LVwG N LVwG-S-84/001-2026

LVwG-S-84/001-2026State Administrative CourtJan 28, 2026

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; gefährliche Wildtiere; Haltung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-84/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.84.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 16.12.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Polizeistrafgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 500,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 50,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 100,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 650,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 16.12.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Tierhalter am 05.11.2025, wie anlässlich der amtsärztlichen Kontrolle um 14:15 Uhr festgestellt worden sei, zwei weiße Monokelkobras (Naja kaouthia, leuzistisch) in seinem Haus in ***, entgegen § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Polizeistrafgesetz gehalten habe, obwohl – unbeschadet tierschutzrechtlicher Bestimmungen – das Halten von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit verboten sei, da die NÖ Landesregierung am 03.05.2011 mit Verordnung über gefährliche Wildtiere (LGBl. 4000/1-0) bestimmt habe, dass die Wildtierart „Kobras“ wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sei und keine der in § 6 Abs. 3 angeführten Ausnahmen vom Verbot nach § 6 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz auf den Beschwerdeführer zutreffen würden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung der Strafnorm des § 8 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Horn zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2025 zwei weiße Monokelkobras (Naja kaouthia, leuzistisch) in seinem Haus in *** entgegen § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Polizeistrafgesetz gehalten habe und keine der in § 6 Abs. 3 angeführten Ausnahmen vom Verbot nach § 6 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz auf ihn zutreffen würden. Er sei Eigentümer dieser beiden Schlangen, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.11.2025, GZ. ***, behördlich in Beschlag genommen worden wären. Diese getroffenen Feststellungen würden sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren ergeben. Der Beschwerdeführer habe auch dazu angegeben, dass ihm nach ausführlicher Besprechung mit der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Horn bewusst geworden wäre, dass er die zwei weißen Monokelkobras nicht halten dürfe. Soweit er darauf verwiesen habe, dass er sich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erkundigt habe und eine telefonische Zustimmung erhalten hätte, werde dieses Vorbringen im Hinblick auf die vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Tulln dazu gemachten Angaben als Schutzbehauptung gewertet.

Der Beschwerdeführer habe daher den objektiven und mangels Glaubhaftmachung auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Horn erwogen, dass das Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werde. Laut eigener Angaben verfüge der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von 1.800,-- Euro netto, besitze er ein Haus und habe er keine Sorgepflichten. Es sei weiters von keinen für ihn ungünstigen Bedingungen ausgegangen worden.

Mildernd und erschwerend seien keine Umstände zu werten gewesen und sei daher die verhängte Geldstrafe im möglichen Strafrahmen als angemessen zu beurteilen. Die Strafe sei auch notwendig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig mit E-Mail vom 13.01.2026 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe wegen geringfügigen Verschuldens, Selbstanzeige und fehlender Gefährdung erheblich herabzusetzen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die beiden Monokelkobras ordnungsgemäß bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldet habe. Etwa vier Wochen später sei die Amtstierärztin erschienen und habe die Tiere beschlagnahmen lassen. In der Begründung werde ausgeführt, dies sei „im Rahmen einer Kontrolle“ erfolgt. Tatsächlich seien die Maßnahmen ausschließlich auf Grund der vorherigen Anmeldung des Beschwerdeführers selbst erfolgt. Eine Kontrolle wegen eines Vorfalls oder einer Gefährdung habe es nicht gegeben. Die Tiere seien zu keinem Zeitpunkt entlaufen, nicht öffentlich zugänglich und ordnungsgemäß untergebracht gewesen.

Der Beschwerdeführer habe sich bei der Haltung auf die NÖ Tierhalteverordnung verlassen und sei er davon ausgegangen, rechtmäßig zu handeln. Es sei kein Vorsatz vorgelegen. Sein Verhalten stelle einen entschuldbaren Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs. 2 VStG dar, der das Verschulden erheblich mindere. Darüber hinaus habe er die Tiere selbst angezeigt, was als besonders starkes Milderungsmerkmal zu werten sei.

Eine Übertretung des § 6 NÖ Polizeistrafgesetz setze eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus. Eine solche sei nicht vorgelegen. Die Tiere hätten sich in gesicherter Haltung befunden und habe es keinen Vorfall gegeben. Es sei keine Person gefährdet worden und sei daher die rechtliche Qualifikation als sicherheitsgefährdendes Verhalten überschießend.

Die Bezeichnung der Beschlagnahme als „Kontrolle“ sei objektiv unrichtig und verzerre den tatsächlichen Ablauf zu seinem Nachteil.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14.01.2026 legte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Nachdem vom Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Horn gemeldet wurde, dass er in seiner Wohnung in ***, ***, zwei in Deutschland erworbene weiße Monokelkobras (Naja kaouthia, leuzistisch) halte, wurde am 05.11.2025 um 14:15 Uhr eine amtstierärztliche Kontrolle in seiner Wohnung durchgeführt und wurden eben diese beiden Schlangen ebendort vorgefunden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld bei einer zuständigen Behörde darüber erkundigte, ob das Halten dieser Schlangen in seiner Wohnung zulässig sei und dass ebendies ihm gegenüber bejaht worden wäre.

5. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 05.11.2025 um 14:15 Uhr die beiden hier verfahrensgegenständlichen weißen Monokelkobras (Naja kaouthia, leuzistisch) in seinem Haus hielt. Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer zuvor eben diese beiden Schlangen in Deutschland erworben und in seine Wohnung verbracht.

Glaubwürdig ist auch, dass der Beschwerdeführer selbst eine entsprechende Meldung der Haltung dieser beiden Schlangen gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Horn tätigte, was letztendlich auch dazu führte, dass eine amtstierärztliche Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers stattfand und eben zur Tatzeit die beiden Schlangen dort vorgefunden wurden.

Soweit der Beschwerdeführer sich noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 04.12.2025 darauf berief, dass er sich zuvor bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erkundigt hätte, ob das Halten derartiger Schlangen in seiner Wohnung zulässig sei, war diesem Vorbringen nicht zu folgen. Aus dem Verwaltungsstrafakt ist ersichtlich, dass eine diesbezügliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Horn bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln negativ verlief und wurde vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde eben dieses Vorbringen auch gar nicht mehr wiederholt. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nur mehr darauf in diesem Zusammenhang berief, dass er sich auf die NÖ Tierhalteverordnung verlassen habe und deshalb davon ausgegangen sei, rechtmäßig zu handeln, wird auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen.

Keiner weiteren Feststellungen bedurfte es aus rechtlichen Überlegungen dahingehend, ob und inwieweit eine die Haltung der beiden Schlangen an sich ordnungsgemäß war und auf Grund dieser Haltung eine oder eben keine konkrete Gefahr durch die Schlangen ausgegangen sei und wird auch diesbezüglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher darauf einzugehen sein.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 6 NÖ Polizeistrafgesetz:

„(1) Unbeschadet tierschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Halten von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.

(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für folgende Personen und Einrichtungen:

§ 8 NÖ Polizeistrafgesetz:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)gegen § 6 Abs. 1 verstößt,

b)gegen die Anforderungen an die Haltung nach § 7 Abs. 1 und 2 verstößt oder

c)einer Verpflichtung nach § 9 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Gefährliche Wildtiere, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte gefährliche Wildtiere sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten der Halterin oder des Halters einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Fall der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt die Halterin oder der Halter die Kosten der Verwahrung und allfälliger weiterer Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2010.“

Art. 1 Z 2 der Verordnung der NÖ Landesregierung über gefährliche Wildtiere, LGBl. 4000/1-0:

„Folgende Wildtierarten sind wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen:

(…)

2. Kriechtiere (Reptilia)

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Dem Beschwerdeführer wird ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz zur Last gelegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz ist das Halten von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit verboten, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.

In der Bezug habenden Verordnung über gefährliche Wildtiere, LGBl. 4000/1-0, wurde von der NÖ Landesregierung am 03.05.2011 dazu verordnet, dass unter anderem Giftnattern und hier insbesondere Kobras als derartige gefährliche Wildtiere anzusehen sind.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und ist dies auch unbestritten, dass vom Beschwerdeführer Kobras, nämlich im Konkreten Monokelkobras, von ihm in seiner Wohnung gehalten wurden. Soweit sich nun der Beschwerdeführer darauf beruft, dass sich die beiden Tiere in gesicherter Haltung befunden hätten und keine Person gefährdet worden wäre, wird vom Beschwerdeführer übersehen, dass sich eben aus den zitierten Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 iVm der Verordnung über gefährliche Wildtiere, LGBl. 4000/1-0, ex lege ergibt, dass die eben in dieser Verordnung aufgezählten Wildtierarten als gefährlich wegen der von ihnen grundsätzlich ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen anzusehen sind. Es bedarf nicht einer tatsächlich konkreten Gefährdung, wie es der Beschwerdeführer vermeint, um eine Verwaltungsübertretung in diesem Zusammenhang annehmen zu können, sondern sind eben diese Tiere an sich gefährlich, auf Grund deren Haltung aus Gründen der Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz verboten ist. Die einzige Ausnahme, derartige Wildtiere doch halten zu dürfen, ergibt sich aus den taxativ im § 6 Abs. 3 NÖ Polizeistrafgesetz angeführten Gründen, worauf sich der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht stützt und deren Vorliegen auch nicht erkennbar ist und demzufolge auch nicht festzustellen war.

Der Beschwerdeführer hat daher das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zum einen eben nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer bei für diese Frage zuständigen Behörden im Vorfeld erkundigte, ob das Halten dieser beiden hier verfahrensgegenständlichen Schlangen zulässig ist und ob dies seitens der Auskunftsstelle ihm gegenüber bejaht worden wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde darauf berief, dass er sich auf die NÖ Tierhalteverordnung verlassen habe und ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege, ist letzteres zu verneinen. Wie auch einem Laien erkennbar sein muss, regelt die NÖ Tierhalteverordnung ausschließlich die Mindestanforderungen für die Haltung der darin aufgezählten Tiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind (vgl. § 1 Abs. 1 2. NÖ Tierhalteverordnung), nicht aber, welche Tiere überhaupt gehalten werden dürfen. Dem Beschwerdeführer wäre es vielmehr oblegen, dies umso mehr, wenn, wie aus dem Akt erkennbar, er bereits über zahlreiche Schlangen in seiner Wohnung verfügt, sich bei dafür zuständigen Stellen eben zu erkundigen, was gegenständlich nicht festzustellen war.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich darauf bezieht, dass ihm kein Vorsatz vorzuwerfen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm auch zu keinem Zeitpunkt ein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat vielmehr auf Basis des festgestellten Sachverhaltes grob fahrlässig gehandelt und ist ihm daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv vorwerfbar.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der hier verfahrensgegenständlichen Bestimmungen liegt darin, Menschen vor gefährlichen Tieren zu schützen, wobei unter „Menschen“ natürlich auch die Halter dieser Tiere zu subsumieren sind. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat ist deshalb als jeweils hoch einzuschätzen.

Strafmilderungsgründe liegen nicht vor und werden solche vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Insbesondere lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde entgegen seiner Erstverantwortung vor der Bezirkshauptmannschaft Horn auch jegliche Schuldeinsicht vermissen. Abgesehen davon, dass es sich gegenständlich sehr wohl um eine amtstierärztliche Kontrolle handelte, im Rahmen derer die Bezirkshauptmannschaft Horn auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung aufmerksam gemacht wurde, ist auch nicht als strafmildernd anzusehen, dass der Beschwerdeführer selbst auf das Halten dieser beiden Schlangen die Bezirkshauptmannschaft Horn aufmerksam machte, war doch die Intention des Beschwerdeführers eben nicht darauf gerichtet, sich selbst wegen einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, sondern war der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden der Auffassung, rechtmäßig gehandelt zu haben. Straferschwerend sind ebenso keine Umstände ersichtlich.

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist wie bereits ausgeführt als nicht bloß geringfügig zu beurteilen.

Zudem gilt es den Beschwerdeführer in spezialpräventiver Hinsicht eben gerade vor Augen zu führen, dass er durch seine Handlungen zumindest eine erhebliche Selbstgefährdung, aber auch sehr wohl eine Gefährdung dritter Personen herbeiführte, indem er widerrechtlich eine gefährliche Wildtierart in seiner Wohnung hielt. Es gilt außerdem in generalpräventiver Hinsicht die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen durch Verhängung entsprechender Geldstrafen abzuschrecken.

Den von der Bezirkshauptmannschaft Horn im angefochtenen Straferkenntnis angeführten und der Strafbemessung zu Grunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers wurden von diesem nicht entgegengetreten, sodass diese in dieser Form auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der Strafbemessung zugrunde gelegt werden.

Berücksichtigt man zuletzt, dass von der Bezirkshauptmannschaft Horn die verhängte Geldstrafe ohnehin bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, kam auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, sondern ist mit der von der Bezirkshauptmannschaft Horn festgesetzten Geldstrafe samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers noch dessen Verschulden gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Bestimmung. Da der Beschwerde auch nicht nur teilweise Folge gegeben werden konnte, gelangen gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 20 % des Strafbetrages von 500,-- Euro, sohin von 100,-- Euro zur Vorschreibung.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einerseits im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde sowie die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. z.B. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

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