LVwG N LVwG-S-1008/004-2024

LVwG-S-1008/004-2024State Administrative CourtJan 9, 2026

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierhaltung; Strafbemessung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1008/004-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1008.004.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen Übertretungspunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (nach Teilbehebung durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2025, ***), soweit es den Strafausspruch betrifft, zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) auf den Betrag von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Übertretungspunkt 1. wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 15,-- neu festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)).

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) zu Spruchpunkt 1. beträgt daher

€ 165,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. April 2024, Zl. ***, wurden über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretungen des 1. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und 2. § 24 Abs. 1 Pkt. 2 Tierschutzgesetz iVm Pkt. 1.3.3 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung eine Geldstrafe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 70,-- vorgeschrieben.

Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Tatbeschreibung:

Zeit: 25.08.2023, 17:25 Uhr

Ort: ***, ***, Tiefgarage der Wohnhausanlage

1. Sie haben die Haltung Ihres Hundes insofern vernachlässigt, als dass der Hund im Auto in der Tiefgarage verwahrt wurde, wobei dieser nicht mit Wasser versorgt wurde. Der Hund war während der Unterbringung im Auto nicht mit Wasser versorgt, was dem Tier Leiden und Qualen zugefügt hat.

2. Sie haben dem Punkt 1.3.3 der Anlage 1 der zweiten Tierhaltungsverordnung zuwidergehandelt, wonach vorgesehen ist, dass ein Hund in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden darf, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht. Sie haben ihren Hund in dem PKW der Marke Opel Zafira, grau lackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen *** eingesperrt und das Fahrzeug in der Tiefgarage der Wohnhausanlage abgestellt.“

Dagegen erhob die Beschuldigte Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juli 2024, LVwG-S-1008/001-2024 wurde der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Tatzeitangabe präzisiert wurde und bei Übertretungspunkt 1. der letzte Satz der Tatbeschreibung („Der Hund war während der Unterbringung im Auto nicht mit Wasser versorgt, was dem Tier Leiden und Qualen zugefügt hat“) ersatzlos zu entfallen hat. Es wurde ausgesprochen, dass die Übertretungsnorm zu Übertretungspunkt 1. zu lauten hat wie folgt: „§ 38 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 iVm 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 1.5 Abs. 1 BGBl. II 486/2004 idF BGBl. II Nr. 341/2018“ und die Strafnorm zu lauten hat „§ 38 Abs. 3 leg. cit.“

Aufgrund einer gegen den Straf- sowie damit zusammenhängenden Kostenausspruch zu Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juni 2025, Zl. ***, das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung, sohin hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe zu Spruchpunkt 1. und der damit zusammenhängenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Ausspruches über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag € 70,-- übersteigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Fall einer Einschränkung des Tatzeitraums oder einer sonstigen „Qualitativen oder quantitativen Reduktion“ des Tatvorwurfs verlange, sofern nicht andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen seien, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigten.

Somit ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich rechtskräftig und wird auf den rechtskräftigen Schuldspruch im Zusammenhang mit der dazu ergangenen Begründung verwiesen.

Für das nunmehrige Ersatzerkenntnis waren somit lediglich Erwägungen zur Strafbemessung vorzunehmen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz lautet:

„Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

Die Beschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen an, ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro, keine Sorgepflichten, keine Verbindlichkeiten und das Alleineigentum an einem Einfamilienhaus zu haben.

Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Diese hat die Beschwerdeführerin durch Übertretung der angeführten Rechtsvorschrift wesentlich beeinträchtigt. Als Verschuldensform war Fahrlässigkeit zu werten, indem sie bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit und sich Vertrautmachen mit den für die Hundehaltung relevanten Rechtsgrundlagen wahrnehmen hätte müssen, dass das Halten ihres Hundes ohne Wasserversorgung (im Auto in der Garage) nicht rechtens ist.

Das Verwaltungsstrafregister der Beschwerdeführerin weist eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkung nach § 24a TSchG auf. Damit liegt gegenständlich ein Wiederholungsfall vor, sodass von einem Strafrahmen von Euro 7.500 auszugehen ist.

Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Bestimmungen über tierhalterliche Betreuungspflichten stellen elementare Anforderungen dar, deren Verletzung Tierschutzinteressen in wesentlichem Maß zu beeinträchtigen vermögen.

Hinsichtlich des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vormerkung ist anzuführen, dass dieser bereits die Grundlage für den erhöhten Strafrahmen bildet. Eine zusätzliche Wertung als Erschwerungsgrund würde dem Doppelverwertungsverbot widersprechen (VwGH, 30.10.1991, 91/09/0132).

Es liegen weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe vor.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe liegt mit 2 % des maximalen Strafbetrages von Euro 7.500 im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Eine weitere Reduktion des Strafbetrages kommt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102), weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten. Mangels Mindeststrafe kommt ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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