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LVwG-AV-901/001-2025•LVwG N LVwG-AV-901/001-2025
LVwG-AV-901/001-2025State Administrative CourtJan 2, 2026
Tierrecht; Tierschutz; Qualzüchtungen; Haltung; Abnahme; Unterbringung; Kostenersatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden der A und des B, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 03.07.2025, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 03.07.2025, ***, verpflichtete die Behörde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) und Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) die aufgelaufenen Kosten für die am 19.05.2024 nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommenen Tiere in der Höhe von Euro 17.282,75 zur ungeteilten Hand zu tragen. Diese setzen sich aus Kosten für die Unterbringung von 18 Hunden sowie für die Kennzeichnung von 13 Hunden zusammen, wobei an Vergabegebühren von 18 Hunden je Euro 300,00 auf den Betrag von Euro 22.682,75 angerechnet wurden.
Die Behörde gab in der Begründung die gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme der Hunde sowie der Kostenvorschreibung nach §§ 30 und 37 TSchG wieder und führte die den Beschwerdeführern angelasteten Übertretungen nach §§ 5, 13 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 8a sowie eine Subsumtion des angelasteten Sachverhalts an, womit sie das Vorliegen einer Anlasstat argumentierte. Weiters führte die Behörde an, die Abnahme sei für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich gewesen, da eine weitere verbotene Züchtungstätigkeit bzw. eine verbotene Weitergabe oder öffentliche Feilbietung zu befürchten war und die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen der 2. Tierhaltungsverordnung entsprochen hätten.
Die Aufstellung der Kosten bis zum Verfall der Tiere sei als schlüssig zu betrachten. Es sei ein Tagessatz von Euro 30,00 pro Tier für die Unterbringung verrechnet worden. Diese Berechnungsgrundlage würde auf dem Erlass der NÖ Landesregierung basieren.
Mit Beschwerde vom 17.07.2025 führten B im Wesentlichen aus, er sei nicht Halter der Tiere. Seine Gattin A würde sich verantwortlich zeigen und sei auch mehrfach auf der Behörde gewesen. Er sei in die Angelegenheiten, die zur Abnahme der Tiere geführt hätten, nicht einbezogen worden. Nunmehr würde er dafür verantwortlich gemacht.
Mit Beschwerde vom 17.07.2025 führte A aus, die Abnahme sei nicht rechtmäßig erfolgt. Sie habe vielmehr auf das Wohl der Tiere geachtet. Am 29.05.2024 sei sie auf die Behörde geladen worden, es sei erwähnt worden, dass ihr Gatte an dem Termin nicht teilnehmen solle. Es sei versprochen worden, dass es zu keiner Abnahme der Hunde kommen würde. Sie habe sich im Vorfeld mehrfach an die Behörde gewendet, ohne Auskunft bekommen zu haben. Auch habe sie mehrfach Befunde zu Zuchtuntersuchungen abgegeben. Diese seien nicht besprochen worden. Der Amtstierarzt der Behörde hätte schon im Zuge des Hausbesuches einschreiten können. Die Beschwerdeführerin habe diesem vertraut und Zeit und Geld investiert. Auch ein Welpenzimmer sei errichtet worden, die dies der Zeuge C angeordnet habe. Die Beschwerdeführerin sei mit der Behörde in Kontakt gewesen, um keine Fehler zu begehen. Auch der Amtstierarzt habe im Vorfeld keine Verstöße aufgezeigt, weshalb die Beschwerdeführerin nach den abgegebenen Zuchtuntersuchungen zuversichtlich gewesen sei, mit einer Zucht der Australien Shepards starten zu können. In Folge gab die Beschwerdeführerin ihre Bestürzung über die Handlungen des Amtsveterinär wieder.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes sowie Befragung der Beschwerdeführerin A, des Beschwerdeführers B und Einvernahme des Zeugen C im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2025, fortgesetzt am 15.12.2025. Das durch den veterinärmedizinischen Sachverständigen erstellte Gutachten vom 08.10.2025 wurde den Parteien übermittelt. Dieses wurde im Zuge der fortgesetzten Verhandlung vom 15.12.2025 erörtert und ergänzt.
A war bis zum 29.05.2024 Halterin der Hunde der Rasse Australien Shepard D (geb. ***), E (geb. ***) und F (geb. ***) sowie der Rasse Malteser mit Namen G (geb. ***) und H (geb. ***) samt deren Welpen an der Adresse ***, ***.
Am *** ereignete sich ein Wurf der Elterntiere D und E. Es kamen zumindest die Welpen mit Namen I, F und J zur Welt. J ist offensichtlicher Träger des Merle Gens. Am *** kam ein Wurf der Hunde D und E mit zumindest 5 Welpen zur Welt, am *** ereignete sich ein Wurf der Elterntiere F und E mit 5 Welpen. Der Wurf der Elterntiere D und E vom *** brachte bereits nach behördlicher Abnahme der Hunde am 29.05.2025 im Tierheim *** 6 Welpen hervor. Der Wurf vom *** war unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin erfolgt, als diese den Wurf aktiv herbeiführte. Der Wurf vom *** sowie jener vom *** wurde durch die Beschwerdeführerin nicht bewusst herbeigeführt, dieser entstand vielmehr durch gemeinsames Halten der Elterntiere. Die Beschwerdeführerin wurde durch den Zeugen C noch vor September 2023 über die Notwendigkeit von Qualzuchtuntersuchungen vor Aufnahme der Zucht informiert.
Die Hündin D ist auf Grund ihrer Färbung mit freiem Auge als Trägerin des Merle Gens zu identifizieren. Mit Laborbefund vom 18.03.2024 wurde diese als Trägerin des Gentyps M/m bestätigt. Mit Laborbefund vom 25.01.2024 wurde der Hund E ebenso als Träger des Merlegens identifiziert. Der Befund wurde der belangten Behörde mit 26.02.2024 vorgelegt. Die Hündin F wurde nicht auf das Vorliegen des Merlegens untersucht.
Sowohl bei den Verpaarungen der Hündin D mit dem Rüden E, als auch der Hündin F mit dem Rüden E handelt es sich um Züchtungen, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind. Die durch das Merlegen verursachten Symptome manifestieren sich in Augenfehlbildungen, Taubheit oder neurologischen Auffälligkeiten. Schon auf Grund des offensichtlichen Trägerstatus der Hündin D (M/m) bzw. der überdurchschnittlichen Häufigkeit des Merlegen Trägerstatus von Hunden der Rasse Australien Shepard bis zu 60 % war bei einer Verpaarung der Hündinnen D und F mit dem Rüden E vorhersehbar, dass diese für die Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden ist. Durch eine Dokumentation konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt würde.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den konkreten Wurfdaten sowie der Anzahl der geborenen Welpen sind als unstrittig zu beurteilen. Bestritten wurde durch die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Vatertier der Würfe vom *** und vom *** um den Rüden E handeln würde. Diese Verantwortung ist für das Gericht nicht glaubwürdig. So führte die Beschwerdeführerin eingangs aus, die Hündinnen wären ihr über Nacht entwischt, sodass eine Befruchtung durch einen ihr unbekannten Hund erfolgt sei. Schließlich gestand die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung zu, zwar zu erkennen, wann Hunde läufig seien, jedoch gegebenenfalls nicht entsprechend gehandelt und die Hunde zu spät voneinander getrennt gehalten zu haben (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 7). Dies ist für das Gericht auch in Anbetracht der Schilderung der Beschwerdeführerin über die Haltung der Hündinnen und Hunde schlüssig. So gab diese an, im Fall einer Läufigkeit der Hündinnen die Rüden im ersten Stock des Wohnhauses zu halten, die Fütterung aber im Erdgeschoß durchzuführen. Dies konnte auch im Zuge des Lokalaugenscheins bestätigt werden, nachdem der Zeuge C jegliche Hunde im Erdgeschoß vorfand. Auch der Zeuge C gab zum Vatertier der Würfe im Zuge der Verhandlung an, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber jedenfalls geäußert, es würde sich jeweils um E handeln (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 15). Glaubwürdig sind demgegenüber die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Würfe vom *** und vom *** durch diese nicht bewusst herbeigeführt wurden (vgl. zur Hündin F VHS vom 15.12.2025, S. 3). Die Feststellungen zum Trägerstatus des Merlegens ergeben sich aus den im Akt einliegenden Untersuchungsbefunden. Dass die Verpaarungen für die Welpen vorhersehbar mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden waren, ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen vom 08.10.2025 bzw. 15.12.2025. So führte dieser aus, dass allein auf Grund des hohen Merle-Gen-Trägerstatus von Hunden der Rasse Australien Shepards eine Verpaarung ohne vorhergehende genetische Untersuchung für die Nachkommen vorhersehbar mit Schmerzen etc. verbunden ist. Dass die Beschwerdeführerin durch den Zeugen C von der Notwendigkeit der Zuchtuntersuchungen informiert wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen im Rahmen der Verhandlung (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 14). Die Feststellung zum nicht Vorliegen eines Maßnahmenprogrammes sind als unstrittig zu beurteilen.
Der Aufbau einer Zucht mit Australien Sheppards lag nicht in der Intention des Beschwerdeführers. Hinsichtlich benötigter Informationen zur Zucht von Hunden, der Übermittlung von Befunden oder Zuchtmeldungen trat gegenüber der Behörde ausschließlich die Beschwerdeführerin in Erscheinung. Mit Schreiben vom 25.02.2019 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Erhalt der Zuchtmeldung „betreffend die Hündin H“. Weiters erfolgte eine durch die Behörde nicht bestätigte Meldung zur Zucht vom 19.12.2023 der Tierhalterin A betreffend die Hunde H, D, G und E. Mit Schreiben vom 07.03.2024 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt der Zuchtmeldung der Gattin des Beschwerdeführers für den einmaligen Wurf vom *** mit zwei Australien Shepard Welpen namens I und F der Mutterhündin D. Auch veröffentlichte ausschließlich diese auf der Plattform *** ein Inserat über den Verkauf von Welpen. In der Heimtierdatenbank sind die angeführten Hunde nicht auf den Beschwerdeführer, mit Ausnahme der Hündin F vielmehr auf seine Gattin, registriert. Diese ist auch Eigentümerin der angeführten Hunde. Am 21.03.2024 begleitete der Beschwerdeführer seine Gattin zur belangten Behörde und stellte an den Zeugen C u.a. Fragen zu den Voraussetzungen einer Hundezucht.
Beweiswürdigung: Schon im Zuge eines behördlichen Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, eine Hundezucht nicht anzustreben. Dass er seine Gattin dennoch zur Behörde begleitete, ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Zuchthandlungen. Die Feststellungen zur Registrierung sowie dem Eigentum der Hunde ergeben sich aus dem Akt bzw. aus den Angaben im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch der Zeuge C gab an, es sei in Hinblick auf die Zuchtanforderungen ausschließlich die Gattin des Beschwerdeführers Ansprechperson gewesen (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 18). Die Feststellungen zu den jeweiligen Meldungen der Gattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumenten. Der Beschwerdeführer selbst führte im Zuge der Verhandlung aus, keine Hundezucht betreiben zu wollen. Dass er seine Gattin zur belangten Behörde begleitete, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen C. Auch auf das Gericht machte die Gattin des Beschwerdeführers unzweifelhaft den Eindruck selbst die Zuchten der Hunde herbeigeführt bzw. nicht verhindert zu haben. So gestand sie im Rahmen der Verhandlung ein, zwar zu erkennen, wann Hunde läufig seien, jedoch gegebenenfalls nicht entsprechend gehandelt und die Hunde zu spät voneinander getrennt gehalten zu haben (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 7). Dass dem Beschwerdeführer in Hinblick auf die Zuchten Entscheidungskompetenz zugekommen wäre, wurde für das Gericht nicht deutlich. Vielmehr nahm er auch in der Verhandlung eine untergeordnete Rolle ein.
Am 14.05.2024 inserierte die Beschwerdeführerin auf der Plattform „***“ zwei Hunde der Rasse Australien Shepard im Alter von unter sechs Monaten, wobei sie Fotos von Hundewelpen dem Inserat beifügte. Die Hunde I und F waren zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr alt. Mit den am *** geborenen Welpen der Hündin F war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inserats Halterin von Australien Shepard Hunden im Alter von unter 6 Monaten. Weder lag eine bewilligte Haltung vor, noch wurde die Zucht von Australien Shepards nach Anmeldung durch die Beschwerdeführerin behördlich bestätigt. Zwei Hunde der Rasse Australian Shepherd, mit Rufnamen „K“ und „L“ aus dem Wurf vom *** der Elterntiere D und E wurden durch die Beschwerdeführerin weitergegeben.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den Angaben des Zeugen C. Dieser konnte einen Ausdruck der Annonce samt Fotos von Hundewelpen in der Verhandlung vorweisen (VHS vom 15.12.2025, S. 7). Unglaubwürdig ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wenn diese ausführt, versehentlich ein Alter von unter 6 Monaten angeführt zu haben und die Hunde I und F im Inserat bezeichnet zu haben. Befragt nach den Welpen führte die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung an, 5000 Aufrufe im Internet für die Welpen gehabt zu haben (VHS vom 29.09.2025, S. 5). Die Weitergabe der beiden Tiere K und L wurde durch die Beschwerdeführerin zugestanden.
Am 17.05.2024 führte der Zeuge C in ***, *** einen Lokalaugenschein durch. Vor diesem Termin hatte er sich letztmalig am 05.10.2023 an der Adresse befunden, wobei er an diesem Tag lediglich B unweit des Grundstückes vorfand, der sich nicht als Ehegatte der Beschwerdeführerin ausgab. Eine Kontrolle hatte daher nicht durchgeführt werden können. Die erste und vor dem 17.05.2024 letzte tatsächliche Kontrolle hatte am 06.07.2023 stattgefunden. Im Zuge dieser hatte der Zeuge C der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Welpen nicht in zu kleinen Räumlichkeiten im Obergeschoß zu halten. Am 17.05.2024 fand der Zeuge C im Erdgeschoß des Hauses neben drei Hunden aus dem Wurf der Hündin D vom ***, die Hunde D, F, L, M, E, H und G vor. Nachdem F auf den Zeugen den Anschein machte Welpen zu säugen, erkundigte sich der Zeuge C nach dem Verbleib der Welpen. Die Beschwerdeführerin führte aus, die Hündin F sei scheinträchtig. Wie sich im Zuge eines Gesprächs auf der Behörde am 21.05.2024 herausstellte, hatten sich die am *** geborenen 5 Welpen der Hündin F im Badezimmer im Erdgeschoß befunden. Im Zuge der Kontrolle vom 17.05.2024 äußerte die Beschwerdeführerin auf die Frage des Zeugen C, ob weitere Tiere vorhanden seien, es gäbe eine Katze, die sich im Freien aufhalten würde.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Lokalaugenschein vom 17.05.2024 ergeben sich aus den Angaben des Zeugen C im Zuge der Verhandlung. Letztlich bestätigte auch die Beschwerdeführerin die Angaben des Zeugen. Sie gab an eine Fütterung durchgeführt zu haben, als der Zeuge C gemeinsam mit einer Vertreterin der belangten Behörde zum Lokalaugenschein erschien. Dass die Beschwerdeführerin die Anwesenheit der Welpen des Wurfes vom *** bewusst verschwiegen hatte, steht für das Gericht unstrittig fest, nachdem der Zeuge C glaubwürdig angab die Beschwerdeführerin nach der Anwesenheit weiterer Tiere gefragt zu haben. Dass die Beschwerdeführerin derart eingeschüchtert gewesen sei, dass diese von einer Scheinträchtigkeit der Hündin F sprach, erscheint nach dem durch das Gericht wahrgenommenen Auftreten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlungen unglaubwürdig. Die Feststellungen zum Gespräch vom 21.05.2024 sind als unstrittig zu beurteilen.
Der Zeuge C besichtigte im Zuge des Lokalaugenscheins vom 17.05.2025 das von der Beschwerdeführerin telefonisch in Aussicht gestellte Hundezimmer. Dieses befand sich in einer Lagerhalle für KFZ-Gegenstände mit entsprechendem Geruch nach Öl und Treibstoff. Es war dergestalt ausgestaltet, als es vier geschlossene Seiten aufwies. Etwa zur Hälfte war der Raum durch eine Balustrade unterteilt. Ein Teil dieses Raumes wies eine geschlossene Decke auf, der andere Teil war nach oben hin zur Lagerhalle offen. Die Welpen wurden durch die Beschwerdeführerin dort lediglich in ihrem Beisein jeweils für wenige Stunden gehalten, wenn es der Dienstplan der Beschwerdeführerin zuließ. Das Welpenzimmer wurde nicht als ständiger Aufenthaltsort für Hunde genutzt.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Hundezimmer ergeben sich aus den Angaben des Zeugen C im Rahmen der Verhandlungen vom 29.09.2025 sowie vom 15.12.2025. Auch die Beschwerdeführerin bestritt nicht, das Hundezimmer lediglich für wenige Stunden und nur in ihrer Anwesenheit genutzt zu haben (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 6).
Die Hunde der Beschwerdeführerin wurden samt deren Welpen gemeinsam im Erdgeschoß des Hauses in *** gehalten. In jenen Zeiträumen, in denen die Hündinnen läufig waren, befanden sich die Rüden E und G im ersten Stock des Wohnhauses, das von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bewohnt wird. Die Fütterung auch der Rüden fand im Erdgeschoß statt. Lediglich im Zeitraum der durch die Beschwerdeführerin beurteilten Läufigkeit einer Hündin waren die Rüden im ersten Stock aufhältig. Alle Hunde wurden gemeinsam im Erdgeschoß in Vorraum, Bad und Wohnküche gehalten.
Das Erdgeschoß der Adresse der Beschwerdeführerin besteht aus einem Vorraumbereich, in welchen man durch die Haustür kommend gelangt. Weiters weist das Erdgeschoß ein Badezimmer von einer Größe von unter 15 m2 und eine Wohnküche auf. Die Wohnküche ist mit dem Vorraum durch eine Türöffnung verbunden. Die Räume waren zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins vom 17.05.2024 nicht durch eine Tür getrennt. Ein weiterer Raum war mit einem in einer Türöffnung befindlichen Gitter vom Aufenthaltsbereich der Hunde getrennt. Dort befanden sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins diverse Umzugskartons. Wohnküche, Vorraum und Badezimmer weisen etwa eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von 35 m2 auf. Das gesamte Erdgeschoß weist eine Fläche von rund 70 m2 auf. Dass die Hündinnen mit den Hundewelpen der Würfe vom ***, *** und *** bis zu einem Alter von 8 Wochen lediglich im Badezimmer oder einem anderen Raum getrennt von den übrigen Hunden gehalten worden wären, ist nicht feststellbar. Am 17.05.2024 waren Exkremente der Hunde am Boden zu finden. Sesselleisten waren in den besichtigten Räumlichkeiten im Erdgeschoß nicht vorhanden, Fugen waren offen. Weiters war eine Wand schwarz verfärbt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich dabei um Schimmel handelte. Die vorgefundenen Haltungsbedingungen wiesen die Eignung auf, den Tieren Schmerzen, Schäden oder Leiden zuzufügen.
Das Grundstück verfügt über einen etwa 1.000 m2 großen Gartenbereich, der aus Wiesenfläche besteht. Der Zeuge C hatte den Beschwerdeführern im Zuge des Lokalaugenscheins eine Umverteilung der Hunde etwa auf den weitere 35 m2 aufweisenden ungenutzten Wohnbereich nicht aufgetragen. Auch die mögliche Nutzung des Gartens wurde nicht besprochen oder angeordnet. Der Zeuge C erließ im Zuge des Lokalaugenscheins vom 17.05.2024 keinen Verbesserungsauftrag zur Veränderung der Haltungs- bzw. Lebensbedingungen der Tiere.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen C. Der Zeuge C nahm zu keiner Zeit ein Gitter im Zugangsbereich des Badezimmers wahr, wie dies die Beschwerdeführerin beschrieb. Die Beschwerdeführerin sagte für das Gericht allerdings glaubwürdig aus, dass sich die Welpen des Wurfes vom *** nur zum Zeitpunkt der Fütterung im Badezimmer aufgehalten hätten. Es war daher eine Negativfeststellung zu treffen. Nicht glaubwürdig war dagegen, dass die Beschwerdeführerin diese ansonsten im mit einem Gitter von der Wohnküche abgetrennten Raum gehalten hätte. Noch im Zuge der Verhandlung vom 29.09.2025 hatte die Beschwerdeführerin glaubwürdig angeführt, die Hündinnen mit den Welpen gemeinsam im Erdgeschoß gehalten zu haben (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 11).
Die Feststellungen zu den Abmessungen sowie den hygienischen Bedingungen des Erdgeschoßes ergeben sich aus den Angaben des Zeugen C. Die Negativfeststellung ist als unstrittig zu beurteilen, nachdem – wie der Zeuge C selbst ausführte – ein Verbesserungsauftrag nicht erteilt wurde. Die Feststellung zur Eignung der Haltungsbedingungen ergibt sich aus dem veterinärfachlichen Gutachten.
Am 23.05.2024 führte der Zeuge C einen weiteren Lokalaugenschein durch, wobei ausschließlich der Beschwerdeführer anwesend war. Dies war mit der beruflichen Verhinderung seiner Gattin zu begründen. Die telefonische Kontaktaufnahme vor angekündigten Lokalaugenscheinen erfolgte mit der Gattin des Beschwerdeführers. Der Zeuge C führte eine Nachkontrolle des Lokalaugenscheins vom 17.05.2024 durch. Am 23.05.2024 fand der Zeuge C keine Exkremente am Boden vor. Im Zuge des Lokalaugenscheins erteilte der Zeuge C keinen Verbesserungsauftrag. Vielmehr informierte der Zeuge C den Beschwerdeführer über die Notwendigkeit einer Augenoperation des Malteser-Rüden G sowie über die Voraussetzung des Chippens der Welpen, bevor eine Bestätigung eines einmaligen Wurfes durch das Fachgebiet Veterinär – zur Weitergabe der Tiere – ausgestellt werden könne. Die Augenoperation am Malteser Hund wurde im Juni 2024 durchgeführt.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind als unstrittig zu beurteilen. Jene zu den Exkrementen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen C. Nachdem die Beschwerdeführerin am 23.05.2024 nicht anwesend war, schloss der Zeuge C, dass der Beschwerdeführer die Exkremente beseitigt haben musste. Die Feststellungen über die Informationen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt (AV vom 23.05.2024).
Am Vormittag des 29.05.2024 bestellte der Zeuge C die Beschwerdeführerin telefonisch auf die belangte Behörde und informierte sie über die behördliche Abnahme sämtlicher Hunde der Rasse Australien Shepard. Er begründete dies mit den genetischen Gegebenheiten der Zuchttiere und führte auch unzureichende Haltungsbedingungen an. Er teilte ihr mit, diese seien ins Hundezimmer zu bringen, um sie von dort um 13:00 Uhr durch den Tierschutzverein *** abholen lassen zu können. Ausschließlich die Beschwerdeführerin unterzeichnete eine Einverständniserklärung, wonach die Tiere vor Verfallsfrist – zur Reduktion der Haltungskosten – an Dritte weitergegeben werden konnten. Folgende Hunde der Rasse Australien Shepard wurden durch zwei Mitarbeiter des Tierschutzvereins mit zwei Fahrzeugen abgeholt: E, D, F, M, N, O, P sowie 5 Hundewelpen aus dem Wurf vom ***. Die Tiere zeigten sich bei der Abnahme in gesundheitlich unauffälligem, leicht ungepflegtem Zustand. Am *** brachte die Mutterhündin D im Tierheim 6 Welpen zur Welt. Die Abnahme wurde damit begründet, dass die Tiere ohne unverzüglicher Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden und der Halter nicht willens oder in der Lage sei, Abhilfe zu schaffen. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme der Tiere wurde durch die unvertretenen Beschwerdeführer nicht erhoben.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Information der Beschwerdeführerin über die Abnahme der Tiere ergibt sich aus den Angaben dieser selbst, jene zur Abnahme sind als unstrittig zu beurteilen. Dass der Zeuge C die Abnahme vorwiegend auf die als Qualzuchten einzustufenden Fortpflanzungen der Tiere stützte und weiters unzureichende Haltungsbedingungen ins Treffen führte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen selbst. Die gesetzliche Grundlage, die im Zuge der Abnahmebescheinigung angeführt wurde, ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung zur Maßnahmenbeschwerde ist unstrittig, jene zum Zustand der Tiere bei deren Abnahme ergibt sich aus dem Akt.
Mit Kostenbescheid vom 03.07.2025 stellte die belangte Behörde den Beschwerdeführern Euro 17.282,75 in Rechnung. Euro 5.400,00 wurden von der Gesamtsumme von Euro 22.682,75 an Vergabegebühren von 18 Hunden in Abzug gebracht. Begründend führte die Behörde aus, dies sei für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich gewesen, da eine weitere verbotene Züchtungstätigkeit bzw. eine verbotene Weitergabe oder öffentliche Feilbietung zu befürchten gewesen sei und die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen der 2. Tierhaltungsverordnung entsprochen hätten. Für 13 Tiere wurden Euro 50,00 je Tier für das Chippen dieser verrechnet. An Kilometergeld wurden Euro 52,75 für 125,6 km à Euro 0,42 (zwei Fahrzeuge) und für den Tageseinsatz von zwei Tierheimmitarbeitern Euro 80,00 in Rechnung gestellt. Als Tagessatz wurden für jegliche Hunde Euro 30,00 veranschlagt. Für die 6 am *** im Tierheim geborenen Welpen wurden 60 Tage an Unterbringung verrechnet, dies ebenso für die Hündin D. Für die weiteren Hunde wurden Unterbringungstage wie folgt verrechnet: Q, 21 Tage; R, 22 Tage; T, 27 Tage; E, 21 Tage; F, 27 Tage; I, 30 Tage; S, O und P, je 37 Tage, U, 24 Tage und V 27 Tage.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
§ 37. (2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
§ 40. (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Zur Bindungswirkung der unterbliebenen Maßnahmenbeschwerde:
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Maßnahme nach § 37 Abs. 2 TSchG sowie deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgten (VwGH, 05.03.2015, 2012/02/0252). Nur für diesen Fall sind die für die Haltung notwendigen Kosten zu ersetzen (VwGH, 26.05.2014, 2012/03/0061).
Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (VwGH, 12.03.2015, Ro 2015/02/0008). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531).
Zu prüfen ist, ob auch dem Umstand des Unterbleibens einer Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zukommen kann. Mit Entscheidung vom 11.08.2020, Ra 2019/02/0192 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung nicht allein von dem Umstand ableitbar ist, dass die Bekämpfung dieser genannten Amtshandlung mittels Maßnahmenbeschwerde unterlassen worden ist (vgl. VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 04.10.2019, Ro 2019/02/0010). Anders als einem nicht mit einem Rechtsmittel bekämpften (oder bekämpfbaren) Bescheid, der dadurch in Rechtskraft erwächst, fehlt nämlich diese Fähigkeit einer „faktischen Amtshandlung“, wobei das Ziel einer Maßnahmenbeschwerde nur die Feststellung sein kann, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären (vgl. VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; sowie zum subjektiv-öffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290). Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, anderslautende, weil zu anderen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa zur Bauordnung für Wien VwGH 30.4.2009, 2006/05/0215) vermöge daran nichts zu ändern (zur Kostenvorschreibung nach dem TSchG: VwGH 23.2.2001, 96/02/0497).
Die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere ist nach der zitierten Judikatur vom Gericht als Vorfrage zu klären.
Zu den Voraussetzungen der Abnahme:
Im gegenständlichen Fall stützte die Behörde die Abnahme auf die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 TSchG, wobei sie noch in der Bescheinigung über die Abnahme am 29.05.2024 mit dem Vorliegen der ersten Alternative (des erwarteten Erleidens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst ohne unverzügliche Abhilfe) argumentierte, wogegen sie die Argumentation im Kostenbescheid auf die zweite Alternative (Erforderlichkeit für das Wohlbefinden der Tiere) stützte. In Folge ist auf beide Alternativen einzugehen.
Nach § 37 Abs 2 erster Fall TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier einem Halter abzunehmen, wenn die einschreitenden Organe aufgrund des Zustandes, in dem das Tier vorgefunden wird - sohin aufgrund bestimmter Tatsachen (Abnahmeanlass) - zutreffend davon ausgehen durften, dass ein weiterer Verbleib beim Halter zeitnah beim Tier zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst führen wird (veterinärfachliche Prognose), weil der Halter nicht in der Lage oder willens ist, Abhilfe zu schaffen (halterbezogene Prognose). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das einschreitende Organ im Rahmen einer ex-ante-Beurteilung vom Vorliegen entsprechender Tatsachen ausgehen durfte und ob die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (veterinärfachliche und halterbezogene Prognose) mit dem Wissensstand im Zeitpunkt der Abnahme vertretbar erfolgt sind (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 37, S. 411).
Die Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 erster Fall TSchG setzt bestimmte Tatsachen im Sinne eines Abnahmeanlasses voraus, der in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 TSchG bestehen kann, aber nicht bestehen muss, sodass auch hygienische Missstände oder fehlendes Platzangebot einen Abnahmeanlass bilden können. Die Rechtmäßigkeit der Abnahme ist danach zu beurteilen, ob das einschreitende Organ in Form einer ex-ante Beurteilung vom Vorliegen des Abnahmeanlasses ausgehen durfte. Der einschreitende Amtstierarzt der belangten Behörde stützte die Abnahme der Tiere primär auf Übertretungen des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG in Form der Vornahme von Zuchten, die beim Elterntier oder den Nachkommen vorhersehbar mit Schmerzen, Schäden und Leiden verbunden sind. In einer weiteren Begründung führte er die im Zuge des Lokalaugenscheins vom 17.05.2024 bzw. der Nachkontrolle vom 23.05.2024 vorgefundenen Haltungsbedingungen ins Treffen. Ein Abnahmeanlass kann aus dem Blickwinkel einer ex-ante Betrachtung zutreffend argumentiert werden. Der Zeuge C fand eine Vielzahl von Hunden auf einer Fläche von etwa 35 m2 gehalten vor. Überdies war bereits im Zuge der Abnahme begründet zu vermuten, dass es sich bei den Australien Shepard Jungtieren und Welpen um Tiere handelt, die unter den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG fallen.
Weiters bedarf es nach § 37 Abs. 2 1. Fall TSchG einer veterinärfachlich fundierten Prognose. Auch hierbei ist vom Wissensstand des Organs der Behörde im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Das Gericht hat zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass die vorgefundenen Tiere bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah (arg. „ohne unverzügliche Abhilfe“) Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden (vgl. zum Beurteilungsmaßstab bei faktischen Amtshandlungen VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334, 17.03.2016, Ra 2016/11/0014). Bei dieser Beurteilung ist zwischen dem Vorliegen von vorhersehbaren Qualzuchten und den vorgefundenen Haltungsbedingungen zu differenzieren.
So führte der beigezogene veterinärmedizinische Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, die abgenommenen Tiere hätten sich, allein den Vorwurf der Übertretungen des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG betrachtet, nicht in einem Zustand befunden, der erwarten habe lassen, dass diese ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden. Bei den Welpen lagen allfällige aus der gesetzwidrigen Zucht entstandene Nachteile zum Zeitpunkt der behördlichen Abnahme bereits vor, sodass die Abnahme die vorliegende Situation in Hinblick auf die gesetzwidrige Zucht der Tiere nicht zu verändern vermochte. Nachdem das Gesetz von „den vorgefundenen Tieren“ spricht, kann sich die veterinärfachliche Prognose lediglich auf diese – und nicht auf allfällige weitere gesetzwidrig gezüchtete Welpen – beziehen (vgl. „[…] dass das Tier […]“). Auch in Hinblick auf die Elterntiere war ein zeitnahes Erleiden von Schmerzen, Schäden und Leiden nach den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen allein durch die Gefahr einer weiteren Verpaarung (etwa durch die Strapazen einer Trächtigkeit) ex-ante betrachtet nicht vertretbar anzunehmen.
Allerdings wiesen die Haltungsbedingungen der Tiere in Hinblick auf die Platzverhältnisse und die hygienischen Gegebenheiten am 17.05.2024 nach den gutachterlichen Ausführungen prognostisch die Eignung auf, den anwesenden Tieren Schmerzen, Schäden und Leiden zuzufügen. Die vom Amtstierarzt angestellte veterinärfachliche Prognose fußte auf der am 17.05.2024 vorgefundenen und mit 23.05.2024 neuerlich kontrollierten Situation, wobei der hygienische Zustand in Hinblick auf die nicht mehr vorgefundenen Exkremente eine Verbesserung darstellte. Zwischen dem 23.05.2024 und dem 29.05.2024 kam es zu keiner Änderung der Situation. Die Abnahme der Tiere erfolgte am 29.05.2024. Das Gericht zieht in diesem Zusammenhang schon in Zweifel, ob die am 17.05.2024 bzw. 23.05.2024 vorgefundene Situation ex-ante betrachtet tatsächlich vertretbar eine unverzügliche Abhilfe durch die Behörde erforderte, wenn die Abnahme tatsächlich erst knapp zwei Wochen nach Erstellung der Prognose am 29.05.2024 erfolgte. Auf die weiters erforderliche halterbezogene Prognose wird in Einem mit der zweiten Alternative des § 37 Abs. 2 TSchG eingegangen.
Davor sind die Voraussetzungen der Abnahmebefugnis des § 37 Abs. 2 2. Fall TSchG zu prüfen. Eine – im Ermessen der Behörde stehende – Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz TSchG ist unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bereits dann zulässig, wenn eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Halters bzw. einer Betreuungsperson vorliegt und die Abnahme zur Sicherung des Wohlbefindens notwendig ist, das heißt wenn das Wohlbefindens des Tieres im Falle seines Verbleibens beim Halter nicht gewährleistet werden kann (vgl. Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, 4. Aufl, 2019, Anm zu § 37 Abs 2, S 153).
Auch diese Abnahmebefugnis erfordert wie schon die erste Alternative einen Abnahmeanlass. Dieser liegt in Übertretungen nach § 5 TSchG bzw. der mangelhaften Haltungsbedingungen vor. Auch hier genügt die begründete Vermutung über das Vorliegen eines Abnahmeanlasses.
Vergleichbar der Prognoseentscheidung zur ersten Alternative sind weiters eine veterinärfachliche sowie eine halterbezogene Prognose in Form von objektiven und subjektiven Hindernissen zu prüfen, die eine Abnahme der Tiere rechtfertigen können (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 37, S. 412).
Dass das Wohlbefinden der Tiere unter den gegebenen Haltungsbedingungen litt und im Sinne einer veterinärfachlichen Prognose bei gleichbleibender Situation auch pro futuro gefährdet war, steht für das Gericht außer Zweifel. Nachdem der veterinärmedizinische Sachverständige in den Haltungsbedingungen bereits die Eignung verortete, durch diese könnten den Tieren Schmerzen, Schäden und Leiden entstehen, stellten die vorgefundenen Bedingungen am 17.05.2024 sowie am 23.05.2024 jedenfalls auch eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere dar.
Eine Abnahme der Tiere war jedoch nur dann erforderlich, wenn auch die halterbezogene Prognose zu Lasten der Beschwerdeführer ausschlägt. Auf diese ist in Folge einzugehen.
Eine negative halterbezogene Prognose liegt nach beiden Alternativen des § 37 Abs. 2 TSchG dann vor, wenn der Halter/die Halterin nicht willens oder in der Lage ist, rechtzeitig Abhilfe zu verschaffen. Zur rechtzeitigen Abhilfe nicht in der Lage ist der Tierhalter/-halterin dann, wenn dem nicht überwindbare faktische Hindernisse entgegenstehen (zB. mangelnde finanzielle Mittel, fehlende zeitliche bzw. personelle Ressourcen). Eine gleichermaßen negative Prognose ergibt sich aber auch dann, wenn der Halter/die Halterin zwar zur Herstellung eines tierschutzrechtskonformen Verhaltens in der Lage wäre, dies aber nicht will. Sieht man von jenen Fällen ab, in denen er derartiges ausdrücklich artikuliert, ergibt sich dieser Umstand regelmäßig aus Schlussfolgerungen, die aus seinem bisherigen Verhalten gezogen werden können (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37).
Das einschreitende Organ der Behörde argumentierte damit, dass sich die negative halterbezogene Prognose durch die Geburt der 6 Welpen im Tierheim bewahrheitet hatte, nachdem die Halter offenbar nicht in der Lage waren, die unkontrollierten Zuchten zu unterbinden. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Amtstierarzt die Prognose aus einer ex-ante Betrachtung zu erstellen hatte, sodass er weder am 17.05.2024, noch am 29.05.2024 den Wurf vom *** berücksichtigen konnte. Überdies sah er sich die Haltungsbedingungen betreffend am 17.05.2024 sowie am 23.05.2024 nicht dazu veranlasst, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (dazu vgl. LVwG Tirol vom 03.10.2024, LVwG-2024/12/1611-8; LVwG Tirol vom 15.11.2023, LVwG-2023/49/1351-12). Weder forderte er die Beschwerdeführer auf, das Platzangebot oder die hygienischen Gegebenheiten zu verbessern, noch eine strickte, permanente Trennung der geschlechtsreifen Tiere verschiedenen Geschlechts herbeizuführen (zum im TSchG vorgesehenen abgestuften System an Maßnahmen vgl. VwGH 09.10.2025, Ro 2025/02/0006). Vielmehr findet sich ein Vermerk im Akt, wonach durch das einschreitende Organ noch am 23.05.2024 „der Fahrplan“ erteilt wurde, die Welpen vom *** seien zur Ausstellung einer einmaligen Zuchtbestätigung chippen zu lassen. Diese Anweisung steht für das Gericht in absolutem Widerspruch zur durchgeführten Abnahme der Tiere am 29.05.2024. Dass die Beschwerdeführer nicht willens gewesen wären, eine Änderung der Situation herbeizuführen, kann nach den Ausführungen nicht vertretbar argumentiert werden. So ist in die Beurteilung auch einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer etwa – wenngleich nicht den veterinärmedizinischen Anforderungen entsprechend – nach Anordnung der Behörde ein Welpenzimmer errichtete. Auch wurden Welpen nach Anordnung der Behörde aus dem Jahr 2023 nicht mehr im Obergeschoß des Hauses gehalten und wurde ein Malteser Rüde nach mündlicher Anordnung der Behörde vom 23.05.2024 noch im Juni 2024 an den Augen operiert.
Das einschreitende Organ hatte nach den Feststellungen vor dem 17.05.2024 letztmalig am 06.07.2023 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, wobei die Kontrolle am 06.07.2023 die erste Kontrolle an dieser Adresse der Beschwerdeführer dargestellt hatte. Das Gericht übersieht bei der Beurteilung nicht, dass zwischenzeitlich telefonischer Kontakt mit der Beschwerdeführerin vorlag und sich die Korrespondenz mit dieser (in Hinblick auf Erreichbarkeit und Verzögerungen bei der Übermittlung von Befunden) teils schwierig gestaltete. Dennoch lässt sich vorliegend – vor allem auch in Hinblick auf das unterbliebene Einschreiten der Behörde zwischen Juli 2023 und Mai 2024 – nicht vertretbar argumentieren, die Halter wären nicht willens oder in der Lage gewesen, Abhilfe zu schaffen (zu zahlreichen Verbesserungsaufträgen und Kontrollen vgl. LVwG Tirol vom 03.10.2024, LVwG-2024/12/1611-8).
Insgesamt ist die Abnahme jeglicher Hunde der Rasse Australien Shepard am 29.05.2024 als unverhältnismäßig zu beurteilen (VwGH 29.7.2025,
Ra 2025/02/0069; 26.08.2025, Ra 2025/02/0117). Nach Ansicht des Gerichts findet auch die zeitliche Dimension Eingang in die Beurteilung dieser Verhältnismäßigkeit. So wäre die Behörde gehalten gewesen, nach Erlassen eines entsprechenden Verbesserungsauftrages neuerlich Kontrollen durchzuführen.
So wäre etwa eine Vergrößerung des Platzangebotes inkl. der Trennung geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts in Auftrag zu geben gewesen. Das einschreitende Organ der Behörde führte selbst aus, es seien im Erdgeschoß weitere Räume im Gesamtausmaß von etwa 35 m2 zur Verfügung gestanden. Auch hätte Ende Mai eine zumindest kurzfristige Unterbringung einzelner Hunde im Garten unter Zurverfügungstellung einer Schutzhütte in Erwägung gezogen werden können.
Eine Abnahme der Hunde wäre in verhältnismäßiger Weise erst bei Nichterfüllung der Verbesserungsaufträge zu erwägen gewesen.
Indem die Behörde argumentierte, es habe die Gefahr einer gesetzwidrigen Weitervermehrung der Tiere bestanden ist darauf hinzuweisen, dass allein dieser Befürchtung – ohne vordergründige Berücksichtigung des Wohls der Tiere – mit vorläufiger Sicherstellung und Beschlagnahme der Tiere nach § 39 VStG und anschließendem Verfallsausspruch nach § 40 TSchG zu begegnen gewesen wäre. Gleiches gilt für die befürchtete Weitergabe nach § 8 Abs. 2 bzw. § 8a betroffener Tiere, die nach § 37 Abs. 2a TSchG abzunehmen und nach § 17 VStG im Straferkenntnis für verfallen zu erklären sind (VwGH 22.03.1990, 98/17/0134).
Die Abnahme sämtlicher Tiere der Rasse Australien Shepard durch die belangte Behörde gemäß § 37 Abs. 2 TSchG erwies sich sohin als nicht rechtmäßig, weshalb die Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere aufgelaufenen Kosten zu Unrecht erfolgte.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abnahme: VwGH 11.08.2020, Ra 2019/02/0192; 23.2.2001, 96/02/0497).
Der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tierabnahme als ultima ratio kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme um eine Beurteilung im Einzelfall handelt (VwGH 26.08.2025, Ra 2025/02/0117; 18.11.2025, Ra 2025/02/0204).
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