LVwG N LVwG-AV-1088/001-2025

LVwG-AV-1088/001-2025State Administrative CourtDec 9, 2025

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Richtsatz; Haushaltsgemeinschaft;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1088/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1088.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.08.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung der Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Schreiben vom 29.07.2025 beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) die Gewährung monatlicher Leistungen nach dem NÖ SAG für sich, ihren Lebensgefährten B, das gemeinsame Kind C und die der Eltern des Lebensgefährten, D und E.

Mit Bescheid vom 06.08.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG gemäß §§ 5 und 6 iVm § 1 NÖ Richtsatzverordnung und §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. Sie begründete dies damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine soziale Notlage vorliege, da das anzurechnende Einkommen von der Beschwerdeführerin und der weiteren Personen den anzuwendenden Richtsatz übersteige und zudem die Personen zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet wären.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.09.2025 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Schwiegereltern ebenso in einer finanziell tristen Situation wären. Die Notstandshilfe des Lebensgefährten würde auch für die Rückzahlung offener Schulden verwendet werden müssen. Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht arbeiten, da sie ein betreuungspflichtiges Kind hätte. Dem Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 500,-- würden Ausgaben für den Sohn und für die private Miete in Höhe von € 280,-- gegenüberstehen. Sie würde gerne einer Arbeit nachgehen, der Kindergarten wäre jedoch erst ab dem 3. Lebensjahr für den Sohn geöffnet und würde eine andere Betreuungsform nicht in Betracht kommen. Die zuständige Sozialarbeiterin hätte die Beschwerdeführerin lediglich telefonisch über den Verfahrensausgang informiert, ein schriftlicher Bescheid wäre ihr nicht zugekommen. Aus all diesen Gründen werde ersucht, die eingereichten Unterlagen neuerlich ordnungsgemäß zu überprüfen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 16.09.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilt mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt zur Zl. ***.

4. Feststellungen

Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG langte am 29.07.2025 bei der belangten Behörde ein.

Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten B, geboren am ***, österreichischer Staatsbürger und dem gemeinsamen Kind C, geboren am ***, österreichischer Staatsbürger, gemeinsam mit den Eltern des Lebensgefährten, nämlich D, geboren am *** und E, geboren am *** in einem Eigenheim in ***, ***. Die Wohnkosten werden von allen vier erwachsenen Personen gemeinsam getragen. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflicht nicht verpflichtet, Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft vorzuweisen.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, B, bezieht AMS-Leistungen in Höhe von täglich € 44,26 (monatlich ca. € 1.327,80). Die Mutter des Lebensgefährten bezieht ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von € 960,42, der Vater bezieht AMS-Leistungen von € 29,57 täglich (monatlich ca. € 887,--).

Die Beschwerdeführerin bekommt Familienbeihilfe für ihr Kind.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.08.2025 zugestellt.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin und deren weiteren vom Antrag umfassten Personen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Sozialhilfeantrag und durch die beigelegten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin mit den weiteren Personen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, wurde von ihr im Sozialhilfeantrag angegeben bzw. ergibt sich dies auch aus einer Einschau ins Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zum Einkommen der Antragssteller ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und Gehaltsabrechnungen. Dass die Antragssteller gemeinsam für die Wohnkosten aufkommen, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte € 280,-- an Miete zu bezahlen so konnte das nicht festgestellt werden. Einerseits sind bei den Eltern des Lebensgefährten keine Positivbuchungen am Konto in Höhe dieser € 280,-- ersichtlich, es sind auch keine Abbuchungen bei der Beschwerdeführerin in Höhe dieser € 280,-- ersichtlich und konnte weder ein Mietvertrag vorgelegt werden noch eine Bestätigung der Empfänger, wonach diese ein Einkommen in Höhe dieser € 280,-- bestätigen. Auch eine Finanzamtsbestätigung dieser Eltern des Lebensgefährten, wonach dieses Einkommen ordnungsgemäß versteuert werden würde, wurde nicht vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Wohnkosten von allen Antragstellern gemeinsam getragen werden.

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, dem als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides begründen würden. Es ist daher das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde keinen schriftlichen Bescheid über den Antrag ausgestellt hätte, absolut unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde wurde schließlich nicht bei der zuständigen Behörde eingebracht, diese wurde jedoch rechtzeitig an diese weitergeleitet.

6. Erwägungen

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei es nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gebunden ist (das Verbot der „reformatio in peius“ gilt nur in Verwaltungsstrafsachen). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH vom 9. Juni 2015, Zl. Ro 2015/03/0032, 16. März 2016, Zl. Ra 2015/04/0042, und 28. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/03/0076).

Bei den gegenständlichen Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, weshalb auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 11. August 2017, Zl. Ra 2016/10/0090, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ MSG).

Da der Antrag auf Sozialhilfe am 29. Juli 2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist, stehen der Beschwerdeführerin allenfalls ab diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem NÖ SAG zu.

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und der übrigen Antragsteller in *** erfüllt. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Antragsteller haben ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich.

Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe setzt zudem das Vorliegen einer sozialen Notlage voraus (vgl. § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG). Eine solche ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG gegeben, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 NÖ SAG für sich und für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. Der Gesetzgeber wollte kein bedingungsloses Grundeinkommen schaffen. Die Leistungen sind daher auf zweifache Weise begrenzt: Zum einen sind Hilfe suchenden Personen – bei Erfüllen aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen – Leistungen der offenen Sozialhilfe lediglich insoweit zu gewähren, als ein tatsächlicher Bedarf besteht und dieser Bedarf nicht durch eigene Mittel (Einkommen oder Vermögen) oder dem oder der Bezugsberechtigten zustehende und einbringliche Leistungen Dritter gedeckt wird. Zum anderen richten sich die Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des NÖ SAG und der NÖ RSV, sodass beispielsweise die Höhe der Geld- und Sachleistungen entsprechend den dort normierten Richtsätzen gedeckelt ist.

Die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe setzt bei arbeitsfähigen Personen den Einsatz ihrer Arbeitskraft voraus (vgl. § 9 NÖ SAG). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund von Betreuungspflichten derzeit von dieser Verpflichtung befreit.

Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden (§ 12 Abs. 2 NÖ SAG). Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Die genannten Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht und gebühren aliquot ab Antragstellung. Ihre Höhe wird durch die NÖ RVS entsprechend den in § 14 Abs. 1 NÖ SAG für bestimmte Personen bzw. Personengruppen festgesetzten Prozentsätzen festgelegt.

Die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe beinhalten gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz NÖ SAG eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %.

Die Höchstgrenzen monatlicher Leistungen der Sozialhilfe sind degressiv abgestuft. Dies folgt dem Grundsatz, dass in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen erfahrungsgemäß geringere Wohnkosten und – in einem gewissen Ausmaß – auch geringere Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 NÖ SAG bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann, eine Haushaltsgemeinschaft.

Die grundsätzliche Annahme, dass mehrere in einer Wohneinheit oder sonstigen Wohngemeinschaft lebende Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist aufgrund der damit regelmäßig verbundenen Kostenersparnis gerechtfertigt (vgl. z.B. VwGH vom 3. März 2023, Zl. Ra 2021/10/0103).

Im vorliegenden Fall leben die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte, das gemeinsame Kind und die Eltern des Lebensgefährten gemeinsam in Haus, das im Eigentum der Eltern des Lebensgefährten steht. Sie bilden aufgrund ihrer zumindest teilweisen gemeinsamen Wirtschaftsführung eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG.

Auf die Beschwerdeführerin ist daher der Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen anzuwenden (§ 14 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ SAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ RVS und § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a RSV).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ RSV, LGBl. Nr. 118/2019 i.d.F. LGBl. Nr. 82/2024, beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für eine in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Person im Jahr 2025 pro leistungsberechtigter Person € 507,79.

Ab der drittältesten leistungsberechtigten Person verringert sich der Richtsatz auf € 326,43.

Für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beträgt der Richtsatz € 302,25.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a NÖ RSV, LGBl. Nr. 118/2019 i.d.F. LGBl. Nr. 82/2024, beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für eine in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Person im Jahr 2025 pro leistungsberechtigter Person bis zu € 338,52. Ab der drittältesten Person für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen beträgt der Richtsatz € 217,62.

Die Beschwerdeführerin bewohnt ein im Eigentum stehendes Haus, sodass die in § 1 Abs. 3 NÖ RSV bei Eigentumswohnungen oder Eigenheimen vorgesehene Verringerung des Richtsatzes in Höhe von 50% zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 8 NÖ Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist als bedarfsdeckende Leistung Dritter auch jener Teil der Einkünfte einer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichtenden Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin anzusehen, der den für diese Person vorgesehenen Richtsatz übersteigt.

Da die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte den Feststellungen zufolge in einer Lebensgemeinschaft leben, ist das Einkommen des Lebensgefährten zu berücksichtigen.

Es ist daher unter Berücksichtigung des konkreten Richtsatzes zu bestimmen, welchen Anspruch die Einkommen beziehende unterhaltsverpflichtete Person hat. Übersteigt das Einkommen diesen Anspruch, ist dieser Teil als „Überschuss“ bei der unterhaltsberechtigten Person, welche kein oder ein zu geringes Einkommen hat, anzurechnen. Sollte mit diesem „Überschuss“ der Bedarf gedeckt sein, ist keine Leistung der Sozialhilfe möglich (vgl. Motivenbericht zu § 8 NÖ SAG, LtG.-690/A-1/50-2019).

Wie bereits dargelegt, stehen der Beschwerdeführerin pro Monat im Jahr 2025 bei Vorliegen der Voraussetzungen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von maximal € 326,43 zu. Selbst wenn ihr Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zustünden, würden diese 2025 maximal € 108,81 pro Monat betragen.

Das Einkommen der Hilfe suchenden Person ist bei der Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe zu berücksichtigen, wobei der Einkommensbegriff des NÖ SAG sehr weit gefasst ist (sog. „umfassender Einkommensbegriff“ – vgl. Gesetzesmaterialien zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 12). Zum Einkommen zählen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ SAG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder ist der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht unter dem zu behandelnden Gesichtspunkt lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl. z.B. VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2020/10/0032). Unter den Einkommensbegriff fallen daher auch beispielsweise Gewinne aus Glücksspielen wie Lottogewinne, Privatdarlehen und dergleichen (vgl. z.B. LVwG NÖ vom 27. April 2023, Zl. LVwG-AV-1149/001-2023).

Die Beschwerdeführerin bezieht Kinderbetreuungsgeld in Höhe von monatlich € 506,-. Angemerkt wird, dass die Familienbeihilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht zum Einkommen zählt.

Dieser Betrag liegt bereits über den ihr zustehenden Richtsätzen in Höhe von € 326,43 für Leben und € 108,81 für Wohnen.

Dasselbe ist für die übrigen Haushaltsangehörigen festzustellen. Deren Richtsätze liegen bei weitem unter dem tatsächlichen Einkommen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur ein Einkommen knapp über den Richtsätzen bezieht, wäre der Überschuss aus dem Einkommen ihres Lebensgefährten ebenso auf den Richtsatz der Beschwerdeführerin bzw. auf den Differenzbetrag zu ihrem Einkommen anzurechnen. Jedenfalls ist der Überschuss des Einkommens des Lebensgefährten so groß, dass damit die Richtsätze des minderjährigen Kindes, C, gedeckt werden können.

Die Höhe von Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Ausgaben hat bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht zu bleiben. Es können die von der Beschwerdeführerin behaupteten Schulden und Verbindlichkeiten der Haushaltsangehörigen nicht berücksichtigt werden.

Angemerkt wird jedoch, dass sich bei den Ausgaben auch Zahlungen für Private Lebensversicherungen finden. Aus Sich des erkennenden Gerichtes handelt es sich dabei um nicht für eine durchschnittliche und angemessene Lebensführung unbedingt notwendige Aufwendungen.

Es ist daher davon auszugehen, dass keine soziale Notlage im Sinne des NÖ SAG vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Haushaltsangehörigen ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf im festgestellten Ausmaß ausreichend aus eigenen Mitteln decken können bzw. diese in ausreichendem Maß von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Es konnte vom Gericht ein Haushaltseinkommen von monatlich über € 3.800,- festgestellt werden!

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt; die belangte Behörde hat ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. z.B. VwGH vom 4. Juni 2021, Zl. Ro 2017/06/0028). Darüber hinaus darf dem Einfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall stellten sich keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auf. Die Feststellungen konnten auf Grundlage der vorgelegten Urkunden getroffen werden, eine Einvernahme der Beschwerdeführerin oder von Zeugen war nicht erforderlich. Mit dem Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung hat die belangte Behörde zu erkennen gegeben, dass sie die mündliche Erörterung der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht für erforderlich erachtet. Da sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Berücksichtigung von Leistungen Dritter in sozialhilferechtlichen Verfahren stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war. Dem standen auch keine bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Da die Feststellungen auf Grundlage der vorgelegten Urkunden getroffen werden konnten, war die Aufnahme weiterer Beweise nicht erforderlich.

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