LVwG N LVwG-AV-423/003-2024

LVwG-AV-423/003-2024State Administrative CourtFeb 2, 2026

Regest

Verfahrensrecht; Waffenrecht; Berichtigungsbeschluss;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-423/003-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.423.003.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Jänner 2026, Zl. LVwG-AV-423/001-2024, betreffend die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. März 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, den

BESCHLUSS

1. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Jänner 2026 wird dahingehend berichtigt, als der Name des Beschwerdeführers anstelle von „C“ „A“ zu lauten hat.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig

(§ 25a VwGG).

Rechtsgrundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Jänner 2026, Zl. LVwG-AV-423/001-2024, über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. März 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde, wurde auf Grund eines Schreibfehlers der Name des Beschwerdeführers unrichtig mit „C“ angeführt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß §§ 17 und 38 AVG hat das Verwaltungsgericht in seinem Verfahren – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen; gleiches gilt infolge des Verweises der §§ 17 und 38 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte bezüglich ihrer Entscheidungen.

Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt eine fehlerhafte Erledigung mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind (z.B. VwGH 10.6.1986, 86/07/0011 m.w.N.).

Eine solche liegt vor, wenn sie zumindest für jene Person ohne weiteres erkennbar ist, für die die Erledigung bestimmt ist (vgl. abermals VwGH 10.6.1986, 86/07/0011 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall weist das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einen Schreibfehler auf, nämlich dass als Name des Beschwerdeführers „C“ anstelle von „A“ angeführt wurde. Somit war das Erkenntnis spruchgemäß zu berichtigen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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