LVwG N LVwG-AV-1228/001-2025

LVwG-AV-1228/001-2025State Administrative CourtFeb 5, 2026

Regest

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Verein; Selbstberechnung; Gemeinnützigkeit; unternehmerische Tätigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1228/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1228.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins B, vertreten durch C GmbH Co KG, ***, ***, vom 22. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2025, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. November 2024 betreffend Kommunalsteuer als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1.

Der Verein B (in der Folge: Beschwerdeführer) hat im Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Juli 2023 die Kommunalsteuer selbst berechnet und wie folgt entrichtet:

Zeitraum Bemessungsgrundlage 3 % Kommunalsteuer

1–12/2019€ 974.527,09€ 29.235,82

1-12/2020€ 1.095.369,33€ 32.861,07

1-12/2021€ 1.150.427,75€ 34.512,85

1-12/2022€ 1.375.853,85€ 41.275,61

1-7/2023€ 906.063,34€ 27.18 1,90

Mit Schreiben vom 21. März 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückforderung eines unrechtmäßig entrichteten Abgabenbetrages von € 128.691,98 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei gemeinnützigen Vereinen nur jene ausbezahlten Arbeitslöhne der Kommunalsteuer unterliegen würden, welche unternehmerischen Vereinsaktivitäten zuzurechnen wären. Dies wäre nach einem selbstentwickelten Berechnungsmodell nur ein Fünftel der insgesamt 172 Dienstnehmer im Handelsgeschäft, da die übrigen Dienstnehmer größtenteils im gemeinnützigen Vereinsbereich tätig und damit nicht kommunalsteuerpflichtig wären:

Zeitraum erkl Kommunalsteuer tats. SchuldRückforderung

1–12/2019€ 29.235,83€ 4.651€ 24.584,07

1-12/2020€ 32.861,07€ 6.344,46€ 26.516,82

1-12/2021€ 34.512,85€ 6.420,43€ 28.092,67

1-12/2022€ 41.275,61€ 9.026,09 € 32.249,55

1-7/2023€ 27.18 1,90€ 9.932,53€ 17.249,37

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. November 2024, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückforderung eines Abgabenbetrages an Kommunalsteuer von € 128.691,98 für den Abgabenzeitraum 1. Jänner 2019 - 31. Juli 2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kommunalsteuer im abgabepflichtigen Zeitraum selbstberechnet und damit offensichtlich ordnungsgemäß entrichtet wurde. Die Abgabenbehörde beurteilte die gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers rechtlich als unternehmerisch. Dieser erziele nachhaltig und selbständig Einnahmen und auch Einnahmenüberschüsse, wobei die vom Abgabepflichtigen angesprochene wissenschaftliche Tätigkeit in Konnex mit seinen wirtschaftlichen und damit unternehmerischen Tätigkeiten zu beurteilen sein werde. Die unternehmerischen Leistungen des Vereins seien sowohl aus der Gesamtkonzeption, aber auch aus der Gesamtgebarung rechtlich eindeutig nachzuweisen und unter Berücksichtigung der gesamten Geschäftsfelder des Vereins wäre für die Abgabenbehörde eine ausschließlich unternehmensrelevante Geschäftstätigkeit festzustellen. Damit sei auch die im Berechnungsmodell vorgenommene, rein subjektiv ausgerichtete Aufteilung in kommunalsteuerpflichtige, jedoch überwiegend kommunalsteuerfreie Dienstnehmer (weil dem Nichtunternehmensbereich zuzuordnen) rechtlich nicht relevant und käme im Sinne ihrer Tätigkeiten allenfalls einer kommunalsteuerrechtlich nicht relevanten Arbeitsplatzbeschreibung nahe.

1.3.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig durch seien steuerliche Vertretung das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese umfangreich.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde betreffend Kommunalsteuer.

Der Abgabenbehörde wurde mit Anordnung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juli 2025 aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden.

1.4.

Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2025, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. November 2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Unternehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes sei, als er selbstständig, nachhaltig und Einnahmen erzielend tätig wird, wozu seine Geschäftsaktivitäten in allen Ausprägungen zählten, unter Berücksichtigung der gesamten Geschäftsfelder des Vereins. Es sei für die Abgabenbehörde eine ausschließliche einnahmensrelevante und damit unternehmerische Leistungserbringung festzustellen. Keine unternehmerische Tätigkeit wäre das bloße Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen: dies sei aber konkret nicht gegeben, weil der Verein nicht nur Alleingesellschafterin der A GmbH ist, sondern auch nachweislich auf diese Betriebsgesellschaft wesentlichen rechtlichen und faktischen Einfluss nimmt und diese Betriebsgesellschaft zur Realisierung seiner wirtschaftsorientierten Tätigkeit verwende und damit auch im Rahmen dieser sogenannten Betriebsgesellschaft seine gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Es würde zwar offiziell die Gesellschaft mit dem Geschäftszweig Schaugärten und Gegenstand Handel mit Waren aller Art begründet und damit gewisse Vereinskompetenzen ausgelagert, doch deckten sich die grundsätzlichen Agenden von Verein und Gesellschaft, als nach der Errichtungserklärung ein, den Vereinsstatuten analoger, ideeller und kein materieller Gesellschaftszweck vorgegeben wurde. Im Übrigen handle es sich bei dieser Betriebsgesellschaft A GmbH um einen ausgewiesenen Gewerbebetrieb, welcher eine Gewerbeberechtigung besitzt und dem die Absicht zu unterstellen sei, Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Der Beschwerdeführer stützt sein Berechnungsmodell auf die Unterscheidung von satzungsbedingten Vereinsaufgaben einerseits und leistungsorientierter Vereinstätigkeit andererseits. Dementsprechend summiere er den Großteil der Dienstnehmer in den abgabenbefreiten (nichtunternehmerischen) Vereinsbereich und einem etwa 20 %igen Anteil der Dienstnehmer in den Wirtschaftsbereich. Dies widerspreche den von der Rechtsprechung entwickelten pragmatischen Einheitlichkeitsgrundsatz, wonach rechtliche Beurteilung zusammengesetzter Vorgänge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der allgemeinen Rechtsauffassung zu erfolgen haben. Wenn auch der Verein der Erhaltung und der Entwicklung der Kulturpflanzenvielfalt diene und statutenkonform nicht gewinnorientiert ist, so sei er unbestritten einnahmenorientiert, wie es sich aus den Rechenwerken des Vereines B und der A GmbH eindeutig ergebe. Natürlich sei mit der Satzung des Vereins eine Vereinsaufgabe für die Erhaltung und Entwicklung der Kulturpflanzenvielfalt und auch eine gewisse Forschungstätigkeit vorgesehen, doch sei nicht nur aus den Vereinsprotokollen, sondern auch aus der Bilanzierung und Geschäftsgebarung eine wesentliche Wirtschaftstätigkeit damit verbunden. Unter Berücksichtigung einer einheitlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei Forschungs- und Wirtschaftstätigkeit als wirtschaftliche Einheit zu sehen. Eine gemeinnützige und nicht gewinnorientierte Satzung des Vereins B spreche grundsätzlich nicht gegen die wirtschaftliche und damit unternehmerische Vereinstätigkeit. Deshalb sei das vom Verein als steuerschonend entwickelte Berechnungsmodell unter diesem Gesichtspunkt als Gesamtbildnis der Vereinstätigkeit rechtlich nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt. Die Subsumtion eines Großteils der Dienstnehmer in den wissenschaftlichen Vereinsbereich sei nicht gerechtfertigt, zumal auch aus den arbeitsrechtlichen Unterlagen der aufgenommenen beschäftigten Arbeitskräfte kein entsprechender Anhaltspunkt für gesonderte, wissenschaftliche Tätigkeiten gegeben ist. Überdies seien viele Zuordnungen von Dienstnehmern zum angenommenen gemischten oder nichtunternehmerischen Vereinsbereich nicht nachvollziehbar gewesen, wenn beispielsweise Lehrlinge, Volontäre oder Mitarbeiter im Schaugärten dem Nichtunternehmensbereich zugeordnet wurden. Zu den unternehmensspezifischen Einnahmen und der Leistungstätigkeit, also dem sogenannten Leistungsaustausch, wird bemerkt, dass für den Bereich der Kommunalsteuer der betriebliche bzw. unternehmerische Vereinsbereich alle im Rahmen eines Leistungsaustausch nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten umfasst, wozu unter anderem auch Subventionen, Förderungen, sowie Mitgliedsbeiträge zählten, wenn ihnen eine konkrete Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Die im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch erbrachten finanzielle Leistungen, wie auch immer sie etwa in der Gewinn- und Verlustrechnung - bezeichnet werden, seien zum Unternehmensbereich zu rechnen. Dabei sei die formelle Bezeichnung als Subventionierung, Spendenzuwendung, Förderungsbeitrag oder Mitgliedsbeiträge rechtlich völlig irrelevant, entscheidend sei lediglich das Vorliegen eines Konnexes zwischen Finanzleistung und Vereinsleistung. Steuerbare bzw. unternehmensbezogen Subventionen und Förderungsmittel sind solche Entgelte, welche entweder aufgrund eines de facto Leistungsaustausches zwischen Subventions- bzw. Förderungsgeber und leistenden Begünstigten oder aufgrund einer vertraglichen leistungsorientierten Verpflichtung zwischen Subventions- bzw. Förderungsgeber und leistenden Finanzempfänger gewährt werden. Sämtliche vorgelegten Förderungsverträge seien rechtlich unbestritten leistungsorientiert und es würden Finanzmittel an den Verein für eine entsprechende Leistung übermittelt. Diese Leistungserbringung sei völlig unabhängig vom satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Vereins. Dies gelte insbesondere für den Sponsorvertrag mit der D GmbH oder den Kooperationsvertrag mit der E AG. Auch in sämtlichen anderen vorliegenden Förderverträgen erbringe der Verein entsprechende spezifische vertraglich vereinbarte Leistungen gegen eine ebenfalls vertraglich zugesicherte Gegenleistung (Finanzleistung). Die mit über 300 Privatpersonen abgeschlossenen *** und mit über 600 Privatpersonen abgeschlossenen Obstpatenschaften könnten ihrem wirtschaftlichen Inhalt nach nicht als Spenden beurteilt werden, wenn allein im Jahr 2021 laut Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins B Spenden Vertrag *** rund € 136.000,00 und aus den Spenden Vertrag *** rund € 55.000,00 oder aus dem Titel Spenden Vertragsförderung rund € 252.000,00 erzielt werden. Die unter dem Begriff Spenden erzielten Einnahmen aus den Verträgen ***, ***, Förderer und Patenschaften erzielten Einnahmen seien zweifelsohne leistungsorientiert, im Übrigen würden auch die Spenden allgemein von rund € 18.000,00 aus unterschiedlichsten Gründen und zu den unterschiedlichsten Anlässen an den Verein B überwiesen, wobei auch gezielte Spendenaufrufe diesen Leistungen über elektronische oder gedruckte Spendenmailings bei Veranstaltungen/Gartenführungen erbracht werden. Beim sogenannten Fundraising handle es sich um eine einnahmenspezifische Fundraising Aktion aufgrund Spendenaufrufe, wobei hier nicht von einer herkömmlichen Spendenaktion gesprochen werden kann, wenn ein Aufwand von über € 70.000,00 erforderlich ist, um letztlich Einnahmen über € 494.000,00 zu erzielen. Die unter dem Rechtstitel andere sonstige Einnahmen subsumierten Erlöse (beispielsweise aus Eintritt Schaugarten, Gebühren, Hochzeiten, geförderte Projekte, Saatgut Österreich, Gartenküche, Vorträge und Seminare) oder Erlöse aus der Personalgestellung an die Betriebsgesellschaft seien zweifelsohne leistungsorientierte Einnahmen. Mit einer Mitgliedschaft seien auch entsprechende Vorteile aus Vereinsleistungen verbunden, wie etwa freier Eintritt inkl. einer Begleitperson in Schaugärten, Ermäßigungen beim Besuch von Seminaren, Ermäßigungen auf Saatgut und Jungpflanzen, gratis Online-Zugang zum Sortenhandbuch, ein B Magazin (4x jährlich), 3x kostenlose Obstsortenbestimmung. Dies rechtfertige auch den relativ hohen Mitgliedsbetrag. Der Einkommensteuergesetzgeber habe dem Spendengütesiegel insofern indirekt Rechnung getragen, als derartige Finanzzuwendungen als Spenden einkommensteuerrechtlich gewertet und entsprechend einkommensteuerrechtlich behandelt werde. Diese einkommenssteuerrechtliche Beurteilung von Finanzzuwendungen als Spenden stehe jedoch in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der kommunalsteuerrechtlichen Beurteilung von Vereinseinnahmen. Die Argumentationen im Berufungsverfahren, dass der Betriebsbereich des Vereins ausgegliedert worden wäre, sei im Hinblick auf die engen wirtschaftlichen und finanziellen Verstrickungen zwischen Verein B und A GmbH nicht nachvollziehbar. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise handle es sich zwar um rechtlich selbstständige Rechtsträger, diese jedoch mit einer einheitlichen wirtschaftlichen Konzeptierung und Finanzierung. Zum Selbstberechnungsmodell des Vereins B wird darauf hingewiesen werden, dass lediglich konkrete Arbeitsaufgaben der jeweiligen Mitarbeiter dargestellt würden, wobei die Aufgabenbereiche sämtlich genannter Mitarbeiter von Volontariat und Lehrlingen, über Gärtner und Verkäufer, sowie Verwaltungsangestellte im Personal- und Rechnungswesen bis zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern und der Geschäftsführung lediglich typische fachspezifische Tätigkeiten im weitesten Sinn im Rahmen eines großen Garten- und Landschaftsbetriebes hinwiesen. Es könne aber daraus nicht abgeleitet werden, ob sie zum Vereinsbereich oder zum unternehmerischen Aufgabenbereich zu subsumieren wären.

1.5. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das als „Vorlageantrag“ titulierte Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es unstrittig sei, dass Vereine einen unternehmerischen Bereich, dessen Dienstnehmer der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, sowie einen nichtunternehmerischen Bereich, dessen Dienstnehmer nicht der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, haben können. Da die Bezahlung der Mitarbeiter von deren Arbeitszeit abhängig ist, müsse logischerweise auch die Zuteilung der Arbeitslöhne zwecks Bemessung der Kommunalsteuer, von Mitarbeitern, die in gemischter Verwendung stehen, nach zeitlichen Kriterien erfolgen. Der rein ehrenamtlich arbeitende Vorstand und die angestellten Mitarbeiter seien - wie dem Berechnungsmodell zu entnehmen - in Summe überwiegend im nichtunternehmerischen Vereinsbereich tätig, auch das Verhältnis der nichtunternehmerischen bzw. unternehmerischen Vereinseinnahmen (welche ausschließlich die Gegenverrechnung der Personalkosten auf Selbstkostenbasis betreffen) zeige ganz klar, dass der nichtunternehmerische Bereich überwiegt. Vielmehr sei der unternehmerische Bereich an eine vom Verein unterschiedliche juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgelagert. Dass der Verein als Alleineigentümer der GmbH Wert darauflegt, dass deren Kerntätigkeit mit den ideellen Werten des Vereins und dem Vereinszweck vereinbar ist, sei selbstverständlich und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch, dass der Vorstand in seinen Sitzungen einerseits als Vereinsvorstand und andererseits als Vertreter des Alleineigentümers der GmbH agiere und dass dabei unter anderem Zwischenergebnisse konsolidiert betrachtet werden, sei nichts Ungewöhnliches. Der wiederholte Vorwurf der Verstrickung von Verein und GmbH mit einheitlicher wirtschaftlicher Konzeptionierung und Finanzierung sei vollkommen falsch. Der Verein finanziere sich im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Förderungen, die für die GmbH vollkommen irrelevant sind. Die GmbH finanziere sich aus Handelserlösen, die für den Verein vollkommen irrelevant sind. Die umfangreichen wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Verein und GmbH seien offensichtlich und spiegelten sich auch in den getrennten Gesellschaften sowie getrennten Rechenwerken wider. Der Vorwurf, dass es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um unechte Mitgliedsbeiträge handelt, sei völlig ungerechtfertigt, da sich die Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht an konkreten Leistungen des Vereins orientiere. Die Mitgliedsbeiträge von B böten zwar kleine Vergünstigungen, diese seien aber insgesamt viel zu niedrig, um eine Mitgliedschaft aus diesem Grund zu rechtfertigen. Der Geldwert, der mit dem Mitgliedsbeitrag in Aussicht gestellten Gegenleistungen betrage, nur einen zu vernachlässigenden Teil des Mitgliedsbeitrages, weshalb unstrittig rein ideelle Gründe für den Abschluss der Mitgliedschaft ausschlaggebend sind. Die Vergünstigungen seien bestenfalls ein kleiner, symbolischer und nur punktuell in Anspruch genommener Nebenaspekt, weil die einfache Bezahlung dieser Leistungen als Nichtmitglied wesentlich günstiger wäre und allein deshalb eine Mitgliedschaft keinerlei Sinn ergebe. Auch die pauschal behauptete Leistungsorientierung sämtlicher Förderungs-, Sponsor- bzw. Kooperationsgelder sei entschieden zurückzuweisen. Die in diesem Sinne erhaltenen Zahlungen, stellten mangels Entgeltscharakter keine Leistungsentgelte dar. Das verwendete Berechnungsmodell sei nicht komplex und es befinde sich im Berechnungsmodell eine entsprechende Legende mit spezifischen Erklärungen. Das Zustandekommen der Prozentsätze sei nicht unklar, sondern erfolge objektiv nach dem Verhältnis der Einsatzzeit des jeweiligen Mitarbeiters im nichtunternehmerischen bzw. unternehmerischen Bereich. Aufgrund obiger Ausführungen bestünden keine Zweifel, dass eine Trennung des Vereins in einen nichtunternehmerischen bzw. unternehmerischen Bereich rechtlich zulässig und im zugrundeliegenden Fall faktisch gegeben ist. Auch die Objektivität und Zweckmäßigkeit des entwickelten Berechnungsmodells stehe außer Frage und sei bereits von der ÖGK bestätigt worden.

1.6. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Mit Schreiben vom 11. November 2025 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Vom erkennenden Gericht wurde für den 3. Februar 2026 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter ausgeführt, dass Verfahren bei der ÖGK bzw. beim Finanzamt nicht geführt wurden, da das Gemeinnützigkeitsprivileg nur im Bereich der Kommunalsteuer zur Anwendung kommen kann. Über Befragen des Verhandlungsleiters teilte der Geschäftsführer des Beschwerdeführers mit, dass für den „einfachen“ regulären Mitgliedbeitrag (derzeit € 69,-) neben der periodischer erscheinenden Vereinszeitung auch kleine Gegenleistungen erbracht würden. Das seien ein Gratiseintritt der ordentlichen Mitglieder in den Schaugarten, dann weiters als Angebot die Bestimmung alter Obstsorten, die für Mitglieder kostenlos sei; ca. 5% der Mitglieder nutzten die Möglichkeit des Gratiseintritts in den Schaugarten, während die kostenlose Obstsortenbestimmung lediglich von 1% der Mitglieder in Anspruch genommen werde. Vom Beschwerdeführervertreter wurde betont, dass im § 5 Abs. 3 KommStG eine Aufteilung in unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich vorgesehen sei, weshalb auch dieses Model entsprechend dem Rückzahlungsansuchen zugrunde gelegt worden ist. Vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde dargelegt, dass aufgrund eines vergleichbaren Vereines in *** vom Magistrat der Stadt *** eine nahezu gleich gelagertes Rückforderungsansuchen anstandslos bewilligt worden sei. Weiters wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nochmals auf die Prüfung durch die GPLA-Prüferin der ÖGK verwiesen, die das dem Rückforderungsansuchen zugrunde gelegten Berechnungsmodel akzeptiert habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Firmenbuch und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.7. Feststellungen:

1.7.1.

Der Beschwerdeführer führt als Verein den Namen "B, ***" und erstreckt seine Tätigkeit österreich- und weltweit. Seinen Statuten verfolgt der Beschwerdeführer ausschließlich und unmittelbar, nicht gewinnorientiert gemeinnützige Zwecke. Vereinszweck ist die Erhaltung und Verbreitung der Nutzpflanzenvielfalt und Erforschung der Kulturpflanzenvielfalt auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung. Der Vereinszweck wird erreicht durch ein Sortenarchiv, durch Bereitstellung der Forschungsergebnisse, Errichtung eines Netzwerkes zur Unterstützung von Haus-, Erwerbs- und von Landwirtgärtner, Veranstaltung von Seminaren, Verkauf von Produkten und diversen Publikationen, Einrichtung von Schau- und Vermehrungsgärten.

Die A GmbH führt als Geschäftszweig den Betrieb eines Schaugartens an, wobei als Alleingesellschafter der Beschwerdeführer mit einer Stammeinlage von ATS 500.000,00 fungiert. In der Errichtungserklärung aus 2017 errichtet der Beschwerdeführer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter dem Firmennamen A GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von öffentlich zugänglichen Schaugärten, die Heranzucht und der Verkauf von Saatgut und Pflanzen und der Handel mit Waren aller Art. Der Gesellschaftszweck ist kein materieller, sondern ausschließlich ideeller zur Erhaltung der Kulturpflanzenvielfalt, der Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung und der Anbau unter biologischen Bedingungen.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers waren im Zeitraum 2019 bis 2023 162 Dienstnehmer beschäftigt.

1.7.2.

Die materiellen Mittel (Finanzmittel) werden erzielt durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungs- und Projekteinnahmen, Einnahmen aus Inseraten und Publikationen, Einnahmen aus Beratungstätigkeit und Vertragsanbau, betrieblichen Unternehmen, Erlöse aus Eintritten in Schaugärten, Kostenersätze aus erbrachten Leistungen, Beteiligung an Kapitalgesellschaften und den dabei erzielten Einnahmen. Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter der 1997 errichteten A GmbH mit dem Geschäftszweig des Betriebes von Schaugärten; die Gewerbeberechtigung lautet auf das freie Gewerbe des Handels- und Handelsagentengewerbes.

Für den Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Juli 2023 wurden folgende Kommunalsteuerbeträge errechnet und in der Folge zum Teil rückgefordert:

ZeitraumBem. Grundlage3 % Kommunalsteuer tats. SchuldRückforderung

1–12/2019€ 974.527,09€ 29.235,82€ 4.651€ 24.584,07

1-12/2020€ 1.095.369,33€ 32.861,07€ 6.344,46€ 26.516,82

1-12/2021€ 1.150.427,75€ 34.512,85€ 6.420,43€ 28.092,67

1-12/2022€ 1.375.853,85€ 41.275,61€ 9.026,09 € 32.249,55

1-7/2023€ 906.063,34€ 27.18 1,90€ 9.932,53€ 17.249,37

1.8. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (siehe oben Punkt 1.7.) nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 98/2025:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. Kommunalsteuergesetz 1993 idF BGBl. I Nr. 98/2018:

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

§ 2. Dienstnehmer sind:

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

§ 8. Von der Kommunalsteuer sind befreit:

2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

§ 15a. (1) Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 50/2025:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die dem bekämpften Abgabebescheid zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Jahreseinnahmen des Beschwerdeführers) außer Streit stehen.

Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob und in welchem Umfang eine postulierte „nichtunternehmerische“ Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist.

3.1.2. Zur Gemeinnützigkeit iSd KommStG:

Der Beschwerdeführer erstreckt seine Tätigkeit österreich- und weltweit und verfolgt seinen Statute nach ausschließlich und unmittelbar, nicht gewinnorientiert gemeinnützige Zwecke. Vereinszweck ist die Erhaltung und Verbreitung der Nutzpflanzenvielfalt und Erforschung der Kulturpflanzenvielfalt auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung. Der Vereinszweck wird erreicht durch ein Sortenarchiv, durch Bereitstellung der Forschungsergebnisse, Errichtung eines Netzwerkes zur Unterstützung von Haus-, Erwerbs- und von Landwirtgärtner, Veranstaltung von Seminaren, Verkauf von Produkten und diversen Publikationen, Einrichtung von Schau- und Vermehrungsgärten. Der Verein ist – von der belangten Behörde unbestritten – grundsätzlich gemeinnützig iSd BAO tätig.

Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG 1993 auch dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG 1993 nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen (vgl. VwGH Ra 2018/15/0030 und VwGH Ra 2021/15/0072)

Im § 8 Z 2 KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative Aufzählung derjenigen Gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2 BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit (vgl. VwGH Ra 2021/15/0084). Es entspricht sohin der mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmenden Absicht des Gesetzgebers, dass die Befreiung Unternehmen umfasst, soweit sie entweder mildtätigen Zwecken dienen oder soweit sie gemeinnützigen Zwecken auf bestimmten Gebieten dienen.

Der Beschwerdeführer fällt auf Grund seines Vereinszweckes somit nicht unter den befreiungstatbestand des § 8 KommStG.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Zuweisung des Spendengütesiegels an den Beschwerdeführer zwar nach dem EStG (v.a. für den Spender) relevant sein mag, für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit iSd KommStG hat dieser Umstand keine Bedeutung.

3.1.3. Zur Selbstberechnung:

Eine Selbstberechnung erweist sich auch dann als unrichtig, wenn zu viel an Steuer berechnet oder entrichtet wurde. Wird der Abgabenbehörde diese Unrichtigkeit bekannt, so ist sie verpflichtet gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 einen Steuerbescheid zu erlassen. Eine Festsetzung der Kommunalsteuer hat gemäß§ 201 BAO nur dann zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht (vgl. VwGH Ra 2019/15/0103 und VwGH Ra 2020/15/0075).

Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen auch Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben, der Offenlegung. Daraus ergibt sich, dass sich die Offenlegungspflicht in Bezug auf Selbstbemessungsabgaben nicht allein auf den auf der Berechnung des Abgabepflichtigen basierenden Steuerschuldbetrag bezieht, sondern jedenfalls auch auf jene abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände, die es der Abgabenbehörde ermöglichen, die Berechnung des Abgabepflichtigen hinsichtlich Bestand und Umfang der Abgabepflicht nachzuvollziehen (vgl. VwGH Ra 2018/15/0102).

Erfolgt die Abgabenfestsetzung durch Selbstberechnung, kommt der Einreichung der Erklärung dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe wieder durchbrochen (vgl. VwGH 2010/16/0039), wobei sich dazu die verfahrensrechtlichen Grundlagen im § 11 Abs. 3 KommStG 1993 finden. Eine materiell unrichtige Selbstbemessung ist dabei durch bescheidmäßige Vorschreibung der Abgabe zu korrigieren (vgl. VwGH 2007/13/0130).

Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer daher berechtigt, die nach seiner Auffassung unrichtige Selbstberechnung dahingehend zu korrigieren, als die Festsetzung mittels Abgabenbescheid begehrt wurde.

3.1.4. Zur Prüfung des Berechnungsmodells durch ein Organ der ÖGK:

Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig. Diese Zuständigkeit obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (vgl. VwGH 97/15/0202 und VwGH 2009/15/0223). Lediglich zur Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen sieht§ 14 KommStG ein Vorgehen des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers vor. Die ErlRV (1175 BlgNR 21. GP, 24) verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass der Prüfer die Eigenschaft eines Gutachters hat, wobei die Gemeinde an das Gutachten (Prüfungsfeststellungen) des Prüfers nicht gebunden ist. Die Prüfungstätigkeit des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers berührt die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer, wie sich dies aus der Bestimmung des § 11 KommStG ergibt, nicht. Der Gemeinde steht es auch nach Durchführung einer Prüfung durch das Finanzamt frei, gegebenenfalls einen der Rechtsansicht der Prüfer des Finanzamtes nicht entsprechenden Kommunalsteuerbescheid im Sinne des § 11 Abs. 3 KommStG zu erlassen (vgl. VwGH 2004/13/0161 und VwGH 2010/15/0192).

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die Prüfung durch ein (vom Beschwerdeführer organisiertes) Organ der ÖGK der Gemeinde zuzurechnen ist oder nicht, da es der Abgabenbehörde nicht verwehrt war, das Erhebungsergebnis nicht zu akzeptieren.

3.1.5. Zur Qualifizierung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Leistungen:

Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, dass die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, dass die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluss der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung (vgl. VwGh 89/14/0234 und VwGH 90/13/0245). Das Mitglied erwirbt die Mitgliedschaft bei diesen Vereinen in der Regel nicht, um den abstrakten Vereinszweck zu unterstützen, sondern um von der Vereinsleistung zu profitieren; hiefür wird der Mitgliedsbeitrag aufgewendet. Haben die Mitglieder Anspruch auf unentgeltliche Raterteilung und Rechtsbelehrung durch die Personenvereinigung, wird der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Manifestiert sich die Tätigkeit eines Vereins in Leistungen gegenüber den Mitgliedern, ist das konkrete Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme in einem bestimmten Jahr nicht entscheidend (vgl. VwGH 98/14/0033, 0034 und VwGH 2002/13/0213)

Im vorliegenden Fall ist zur einfachen Mitgliedschaft auszuführen, dass vom Beschwerdeführer neben der periodischer erscheinenden Vereinszeitung auch kleine Gegenleistungen erbracht werden. Das sind ein gratis Eintritt der ordentlichen Mitglieder in den Schaugarten sowie die Bestimmung alter Obstsorten, die für Mitglieder kostenlos ist. Somit manifestiert sich die Tätigkeit des Vereins auch in Leistungen gegenüber den Mitgliedern. Dabei ist das konkrete – offenkundig geringe - Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme in einem bestimmten Jahr nicht entscheidend, sodass hier von unechten Mitgliedsbeiträgen auszugehen ist. Liegen unechte Mitgliedsbeiträge vor, sind die Leistungen des Vereins, die für diese Beiträge erbracht werden, solche, die der Verein im unternehmerischen Bereich tätigt (vgl. VwGH 2005/13/0128 und VwGH Ra 2023/13/0182).

Zuwendungen, die ohne jeden Zusammenhang mit einem bestimmten Leistungsaustausch gegeben werden, wie Schenkungen, echte Spenden und Subventionen, zählen nicht zum Entgelt (vgl. VwGH 2003/13/0159, mwN). Zum Entgelt zählen Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Ob die Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird, ist gleichgültig. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie z.B. bei Schenkungen, Subventionen, Spenden) ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen (vgl. VwGH 95/15/0172). Erscheint es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Leistungsentgelt oder als eine echte Subvention anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Zuwendung auch ohne eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegeben worden wäre. Im Allgemeinen ist es nicht üblich, Zuwendungen unentgeltlich zu gewähren. Nur dann, wenn weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuwendenden vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuwendung dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen, und kann die Zuwendung als öffentliche Subvention und nicht als Entgelt für empfangene Güter oder Leistungen angesehen werden (vgl. VwGH 95/14/0084, VwSlg 7067 F/1996).

Die im Akt aufliegenden Förderungsverträge sind als leistungsorientiert zu beurteilen, da nach diesen Verträgen Finanzmittel an den Beschwerdeführer für eine entsprechende Leistung erbracht werden. Die Leistungserbringung erfolgt völlig unabhängig vom satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Vereins. Dies gilt insbesondere für den Sponsorvertrag mit der D GmbH und für den Kooperationsvertrag mit der E AG, da in den Verträgen vom Beschwerdeführer Leistungen wie die Zustimmung zur Verwendung des angemeldeten Markenzeichens, Planungsgespräche, die Zusammenarbeit und Logo-Verwendung erbracht werden. Auch in den anderen aufliegenden Förderverträgen werden Leistungen des Beschwerdeführers zugesichert. Auch die Rolle des Beschwerdeführers als Testimonial für die Förderer ist als Leistung zu qualifizieren, da der Förderer dadurch sich einen Marketing- und Wettbewerbsvorteil verschaffen kann.

Im Rahmen der rund 900 mit Privatpersonen abgeschlossenen Patenschaften (***- bzw. ***) sind laut der Homepage des Beschwerdeführers bei einem Monatsbetrag von € 19,00 bzw € 14,00 verschiedene Gegenleistungen (Abonnement des B Magazins, Saison-Eintrittskarte in den B Schaugarten inkl. Begleitperson, Vergünstigungen bei B Seminarbesuchen, Vergünstigungen beim Saatgut- und Pflanzeneinkauf, im Onlineshop, kostenlose Obstsorten-Bestimmungen (3 Sorten/Jahr), Zugangsdaten zu den öffentlichen Sortenerhaltungs-Wiesen verteilt in Ostösterreich, kostenlose Teilnahme bei einem Obst-Schnittkurs, Anhänger "B", Bio-Paradeiser-Saatgut direkt aus dem Projekt ***) vorgesehen.

Beim Fundraising ist hervorzuheben, dass dieses bei Spendeneinnahmen von rund einer halben Million Euro einen Sachkostenaufwand von einem Fünftel aufweist. Allerdings sind hier keine unmittelbaren Gegenleistungen erkennbar.

Die unter „sonstige Einnahmen“ subsumierten Erlöse aus Eintritt Schaugarten, Gebühren, Hochzeiten, geförderte Projekte, Saatgut Österreich, Gartenküche, Vorträge und Seminare bzw. die Erlöse aus der Personalgestellung an die Betriebsgesellschaft sind jedenfalls als leistungsorientierte Einnahmen zu qualifizieren.

3.1.6. Zur Frage der unternehmerischen Tätigkeit:

Dem Wortlaut des KommStG und seiner Systematik ist nicht zu entnehmen, dass die Kommunalsteuer nur auf Dienstnehmer abstellen würde, die überwiegend für das Unternehmen des Arbeitgebers tätig sind. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs 3 KommStG sind die Arbeitslöhne insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, ohne dabei auf ein Überwiegen abzustellen (Hinweis Fellner, KommStG2, § 1 Tz 7, sowie VwGH 2005/14/0132).

Im Hinblick darauf, dass die in § 3 Abs 1 dritter Satz KommStG 1993 angeführten Körperschaften "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer gelten, kommt eine Aufteilung iSd § 5 Abs 3 KommStG 1993 nicht in Betracht. Eine solche Aufteilung kommt begrifflich nur bei solchen Unternehmen in Frage, die nicht nach dem Gesetz "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer gelten und bei denen daher eine Trennung in eine unternehmerische Tätigkeit (argumentum "insoweit" in § 5 Abs 3 KommStG 1993) und eine nichtunternehmerische Tätigkeit möglich ist (vgl. VwGH 95/14/0073).

Die Leistungen des Vereins, die für unechte Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind Leistungen, die der Verein im unternehmerischen Bereich tätigt. Es ist hierbei nicht allein darauf abzustellen, ob die Tätigkeit dem satzungsmäßigen Zweck dient, sondern vor allem zu untersuchen, ob sich die Tätigkeit des Vereins in besonderen Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern manifestiert, wobei die Möglichkeit zu ihrer Inanspruchnahme ausreicht (vgl. VwGH 2005/13/0128).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0162, VwSlg 7367 F/1999, ausgeführt, dass grundsätzlich auch bei einem Verein für den Bereich der Kommunalsteuer von einem unternehmerischen und einem nicht unternehmerischen Bereich auszugehen ist. Dies schließt aber nicht aus, dass die Betätigung einer Personenvereinigung zur Gänze dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, wenn die Beitragsleistungen der Mitglieder zur Gänze als Leistungsentgelte bzw. unechte Mitgliedsbeiträge anzusehen sind (vgl. VwGH 2002/13/0213).

Wie unter Punkt 3.1.5. dargelegt, sind die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen, den Förderverträgen und den Patenschaften sowie die „sonstigen Einnahmen“ als Leistungsentgelte zu qualifizieren, während lediglich das Fundraising als echte Spende zu betrachten ist.

Daraus folgt aber, dass auch das vom Beschwerdeführer entwickelte Berechnungsmodell hinsichtlich seiner Zuordnung der Dienstnehmer zum unternehmerischen/nichtunternehmerischen Bereich nicht nachvollzogen werden kann, da es Dienstnehmer etwa dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnet, die aber im Lichte der vorhanden Leistungsentgelte dem unternehmerischen Bereich (und damit der Steuerpflicht) zuzuordnen wären.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass schon im Rahmen der bisherigen Selbstberechnung nicht alle ausbezahlten Löhne und Gehälter komplett als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer herangezogen wurden. Hier wurde offenkundig schon ein nichtunternehmerischer Bereich herausgerechnet.

3.1.7.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Selbstberechnung der Abgabe durch den Beschwerdeführer als richtig und musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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