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LVwG-AV-136/002-2025•LVwG N LVwG-AV-136/002-2025
LVwG-AV-136/002-2025State Administrative CourtFeb 3, 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Standsicherheit; Trockenheit; Bauausführung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, in ***, ***) vom 18. November 2024, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), (mitbeteiligte Partei: D, in ***, ***, als Bauwerber, vertreten durch die F Rechtsanwälte OG, in ***, ***), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die erteilte Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 05. Juli 2024, ZI. ***, auf
-den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 14. November 2025 vorgelegten Einreichplan, Plannummer ***, datiert mit 11. Jänner 2024, versehen mit einer Bezugsklausel des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, und
-den dem Bescheid vom 05. Juli 2024 zugrundeliegenden Lageplan (enthalten in dem – im verwaltungsbehördlichen Verfahren der Baubehörde I. Instanz vorgelegten und mit einer Bezugsklausel der Marktgemeinde *** vom 05. Juli 2024 zur Zahl *** versehenen – Einreichplan, Plannummer ***, datiert mit 11.01.2024) sowie
-die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 14. November 2025 vorgelegte (ausgewechselte) Baubeschreibung, datiert mit 13. Oktober 2023, versehen mit einer Bezugsklausel des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich,
bezieht und in Ergänzung zu den im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 05. Juli 2024, ZI. ***, vorgeschriebenen Auflagen folgende Auflage zusätzlich vorgeschrieben wird: „Die im Gutachten der E GmbH vom 21. Februar 2022 empfohlenen Sicherungsmaßnahmen sind im Zuge der Bauausführung umzusetzen, konkret ist die Baugrube mit einer bewährten, vernagelten Spritzbetonwand mit Drainagen zu sichern, der Boden ist vor jeglichen Wasserzutritt zu schützen, die Gründung muss mittels bewährter biegesteifer Bodenplatte erfolgen, durchfeuchtetes Bodenmaterial ist durch Magerbetonaufschüttung zu ersetzen, Oberflächenwässer und unterirdische Wässer sind zu fassen und schadlos zum nächsten Vorfluter abzuleiten, sie dürfen nicht den Hang bzw. den Boden unter der Bodenplatte durchfeuchten.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Am 18. März 2022 suchte D (in der Folge: Bauwerber) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) um baubehördliche Bewilligung eines Mehrparteienhauses mit fünf Wohneinheiten, einer Tiefgarage und Veränderungen am bestehenden Gelände in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, (in der Folge: Baugrundstück) an.
1.2. Nach Einholung eines bautechnischen Gutachtens eines von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen Bausachverständigen vom 18. März 2024 im Zuge der Vorprüfung wurden mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 19. März 2024 die Anrainer als Nachbarn gemäß § 6 NÖ BO 2014 entsprechend § 21 Abs. 1 leg.cit. vom Bauansuchen des Bauwerbers nachweislich verständigt. Die Anrainer wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Es erfolgte der Hinweis, dass eine allfällige Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen erhoben würden, und dass eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattfinde.
1.3. Binnen offener Frist brachten unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführer 1. A und 2. B mit (gemeinsamen) Schreiben vom 25. März 2024 Einwendungen gegen das Bauvorhaben ein.
1.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 05. Juli 2024 wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrparteienhauses mit fünf Wohneinheiten, einer Tiefgarage und Veränderungen am bestehenden Gelände auf dem Baugrundstück erteilt. In einem wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2024 Berufung.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 18. November 2024, ZI. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz bestätigt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im Zuge des Bewilligungsverfahrens eingebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer vom 25. März 2024 keine Parteienrechte gemäß § 6 NÖ BO 2014 berühren und daher nicht weiter zu berücksichtigen seien. Die Berufung der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2024 enthalte Einwendungen, privatrechtliche Forderungen, Anmerkungen, chronologische Auflistung von Ereignissen, Aussagen, Behauptungen, persönliche Meinungen, nicht nachvollziehbare Forderungen sowie persönliche Auslegung von Gesetzen, vor allem des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), der NÖ BO 2014 und der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014), die mangels Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht berücksichtigt werden könnten. Die Behauptung, dass die Entscheidung der Baubehörde I. Instanz § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 (Standsicherheit) widerspreche, sei zurückzuweisen, da die Standsicherheit in den Einreichunterlagen, im Befund und Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen als ausreichend behandelt und gewürdigt angesehen werden könne. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten liege nicht vor.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05. Dezember 2024 Beschwerde, in der – zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wird:
Unter Punkt 1. („Auflagen für die Bebauung des Grundstücks Nr. ***, geotechnische Beurteilung, Spielplatz)“ stellen die Beschwerdeführer die Bebaubarkeit des Baugrundstücks mit Blick auf die vorherrschenden geologischen Verhältnisse in Frage; der Kinderspielplatz sei durch die Hanglage weder sicher noch durchgehend begehbar und somit nicht zusammenhängend. Unter Punkt 2. („Ortsbild“) wird vorgebracht, dass die Bauhöhe und die geplanten vier Stockwerke, das Bauvolumen, die Baudichte und das Fehlen eines Vorgartens und Gartens im Widerspruch zur bestehenden Bebauung in der *** stehen und zu einer massiven Veränderung der Raumordnung im Bereich des ländlichen Siedlungsgebietes führen würden. Es liege eine gravierende Abweichung vom Bezugsbereich vor. Unter Punkt 3. („Bebauungsdichte“) wird vorgebracht, dass die Bebauungsdichte von 61 % nicht nachvollziehbar und abzulehnen sei. Unter Punkt 4. („Bauklasse“) treten die Beschwerdeführer der projektierten Geschoßanzahl entgegen. Das Bauvorhaben würde § 53a Abs. 5 NÖ BO 2014 widersprechen, weil der Baukörper in der Bauklasse I+II nur drei Geschoße und nicht vier Geschoße aufweisen dürfe. Es gäbe kein unterirdisches Geschoß und wäre das Erdgeschoß bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl zu berücksichtigen gewesen. Unter Punkt 5. („Anzahl der Wohneinheiten, Mostbirnbaum, Wärmepumpe, Photovoltaik“) stellen die Beschwerdeführer die Fragen, ob überhaupt fünf Wohnungen errichtet werden dürfen, wie der an der Grundgrenze bestehende Mostbirnbaum geschützt werde, wo die Wärmepumpe aufgestellt und wie sich ihr Betrieb (Lärm) auf die Umgebung auswirken werde. Zudem erfolgte der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage. Unter Punkt 6. („Straßenfluchtlinie“) wird vorgebracht, dass die Straßenfluchtlinie nicht eingehalten werde. Unter Punkt 7. („Fundament an der Westseite“) wird vorgebracht, dass die Errichtung eines Fundaments an der Westseite aus geotechnischen Gründen nicht möglich sei. Unter Punkt 8. („Veränderung der Höhenlage des Geländes“) wird auf ein Erfordernis zur Einholung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung verwiesen. Unter Punkt 9. („Geotechnische Beurteilung der Hangstabilität“) verweisen die Beschwerdeführer auf Baumaßnahmen und Abgrabungen im Bereich des 10 m breiten Grundstreifens des (nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) Nachbargrundstücks Nr. ***, die entgegen den Vorgaben des geotechnischen Gutachtens der Firma G erfolgt seien. Auch seien die auf diesem Nachbargrundstück Nr. *** errichteten Wohnblöcke höher als 8 m, was zusätzlich bei den Auswirkungen auf den Hang zu berücksichtigen sei. Die Aufschließungszone des Nachbargrundstücks Nr. *** sei unzulässig als Bauland-Kerngebiet freigegeben worden, obwohl die durch Verordnung festgelegten Freigabebedingungen nicht erfüllt gewesen seien. Unter Punkt 10. („Gefährdung unserer Liegenschaft, Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit und Trockenheit“) wird vorgebracht, dass die Sandsicherheit und Trockenheit der Liegenschaft und Bauwerke der Beschwerdeführer während der Bauphase und nachträglich (durch das fertiggestellte Gebäude) nicht mehr gewährleistet seien.
2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Jänner 2025 zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog zu gegenständlichem Beschwerdeverfahren zunächst den Amtssachverständigen für Bautechnik I bei, der mit Schreiben vom 03. Juni 2025 Befund und Gutachten zur Frage der Gewährleistung der Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer auf dem Nachbargrundstück erstattete.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde erstmals am 11. Juni 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, der Bauwerber und sein Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde (samt Rechtsvertretung) teilnahmen; in der Verhandlung wurde insbesondere Beweis erhoben durch Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 03. Juni 2025. Da sich in dieser Verhandlung die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen für Geologie zur abschließenden fachlichen Beurteilung der Gewährleistung der Standsicherheit der Bauwerke auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer ergab, zog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in weiterer Folge den Amtssachverständigen für Geologie H bei, der nach Befundaufnahme an Ort und Stelle ein Gutachten vom 19. August 2025 erstattete.
3.3. Dieses Gutachten vom 19. August 2025 war Gegenstand der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. September 2025, wobei in dieser Verhandlung die Notwendigkeit der Überarbeitung der Einreichunterlagen – im Hinblick auf festgestellte Widersprüche zwischen dem Einreichplan und den vom Bauwerber beigebrachten geotechnischen Berechnungen im Gutachten der E GmbH vom 21. Februar 2022 zur Beurteilung der Standsicherheit auch der Bauwerke auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer – hervorgekommen ist.
3.4. Infolge der Vorlage überarbeiteter Einreichunterlagen im Original in dreifacher Ausfertigung durch den Bauwerber am 14. November 2025 erstattete der Amtssachverständige für Geologie am 24. November 2025 ein ergänzendes Gutachten zur Frage der Gewährleistung der Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer auf dem Nachbargrundstück durch das fertiggestellte Bauvorhaben. Dieses Gutachten war Gegenstand der Erörterung in der zweiten fortgesetzten Verhandlung am 17. Dezember 2025, an welcher erneut die Beschwerdeführer, der Bauwerber und sein Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde samt deren Rechtsvertretung teilnahmen.
3.5. Im Rahmen dieser zweiten fortgesetzten Verhandlung trugen die Beschwerdeführer schriftlich verfasste Anmerkungen vor, worin sie sich unter anderem ausdrücklich gegen eine bleibende, dauerhafte Beanspruchung ihres Grundstückes für Bauzwecke des Konsenswerbers (auch bei rückbaubaren Erdankern – durch Eindringen von Fremdmaterial) aussprachen.
3.6. Der Bauwerber erklärte mit Schreiben vom 29. Jänner 2025 (vor dem Hintergrund des Fehlens eines Lageplans in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 14. November 2025 vorgelegten Einreichplan), dass der Lageplan laut dem an die Baubehörde I. Instanz gerichteten Bauansuchen, in der von der Baubehörde I. Instanz bewilligten Fassung weiterhin vollinhaltlich gültig sei und dem Projekt zugrunde liege; am Lageplan haben sich durch die Korrekturen in den Plänen im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Änderungen ergeben. Klargestellt wurde ebenfalls, dass der auf dem – nach wie vor gültigen – Lageplan eingezeichnete Spielplatz weiterhin in der dargestellten Form errichtet werden solle und somit unverändert Teil der Einreichung sei.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Bauwerber ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Baugrundstücks (Nr. ***, KG ***), das eine Hanglage (abfallend von Westen nach Osten) aufweist. Das Baugrundstück grenzt im Osten an öffentliches Gut (Nr. ***, ***), im Süden und Westen an das Grundstück Nr. *** sowie im Norden an das Grundstück Nr. *** an. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks Nr. ***, das nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, sondern von diesem durch den (südlich des Baugrundstücks gelegenen) Teil des Grundstücks Nr. *** (in diesem Bereich: ein ca. 3 m breiter Grundstücksstreifen) getrennt ist. Das nördliche Grundstück Nr. *** sowie der südlich des Baugrundstücks gelegene Teil des Grundstücks Nr. *** (Grundstücksstreifen) weisen (wie auch das Bau- und Nachbargrundstück der Beschwerdeführer) eine Bauland-Widmungskategorie auf, entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks ist auf dem Grundstück Nr. *** im Flächenwidmungsplan ein Grüngürtel („Grünland-Grüngürtel“) – und nicht (wie von den Beschwerdeführern vorgebracht) eine Freihaltefläche – gewidmet. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor.
Auf dem Baugrundstück ist die Errichtung eines Mehrparteienhauses mit fünf Wohneinheiten, einer Tiefgarage und Veränderungen am bestehenden Gelände in offener Bebauungsweise geplant. Von Westen nach Osten soll mit einem Höhenunterschied von über 10 m auf einer Länge von ca. 28 m ein terrassenartiges Gebäude errichtet werden, das vier Geschosse aufweist, wobei diese straßenseitig zurückgesetzt ausgeführt werden. Der projektierte Abstand zum östlich gelegenen öffentlichen Gut beträgt 3 m, der Abstand zum südlich angrenzenden Teil des Grundstücks Nr. *** (ca. 3 m breiter Grundstücksstreifen) beträgt 4 m, der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** 3,06 m sowie zur nördlichen Grundstücksgrenze Nr. *** zum Grundstück 4,04 m. Alle Gebäudefronten sind in der Bauklasse II (5 bis 8 m) projektiert, im untersten Geschoß sollen eine Tiefgarage, haustechnischen Einrichtungen und Kellerabteile ausgeführt werden.
Im Zuge der Bauausführung erfolgt die hangseitige Baugrubensicherung durch die Errichtung einer Spritzbetonwand und einer Rückhängung mittels rückbaubarer Erdanker. Nach Errichtung des Rohbaus und sukzessiver Verfüllung und Verdichtung des Arbeitsgrabens stützt das projektierte Gebäude den Hang selbständig und leitet den Erddruck direkt in den Untergrund ab; die im Zuge der Bauausführung eingebrachten Erdanker (die aufgrund ihrer Länge auch die umliegenden Grundstücke berühren können) werden rückgebaut und entfernt, sodass das fertiggestellte Bauvorhaben ausschließlich auf dem Baugrundstück ausgeführt ist.
Auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer Nr. *** ist ein Wohngebäude in einem Abstand von 3,00 m zur nördlichen Grundstücksgrenze (zum Grundstücksstreifen des Grundstücks Nr. ***) bewilligt. Unmittelbar an dieser Grundgrenze ist eine ca. 6,30 m lange Stützmauer bewilligt. Der Abstand des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführer zum projektgegenständlichen Wohnhaus beträgt ca. 10 m, der Abstand der bestehenden Stützmauer zum projektgegenständlichen Wohnhaus ca. 7 m.
Die Lage, insbesondere des Baugrundstücks (Nr. ***) und des Nachbargrundstücks der Beschwerdeführer (Nr. ***), stellt sich wie folgt dar:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
(Quelle: Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 03. Juni 2025, S. 5)
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere den einliegenden Grundbuchsauszügen und projektgegenständlichen Einreichplänen im Einklang mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 03. Juni 2025, das eine umfassende Projektbeschreibung (insbesondere hinsichtlich der Lage des Baugrundstücks sowie des projektierten Bauvorhabens in Bezug auf die umliegenden Grundstücke, insbesondere das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer) enthält. Aus diesem Gutachten ergibt sich – im Einklang mit dem bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von der Baubehörde I. Instanz eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für Bautechnik vom 18. März 2024 – dass der Grundstücksstreifen des Grundstücks Nr. ***, welcher das Baugrundstück vom Grundstück der Beschwerdeführer trennt, ca. 3 m (und nicht – wie vom Bauwerber vorgebracht – ca. 4 m) breit ist (dies entspricht auch der Darstellung im Einreichplan, der mit Bezugsklausel der Markgemeinde vom 05.07.2024 zur Zahl *** versehen ist). Die projektierte Bauklasse II ergibt sich ebenfalls aus diesem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten im Einklang mit der Darstellung der Gebäudehöhe je Gebäudefront in den vorgelegten Einreichplänen (zuletzt im nunmehr projektgegenständlichen Einreichplan vorgelegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 14.11.2025, wonach alle Gebäudefronten mittlere Höhen von jeweils unter 8 m aufweisen; dies wurde im gesamten Verfahren auch nicht bestritten). Dass es sich bei der im Zusammenhang mit der Errichtung der Spritzbetonwand geplanten Rückhängung mittels Erdanker (die aufgrund ihrer Länge auch im Bereich der umliegenden Grundstücke zum Liegen kommen können) um eine vorübergehende Maßnahme während der Bauausführung handelt, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zuge der Projektmodifikation durch Vorlage der überarbeiteten Einreichpläne sowie der überarbeiteten Baubeschreibung (samt darauf bezogener Bekanntgabe des Bauwerbers vom 19.11.2025) klargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen ergibt sich nunmehr (im Unterschied zur Schnittdarstellung im ursprünglichen Einreichplan) eindeutig, dass das fertiggestellte Bauvorhaben keinerlei Verankerung in Nachbargrundstücken aufweisen wird (und die Einbringung von Erdankern nur im Zuge der Bauausführung geplant ist, die in weiterer Folge entfernt werden), sodass das fertiggestellte Bauvorhaben ausschließlich auf dem Baugrundstück errichtet wird.
4.2. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der (bewilligten oder angezeigten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück Nr. *** ist durch das fertiggestellte Bauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung (projektgemäßem Bestand und projektgemäßer Verwendung) nicht gegeben.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der sich umfassend mit den geologischen Gegebenheiten im Bereich des Bau- und Nachbargrundstücks sowie den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die (bewilligten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer (Wohnhaus und Stützmauer) auseinandergesetzt hat. So gelangte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 24. November 2025 (ergänzend zum detaillierten Gutachten bereits vom 19.08.2025) im Hinblick auf die nunmehr (infolge der Projektmodifikation auch im Hinblick auf vom Bauwerber beigebrachte Berechnungen der E GmbH) widerspruchsfreien Einreichunterlagen schlüssig zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit der Bauwerke auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer durch das fertiggestellte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt ist, wenn die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. September 2025 formulierte Auflage (zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorgaben gemäß dem vom Bauwerber beigebrachten Gutachten der E GmbH vom 21.02.2022) vorgeschrieben wird (die Bestätigung der E GmbH vom 23.10.2025 ist auf die Verwendung von rückbaubaren Erdankern sowie deren Erforderlichkeit aus statischer Sicht ausschließlich für den Bauzustand zur Baugrubensicherung bezogen; gemäß dem Schreiben der E GmbH vom 06.11.2025 ist die Statik zur Bemessung der Baugrubensicherung gemäß dem Gutachten vom 21.02.2022 unverändert gültig). In diesem Zusammenhang ist auch von Relevanz, dass der beigezogene Amtssachverständige für Geologie bereits im Jahr 2021 von der Baubehörde I. Instanz mit der Beurteilung einer möglichen Bebauung des Baugrundstücks (Neubau eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten) befasst wurde. Damals gelangte der Amtssachverständige für Geologie in seinem Gutachten vom 23. Juni 2021 (vgl. Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift vom 11.06.2025) – unter Bedachtnahme auf ein geotechnisches Gutachten der Firma G betreffend den westlichen Steilhang zum Grundstück Nr. *** – zu dem Ergebnis, dass für den Neubau von Wohngebäuden auf dem Baugrundstück ein weiteres, vertieftes geologisches Gutachtachten eines Sachverständigen notwendig sei, wobei er vorschlug, dieses Gutachten auf Grundlage von zwei Baggerschürfen (einen im Bereich des Steilhangs, einen auf der Ebene) von der Firma G durchführen zu lassen, damit diese ihre Vorkenntnisse einfließen lassen könne. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelangte der Amtssachverständige für Geologie nunmehr nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Bauwerber ein solches – von ihm im Jahr 2021 gefordertes – vertiefendes Gutachten durch das (einen Bestandteil der Einreichunterlagen bildende) Gutachten der E GmbH vom 21.02.2022 beigebracht hat. Dass sich der Bauwerber hierfür der Firma E GmbH – und nicht der Firma G – bediente, schadet nicht, zumal die dem beigebrachten Gutachten zugrunde liegenden Probeschürfe den Anforderungen des Amtssachverständigen für Geologie entsprechen und auch die Frage der Hangstabilität in die angestellten Standsicherheitsberechnungen Eingang gefunden haben (vgl. hierzu insbesondere die detaillierten Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom 19.08.2025 sowie die Verhandlungsschrift vom 17.12.2025, S. 3 f). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass sich aus dem Gutachten der Firma G aus dem Jahr 2019 (bezogen auf das mittlerweile realisierte Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** und nicht auf das gegenständliche Bauvorhaben) ergebe, dass im Hangbereich (zwischen dem Grundstück Nr. *** und dem Baugrundstück) zur Gewährleistung der Hangstabilität nur „geringfügige“ Baumaßnahmen erfolgen dürften („keine Geländeübersteilungen“), ist ihnen zunächst zuzustimmen, dass das gegenständliche Bauvorhaben, welches auch den Hangbereich zum Grundstück Nr. *** berührt, keine „geringfügige“ Maßnahme darstellt; der Amtssachverständige für Geologie erläuterte jedoch in den Verhandlungen am 23. September 2025 und 17. Dezember 2025 – jeweils mit Blick auf diese Ausführungen im Gutachten der Firma G aus dem Jahr 2019 – schlüssig und nachvollziehbar, dass durch die vom Bauwerber eingeholte, dem gegenständlichen Projekt zugrunde gelegte geotechnische Beurteilung der Firma E GmbH vom 21. Februar 2022 – insbesondere die darin formulierten „Auflagen“ und Empfehlungen (vgl. die nunmehr zusätzlich vorgeschriebene Auflage im gegenständlichen Erkenntnis) – mit keiner Beeinträchtigung der Bauwerke der Beschwerdeführer durch das fertiggestellte Bauvorhaben zu rechnen ist. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist es – entsprechend der Erläuterung des Amtssachverständigen für Geologie in den Verhandlungen am 23. September 2025 und 17. Dezember 2025 – nachvollziehbar, dass die Ausführungen im Gutachten der Firma G auf die Hintanhaltung von (mehr als geringfügigen) Baumaßnahmen im Hangbereich ohne entsprechende künstliche Sicherungsmaßnahmen bezogen sind. Dies ist vorliegend – unter Bedachtnahme auf die geotechnische Beurteilung der Firma E GmbH, auf welche das gegenständliche Projekt samt Baugrubensicherung gründet – gerade nicht der Fall.
4.3. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit der (bewilligten oder angezeigten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück Nr. *** ist durch das fertiggestellte Bauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung (projektgemäßem Bestand und projektgemäßer Verwendung) nicht gegeben.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 03. Juni 2025, wonach die anfallenden Niederschlagswässer von Dach- und Oberflächen in den Regenwasserkanal eingeleitet werden und keine Versickerung auf Eigengrund erfolgt, wodurch es bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender, Ausführung der (Regenwasser) Kanalanlage zu keiner Beeinträchtigung der Trockenheit der bewilligten und angezeigten bestehenden Bauwerke der Beschwerdeführer kommen kann. Die Geländekonfiguration weist – wie dargelegt – ein Gefälle von Westen nach Osten auf, wobei keine gravierenden Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse vorgesehen sind. Aufgrund des Gefälles des Baugrundstückes ist nicht auszuschließen, dass Oberflächenwasser von unbefestigten Flächen auf öffentliches Gut (***) gelangen kann, allerdings weist die *** ein Gefälle von Süden in Richtung Norden auf, weshalb auch hier anfallendes Oberflächenwasser nicht in Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführer fließen wird.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, (zur hier maßgeblichen Fassung siehe unten) lauten:
„§ 6 Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.[…]“
„§ 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
[…]“
6.1. Die (zulässige) Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.
6.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die (bzw. Teile der) Novellen zur NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 40/2025, LGBl. Nr. 104/2025 und LGBl. Nr. 1/2026 am 24. November 2025, am 01. Jänner 2026 sowie am 06. Jänner 2026 in Kraft getreten sind (vgl. § 70 Abs. 18 bis 21). Da gemäß § 70 Abs. 20, 21 und 28 NÖ BO 2014 (idF LGBl. Nr. 1/2026) die am Tag des Inkrafttretens der zitierten Novellen jeweils anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, ist auf das gegenständliche Bauvorhaben die NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 9/2024 anzuwenden.
6.3. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die erteilte Baubewilligung, wobei die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurde.
Zudem wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN).
Nachbarn haben daher aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).
Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.
§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – sofern die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 leg.cit. zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.
Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts wird überdies durch § 27 VwGVG bestimmt, wonach sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Beschwerdegründe zu überprüfen.
6.4. Zu den Beschwerdegründen:
6.4.1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten Standsicherheit und Trockenheit behaupten, namentlich eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft bzw. Bauwerke während der Bauausführung sowie durch das fertiggestellte Bauvorhaben befürchten, (vgl. Punkt 10. der Beschwerde) ist Folgendes auszuführen.
6.4.1.1. Entsprechend § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch jene Bestimmungen insbesondere der NÖ BO 2014 begründet, die die Standsicherheit und Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) gewährleisten. Nachbarn können eine Verletzung dieser Rechte zulässigerweise sohin nur in Bezug auf ihre Bauwerke, nicht jedoch in Bezug auf ihre Liegenschaft schlechthin geltend machen (vgl. etwa VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308, mwN, zur insoweit übertragbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996).
Zudem sind Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ BO 2014 nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten (oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 leg.cit.) beeinträchtigt werden können.
6.4.1.2. Daraus folgt, dass die Vorschriften über die Bauausführung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind und die Ausführung von Bauten keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (vgl. schon VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101, mwN, zur insoweit übertragbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996). Soweit sich also die Bedenken der Beschwerdeführer ob der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke auf die Phase der Bauausführung beziehen, können diese der Beschwerde jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
Soweit sich die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Baugrubensicherung gegen eine Beanspruchung ihres Grundstückes für Bauzwecke des Bauwerbers aussprechen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im Rahmen einer Duldungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 zur vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstücks der Beschwerdeführer für die Errichtung des Bauvorhabens zu beurteilen wäre. Eine solche Duldungsverpflichtung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides bzw. der durch die Baubehörde I. Instanz erteilten Baubewilligung, welche ausschließlich auf ein auf dem Baugrundstück zu errichtendes Bauvorhaben (ohne eine nach Fertigstellung weiterhin bestehenbleibende Verankerung in einem anderen Grundstück) bezogen ist (zur Duldungsverpflichtung für Maßnahmen vorübergehenden Charakters vgl. etwa auch VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031). Vor dem Hintergrund der allfälligen Einbringung von Erdankern ausschließlich während der Bauausführung in das Grundstück der Beschwerdeführer (diese werden gemäß den oben getroffenen Feststellungen vor Fertigstellung entfernt und ist das fertiggestellte Bauprojekt ausschließlich auf dem Baugrundstück ausgeführt) kommt es sohin im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren auf eine Zustimmung der Beschwerdeführer zu dieser Art der Baugrubensicherung nicht an.
6.4.1.3. Soweit sich die Beschwerdeführer im subjektiv-öffentlichen Recht auf Standsicherheit ihrer Bauwerke durch das fertiggestellte Bauvorhaben (nämlich durch dessen konsensgemäßen Bestand und konsensgemäße Benützung) verletzt erachten, ist mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der (bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück (Wohnhaus und Einfriedungsmauer) durch das projektierte Bauvorhaben unter Berücksichtigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. September 2025 formulierten Auflage durch den Amtssachverständigen für Geologie (zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorgaben gemäß dem vom Bauwerber beigebrachten Gutachten der E GmbH vom 21.02.2022), welche nach der Darlegung des Amtssachverständigen auch für die Gewährleistung der Standsicherung der Bauwerke auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer durch das fertiggestellte Bauvorhaben geboten ist, nicht gegeben ist (vgl. hierzu die oben getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigung).
6.4.1.4. Dies trifft auch auf die behauptete Beeinträchtigung der Trockenheit der (bewilligten oder angezeigten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück zu. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen, die auf den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik im Gutachten vom 03. Juni 2025 beruhen, kommt es bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Ausführung der Kanalanlage (wovon für den öffentlichen Regenwasserkanal der Gemeinde auszugehen ist) zu keiner Beeinträchtigung der Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer. Weiters wird auch anfallendes Oberflächenwasser von unbefestigten Flächen aufgrund des bestehenden Gefälles des Baugrundstücks und des öffentlichen Guts nicht in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer fließen.
6.4.2. Das übrige Beschwerdevorbringen betrifft nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014, welche im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
6.4.2.1. So betreffen die Ausführungen der Beschwerdeführer unter Punkt 1. der Beschwerde („Auflagen für die Bebauung des Grundstücks Nr. ***, geotechnische Beurteilung, Spielplatz)“ vor allem die Benützbarkeit des projektierten Spielplatzes im Hinblick auf die geologischen Gegebenheiten auf dem Baugrundstück, wobei es sich um keines der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Nachbarrechte handelt; hinsichtlich der Bebau- bzw. Benützbarkeit des Baugrundstücks kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
6.4.2.2. Soweit die Beschwerdeführer unter Punkt 2. ihrer Beschwerde betreffend das Ortsbild vorbringen, dass die Bauhöhe und die geplanten vier Stockwerke, das Bauvolumen, die Baudichte und das Fehlen eines Vorgartens und Gartens im Widerspruch zur bestehenden Bebauung in der *** stehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 NÖ BO 2014 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung haben (vgl. etwa schon VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101); den Beschwerdeführern ist es sohin verwehrt, sich im gegenständlichen Verfahren gegen das eingeholte Ortsbildgutachten zu wenden.
6.4.2.3. Zu den Ausführungen unter Punkt 3. der Beschwerde („Bebauungsdichte“), wonach die Bebauungsdichte von 61 % nicht nachvollziehbar und abzulehnen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte nicht zusteht (vgl. schon VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208, zur insoweit übertragbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996).
6.4.2.4. Soweit sich die Beschwerdeführer unter Punkt 4. („Bauklasse“) gegen die projektierte Geschoßanzahl von vier Geschoßen wenden und darin eine Verletzung von § 53a Abs. 5 NÖ BO 2014 erblicken, ist auszuführen, dass sich aus der taxativen Aufzählung in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zwar ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe an sich ergibt (dies zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, deren Verletzung im vorliegenden Fall gar nicht behauptet wird), nicht aber ein (darüber hinaus gehendes) Nachbarrecht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Geschoßanzahl (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Bauordnung VwGH 27.04.2016, 2013/05/0205). Der Einwand der Beschwerdeführer, dass das Bauvorhaben nicht den Vorgaben des § 53a Abs. 5 leg.cit. entsprechen würde, vermag daher der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen wird nur darauf hingewiesen, dass zu den „oberirdischen Geschoßen“ im Sinne des § 53a Abs. 5 NÖ BO 2014 jedenfalls nicht solche Geschoße (wie vorliegend das unterste Geschoß) zählen, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (zB nicht ausgebaute Dachräume, Triebwerksräume, Räume für haustechnische Anlagen; vgl. hierzu die Begriffsbestimmung in § 4 Z 16 NÖ BO 2014); zudem entspricht die projektierte Bauklasse II in offener Bebauungsweise den Vorgaben gemäß § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 32/2021.
6.4.2.5. Zu den unter Punkt 5. der Beschwerde aufgeworfenen Fragen („Anzahl der Wohneinheiten, Mostbirnbaum, Wärmepumpe, Photovoltaik“) ist auszuführen, dass die Anzahl der projektierten Wohneinheiten, der Schutz des Mostbirnbaums sowie die vorgebrachte Verpflichtung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage keine der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 abschließend aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühren. Betreffend den Aufstellungsort sowie die Auswirkungen der Wärmepumpen auf die Umgebung (etwa Lärm) ist auf § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu verweisen, wonach kein nachbarrechtlicher Schutz vor Emissionen besteht, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (zB aus Heizungs- und Klimaanlagen).
6.4.2.6. Soweit die Beschwerdeführer unter Punkt 6. behaupten, dass die Straßenfluchtlinie nicht eingehalten werde, ist auszuführen, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, denen nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, keineswegs berechtigt sind, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen, und allfällige (bloß) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281). Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts ist aus diesem Beschwerdevorbringen – zumal das Grundstück der Beschwerdeführer im Bereich der seitlichen Grundgrenze des Baugrundstücks (und von diesem getrennt durch den Grundstreifen des Grundstücks Nr. ***) und nicht gegenüber dem Bauvorhaben gelegen ist (folglich im Bereich der Straßenfluchtlinie keine den Beschwerdeführern zugewandte Gebäudefront besteht) – nicht zu erkennen.
6.4.2.7. Insoweit von den Beschwerdeführern unter Punkt 7. vorgebracht wird, dass die Errichtung eines Fundaments an der Westseite des Baugrundstücks aus geotechnischen Gründen nicht möglich sei, ist darauf hinzuwiesen, dass dieses Vorbringen allein die technische Ausführbarkeit des Bauvorhabens – und nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts – betrifft.
6.4.2.8. Zudem vermag auch der unter Punkt 8. der Beschwerde („Veränderung der Höhenlage des Geländes“) erfolgte Verweis auf ein Erfordernis zur Einholung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht der Beschwerdeführer (im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) zu begründen, sodass auch insofern den Beschwerdeführern als Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt.
6.4.2.9. Wenn die Beschwerdeführer unter Punkt 9. („Geotechnische Beurteilung der Hangstabilität“) auf Baumaßnahmen und Abgrabungen im Bereich des 10 m breiten Grundstreifens des (nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) Nachbargrundstücks Nr. *** verweisen und ihr Vorbringen auf die auf diesem Nachbargrundstück errichteten Wohnblöcke beziehen, kann daraus für das gegenständliche Bauvorhaben auf dem Baugrundstück nichts gewonnen werden. Soweit dieses Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Gewährleistung der Standsicherheit ihrer Bauwerke auf dem Nachbargrundstück als im Zusammenhang stehend anzusehen wäre, ist auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen, wonach eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer durch den konsensgemäßen Bestand und die konsensgemäße Benützung des Bauvorhabens, insbesondere durch die zusätzlich mit diesem Erkenntnis vorgeschriebene Auflage, (wie umfassend vom Amtssachverständigen für Geologie aus technischer Sicht beurteilt) nicht gegeben ist.
6.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Baubewilligung auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 14. November 2025 vorgelegten Einreichplan (ohne Darstellung eines Lageplans), den Lageplan dargestellt in dem dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz zugrunde liegenden (mit Genehmigungsvermerk der Marktgemeinde versehenen) Einreichplan sowie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Baubeschreibung unter Vorschreibung der zusätzlichen Auflage zur Gewährleistung der Standsicherheit auch der Bauwerke auf dem Nachbargrundstück zu beziehen (die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Baubeschreibung datiert mit „13.10.2023“, erweist sich jedoch mit Ausnahme der (aufgetragenen) Klarstellung betreffend die Verwendung von rückbaubaren Erdankern sowie des Entfalls des Wortes „Kinderspielplatz“ – welcher jedoch eindeutig im Lageplan dargestellt und damit Projektgegenstand ist – als mit der vorangehenden Baubeschreibung ident).
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen stützen kann. Im Übrigen sind überwiegend Fragen der Beweiswürdigung betroffen.
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