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LVwG-AV-61/001-2026•LVwG N LVwG-AV-61/001-2026
LVwG-AV-61/001-2026State Administrative CourtJan 20, 2026
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass mit dem Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.8.2025 als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01. Dezember 2025, Zl. ***, wurde der Antrag des A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 23.08.2025 auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend dazu wurde im Wesentlichen auf §§ 23 und 26 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2025 aufgefordert worden wäre, binnen zwei Wochen zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen:
-unterfertigte Bestätigung betreffend Informationsblatt zur Sozialhilfe nach dem NÖ
-SAG (Bestätigung und Infoblatt liegen bei)
-Lohnbestätigung für August 2025
-Vertrag über den Verkauf sowie Nachweise (Belege, Bestätigung, Abrechnungen etc.) über die Verwendung des Verkaufserlöses der Liegenschaft ***, ***
-Kontoauszüge ab 01.06.2025 bis laufend, aller Konten von allen antragstellenden Personen im In- und Ausland (z.B. Spar- oder Girokonto etc.) – Kontoinhaber, Einnahmen, Ausgaben und Saldo müssen ersichtlich sein
-Nachweise über vorhandene Vermögenswerte im In- und Ausland von allen antragstellenden Personen (z.B. PKW, Lebensversicherung, Bausparvertrag etc.)
-Schulbesuchsbestätigung betreffend B - Sollte der Genannte keine Schule mehr besuchen, so ist die Vormerkung beim AMS und Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen (AMS – Termin- und Betreuungsvereinbarung) notwendig.
-aktuelle Mietzahlungsvorschreibung
-Mitteilung, ob B gänzlich bei Ihnen und C gänzlich bei Ihrer geschiedenen Gattin wohnhaft ist.
-Bezugsbestätigung Familienbeihilfe
Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde nur teilweise Unterlagen wie folgt übermittelt:
-Mietvorschreibung ab August 2025
-Betriebs- und Heizkostenabrechnung 15.04. bis 31.12.2024
-Kontoumsatzliste von 14.05.2025 bis 25.08.2025 von A
-Bestätigung Infoblatt
-Lohnzettel August und September 2025
-Kontotransaktionen des Treuhandkontos
-Meldung einer übernommenen Treuhandschaft im Rahmen des eATHB (ohne Unterschrift und Datum)
-Kaufvertrag (ohne Unterschrift, unvollständig – Seiten 6 bis 12 fehlen)
-Schulbesuchsbestätigung B
Die restlichen aufgeforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt. Die Behörde habe die Feststellungen hinsichtlich Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft und Vermögen nicht treffen können. Ergänzend führte die Behörde aus, dass der Richtsatz für eine alleinerziehende Person unter Berücksichtigung des Alleinerzieherzuschlages mit einem minderjährigen Kind monatlich € 1.354,09 betrage. Der Richtsatz für eine im Haushalt lebende minderjährige Person würde für den Lebensunterhalt € 302,25 betragen und wäre daher von einem Gesamtrichtsatz von € 1.656,34 auszugehen. Würde man der Annahme folgen, dass der Beschwerdeführer mit einem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe (Unterhaltspflicht ist gegeben), würde das Einkommen den maßgeblichen Richtsatz überschreiten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die geforderten Unterlagen am 10.10.2025 und am 13.10.2025 fristgerecht nachgereicht worden wären. Hätten einzelne Unterlagen gefehlt, so wäre die Behörde verpflichtet gewesen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG eine ergänzende Aufforderung oder Fristverlängerung auszustellen. Dies sei nicht erfolgt. Die Behörde hätte daher ihre Ermittlungspflichten verletzt. Weiters würde ebenso die Tochter C tatsächlich im Haushalt des Beschwerdeführers leben, dies aufgrund des gültigen Doppelresidenzmodells. Sie wäre daher nicht nur gemeldet, sondern ebenso Teil der Haushaltsgemeinschaft. Die Behörde hätte dies anhand der bestehenden Unterlagen feststellen können. Zudem würde sich der Bescheid auf mangelnde Mitwirkung stützen, gleichzeitig aber eine überschlagsmäßige Berechnung des Richtsatzes vornehmen. Dies wäre rechtlich nicht zulässig.
Mit Anschreiben vom 13. Jänner 2026 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und bekanntgegeben, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Ebenso hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 23.08.2025, einlangend bei der Behörde am 02. September 2025, für sich und C einen Antrag nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. September 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Abweisung des Antrages wegen mangelnder Mitwirkung aufgefordert, folgende, unten ausdrücklich angeführten Unterlagen, zu übermitteln:
-unterfertigte Bestätigung betreffend Informationsblatt zur Sozialhilfe nach dem NÖ SAG (Bestätigung und Infoblatt liegen bei)
-Lohnbestätigung für August 2025
-Vertrag über den Verkauf sowie Nachweise (Belege, Bestätigung, Abrechnungen etc.) über die Verwendung des Verkaufserlöses der Liegenschaft ***, ***
-Kontoauszüge ab 01.06.2025 bis laufend, aller Konten von allen antragstellenden Personen im In- und Ausland (z.B. Spar- oder Girokonto etc.) – Kontoinhaber, Einnahmen, Ausgaben und Saldo müssen ersichtlich sein
-Nachweise über vorhandene Vermögenswerte im In- und Ausland von allen antragstellenden Personen (z.B. PKW, Lebensversicherung, Bausparvertrag etc.)
-Schulbesuchsbestätigung betreffend B - Sollte der Genannte keine Schule mehr besuchen, so ist die Vormerkung beim AMS und Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen (AMS – Termin- und Betreuungsvereinbarung) notwendig.
-aktuelle Mietzahlungsvorschreibung
-Mitteilung, ob B gänzlich bei Ihnen und C gänzlich bei Ihrer geschiedenen Gattin wohnhaft ist.
-Bezugsbestätigung Familienbeihilfe
Gegenständliches Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12. September 2025 zugestellt.
In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe bei der Behörde folgende Unterlagen:
-Mietvorschreibung ab August 2025
-Betriebs- und Heizkostenabrechnung 15.04. bis 31.12.2024
-Kontoumsatzliste von 14.05.2025 bis 25.08.2025 von A
-Bestätigung Infoblatt
-Lohnzettel August und September 2025
-Kontotransaktionen des Treuhandkontos
-Meldung einer übernommenen Treuhandschaft im Rahmen des eATHB (ohne Unterschrift und Datum)
-Kaufvertrag (ohne Unterschrift, unvollständig – Seiten 6 bis 12 fehlen)
-Schulbesuchsbestätigung B
Vom Beschwerdeführer wurden keine Angaben gemacht bzw. Unterlagen dazu vorgelegt, um wen es sich bei dem mit Hauptwohnsitz auf der Adresse des Beschwerdeführers gemeldeten Personen handelt (lt. ZMR sind 5 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet), dahingehend wurde die Beilage A nicht ausgefüllt und auch nicht retourniert. Es wurden weiters keine Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Ex-Gattin gegeben, der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurde nicht erwähnt. Der vorgelegte Kaufvertrag wurde unvollständig vorgelegt und findet sich auf diesem auch keine Unterschrift, selbiges ist für die Meldung einer übernommenen Treuhandschaft auszuführen.
Der Beschwerdeführer übermittelte der Behörde nicht alle die von ihr angeführten und zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen.
Mangels Übermittlung der entscheidungsrelevanten Unterlagen konnte die Behörde keine Feststellungen treffen wie viele Personen mit dem Beschwerdeführer in Haushaltsgemeinschaft leben und welches Einkommen und Vermögen diese eventuell einbringen können. Es konnte die Behörde weiters keine Feststellungen zum Vermögen treffen, da diesbezüglich die geforderten Unterlagen gar nicht bzw. unzureichend vorgelegt wurden. Es konnte daher die konkrete soziale Notlage nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Anschreiben vom 11.09.2025 auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung ausdrücklich hingewiesen. Er ist dennoch der durch das NÖ SAG vorgesehenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Akteneinsicht in den übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie die darin enthaltenen Unterlagen.
Die Feststellungen zur mangelnden Mitwirkung ergibt sich aus dem konkreten Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 11.09.2025, mit welchem der Beschwerdeführer zur Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen verpflichtet wurde und darauf hingewiesen wurde, dass bei mangelnder Mitwirkung sein Antrag abgewiesen wird.
Die Negativfeststellungen betreffend tatsächlichen Wohnaufwand, Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter sowie das Vorliegen einer eventuellen Haushaltsgemeinschaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Auch mit der Beschwerde wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Folgende rechtlichen Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), lauteten zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde wie folgt:
§ 3
Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 23
Informationspflicht der Behörde
Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person über die Rechtslage entsprechend zu informieren, soweit dies zur Erreichung der Ziele und den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 26
Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind zurückzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe sind mit Bescheid nach Maßgabe des Abs. 3 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
1. gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen gemäß § 12 Abs. 4 nicht in Betracht kommen,
2. die Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 29, die Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 32 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.
(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.
§ 41
Beschwerde
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 23 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.
Erwägungen:
Eingangs wird festgehalten, dass nunmehr eine Änderung der gesetzlichen Bestimmung des §26 Abs 1 NÖ SAG vorgenommen wurde und nunmehr Anträge mangels ausreichender Mitwirkung nach § 23 Abs 2 NÖ SAG anstatt abzuweisen nunmehr zurückzuweisen sind.
Es musste daher die Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides vorgenommen werden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist folglich keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. VwSlg 19424 A/2016).
Über den Antrag wurde aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers negativ entschieden. Dieser Spruch bildet daher auch die Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall und hat sich das erkennende Gericht damit zu befassen, ob diese Abweisung (nunmehr Zurückweisung) zu Recht erfolgte.
§ 5 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG legt als Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG unter anderem fest, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist. Eine solche liegt gemäß § 4 Abs .1 Z 1 leg.cit. vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sieht das NÖ SAG neben den Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten gemäß § 24 NÖ SAG auch Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person vor. Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG ist die Hilfe suchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
Bei den im Anschreiben der Behörde vom 11.09.2025 angeführten ergänzenden Unterlagen handelt es sich um unerlässliche Angaben, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat - ausgenommen die der Behörde übermittelten Unterlagen - die übrigen verlangten und entscheidungswesentlichen Unterlagen nicht übermittelt und ist seiner Mitwirkungspflicht im behördlichen Verfahren nicht - ausreichend - nachgekommen. Die geforderten Daten und Auskünfte standen der Behörde auch nicht auf anderem Wege zur Verfügung.
Die Entscheidung der Behörde war daher nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ganz im Gegenteil ist – wie in der Beschwerde moniert - die Behörde keinesfalls verpflichtet, nach einer Aufforderung zur Mitwirkung erneut einen Verbesserungsauftrag zu erlassen.
Die Ausführungen zur Höhe der gesetzlichen Richtsätze wurden seitens der Behörde als Information und Belehrung gegeben. Vermutlich wollte die Behörde dem Beschwerdeführer aussichtslose Verfahren ersparen. Dies ist als Serviceleistung anzuerkennen und stellt keinesfalls einen Verfahrensfehler dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil zum einen die belangte Behörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und auch der Beschwerdeführer eine solche in ihrer Beschwerde nicht beantragt hat; zum anderen haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig ist und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).
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