LVwG N LVwG-AV-119/001-2026

LVwG-AV-119/001-2026State Administrative CourtFeb 3, 2026

Regest

Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Genehmigung; Verfahrensrecht; Antragsunterlagen; Realisierbarkeit; Erlöschen; Sache des Verfahrens;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-119/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.119.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 2026, ***, betreffend Zurückweisung eines Genehmigungsantrags nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und Verfahrenskosten, zu Recht erkennt:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 67 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800-0 idgF)

NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 94/2025

§§ 13 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 75 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Anbringen vom 23. Oktober 2025, an diesem Tag per E-Mail bei der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: die belangte Behörde) eingebracht, ersuchte die A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) um die elektrizitätsrechtliche und „naturrechtliche“ Bewilligung unter anderem für das Vorhaben „***“ gemäß gleichzeitig vorgelegter Projektsunterlagen. Demnach soll ein Batteriespeicher auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** mit einer Leistung von 100 MW und einer Batteriespeicherkapazität von 200 MWh errichtet werden. Projektsgemäß ist die Errichtung von 33 Einheiten (Speichercontainer, Wechselrichter mit Transformatoren auf einem Betonfundament) vorgesehen. Das Speichersystem soll an das Umspannwerk *** angeschlossen werden, wobei die Verbindungsleitung zum Umspannwerk nicht Projektsbestandteil ist.

1.2. In der Folge legte die Beschwerdeführerin (eine Aufforderung dazu ist dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen) ein vorläufiges Netzanschlusskonzept der C GmbH für die in Rede stehende Anlage vor. Dieses mit 13. Jänner 2026 datierte Schreiben wird als vorläufiges, unverbindliches Netzanschlusskonzept bezeichnet, wobei auf das Erfordernis des Abschlusses einer Netzzugangsvereinbarung hingewiesen wird. Weiters heißt es, dass die angefragte Einliefer-/Bezugsleistung momentan nicht über das bestehende Verteilernetz eingespeist bzw. bezogen werden könne; der Netzanschluss bedürfe eines umfangreichen und kostenintensiven Netzausbaus „bei verursachergerechter Kostenbeteiligung“.

Die notwendigen Baumaßnahmen würden eine Vorlaufzeit von „voraussichtlich bis Ende des Jahres 2035“ in Anspruch nehmen.

Nach Veröffentlichung der zum zwischenzeitlich beschlossenen ElWG erforderlichen, konkretisierenden Verordnungen und Festlegung der zu einem systemdienlichen Betrieb erforderlichen Kriterien würde der Netzzugang auf Basis der künftigen Regelungen angeboten werden. Soweit es dem Verteilernetzbetreiber damit möglich würde, betriebliche online-Sollwerte in Abhängigkeit der Netzauslastung im Definitivbetrieb mit dem Vorteil der Vermeidung von erheblichen Netzausbaumaßnahmen vorzugeben, wäre der Netzanschluss zu wesentlich kürzeren Vorlaufzeiten und auch geringeren Netzanschlusskosten möglich.

1.3. Mit Bescheid vom 19. Jänner 2026, , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 zur Errichtung und Betrieb einer Batteriespeicheranlage „“ ohne weiteres Ermittlungsverfahren zurück. Weiters findet sich die folgende Kostenentscheidung:

„Kosten:

Die A GmbH ist verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen:

Verfahrenskosten nach AVG

Landesverwaltungsabage

€ -

Kommissionsgebühren

€ -

Summe

€ -

Hinweis nach dem Gebührengesetz 1957

Summe Vergebührung der digitalen Projektunterlagen

€ 96,00

Antragsgebühr

€ 21,00

Summe Vergebührung nach dem Gebührengesetz 1957

€ 117,00

Einzuzahlender Gesamtbetrag (Verfahrenskosten nach AVG sowie

Gebührenhinweis nach dem Gebührengesetz 1957)

€117,00“

Als Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 1 Z 1 und 3 NÖ ElWG 2005 für die Sachentscheidung angeführt, die Kostenentscheidung stützt sich auf das „Gebührengesetz 1957“.

Begründend führt die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufs und Wiedergabe (auszugsweise) von §§ 5 und 19 NÖ ElWG 2005 aus, dass im Gegenstand eine nach § 5 Abs. 2 Z 2 NÖ ElWG 2005 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage vorliege. Aus § 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ergäbe sich, dass Anlagen nach Genehmigung innerhalb von fünf Jahren errichtet werden müssten, widrigenfalls die Genehmigung erlösche. Dies wäre „kein Hindernis“, da sich die Fertigstellung auf die baulichen Aspekte der Anlagenentrichtung beziehe; jedoch müsse nach § 19 Abs. 1 Z 3 leg. cit. die Anlage innerhalb eines Jahres ab Fertigstellung in Betrieb genommen werden, widrigenfalls die Genehmigung ebenfalls „ex lege entfällt“. Die Inbetriebnahme müsste im Gegenstand in der Entnahme bzw. Einspeisung elektrischer Energie aus bzw. in das öffentliche Netz bestehen; laut vorgelegtem Netzanschlusskonzept könne mit dieser Tätigkeit „voraussichtlich frühestens im Jahr 2035“ begonnen werden, wobei auch dies als unsicher zu bewerten wäre. Es sei im Hinblick auf den Umstand, dass eine Inbetriebnahme frühestens in neun Jahren möglich sein würde, eine Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt „nicht zweckmäßig“, da die Genehmigung (gemeint: zwischenzeitlich) erlöschen würde, da die Möglichkeit, das darin eingeräumte Recht zu konsumieren „völlig ausgeschlossen“ wäre. Eine Verlängerung der Fristen käme nur bei unvorhergesehenen Umständen in Betracht, weshalb auch eine Fristverlängerung „unmöglich“ wäre. Der „ex lege Entfall einer Genehmigung“ sei im NÖ ElWG 2005 vorgesehen, um die Hortung von Anlagengenehmigungen zu vermeiden; weiters könne die zukünftige Veränderung der Nachbarschaftsverhältnisse die Zulässigkeit einer bereits erteilten Anlagengenehmigung beeinträchtigen, sodass die Nutzung des betroffenen Grundstücks „bei Eintritt neuer Nachbarn neu zu bewerten wäre“; ebenso würde eine spätere Nutzung des „Umfelds der Anlage“ zu geänderten „Gefährdungs- oder Belästigungsverhältnissen von möglichen betroffenen Personen führen“.

Nach Wiedergabe des § 13 Abs. 3 AVG wird ausgeführt, dass der „obig beschriebene Mangel“ weder durch den Antragsteller noch durch jemand anderen behebbar wäre, sodass für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG kein Raum wäre. Eine meritorische Erledigung des Antrags komme nicht in Betracht, da schon aufgrund „formaler Umstände“ negativ zu entscheiden wäre. Schließlich entspreche der Durchführung des „ggst. Verfahrens“ auch nicht dem Effizienzgebot der Verwaltung. Für die Verhängung einer Mutwillensstrafe seien keine Anhaltspunkte gegeben.

1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammenfassend mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbescheides, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung im Falle eines Verständnisses als meritorische Entscheidung (Vergreifen im Ausdruck) im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

-Für eine Annahme eines (überdies nicht verbesserungsfähigen) Mangels im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG bestehe kein Raum, da Netzzugangskonzept bzw. Netzzugangsvertrag keine erforderlichen Antragsunterlagen im Sinne des§ 6 Abs. 2 NÖ ElWG 2005 darstellten und auch keine Verpflichtung normiert würde, wonach die bestehende bzw. faktische Möglichkeit eines zukünftigen Netzzugangs nachzuweisen wäre.

-Es finde sich in § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 kein Genehmigungskriterium, wonach eine genehmigte Anlage innerhalb einer gewissen Frist auszuführen wäre; auf § 19 Abs. 1 leg. cit. könne eine Zurückweisung nicht gestützt werden.

-Fehlende Erfolgsaussichten begründeten keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.

-Die Annahme, dass die Anlage nicht umgesetzt würde, wäre spekulativ, wobei die Fristverlängerungsmöglichkeit auch in Betracht käme, wenn Art und Umfang des Vorhabens dies erforderten.

1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und erstattet überdies am 28. Jänner 2026 eine Äußerung, mit der sie dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen bzw. die Bescheidbegründung zu ergänzen suchte.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen Akt der belangten Behörde und des Gerichts.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ ElWG 2005

§ 5 Genehmigungspflicht

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage, soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).

(…)

§ 6 Antragsunterlagen

(…)

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten, soweit technisch möglich, in elektronischer Form oder in zweifacher Ausfertigung in Papier, anzuschließen:

1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,

2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,

3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,

4. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist,

5. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,

6. eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,

7. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1,

8. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen, und eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,

9. eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,

10. Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,

11. der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn der Eigentümer nicht Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten,

12. Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,

13. Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,

14. bei Errichtung bzw. wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang IX der Energieeffizienzrichtlinie erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw. für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind.

(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

(…)

§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

1. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,

2. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,

3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,

4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,

5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und

6. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 14 beizubringen war.

(…)

§ 12 Erteilung der Genehmigung

(1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten

Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.

(…)

§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn

1. die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,

2. (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird,

4. der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist,

5. das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingebracht wird oder

6. die Auflassung gemäß § 18 Abs. 6 beendet ist.

(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(…)

§ 67 Behörde, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes

die Landesregierung.

(…)

Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idgF LGBl. Nr. 94/2025

4. § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Errichtung von Betriebsbauwerken für die öffentliche oder genossenschaftliche Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung, von Bauwerken für fernmeldetechnische Anlagen, von Maßnahmen zur Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden, Messstationen, Kapellen und andere Sakralbauten bis zu den maximalen Abmessungen 3 m Länge, 3 m Breite und 6 m Höhe, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Windkraftanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Abs. 2 Z 19 dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen gewidmet sind. Photovoltaikanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Abs. 2 Z 21 dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. Batteriespeicheranlagen im Sinn des Abs. 2 Z 22 dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Batteriespeicheranlagen gewidmet sind. An bereits am 7. Juli 2016 bestehenden Bauwerken für die Energie- und Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, Aussichtswarten, Kapellen und andere Sakralbauten dürfen weiterhin bauliche Veränderungen unabhängig von der vorliegenden Flächenwidmung vorgenommen werden.“

5. Im § 53 wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19 ) Vorhaben, die am 23. Oktober 2025 bereits bei der nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, zuständigen Behörde anhängig waren und die im Zuge des Verfahrens nicht wesentlich abgeändert werden, werden von den Änderungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 94/2025, nicht berührt. Als wesentliche Abänderung des eingereichten Vorhabens gilt dabei eine Erhöhung der Entladeleistung oder der Speicherkapazität um mehr als 10 %.“

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden

und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und

Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem

Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner

die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten

Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages

gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so

kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

§ 39.

(1 ) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(…)

§ 75.

(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)

zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Zunächst ist vorauszuschicken, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall aufgrund des eindeutigen Spruches und der damit im Einklang stehenden Begründung, in der ausdrücklich eine meritorische Erledigung des Antrags durch Abweisung abgelehnt wird, eine zurückweisende Entscheidung getroffen hat. Für eine Umdeutung in Richtung einer Abweisung besteht im Hinblick darauf keine Grundlage. Insbesondere ist die nachgetragene Begründung in der Äußerung vom 28. Jänner 2026 nicht geeignet, die getroffene Entscheidung der belangten Behörde (nachträglich) inhaltlich zu verändern.

3.2.2. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).

Da im Gegenstand eine zurückweisende Entscheidung vorliegt, kann Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Im letzteren Fall kann die Sachentscheidung des Gerichtes nur in der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides bestehen, nicht aber in einer inhaltlichen Erledigung des von der belangten Behörde zurückgewiesenen Anbringens (vgl. zB. VwGH 13.10.2020 Ra 2019/15/0036).

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst unstrittig, dass ein Antrag für eine elektrizitätsrechtlich genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 gestellt wurdet (mit dem Verweis auf § 5 Abs. 2 Z 2 leg. cit. meinte die belangte Behörde offensichtlich, dass die darin normierte Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Anlagen mit geringen Leistungen nicht zutrifft).

§ 6 Abs. 2 leg. cit. regelt die erforderlichen Antragsunterlagen, wobei sich aus Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ergibt, dass die Aufzählung im Absatz 2 insoweit nicht taxativ ist, als die Behörde die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen kann, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Die Beibringung von im § 6 Abs. 2 leg. cit. nicht genannten Unterlagen setzt zum einen ein Verlangen der Behörde voraus und zum anderen deren Erforderlichkeit, die an den Genehmigungskriterien des § 12 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 leg. cit. zu messen ist.

Davon abgesehen ist der Beschwerde zuzustimmen, dass das Gesetz die Beibringung von Nachweisen über die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist, namentlich der Erlöschungsfristen im Sinne des § 19 Abs. 1 leg. cit., nicht vorsieht. Die Behörde hat solche im Übrigen auch nicht verlangt, und es kann überdies durchaus nicht gesagt werden, dass, wie die belangte Behörde begründungslos meint, dieser von ihr (wenigstens in der Bescheidbegründung) als „Mangel“ erachtete Umstand von niemanden behebbar wäre. Aus dem in diesem Zusammenhang allein als Informationsquelle in Betracht kommenden Schreiben der C GmbH ergibt sich übrigens nicht, dass ein Anschluss an das in Betracht kommende Umspannwerk nicht vor Ende 2035 denkbar wäre. Das angesprochene Netzanschlusskonzept wird zum einen als unverbindlich und vorläufig bezeichnet und ist davon auch die Rede, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Netzanschluss „zu wesentlich kürzeren Vorlaufzeiten und auch geringeren Netzanschlusskosten“ möglich sein würde. Ganz abgesehen davon erscheint von vornherein nicht denkunmöglich (Beweisergebnisse in diesem Sinne liegen jedenfalls nicht vor), dass die Beschwerdeführerin etwa durch Vorfinanzierung bzw. Leistung eines höheren Kostenbeitrags zum Netzausbau nicht in der Lage sein könnte, einen früheren Anschluss herbeizuführen.

3.2.4. Eine Prozessvoraussetzung, wie die belangte Behörde durch ihre zurück-weisende Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, ist in diesem Zusammenhang überhaupt nicht zu erkennen. Insbesondere kann die Zurückweisung des Ansuchens nicht auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 gestützt werden, die ausdrücklich (nur) das Erlöschen von Genehmigungen regeln. Dass die Behörde im Zuge der Genehmigung die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und deren Wahrscheinlichkeit zu prüfen hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch insgesamt kann aus der österreichischen Verwaltungsrechts-ordnung ein Grundsatz nicht abgeleitet werden, dass die Verwaltungsbehörde jeden Bewilligungsantrag für ein Vorhaben, bevor sie ihn inhaltlich in Behandlung nimmt, auf seine Realisierungschancen zu überprüfen hätte. Daher kommt bei dieser Sachlage weder eine Zurückweisung noch eine Abweisung des Bewilligungsantrags in Betracht, zumal, wie schon gesagt, durchaus nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Anlage anstatt, wieder von der belangten Behörde vermutet frühestens erst in neun, schon in sechs Jahren in Betrieb genommen werden könnte. Die von der belangten Behörde angesprochenen Grundsätze der Zweckmäßigkeit und „Verfahrenseffizienz“, wie sie im § 39 Abs. 2 AVG normiert sind, stellen keinen Zurückweisungsgrund im Sinne einer Prozessvoraussetzung dar (auch dem hier anzuwendenden Materiengesetz ist anderes nicht zu entnehmen), selbst wenn man die von der belangten Behörde nun ins Treffen geführte, überdies vereinzelt gebliebene Entscheidung des VwGH vom 10.10.1995, 95/02/0106, berücksichtigt. Der dort gegenständliche Fall einer (angenommenen) gänzlich fehlenden Realisierungsmöglichkeit (aufgrund zivilrechtlicher Hindernisse), mit welche der (aufgrund einer Säumnisbeschwerde zuständige) VwGH die Abweisung begründete, ist mit dem vorliegenden Fall von vornherein nicht vergleichbar.

3.2.5. Die vorliegende zurückweisende Entscheidung entbehrt somit jeder Rechts-grundlage; der Hinweis auf Mutwillensstrafen erscheint in diesem Zusammenhang unverständlich. Dass die Beschwerdeführerin offenkundig bestrebt ist, in den Genuss der Übergangsbestimmungen der Raumordnungsgesetznovelle LGBl. Nr. 94/2025 zu kommen, kann ihr nicht angelastet werden; umgekehrt wird sie daraus für sich auch keine weitere Begünstigung abzuleiten vermögen, etwa den Anspruch auf Fristverlängerung im Sinne des § 19 Abs. 2 NÖ ElWG 2005 erster Fall.

Wie es jedem Antragsteller freisteht, im Rahmen der gesetzlich vorgezeichneten Möglichkeiten von günstigeren Bestimmungen Gebrauch zu machen, muss er andererseits auch die daraus resultierenden Folgen, hier etwa die nicht zeitgerecht mögliche Inbetriebnahme und damit das mögliche Erlöschen der Genehmigung, hinnehmen. Dies ist eine Frage des Unternehmerrisikos, welches dem Antragsteller von der belangten Behörde aber weder durch Versagung der Genehmigung noch durch Einräumung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit abzunehmen ist.

3.2.6. Sohin ergibt sich, dass der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war; dies gilt auch für die undeutliche Kostenentscheidung, worin einerseits von der Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten die Rede ist, andererseits von einem Hinweis nach dem Gebührengesetz. Da gegenständlich keine Kosten im Sinne des AVG, welche auf die Parteien zu überwälzen wären, verzeichnet sind, kommt ein bescheidmäßiger Kostenabspruch nicht in Betracht. Hinsichtlich der bescheidmäßigen Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 wird auf die Zuständigkeit der Finanzbehörden verwiesen.

3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG im Gegenstand nicht.

3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage klar und eindeutig ist. In einem solchen Fall führt nach der Rechtsprechung (zB VwGH 27.02.2018,

Ra 2018/05/ 0011) selbst das Fehlen von Judikatur nicht zur Zulässigkeit der Revision.

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