LVwG N LVwG-VG-14/006-2025

LVwG-VG-14/006-2025State Administrative CourtDec 5, 2025

Regest

Vergabe; einstweilige Verfügung; Nichtigerklärung; Pauschalgebühr; Gebührenersatz;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-14/006-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.VG.14.006.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. als Berichterin des Vergabesenats 4 betreffend die mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 gestellten Anträge der A GmbH in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte in ***, ***, in der Vergabesache „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“ dem öffentlichen Auftraggeber (Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, ***, ***, vertreten durch die vergebende Stelle, B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), aufzutragen, die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag vom 16. Oktober 2025 auf Nichtigerklärung in der Höhe von EUR 1.600,-- und für den Antrag vom 16. Oktober 2025 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von EUR 800,--, insgesamt somit von EUR 2.400,--, gemäß § 21 Abs. 1 (und 3) NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019 iVm § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 67/2016 idF LGBl. Nr. 66/2018, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, nachstehenden

BESCHLUSS:

1. Dem Antrag der A GmbH in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte in ***, ***, auf Ersatz der von ihr für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichteten Pauschalgebühr, gemäß § 21 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV, wird Folge gegeben.

Das Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung *** in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, wird verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution der A GmbH in ***, ***, zu Handen an C Rechtsanwälte in ***, ***, die für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.600,-- zu erstatten.

2. Dem Antrag der A GmbH in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte in ***, ***, auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird gemäß § 21 Abs. 1 und 3 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV wird Folge gegeben.

Das Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung *** in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, wird verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution der A GmbH in ***, ***, zu Handen an die C Rechtsanwälte in ***, ***, die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 800,-- zu erstatten.

3. Die Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 1, 2 und 8; 21 Abs. 1, 2, 3, 8, 9 und 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, idF durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)

§ 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 67/2016 idF LGBl. Nr. 66/2018,

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Artikel 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025, hg. eingelangt am selben Tag jedoch außerhalb der Amtsstunden des Gerichts, beantragte die A GmbH (in der Folge: „Antragstellerin“ oder „ASt“) unter anderem die Nichtigerklärung der Entscheidung (Teilnahmeunterlagen vom 16. September 2025 sowie Fragenbeantwortung vom 3. Oktober 2025) des Landes Niederösterreich (in der Folge: „Auftraggeber“ oder „AG“), vertreten durch die Abteilung ***, im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“, (hg. protokolliert zu LVwG-VG-14/002-2025), sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, mit der dem öffentlichen Auftraggeber untersagt werde, für die Dauer des hg. anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen (hg. protokolliert zu LVwG-VG-14/001-2025).

Gleichzeitig stellte die ASt den Antrag auf Ersatz der von ihr für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren in gesetzlicher Höhe binnen 14 Tagen zu Handen des ausgewiesenen Rechtsbeistandes bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die ASt hat für den Antrag auf Nichtigerklärung bei der Antragseinbringung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV iVm § 21 Abs. 1 NÖ VNG die Einzahlung der Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.600,- (Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich) und für den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV iVm § 21 Abs. 1 und 3 NÖ VNG die Einzahlung der Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 800,--, insgesamt somit die Einzahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 2.400,--, nachgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2025, LVwG-VG-14/001-2025, dem Antrag auf einstweilige Verfügung insoweit stattgegeben, als der Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“ für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wird. Dem Land Niederösterreich, Abteilung ***, als öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren wird für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens untersagt, die Teilnahmeanträge zu öffnen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. November 2025 (Verkündung am 17. November 2025, gekürzte Ausfertigung vom 5. Dezember 2025), LVwG-VG-14/002-2025, wurde dem Antrag der ASt vom 16. Oktober 2025 auf Nichtigerklärung der Ausschreibung (Teilnahmeunterlagen vom 16. September 2025 sowie Fragenbeantwortung vom 3. Oktober 2025) im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und die Ausschreibung gemäß § 16 Abs. 1 NÖ VNG iVm § 20 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem den Anträgen der Antragstellerin laut Schriftsatz vom 16. Oktober 2025, aus dem Einzahlungsbeleg zum Nachweis der Einzahlung der Pauschalgebühren sowie aus den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (23. Oktober 2025, LVwG-VG-14/001-2025, sowie Erkenntnis vom 17. November 2025, LVwG-VG-14/002-2025).

Aus dem bezeichneten Erkenntnis ergibt sich, dass die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren obsiegt hat.

Eine weitere Beweisführung zum Antrag der ASt auf Verpflichtung des AG zur Erstattung der Pauschalgebühren war im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.

3. Maßgebliche Rechtsgrundlage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) lauten auszugsweise:

(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

(3) – (7) […]

(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

[…]

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(4) […]

[…]

(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(10) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV) lauten auszugsweise:

(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

1.

    1. […]

12.

Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich

€ 1.600,--

[…]“

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ VNG unterliegt das gegenständliche Vergabeverfahren dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des NÖ VNG iVm den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018). Unstrittig ist, dass das Land Niederösterreich, vertreten durch die Abteilung ***, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs. 1 BVergG 2018 ist und das gegenständliche Vergabeverfahren gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fällt.

Zur Entscheidung über die von der ASt gestellten Anträge auf Gebührenersatz ist gemäß § 4 Abs. 8 NÖ VNG die Zuständigkeit der Einzelrichterin des Vergabesenats 4 gegeben.

4.2. Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG hat ein auch nur teilweise obsiegender ASt Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 leg. cit. entrichteten Gebühren.

§ 21 Abs. 9 NÖ VNG bestimmt, dass ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Fall der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

4.3. Bei der angefochtenen Ausschreibung handelt es sich unstrittig auch um eine Entscheidung, die im Sinne des § 2 Z 15 lit. a) sublit. dd) BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Unstrittig ist auch, dass der am 16. Oktober 2025 hg. eingelangte Nachprüfungsantrag, der auf die Nichtigerklärung der Ausschreibung (Teilnahmeantrag vom 16. September 2025 und Fragebeantwortung vom 3. Oktober 2025) im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“, abzielt, von der Antragstellerin fristgerecht gestellt wurde.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin erfüllte – dies im Übrigen auch unbestritten – sämtliche weiteren Formalerfordernisse: Die gemäß § 21 NÖ VNG zu entrichtenden Pauschalgebühren für das Nachprüfungsverfahren in der Höhe von EUR 2.400,-- wurden ordnungsgemäß von der Antragstellerin entrichtet. Der Antrag erfüllt die Inhaltserfordernisse gemäß § 10 Abs. 1 NÖ VNG und hat die Antragstellerin, die auch nachvollziehbar im Geschäftsbereich der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen tätig ist, ihr Interesse am Vertragsabschluss ausreichend glaubhaft gemacht. Es wird als Vergabe eines Lieferauftrages geführt. Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren iSd § 31 Abs. 5 und 7 iVm § 34 Z 1 und Z 3 BVergG 2018 durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens beträgt EUR ***. Aufgrund des Auftragswerts wird das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich durchgeführt. Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip.

Da verfahrensgegenständlich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wurde, bestand gemäß § 21 Abs. 9 NÖ VNG für die ASt der Anspruch auf Ersatz der von ihr gemäß der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung iVm § 21 NÖ VNG entrichteten Pauschalgebühren gegenüber dem Auftraggeber.

4.4. Im Hinblick auf die dargelegte Sach- und Rechtslage war daher der Gebührenersatz gemäß den diesbezüglichen Anträgen (zur von der ASt entrichteten Pauschalgebühr zum Antrag auf Nichtigerklärung sowie zur von der ASt entrichteten Pauschalgebühr zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) in der spruchgemäß festgelegten Höhe dem AG aufzuerlegen.

Zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0045, bereits ausgesprochen hat, dass die Beurteilung im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hinsichtlich Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung getrennt zu erfolgen hat, war vorliegend der Ausspruch betreffend Gebührenersatz der jeweiligen Pauschalgebühr auch in jeweils separaten Spruchpunkten zu treffen (vgl. etwa erneut in VwGH 28.3.2023, Ro 2021/04/0036).

4.5. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Gebührenersatzes konnte abgesehen werden, da der maßgebliche, der Entscheidung über den Antrag auf Auferlegung der jeweils von der ASt entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegenüber der AG zu Grunde zu legende Sachverhalt zweifelsfrei feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der diesbezüglichen Anträge rechtlich zu erfolgen hatte und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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