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LVwG-AV-1463/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1463/001-2025
LVwG-AV-1463/001-2025State Administrative CourtJan 7, 2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinderat; Protokoll; Subsidiarität; Information; Instanzenzug; Ausschluss;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. November 2025, Zl. ***, betreffend Auskunftsbegehren nach dem IFG zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 11 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz – IFG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist ehemaliger (geschäftsführender) Gemeinderat in der Marktgemeinde ***.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 beantragte er beim Gemeindeamt *** unter Bezugnahme auf das IFG
1. die Übermittlung des Protokolls der Gemeinderatssitzung samt Anhängen vom 01.10.2025,
2. die Antwort des Bürgermeisters über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren und
3. den Bericht zur Gebarungseinschau 2024 mit der Antwort bzw. Stellungnahme des Bürgermeisters.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. November 2025 wurde – auf die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2025 hin – ausgesprochen, dass die Übermittlung der Information zu Punkt 1 unter Hinweis auf die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung und zu Punkt 2 mit der Begründung, dass es keine Aufzeichnungen über eine Antwort des Bürgermeisters gibt, abgelehnt. Hinsichtlich Punkt 3 wurde stattgegeben und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie des Berichts betreffend Gebarungseinschau 2024 samt Stellungnahme bereits persönlich ausgehändigt worden sei.
Gegen die Ablehnung der Informationsübermittlung zu den Punkten 1 und 2 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Vom Bürgermeister wurde keine über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren erteilt.
Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass – wie von der Gemeinde in der E-Mail vom 30. Oktober 2025 ausgeführt – vom Bürgermeister keine Antwort über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren erteilt wurde, ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten Unterlagen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Schreiben (E-Mail vom 30. Oktober 2025) inhaltlich unrichtig wäre und eine Antwort des Bürgermeisters über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren existiere. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht behauptet.
Gemäß § 11 Abs 1 IFG ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden wenn gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben wird.
Es besteht kein innergemeindlicher Instanzenzug, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters zulässig ist (LVwG Kärnten zu Zl. KLVwG-1828/5/2025).
Zu Punkt 1: Die NÖ Gemeindeordnung trifft in § 53 NÖ Gemeindeordnung besondere Informationszugangsregelungen zum Protokoll von Gemeinderatssitzungen. Gemäß § 16 IFG ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Das IFG ist im vorliegenden Fall daher auf Punkt 1 des Informationsbegehrens nicht anzuwenden.
Zu Punkt 2: Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Von der Gemeinde wurde in der E-Mail vom 30. Oktober 2025 ausgeführt, dass vom Bürgermeister keine Antwort („Antwort des Bürgermeisters über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren“) erteilt wurde. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass beim Gemeindeamt demgemäß keine Aufzeichnungen (Dokumente o.ä.) über ein solche Antwort des Bürgermeisters über die weitere Vorgehensweise bezüglich Umsetzung der Erhebungen für die Berechnungsflächen der Kanalgebühren vorliegen. Die begehrte Information ist bei der Behörde nicht vorhanden. Es liegt damit keine Information iSd § 2 Abs. 2 IFG vor, zu der Zugang gewährt werden könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt 3 wurde Zugang zur Information gewährt und diesbezüglich auch nicht Beschwerde erhoben.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil dem Verfahren eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu Grunde liegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret trifft dies auf den aus Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG iVm § 11 Abs. 2 IFG resultierenden Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges zu, vor allem hinsichtlich dessen Verhältnis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (VwGH Ro 2019/04/0001; Ra 2020/02/0070), weil die in dieser Hinsicht bestehende Rechtslage nicht „eindeutig“ ist (statt vieler: VwGH Ra 2016/10/0066) und auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat (VwGH Ro 2014/01/0033; Ro 2016/04/0054). Dazu wird auf die Ausführungen des LVwG Kärnten zu Zl. KLVwG-1828/5/2025 hingewiesen.
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