LVwG N LVwG-AV-1279/002-2025

LVwG-AV-1279/002-2025State Administrative CourtJan 9, 2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verfahrensrecht; Bescheid; Amtssignatur; Bescheidqualität; Beschwerde; Zurückweisung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1279/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1279.002.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, *** gegen das Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend ein Informationsbegehren gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 9 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 8. September 2025 (inhaltlich erkennbar) an die Landeshauptfrau von Niederösterreich ein Informationsbegehren gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, in dem um Übermittlung von näher bezeichneten Informationen ersucht wurde.

Am 31. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail ein als „Bescheid“ bezeichnetes Schreiben übermittelt, in dem (unter anderem) festgehalten wurde, dass der begehrte Zugang zu den Informationen teilweise verweigert werde.

Mit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtetem Schreiben vom 1. November 2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die „als ‚Bescheid‘ bezeichnete Datei ‚Scan‘ vom 31.10.2025, GZ: ***“.

2. Feststellungen:

Das dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 per E-Mail übermittelte, elektronisch erstellte Schreiben enthält nur die Fertigungsklausel „Für die Landeshauptfrau [Name des Genehmigenden]“, weist jedoch weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf.

Im an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Schreiben vom 1. November 2025 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Einbringung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens vom 31. Oktober 2025 erfolgt. In der Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer als angefochtenes Schriftstück die „als ‚Bescheid‘ bezeichnete Datei ‚Scan‘ vom 31.10.2025, GZ: ***“ und übermittelte dieses Schreiben auch als Anhang. In der Begründung der Beschwerde weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass die Ausfertigung nicht § 18 Abs. 4 AVG entspreche, weshalb ein Bescheid nicht wirksam erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde (primär): „Festzustellen, dass meinem Antrag vom 08.09.2025 bislang nicht formgerecht entsprochen wurde, und das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 11 Abs 2 und 3 IFG in der Sache selbst über den Informationszugang entscheiden.“

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 lauten:

„Erledigungen

§ 18. (1) bis (3) […]

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:

„Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,“

[…]

5. Erwägungen:

Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049, mwN). Ist der Inhalt eines Ansuchens eindeutig, darf die Behörde diesen nicht umdeuten (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025). Nach der auf § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 3 AVG, ist die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (vgl. etwa VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich, wie aus den Feststellungen ersichtlich, eindeutig gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 31. Oktober 2025, welches ihm am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde. Wenngleich der Beschwerdeführer in der Beschwerde die unmittelbare Entscheidung durch das Verwaltungsgericht beantragt, scheidet eine Deutung als Säumnisbeschwerde vor dem Hintergrund der unmittelbaren Einbringung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Mitübermittlung des angefochtenen Schreibens und der Bezugnahme auf dessen Rechtsmittelbelehrung im Anschreiben aus.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allerdings zutreffend vorbringt, weist das ihm als elektronisches Dokument übermittelte Schreiben keine Amtssignatur auf. Es liegt somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der Erledigung vor, weshalb der intendierte Bescheid (mit diesem Schreiben) als nicht erlassen anzusehen ist (vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013, mwN). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das elektronische Dokument (schon aufgrund dieser Eigenschaft) auch keine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist.

Die Frage, ob in der Folge ein dem Schreiben vom 31. Oktober 2025 entsprechender Bescheid erlassen wurde, kann trotz der erfolgten Weiterleitung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegend dahinstehen, weil sich die Beschwerde eindeutig (nur) gegen dieses Schreiben richtet, das nach dem Vorgesagten keinen Bescheid und somit keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nur die einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen betrifft und hinsichtlich des Vorliegens einer dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Ausfertigung nicht von der zitierten Judikatur abweicht.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.