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LVwG-AV-1447/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1447/001-2025
LVwG-AV-1447/001-2025State Administrative CourtJan 15, 2026
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. November 2025, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag durch Dritte zur Hilfe zur sozialen Eingliederung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. Dezember 2015, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung der Frau B, geb. am ***, gemäß § 32 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) aufgrund ihres Antrages vom 24. November 2015 den stationären Aufenthalt im Wohnhaus der C in *** ab dem Aufnahmetag. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kosten ihres Aufenthaltes vorerst das Land Niederösterreich trägt. Sowohl Frau B als auch die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen haben dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten, wobei dieser von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben wird.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. Juni 2016, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung der Frau B gemäß § 32 NÖ SHG 2000 aufgrund ihres Antrages vom Juni 2016 unter Außerkrafttretung ihres rechtskräftigen Bescheides vom 29. November 2010, Zl. ***, den stationären Aufenthalt in der Tagesstätte der C in *** ab dem Aufnahmetag. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kosten ihres Aufenthaltes vorerst das Land Niederösterreich trägt. Sowohl Frau B als auch die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen haben dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten, wobei dieser von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben wird.
Die Kosten für die verfahrensgegenständliche Unterbringung der Frau B betragen derzeit monatlich rund € 8.104,20.
Die Mutter der Frau B, Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), ist von ihrem Ehegatten D geschieden, wobei ihr geschiedener Ehegatte gemäß der Unterhaltsvereinbarung verpflichtet ist, für dessen Tochter B ab dem 1. Juli 2005 bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 150,00 zu leisten.
Die erhöhte Familienbeihilfe bezieht Frau B selbst.
Mit Schreiben vom 30. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen mit, dass sie seit dem 31. Jänner 2017 als Mutter ihrer behinderten Tochter B zum Unterhalt verpflichtet ist und sich ihre Lebensumstände geändert haben, weswegen eventuell eine neue Berechnung ihres Kostenbeitrages erforderlich ist.
In der Folge leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin ein, um die Höhe ihrer Verpflichtung zum verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrag zu prüfen.
Im Zuge dieser Ermittlungen stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Juli 2023 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.372,19 bezieht, und sie teilte der Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 2. August 2023 mit, dass beabsichtigt ist, ihr ab dem 1. September 2023 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 196,20 vorzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin zahlte aufgrund dieser Mitteilung ab dem 1. September 2023 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 196,20.
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 18. November 2025, Zl. ***, gemäß § 35 NÖ SHG 2000 auf Grund deren gesetzlichen Unterhaltspflicht für Frau B sodann, zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung gewährten Sozialhilfe ab dem 1. September 2023 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 76,20 zu leisten.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Frau B seitens des Landes Niederösterreich Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für deren stationären Aufenthalt im Wohnhaus und in der Tagesstätte der C in *** erhält. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Frau B gesetzlich zu deren Unterhalt verpflichtet, wobei die Beschwerdeführerin seit dem Juli 2023 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von zumindest € 2.372,19 bezieht. Somit würde sich aus ihrer Einkommenssituation ein Kostenbeit-rag (ohne Berücksichtigung anteiliger Sonderzahlungen) in der Höhe von monatlich € 521,90 errechnen, zumal Frau B nach dem Unterhaltsrecht einen Anspruch auf 22 % des Jahreseinkommens der Beschwerdeführerin hat. Gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 und 3 NÖ SHG 2000 ist dieser Kostenbeitrag für die beiden Eltern für den der Frau B gewährten stationären Dienst mit der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, begrenzt, da die erhöhte Familienbeihilfe von Frau B selbst bezogen wird, wobei die Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß dieser Verordnung derzeit € 196,20 beträgt. Aus dem Unterhalt des Vaters D wird der Frau B ein monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von € 120,00 vorgeschrieben, weshalb der Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin daher ab dem 1. September 2023 monatlich € 76,20 beträgt. Dieser Kostenbeitrag ersetzt den zuvor mit ihrem Bescheid vom 13. Juli 2017 vorgeschriebenen Kostenbeitrag von monatlich € 127,70.
In diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin auch darüber informiert, dass sie aufgrund ihrer überhöhten monatlichen Zahlungen ab dem 1. September 2023 in der Höhe von € 196,20 und der nunmehrigen vorgeschriebenen Höhe von € 76,20 ein Guthaben per 30. November 2025 in der Höhe von insgesamt € 2.880,00 hat, welches rücküberwiesen wird.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie seit dem 31. Jänner 2017 für die stationäre Unterbringung ihrer Tochter zu einem monatlichen Kostenbeitrag von € 127,70 verpflichtet ist. Erst mit der Erhöhung der monatlich zu zahlenden Beträge ab dem 1. September 2023 auf € 196,20 und der dabei verwendeten Formulierung, dass der Sachbezug die Obergrenze der gesamten behördlichen Forderung darstellt, und sie diesen Gesamtbetrag alleine zu tragen hat, wurde ihr klar, dass die Berechnung ihres Kostenbeitrages sowie dessen vorgeschriebene Höhe rechtswidrig ist. Die belangte Behörde anerkennt zwar den von ihr ab dem 1. September 2023 zu viel bezahlten Kostenbeitrag, doch diese beschäftigt sich in diesem Bescheid nicht mit den von ihr seit dem 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 ebenfalls zu viel bezahlten Kostenbeitrag.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Jänner 2026 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen.
Die Beschwerdeführerin brachte in dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde weder die Berechnung und die Vorschreibung ihrer mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten monatlichen Kostenbeitragsleistung in der Höhe von jeweils € 76,20 noch die von der belangten Behörde erwähnte Rückerstattung des von ihr seit dem 1. September 2023 zu viel bezahlten Kostenbeitrages in der Höhe von insgesamt € 2.880,00 bekämpft, sondern dass sie vielmehr den Umstand bekämpft, dass sie ihrer Meinung nach auch im Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 durch eine falsche Berechnung bereits einen zu hohen Kostenbeitrag leistete, zumal sie auch in diesem Zeitraum nur einen geringeren monatlichen Kostenbeitrag zu bezahlen gehabt hätte, weshalb sie in ihrer Be-schwerde die Rückerstattung dieses für diesen Zeitraum zu viel bezahlten Kostenbeitrages begehrt und daher auch beantragt. In diesem angefochtenen Bescheid beschäftigte sich die belangte Behörde jedoch mit diesem von ihr in diesem Zeitraum zu viel bezahlten Kostenbeitrag nicht und diese sprach darüber auch nicht ab, sodass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht rechtswidrig ist.
Feststellungen
Aufgrund der beiden rechtskräftigen Bescheide der NÖ Landesregierung vom 2. Dezember 2015, Zl. ***, und vom 14. Juni 2016, Zl. ***, ist Frau B im Wohnhaus und in der Tagesstätte der C in *** stationär untergebracht.
Frau B wurde am *** geboren und sie ist daher volljährig; sie ist aufgrund ihrer Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig.
Frau B bezieht die erhöhte Familienbeihilfe selbst.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Frau B und daher aufgrund deren mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit gesetzlich zu deren Unterhalt verpflichtet, weshalb diese für die stationäre Unterbringung der volljährigen Frau B im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 und 3 NÖ SHG 2000 ein Kostenbeitrag zu leisten hat, wobei dieser Kostenbeitrag für den der Frau B gewährten stationären Dienst mit der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, begrenzt ist, da die erhöhte Familienbeihilfe von Frau B selbst bezogen wird
Die Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge beträgt derzeit € 196,20.
Die Beschwerdeführerin leistete seit dem 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 127,70 an die belangte Behörde.
Aufgrund einer Mitteilung der belangten Behörde vom 2. August 2023, Zl. ***, dass beabsichtigt ist, ihr ab dem 1. September 2023 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 196,20 vorzuschreiben, zahlte die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2023 monatlich jeweils einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 196,20.
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 18. November 2025, Zl. ***, gemäß § 35 NÖ SHG 2000 auf Grund deren gesetzlichen Unterhaltspflicht für Frau B zu den Kosten der mit Bescheiden der NÖ Landesregierung gewährten Sozialhilfe ab dem 1. September 2023 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 76,20 zu leisten.
In diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin auch darüber informiert, dass sie aufgrund ihrer überhöhten monatlichen Zahlungen ab dem 1. September 2023 in der Höhe von € 196,20 und der nunmehrigen vorgeschriebenen Höhe von € 76,20 ein Guthaben per 30. November 2025 in der Höhe von insgesamt € 2.880,00 hat, welches rücküberwiesen wird.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin weder die Berechnung noch die Höhe noch die Vorschreibung des Kostenbeitrages in der Höhe von € 76,20 ab dem 1. September 2023, sondern sie bekämpfte mit ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde vielmehr den Umstand, dass sie ihrer Meinung nach auch im Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 durch eine falsche Berechnung bereits einen zu hohen Kostenbeitrag monatlich leistete, wobei sich die belangte Behörde in diesem angefochtenen Bescheid mit diesem von ihr in diesem Zeitraum zu viel bezahlten Kostenbeitrag nicht beschäftigte und darüber auch nicht absprach, wobei sie in ihrer Beschwerde die Rückerstattung dieses von ihr zu viel bezahlten Kostenbeitrages beantragte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Jänner 2026 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese teilnahmen.
In dieser Verhandlung präzisierte die Beschwerdeführerin ihren verfahrensgegenständlichen Beschwerdeantrag dahingehend, dass sie vom erkennenden Gericht den von der belangten Behörde nicht getätigten Abspruch über die von ihr behaupteten zu viel bezahlten monatlichen Kostenbeitragszahlungen für den Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 sowie die Rückerstattung des zu viel gezahlten Kostenbeitrages für diesen Zeitraum begehrte.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die beiden rechtskräftigen Bescheide der NÖ Landesregierung vom 2. Dezember 2015 und vom 14. Juni 2016, die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde betreffend die Einkommens-, Vermögens- und die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie durch die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2026, insbesondere durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Die Inhalte der behördlichen Schreiben und Erledigungen sowie jene der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen entsprechenden Schriftstücken und es sind diese unstrittig.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2026 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - somit als unbedenklich und diese konnten somit dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht die Berechnung und die Vorschreibung ihrer mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten monatlichen Kostenbeitragsleistung in der Höhe von € 76,20 ab dem 1. September 2023 bekämpft, und sie ebenso nicht die Berechnung und die Rückzahlung ihres seit dem 1. September 2023 zu viel bezahlten Kostenbeitrages in der Höhe von € 2.880,00 bekämpft, sondern dass sie vielmehr den Umstand bekämpft, dass sie ihrer Meinung nach auch im Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 durch eine falsche Berechnung bereits einen zu hohen monatlichen Kostenbeitrag von € 127,70 leisteteund sich die belangte Behörde in diesem angefochtenen Bescheid mit diesem von ihr in diesem Zeitraum zu viel bezahlten Kostenbeitrag nicht beschäftigte und darüber auch nicht absprach, weshalb ihr Beschwerdeantrag dahingehend lautet, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über diesen zu viel bezahlten Kostenbeitrag abspricht und dessen Rückerstattung ausspricht, ergibt sich aus dem eindeutigen und klarem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2026 und es ist dies unstrittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfe-empfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, beträgt der Wert der vollen freien Station 196,20 Euro monatlich.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Rechtliche Erwägungen
Das erkennende Gericht hat bereits zuvor in diesem Beschluss dargelegt, dass die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2025 die Beschwerdeführerin gemäß § 35 NÖ SHG 2000 verpflichtete, ab dem 1. September 2023 zu den Kosten der verfahrensgegenständlichen Unterbringung der Frau B einen Kostenbeitrag in Höhe von € 76,20 monatlich zu leisten; nur diese spruchmäßige Kostenvorschreibung ist somit Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 18. November 2025, nicht aber ein eventuell zu viel bezahlter Kostenbeitrag von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 30. November 2025 und ebenso nicht ein eventuell zu viel bezahlter Kostenbeitrag von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023.
Das erkennende Gericht hat ebenso in diesem Beschluss zuvor dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht die Berechnung und die Vorschreibung ihrer mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten monatlichen Kostenbeitragsleistung in der Höhe von € 76,20 ab dem 1. September 2023 bekämpft, sondern dass sie vielmehr den Umstand bekämpft, dass sie ihrer Meinung nach auch im Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 durch eine falsche Berechnung bereits einen zu hohen monatlichen Kostenbeitrag von € 127,70 leistete, und sie verweist daher darauf, dass sich die belangte Behörde in diesem angefochtenen Bescheid mit diesem von ihr in diesem Zeitraum zu viel bezahlten Kostenbeitrag nicht beschäftigte und darüber auch nicht absprach, weshalb sie diesen verfahrensgegenständlichen Kostenbeitragsbescheid der belangten Behörde auch angefochten hat. Schließlich begehrte sie in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom erkennenden Gericht, über den von ihr behaupteten zu viel bezahlten Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 abzusprechen und die Rückerstattung dieses Kostenbeitrages auszusprechen.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. August 2017, Zl. Ra 2016/03/0078, sowie VwGH vom 28. November 2022, Zl. Ro 2022/09/0003), wonach „Sache“ im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht diejenige Angelegenheit ist, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheides gebildet hat.
Wurde also im gegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2025 über den monatlichen Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab dem 1. September 2023 abgesprochen, dann ist Sache dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Gericht ebenso lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser auferlegten monatlichen Verpflichtung zum Kostenbeitrag, sodass das erkennende Gericht in einem solchen Fall aus-schließlich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Kostenbeitragsverpflichtung ab dem 1. September 2023 als recht-mäßig anzusehen ist; dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/22/0040). Entscheidet nämlich das erkennende Gericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom erkennenden Gericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, erstmals inhaltlich, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes und es ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2016/22/0011, sowie VwGH vom 24. Mai 2022, Zl. Ra 2022/22/0039), weil dadurch der sachlichen Prüfung des verfahrensgegen-ständlichen Begehrens der Beschwerdeführerin eine Instanz genommen würde; mit einer - meritorischen - Entscheidung würde die Sache des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens somit überschritten werden.
Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Beschwerdebegehrens der Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde erweist sich ihre Beschwerde jedoch als unzulässig:
Die Prüfungsbefugnis des erkennenden Gerichtes ist keine unbegrenzte, zumal der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077).
Hat die belangte Behörde über einen monatlichen Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2023 abgesprochen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Gericht, wie bereits zuvor ausführlich dargelegt, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser auferlegten Kostenbeitragsverpflichtung, sodass das erkennende Gericht allein zu prüfen hat, ob diese der Beschwerdeführerin zu Recht auferlegt worden ist; mit einer - meritorischen - Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Beschwerde-begehren der Beschwerdeführer würde das erkennende Gericht die „Sache“ dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. etwa u.a. VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2020/04/0012).
Noch zur Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, sowie VwGH vom 24. September 1999, Zl. 99/19/0155, sowie VwGH vom 28. Jänner 2004, Zl. 99/12/0120, sowie VwGH vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0008) ausgesprochen, dass eine Unzulässigkeit der Berufung vorliegt, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Der Berufungswerber kann von der Berufungsbehörde nur eine andere Entscheidung in der „Sache“ des Berufungsverfahrens, nicht aber die Entscheidung in einer anderen „Sache“ begehren, sodass ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde bewegt, kein zulässiger Berufungsantrag ist, so der Verwaltungsgerichtshof.
§ 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG 2014 verlangt, dass die Beschwerde u.a. „das Begehren“ zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die zuvor wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden, was der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0044 mwN) bereits bestätigt hat. Liegt dieses Beschwerdebegehren außerhalb der „Sache“ des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom 28. Jänner 2004, Zl. 99/12/0120, sowie VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0049, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/03/0015, sowie VwGH vom 8. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134 mwN, sowie VwGH vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0044 mwN).
Wie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2026 unmissverständlich und eindeutig zu entnehmen ist, wird von der Beschwerdeführerin eine inhaltliche Entscheidung über die von ihr behaupteten zu viel gezahlten monatlichen Kostenbeitragszahlungen für den Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 durch das erkennende Gericht dahingehend begehrt, dass der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der belangten Behörde dementsprechend abgeändert wird.
Dass die Formulierung dieses Beschwerdebegehrens nicht etwa auf ein bloßes Versehen beruhte, ergibt sich bereits aus dem übrigen Wortlaut der Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie aus dem diesbezüglichen ausdrücklichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2026.
Mit diesem verfahrensgegenständlichen Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG 2014 bewegt sich die Beschwerdeführerin jedoch außerhalb der „Sache“ des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, ist diese denn - wie zuvor dargelegt - lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der monatlichen Kostenbeitragsleistung ab dem 1. September 2023. Spräche das erkennende Gericht nun inhaltlich über die Frage ab, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 1. September 2023 zu viel an monatlichen Kostenbeiträge bezahlt hat, und träfe es darüber eine inhaltliche Entscheidung, so würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Das Beschwerdebegehren ist daher, weil außerhalb der „Sache“ dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig und das erkennende Gericht hat die Unzulässigkeit gemäß § 27 VwGVG 2014 bereits von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0044 mwN).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung betreffend die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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