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LVwG-VG-20/006-2025•LVwG N LVwG-VG-20/006-2025
LVwG-VG-20/006-2025State Administrative CourtFeb 10, 2026
Vergabe; einstweilige Verfügung; Nichtigerklärung; Pauschalgebühr; Gebührenersatz;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter betreffend den Antrag der A GmbH, in *** vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, dem Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, ***, in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, in der Vergabesache „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“, aufzutragen, dem Auftraggeber die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag vom 15. Dezember 2025 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von insgesamt EUR 3.750,- zu ersetzen, folgenden
BESCHLUSS
1. Der Antrag vom 15. Dezember 2025 auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 3.750,- betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 8, § 21 Abs. 1, 2, 3, 6, 8, 9 u. 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)
§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Begründung:
1.1. Das Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, ***, in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, *** (im Folgenden: Auftraggeber), führt das Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich durch. Dabei bedient sich der AG der C GmbH als vergebender Stelle.
1.2. Die A GmbH, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, *** (im Folgenden: Antragstellerin), legte im Verfahren am 13.10.2025 ein Angebot.
1.3. Mit Schreiben vom 18.11.2025 forderte die vergebende Stelle die Antragstellerin in einem näher begründeten Aufklärungsersuchen zum „Nachweis der Gleichwertigkeit“ betreffend die Position Nr. 4300 00J des Leistungsverzeichnisses auf. Dieses Ersuchen wurde von der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.11.2025 beantwortet.
1.4. Mit näher begründetem Schreiben vom 5.12.2025 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass deren Angebot aus dem Vergabeverfahren auf Grund mangelhafter Aufklärung und fehlendem Gleichwertigkeitsnachweises ausgeschieden werde.
1.5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Ebenso beantragte sie, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge „der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren an die Antragstellerin auferlegen.“
Hierfür hat die Antragstellerin an Pauschalgebühren gemäß § 21 Abs. 1, 3 und 6 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (VNG) iVm. § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV) einen Betrag in der Höhe von EUR 2.500,- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 1.250,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sohin gesamt EUR 3.750,-, entrichtet.
1.6. Mit Beschluss vom 19.12.2025, LVwG-VG-20/001-2025, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge und untersagte dem AG im gegenständlichen Vergabeverfahren „für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben sowie den Zuschlag zu erteilen.“
1.7. Mit Erkenntnis vom 6.2.2025, LVwG-VG-20/002-2025, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 ab.
Die Feststellungen gründen im vom Auftraggeber vorgelegten Vergabeakt, in den Gerichtsakten, den Ergebnissen der am 5.2.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie den oben angeführten hg. Entscheidungen.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG), LGBl. 7200-0 idF LGBl. Nr. 54/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
[…]
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
[…]
(6) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
[…]
(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(10) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
[…]“
Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG erst nach Erlassung der Entscheidung über den Hauptantrag (Nachprüfungsantrag) zu erfolgen, weil nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Da der oben genannte Hauptantrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 mit hg. Erkenntnis vom 6.2.2025 abgewiesen wurde, somit die Antragstellerin nicht einmal teilweise obsiegt hat, und die Antragstellerin auch nicht während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde, war der Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag (gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG) und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (gemäß § 21 Abs. 9 NÖ VNG) entrichteten Pauschalgebühren abzuweisen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem vermag sich der Beschluss insbesondere in Hinblick auf § 21 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ VNG auf eine eindeutige und klare Rechtslage zu stützen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/07/0124).
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