Zu- und Abfahrten zur Behandlungsanlage, zumal im Projekt davon ausgegangen wurde, dass 25 % der Inputmaterialien mit Mulden und 75 % mit LKW mit 20 t Nettogewicht befördert werden. Berücksichtigt man die projektierte Anlieferung, ergibt sich beim jährlichen Materialumschlag von 367.477,84 t im Jahr 2021 eine Überschreitung der projektierten Zu- und Abfahrten zur Behandlungsanlage mit Mulden um 6.339 Fuhren und mit LKW 6.656 Fuhren, somit um insgesamt 12.995 mehr Fuhren im Jahr 2021; beim jährlichen Materialumschlag von 351.268,93 t im Jahr 2022 errechnet sich eine Überschreitung der genehmigten Zu- und Abfahrten mit Mulden um 5.760 Fuhren und mit LKW um 6.048 Fuhren, somit um insgesamt 11.808 mehr Fuhren im Jahr 2022.
Die festgestellte Konsensüberschreitung bedingte somit eine erhebliche Überschreitung der im Projekt vorgesehenen Anzahl von Zu- und Abfahrten zur Behandlungsanlage. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der ***. Festgehalten werden kann dazu, dass die Erschließung der Recyclinganlage von der *** kommend seit einiger Zeit nur mehr über die Anbindung gegenüber der *** erfolgt. Durch den Rückbau der Anlage vor einiger Zeit entfiel für die Recyclinganlage die Anbindung an die *** gegenüber der . Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Generell bedeutet eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße () bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen, weshalb nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können und jedenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringen, auch wenn dies nicht zwingend zusätzliche straßenpolizeiliche bzw. bauliche Maßnahmen bedurfte.
Es ist durch die gesteigerte Jahresanlieferung jedenfalls von einer Erhöhung der Emissionen hinsichtlich Lärm- und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage auszugehen. Welche konkreten luft- und lärmtechnischen Effekte die konsenslose Anlagenerweiterung verursachte, kann im Nachhinein mangels konkreter Aufzeichnungen bzw. luft- und lärmtechnischer Messungen nicht [mehr] eruiert werden kann, da nicht festgestellt werden kann, wann und wie die Behandlungsanlage im Detail derart konsenslos betrieben wurde, dass der angelastete quantitative Jahresabfallkonsens in den Betriebsjahren 2021 und 2022 erreicht wurde. Für die Beurteilung der Belästigung der Nachbarn durch diese zusätzlichen Emissionen ist wesentlich, dass die Entfernung zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet zur Abfallbehandlungsanlage in Richtung Süden lediglich rund 619 m beträgt.
Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes in den Betriebsjahren 2021 und 2022 zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten kommen kann.
Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten. Es kann jedoch in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, ob durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend aus den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorlagen, weil Aufzeichnungen nicht vorgelegt wurden.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2023, Zl. ***, wurde mit Wirkung 01. März 2023 ein Bau- und Betriebsaufsichtsorgan bestellt. Auf Basis des vom diesem behördlich bestellten Organ erstellten Aufsichtsbericht betreffend *** wurde festgestellt, dass eine unsachgemäße Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nicht ausgeschlossen werden konnte, da Materialien angeliefert wurden, die nach den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 nicht grundlegend charakterisiert wurden, die Zwischenlagerung der übernommenen Abfälle nicht bescheidkonform erfolgte, weil die vorgeschriebene räumliche Trennung mit „Reststoff- und Massenabfallqualität“ und „Baurestmassenqualität“ nicht erfolgte, weshalb eine Vermischung der Sickerwässer zu befürchten ist.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, den von der Abfallrechtsbehörde vorgelegten bescheidmäßigen Erledigungen, der Verhandlungsschrift vom 18. Oktober 2023, sowie auf den von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten der Fachbereiche Abfallchemie und Verkehrstechnik. Die Beschwerdeführervertretung stimmte der Verlesung dieser Akten, insbesondere der Verlesung der in den behördlichen Akten enthaltenen Sachverständigengutachten, in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 06. August 2024 ausdrücklich zu.
Die Lagebeschreibung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage, insbesondere deren Situierung zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet, war aufgrund des Punktes 2.2 des Technischen Berichtes vom 21. März 2018, der einen wesentlichen Bestandteil der Projektsunterlage bildet und von der E zur GZ *** erstellt wurde, festzustellen; ebenso der Zweck der Anlage.
Im Zusammenhalt dieser Projektsunterlage, insbesondere deren Punkt 5.1. An- und Abfahrt/Frequenzen, und der verkehrstechnischen Stellungnahme ist zweifelsfrei zu schließen, dass die konsenslose Änderung des Betriebes geeignet war, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf der Straße mit öffentlichem Verkehr erheblich zu beeinträchtigen. Der Unterschied zwischen den projektierten LKW-Frequenzen bzw. Muldenanlieferungen und dem in den Jahren 2021 und 2022 durch die konsenslose Erweiterung des quantitativen Abfallkonsenses bedingten LKW-Verkehr konnte durch die Angaben in den Projektsunterlagen vom Verwaltungsgericht errechnet werden, wobei vom projektierten An- und Abtransport, nämlich 25 % Anlieferung mit Mulden je 7 t und 75 % mittels LKW mit 20 t Nettogewicht, ausgegangen wurde.
Die Feststellung, dass durch die stark erhöhte Abfallmenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten ist, sowie die Möglichkeit, dass es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten gekommen sein könnte, basiert auf den ergänzenden Aussagen des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 12. Dezember 2025:
Im Hinblick auf die Begründung des aufhebenden Erkenntnisses im ersten Verfahrensgang durch den VwGH wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2025 der Amtssachverständige für Abfallchemie in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 unter Beachtung der Aufsichtsberichte gemäß Beilage ./1 und ./2 der Verhandlungsschrift gefragt, „ob auf Basis dieser Unterlagen unter Berücksichtigung der Genehmigungsbescheide davon ausgegangen werden kann, dass durch die verfahrensinkriminierten Konsensüberschreitungen die Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass die Anlage so geändert wurde, dass durch diese Änderungen erheblich nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 auf den Menschen oder die Umwelt bestanden haben können. Es möge dabei möglichst konkret dargelegt werden, wer oder was durch den konsenswidrigen Betrieb beeinträchtigt werden könnte. Die entsprechenden Gutachten mögen pro Anlage getrennt erstattet werden.“
Im fortgesetzten Verfahren konnte zwar angesichts der Aussagen des Amtssachverständigen für Abfallchemie anhand der Überprüfungsberichte des F in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht abgeleitet werden, dass jene konsenswidrigen Zustände, welche im Überprüfungszeitraum 2023 vorgelegen haben, angesichts der festgestellten Behandlungsmengen aufgrund der räumlichen Ausdehnung der Anlage bereits auch in den verfahrensrelevanten Betriebsjahren 2021 und 2022 vorgelegen haben. Berücksichtigt werden muss aber in diesem Zusammenhang, dass sich die Fragestellung vordergründig auf das Beweisthema bezogen haben, ob eine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 vorgelegen hat.
Aus keiner der Aussagen der Amtssachverständigen für Abfallchemie kann in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass die festgestellte Überschreitung erheblich nachteilige Auswirkungen iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 bewirkt haben könnte. Insbesondere waren Auffälligkeiten bei Sickerwasseruntersuchungen anhand des Überprüfungsprotokolls nicht festzustellen.
Aus der Fotodokumentation betreffend den Zeitraum März und Juni 2023 war aber ersichtlich, dass hier die notwendigen Abstände zwischen den unterschiedlichen Abfallqualitäten nicht eingehalten wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Bau- und Betriebsaufsicht aufgrund diverser Konsenswidrigkeiten behördlich bestellt wurde. G hat in der Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt, weshalb er befürchtet, dass durch die massive quantitative Konsensüberschreitung in den Jahren 2021 und 2022 die notwendigen Abstände zwischen den Lagerungen nicht eingehalten worden sein könnten (beginnend bei Seite 8, letzter Absatz der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2025).
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Strafbehörde zwar das Verwaltungsstrafverfahren schon vor Einlangen der festgestellten Gutachten eingeleitet hat, in den Stellungnahmen ist aber auch angeführt, dass die Abfallrechtsbehörde die gleiche Fragestellung „bereits vor Monaten“ gestellt hat (siehe Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 12. Oktober 2023) bzw. der Amtssachverständige für Abfallchemie anlässlich des festgestellten Quartalsberichtes mit diesem Beweisthema konfrontiert wurde (siehe Seite 22 der Verhandlungsschrift), weshalb der in der verwaltungsgerichtliche Verhandlung geäußerte Eindruck, als wären die Sachverständigen „diesbezüglich beeinflusst gewesen“, vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden kann.
Die festgestellten Konsensüberschreitungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Betreffend die Gutachten ist zudem lediglich die Rechtsfrage strittig, ob auf Basis dieser fachlichen Aussagen erhebliche oder bloß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt abgeleitet werden können.
Festgestellt werden musste, dass die bewilligte Jahresdurchsatzmenge von 190.000 t in den Betriebsjahren 2021 und 2022 erheblich überschritten wurde; nahezu wurde das Doppelte des bewilligten Jahreskonsenses in diesen Jahren in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage behandelt; die mit dieser konsenswidrigsten Betriebsweise verbundenen Problematiken wurden vom Amtssachverständigen für Abfallchemie anhand des festgestellten Quartalsberichtes festgehalten; ergänzt um Ausführungen in der Verhandlung am 12. Dezember 2025.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Feststellung der Überschreitung des Konsenses auf den von der Anlagenbetreiberin selbst gemeldeten Daten in das EDM basiert.
Die festgestellte strafrechtliche Verantwortung des Rechtsmittelwerbers gründet sich auf der im behördlichen Akt enthaltenen Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019 im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 12. Dezember 2025.
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Nach § 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF BGBl. I Nr. 71/2019, ist strafbar:
Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
§ 37 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 lautet:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[…]
§ 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019 sah vor:
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
[…]
(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.
§ 26 AWG 2002, idF BGBl. I Nr. 200/2021, in Kraft seit 11. Dezember 2021, bestimmt auszugsweise:
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
[…]
(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
§ 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017, lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
[…]
§ 74 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
[…]
Wie der VwGH im aufhebenden Erkenntnis zur Zl. *** in den Rz 26 ff ausführte, hatte das Verwaltungsgericht das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal des Beschuldigten, hinsichtlich der Zeiträume vor und nach Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat im fortgesetzten Verfahren richtig und vollständig im Spruch anzugeben.
Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass außer der Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019, mit welcher der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde und einen Hinweis enthält, dass die Abfallrechtsbehörde mit Bescheid vom 19. November 2018, Zl. ***, zur Kenntnis genommen hat, dass der Rechtsmittelwerber als verantwortliche Person iSd § 26 Abs. 6 AWG 2002 bestellt [wohl namhaft gemacht] wurde, keine weiteren Bestellungsvorgänge erfolgten.
Den Erläuterungen der RV 1104 der Beilagen XXVII. GP ist zu Z 121 bis 125 und 171 (§ 26 und § 78 Abs. 26) zu entnehmen:
Wird die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person durchgeführt, ist ein abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der auch verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist. Aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden wird klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht. Die Verantwortlichkeit im Hinblick auf abfallrechtliche Genehmigungen ist, wie die Formulierung „abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen“ bereits ausdrückt, auf den abfallrechtlich relevanten Teil dieser Genehmigungen bezogen.
Im Falle der Abbestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person soll dies der Behörde angezeigt werden. Für die Behörde soll damit zu jedem Zeitpunkt Klarheit gegeben sein, wer verantwortlich ist. Die Anzeige kann sowohl durch das Unternehmen als auch durch den abbestellten abfallrechtlichen Geschäftsführer bzw. die abbestellte verantwortliche Person erfolgen.
Die verantwortliche Person wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011 in das AWG 2002 aufgenommen. Zielsetzung dieser Bestimmung war es, für die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bei juristischen Personen einen im Sinne des § 9 VStG Verantwortlichen festzulegen. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2017/05/0201 vom 26.09.2017, kann die Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VStG nur bestehen, wenn eine entsprechend § 26 Abs. 3 getroffene Anordnung im AWG 2002 erfolgt. Die entsprechende Bestimmung wird in das AWG 2002 aufgenommen. Sofern bereits eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, der Behörde namhaft gemacht worden ist, besteht diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf für das betroffene Unternehmen.
In diesem Sinne war im Spruch des angefochtenen Bescheides in der Tatbeschreibung das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal iSd § 44a Z 1 VStG zu korrigieren, zumal der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG, und nach Inkrafttreten dieser Novelle – dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, dass kein weiterer Handlungsbedarf durch die Gesetzesänderung besteht und somit nach einer Namhaftmachung gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019 kein zusätzlicher Bestellungsakt vorzunehmen ist – als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 zu verpflichten war.
Zur behaupteten Verjährung betreffend das Betriebsjahr 2021 ist festzuhalten:
Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137).
Unbestritten war festzustellen, dass die Änderung der Behandlungsanlage durch Überschreitung der Konsensmenge im Jahr 2021 auch im Betriebsjahr 2022 noch vorgelegen ist bzw. im Jahr 2022 die gesamten Abfallmengen weiter bis zu einem exorbitanten Ausmaß überschritten wurden. Betreffend die Konsensüberschreitungen im Jahr 2021 erfolgten im Jahr 2022 sohin weitere Begehungsakte, sodass die Verjährungsfrist des § 31 VStG mangels Endes des letzten Begehungsaktes im Jahr 2021 am 31. Dezember 2021 auch nicht zu laufen begonnen haben kann. Damit war das pönalisierte Verhalten im Jahr 2022 nicht abgeschlossen, sodass die Strafbehörde betreffend die Konsensüberschreitung im Jahr 2021 rechtzeitig Verfolgungshandlungen gesetzt hat und der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ins Leere geht und wurde vom VwGH im ersten Verfahrensgang dies auch nicht moniert.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es zu verantworten habe, dass die Abfallbehandlungsanlage wesentlich iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 geändert wurde, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu sein.
Nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die dem genehmigten Projekt widersprechende Betriebsweise [auch] eine Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 zu verantworten hat. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich nämlich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar. Eine im Spruch des Bewilligungsbescheides aufgenommene Festlegung der Kapazität der Abfallbehandlungsanlage gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, im konkreten Fall die Definition des jährlichen quantitativen Abfallkonsenses, sowie der Lagerkapazität beinhaltet ebenso eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; nach der Rechtsprechung ist eine solche Vorschreibung daher einer Bedingung im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 gleichzuhalten.
Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren (vgl. § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 einerseits und § 37 Abs. 4 Z 4 leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber eine wesentliche Änderung als gegeben erachtet, wenn das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die durch das AWG 2002 geschützten Schutzgüter haben kann. Es reicht demnach für die Bejahung der Genehmigungspflicht im ordentlichen Genehmigungsverfahren (und nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren bzw. im Anzeigeverfahren) aus, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung gegeben ist. Nicht notwendig ist daher, ob die Änderungen Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug bedingen bzw. ob die (im konkreten Fall konsenslosen) Änderungen per se genehmigungsfähig wären.
Zum Vorwurf der wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage ohne die nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 notwendige Genehmigung sprach der VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 04. September 2025, Zl. ***, in Rz 21ff aus:
Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn nicht als ausreichend erachtet, um eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu begründen. Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mit weiteren Hinweisen).
Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm, Staub, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Judikatur ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend. Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 erreichen. Eine solche Konkretisierung ist im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt.
Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rechtsprechung nicht aus. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird hinsichtlich der angenommenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, im Schuldspruch sowie in den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Wiedergabe der Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen ohnehin auch nur von drohenden „nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt“, nicht aber von „erheblich nachteiligen Auswirkungen“, wie sie die Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 verlangt, ausgegangen.
Zur Auslegung des Begriffes der „wesentlichen Änderung“ nach Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (in der Folge: IPCC-Richtlinie) führte der EuGH in der Rechtssache C-43/21, Česká republika, s.r.o./ Ministerstvo životního prostředí, an, dass nach der Definition dieser Bestimmung - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem ersten Teilsatz des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 - eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ist, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Nach Art. 20 Abs. 3 IPCC-Richtlinie gilt jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang I erreicht. In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU hervorgehe, dass nur unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, eine wesentliche Änderung im Sinn dieser Bestimmung vorliege. Eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage sei nämlich nicht „wesentlich“ im Sinn von Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75, wenn sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne. Umgekehrt genüge es nicht, dass eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne, um „wesentlich“ im Sinne dieser Richtlinie zu sein. Wäre dies der Fall, hätte der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt, dass eine wesentliche Änderung in einer Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder in einer Erweiterung einer Anlage bestehe (VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010).
Nun konnte zwar im fortgesetzten Ermittlungsverfahren festgestellt werden, welche zusätzlichen An- bzw. Abfahrten die konsenslose Erweiterung des quantitativen Abfallkonsenses bewirkten.
Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137). Auch eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm-, Staub-, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Jud. ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend. Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 erreichen. Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rsp. nicht aus (VwGH 04.09.2025, ***).
Welches konkrete Ausmaß eine vom Gesetz in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 geforderte "erhebliche" Beeinträchtigung der Anlagenänderung zu erreichen hat, um eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 auszulösen, verschließt sich aber bei näherer Betrachtung dem erkennenden Gericht; insbesondere kann nicht erkannt werden, welches quantitativ mögliches Beeinträchtigungsausmaß gefordert wird, um eine erheblich nachteilige Auswirkung gesetzeskonform daraus ableiten zu können, zumal aus der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur nur gefolgert werden kann, was keine erhebliche Beeinträchtigung gemäß der Legaldefinition darstellt.
Gleiches gilt für die Intensität an Emissionssteigerungen (insbesondere Lärm, Staub, Luftschadstoffe): Welche konkreten luft- und lärmtechnischen Effekte die konsenslose Anlagenerweiterung verursachte, kann im Nachhinein mangels konkreter Aufzeichnungen bzw. luft- und lärmtechnischer Messungen nicht [mehr] eruiert werden, da nicht festgestellt werden kann, wann und wie die Behandlungsanlage im Detail derart konsenslos betrieben wurde, dass der angelastete quantitative Jahresabfallkonsens in den Betriebsjahren 2021 und 2022 erreicht wurde.
Auch die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Vermischungsverbotes konnte nicht in der Art und Weise attestiert werden, dass die Möglichkeit erheblich nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt feststellbar war.
Gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 gilt [auch] als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden. Das in der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durchgeführte Behandlungsverfahren für nicht gefährliche Abfälle ist in Teil 2 Punkt 3. lit. b des Anhanges 5, IPPC-Behandlungsanlagen, zum AWG 2002 nicht genannt, sodass aus diesem Passus der Legaldefinition in diesem Zusammenhang keine Rückschlüsse auf die Wesentlichkeit der Änderung gezogen werden können. Berücksichtigt werden muss aber, dass Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, - wie der verfahrensgegenständlichen – gemäß Anhang 1 Z 2 Spalte 2 lit. b zum UVP-G 2000 eine UVP-Pflicht begründen. Die Ausnahme in diesem Genehmigungstatbestand, nämlich für Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung, liegt im Beschwerdegegenstand nicht vor, weil keine ausschließliche Verwertung in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage erfolgt.
In der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit kann trotz der UVPGenehmigungspflicht der gegenständlichen Anlagenänderung hinsichtlich der festgestellten Auswirkungen der konsenslosen Änderungen der Abfallbehandlungsanlage nicht davon ausgegangen werden, dass diese die in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 normierte Erheblichkeitsschwelle erreichen, sodass von einer Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 in dubio pro reo nicht ausgegangen werden kann.
Im aufhebenden Erkenntnis zur Zl. *** hat der VwGH in Rz 34ff [auch] Folgendes ausgesprochen:
Zu beachten ist im Weiteren, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2023/07/0096, mwN). Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das Verwaltungsgericht ist zulässig und geboten, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (vgl. etwa VwGH 24.6.2025, Ra 2024/07/0218, mwN).
[…]
Das Verwaltungsgericht traf somit auch die Verpflichtung zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten allenfalls unter eine andere Strafbestimmung fällt und gegebenenfalls den Spruch insbesondere auch hinsichtlich des im (jeweiligen) Tatzeitraum die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals richtig zu stellen bzw. zu ergänzen. Dabei ist zu beachten, dass, wenn eine wesentliche Änderung im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 im dargestellten Sinn nicht vorliegt, eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht in Betracht kommt. In diesem Fall wäre aber zu prüfen, ob ausgehend vom erhobenen Vorwurf eine nach § 37 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere nach der Z 5 dieser Bestimmung, zu genehmigende Änderung vorgelegen bzw. allenfalls zumindest eine Anzeige nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 erforderlich gewesen ist. Sollte dies zutreffen, käme eine Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 AWG 2002 oder nach § 79 Abs. 2 Z 10 iVm § 37 Abs. 4 AWG 2002 in Betracht.
Gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 sind sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, anzeigepflichtig.
Zu Z 33, 34 und 38 (§ 37 Abs. 4 Z 3 und 9, § 51 Abs. 2) ist dem Gesetzesantrag vom 12. Juni 2019, 887/A der XXVI. GP, zu entnehmen:
Bisher fielen emissionsneutrale Änderungen unter § 37 Abs. 4 Z 8 AWG 2002 (sonstige Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften anzeigepflichtig sind), da sie als Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nach § 81 Abs. 3 leg. cit. der Behörde vorher anzuzeigen waren. Seit Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBI. I Nr. 96/2017 am 17. Juli 2017 sind diese Änderungen nach dieser Z 9 nicht mehr anzuzeigen. Dies bewirkt für Abfallbehandlungsanlagen, dass für die inhaltliche Beurteilung der Emissionsneutralität, für die auch Sachverständige erforderlich sein können, keine Rechtssicherheit durch einen behördlichen Akt gegeben ist. Da die Rechtssicherheit für die Inhaber der Behandlungsanlagen wesentlich ist, werden derzeit als emissionsneutral vermutete Änderungen weiterhin bei der Behörde angezeigt, um zu einer behördlichen Beurteilung zu gelangen.
Weiters stellen "genehmigungsfreie" Änderungen auch für die Überprüfung der Abfallbehandlungsanlage durch die Behörde ein Problem dar, wenn die Anlage in geänderter Form vorgefunden wird und die Frage, ob Emissionsneutralität gegeben war, im Nachhinein geklärt werden muss.
Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Betreiber und um den Konsens der Behandlungsanlage aus dem Bescheidbestand bzw. dem Anlagenakt entnehmen zu können - was auch die Überprüfung der Behandlungsanlage durch die Behörde maßgeblich erleichtert - soll eine Z 9 in Abs. 4 eingeführt werden, um diese Änderungen der Behandlungsanlage der Behörde zur Kenntnis bringen zu können.
Dafür soll die Z 3 in § 37 Abs. 4 gestrichen werden, da diese in der neuen Z 9 aufgeht.“
Es musste aber festgestellt werden, dass dies im Beschwerdegegenstand gerade nicht der Fall war, zumal nicht festgestellt werden kann, dass die erhebliche Überschreitung des quantitativen jährlichen Abfallkonsenses keine zusätzlichen Emissionen verursachte.
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Die Bestimmungen der GewO 1994 sind gemäß § 38 Abs. 1a AWG 2002 im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden.
Nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 3 bis Z 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, Ergänzungsband (2001), 266 f) (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0100).
Bei dem Tatbestandsmerkmal einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs iS des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der sich an normativen Inhalten – hier dem Regelungsbereich der GewO – zu orientieren hat. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelndem Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Daraus folgt aber, da im Regelungsbereich der GewO nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln sind, dass die Frage der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales unter Bedachtnahme auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände zu beantworten ist (vgl. VwGH 19.06.1990, 89/04/0277).
Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik hat in seiner Stellungnahme auf die konkreten örtlichen Gegebenheit Bezug genommen und daraus den Schluss gezogen, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Wesentlichkeitskriterium des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 ein anderes als das Erheblichkeitskriterium iSd § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 ist und hier der Maßstab der angeführten Judikatur zur abfallrechtlichen Legaldefinition nicht zur Anwendung gelangt, zumal eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ein Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedingt; eine Änderung, welche eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht auslöst, jedoch in einem vereinfachten abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren abzuhandeln ist.
Aus den Feststellungen, die auf Grundlage des verkehrstechnischen Gutachtens getroffen werden konnten, kann ableitet werden, dass das durch die Änderung der Abfallbehandlungslage bedingte Verkehrsaufkommen, verbunden mit den vom Amtssachverständigen dargestellten Gefahrenquellen als wesentlich iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 zu beurteilen sind, sodass bei der verfahrensrelevanten Änderung der Abfallbehandlungsanlage von einer Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 iVm §§ 74 Abs. 2 Z 4 und 81 Abs. 1 GewO 1994 auszugehen ist, welche Genehmigung nicht vorlag; unabhängig von der Frage, ob die Änderung ebenso geeignet war, die Nachbarn durch Lärm und Staub iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 zu belästigen.
Im Ergebnis sind daher die Beschwerdeausführungen nicht begründet und der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 iVm § 37 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt.
Wie der VwGH im aufhebenden Erkenntnis dargelegt hat, war das Verwaltungsgericht verpflichtet, den fehlerhaften Abspruch des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens entsprechend zu korrigieren.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum unbestritten bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin und wurde kein Vorbringen erstattet, welches ihn von der Verantwortung nach § 9 Abs. 2 VStG exkulpieren zu könnte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass ihm die Verwaltungsübertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.
§ 19 VStG lautet wie folgt:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von der Verwaltungsbehörde wurden als erschwerend folgende rechtskräftigen Bestrafungen des Rechtsmittelwerbers gewertet, wobei berücksichtigt wurde, dass die B GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist:
-Straferkenntnis der BH Baden (***) - rechtskräftig am 04.03.2021:
o§ 79 Abs. 1 Z. 9, 2. Fall AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr.
44/2018 i.V. mit dem Bescheid vom 24. Juli 2018, ***
o§ 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 44/2018
i.V. mit dem Auflagenpunkt 26 des Spruchpunktes III des
Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, ***
-Erkenntnis des LVwG NÖ zum Straferkenntnis der BH Baden (***)
– rechtskräftig am 12.01.2022:
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 12
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 14
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 40
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 42
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 2
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 8
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 31
-Straferkenntnis der BH Baden (***) - rechtskräftig am 30.09.2021:
o§ 36 Abs. 1 Z. 31 Naturschutzgesetz 2000 iVm Auflage 2 im , Spruchteil C.
(naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 06. Februar 2020, ***
Milderungsgründe iSd § 34 Abs. 1 StGB sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, insbesondere ist im Beschwerdevorbringen in keinster Weise ein milderndes reumütiges Geständnis zu erblicken (vgl. hierzu VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).
Gemäß § 34 Abs. 2 StGB ist es ein Milderungsgrund auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretender Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen (VwGH 10.12.2024, Ra 2021/04/0133). Das gegenständliche Strafverfahren wurde im Dezember 2023 eingeleitet. Die zu beurteilende Gesamtverfahrensdauer beträgt unter Berücksichtigung des höchstgerichtlichen Verfahrens deshalb nunmehr zwei Jahre und drei Monate. Dieser Umstand ist nicht der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnen, weshalb dieser in Anwendung des § 19 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu bewerten ist (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209 bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren und drei Monaten).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einhaltung des abfallrechtlichen Konsenses samt behördlicher Auflagen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Da nur der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 2 StGB im Beschwerdegegenstand vorliegt, kann nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, weshalb die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).
Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht, bei § 79 Abs. 1 AWG 2002 endet der gesetzliche Strafrahmen bei EUR 41.200,-- (!) (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, in welchem Erkenntnis diese Wertigkeit bei Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorgenommen wurde). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.
Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall deshalb nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung gering waren.
Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass die Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.
Die wiederholte Verletzung der abfallrechtlichen Strafnormen zeigt zudem ein uneinsichtiges Verhalten und konnten die verhängten rechtskräftigen Geldstrafen offensichtlich den Beschwerdeführer nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens dahingehend bewegen, in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für einen konsensgemäßen Betrieb Sorge zu tragen.
Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von EUR 41.200,-- (!) erscheint – unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 2 StGB und unter Beachtung der angeführten Vorstrafen – die nunmehr festgesetzte Geldstrafe und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe im Beschwerdegegenstand angesichts des Ausmaßes der Konsensüberschreitung, sowie deren Zeitdauer jedenfalls notwendig, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung des Rechtsmittelwerbers zu erreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Da im Ergebnis die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, waren die vom Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG zu tragenden Kosten des behördlichen Verfahrens neu festzusetzen. Weil der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, fallen dem Rechtsmittelwerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.