LVwG N LVwG-VG-14/002-2025

LVwG-VG-14/002-2025State Administrative CourtDec 5, 2025

Regest

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Verhandlungsverfahren; Eignungskriterien; Zuschlagskriterien;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-14/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.VG.14.002.2025

Begründung

Erkenntnis in gekürzter Form

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 4 unter dem Senatsvorsitz des Richters Mag. Robert Schnabl mit den weiteren Richtern Mag. Victoria-Sophie Strasser, LL.M als Berichterstatterin und HR Mag. Matthias Röper als Beisitzer sowie den Laienrichtern DI Katharina Fröch und DI Andreas Fischer betreffend den am 16.10.2025 außerhalb der Amtsstunden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, auf Nichtigerklärung der Ausschreibung, nämlich der Teilnahmeunterlagen vom 16.09.2025 und der Fragebeantwortung vom 03.10.2025 des Landes Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, betreffend die Vergabesache „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Nachprüfungsverhandlung vom 17.11.2025

zu Recht erkannt:

1. Dem Antrag der A GmbH in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***, vom 16. Oktober 2025 auf Nichtigerklärung der Ausschreibung (Teilnahmeunterlagen vom 16. September 2025 sowie Fragenbeantwortung vom 3. Oktober 2025) im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“, wird stattgegeben und die Ausschreibung gemäß § 16 Abs. 1 NÖ VNG iVm § 20 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig erklärt.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025, hg. eingelangt am selben Tag jedoch außerhalb der Amtsstunden des Gerichts, beantragte die A GmbH (in der Folge: „Antragstellerin“ oder „ASt“) unter anderem die Nichtigerklärung der Entscheidung (Teilnahmeunterlage vom 16. September 2025 sowie Fragenbeantwortung vom 3. Oktober 2025) des Landes Niederösterreich (in der Folge: „Auftraggeber“ oder „AG“), vertreten durch die Abteilung ***, im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“, (hg. protokolliert zu LVwG-VG-14/002-2025), sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, mit der dem öffentlichen Auftraggeber untersagt werde, für die Dauer des hg. anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen (hg. protokolliert zu LVwG-VG-14/001-2025).

1.2. Nach unverzüglicher Übermittlung der Schriftsätze an den AG und Stellungnahmemöglichkeit zum Antrag auf einstweilige Verfügung gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 23. Oktober 2025, LVwG-VG-14/001-2025, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insoweit Folge, als der Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“ für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wird. Dem AG wurde für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens untersagt, die Teilnahmeanträge zu öffnen.

1.3. Mit dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 trat der AG den Begehren der ASt im Nachprüfungsantrag unter näherer Begründung entgegen und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der ASt und legte den gesamten Vergabeakt sortiert sowohl in Papierform als auch elektronisch vor.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2025 erfolgte eine weitere näher begründete Eingabe der ASt.

2. Feststellungen:

2.1. Der Auftraggeber hat mit EU-weiter Bekanntmachung vom 18. September 2025 das gegenständliche Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“ über die Beschaffung der Hard- und Softwarekomponenten eines VoIP-TK-Systems sowie die Planung und Koordinierung des Lösungswechsels samt Migration und Dokumentation inkl. Wartung und Support für den laufenden Betriebserhalt öffentlich ausgeschrieben. Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines unbefristeten Rahmenvertrages mit einem Unternehmen.

Das Verfahren befindet sich zum Zeitpunkt der Stellung des Nachprüfungsantrags in der ersten Verfahrensstufe des zweistufigen Verhandlungsverfahrens vor dem Ablauf der Teilnahmefrist. Die Öffnung der Teilnahmeanträge war zum Zeitpunkt der Einbringung des Nachprüfungsantrags noch nicht erfolgt.

Der Auftraggeber hat nach Stellung des Nachprüfungsantrags die ursprünglich mit 27. Oktober 2025 festgesetzte Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf 15. Dezember 2025, 12:00 Uhr, verlängert und veröffentlicht, wobei die Frist von Anfragen mit 3. Oktober 2025 unverändert geblieben ist.

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren iSd § 31 Abs. 5 und 7 iVm § 34 Z 1 und Z 3 Bundesvergabegesetz 2018 (in der Folge „BVergG 2018“) durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens beträgt EUR ***. Aufgrund des Auftragswerts wird das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich durchgeführt. Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip.

In der Auftragswertschätzung des AG überwog der Anteil der zu erbringenden Lieferleistungen (58 %) gegenüber dem Anteil der zu erbringenden Dienstleistungen (42 %). Es wird als Vergabe eines Lieferauftrages geführt.

Die Funktion der vergebenden Stelle wird von der B Rechtsanwälte GmbH ausgeübt. Die Ausschreibung (Teilnahmeunterlage) wurde konkret von RA D und RAA E, beide jeweils B Rechtsanwälte GmbH, gemeinsam mit F (***) und G (technischer Verfahrensbegleiter) erstellt.

2.2. Für das gegenständliche Verfahren hat der Auftraggeber eine Teilnahmeunterlage (Teilnahmeunterlage vom 16. September 2025) veröffentlicht. Die Teilnahmeunterlage umfasst im Wesentlichen eine Beschreibung des Beschaffungsziels, die Verfahrensart samt Verfahrensablauf, diverse allgemeine Ausschreibungsbestimmungen, Eignungskriterien, Auswahlkriterien und Zuschlagskriterien.

Die relevanten Passagen aus der Ausschreibung (Teilnahmeunterlage vom 16. September 2025) lauten wie folgt:

2.2.1. Die Teilnahmeunterlage enthält unter Punkt 5.4.1.2 „Mindesterfordernisse Unternehmensreferenz“ Eignungskriterien. In Punkt 5.4.1.2 der Teilnahmeunterlage werden als Eignungskriterium zwei Unternehmensreferenzen (A und B) gefordert, wobei in beiden Fällen der Hersteller bestimmter Teile der geforderten Unternehmensreferenzen (Referenz A: Zentralsystem bzw. Referenz B: Contact Center-Lösung) jener Hersteller sein muss, „für den der geforderte Partner-Status bzw die Hersteller-Zertifizierung nachgewiesen und in der 2. Stufe angeboten wird“.

Punkt 5.4.1.2 lautet auszugsweise wie folgt:

„5.4.1.2Mindestanfordernisse Unternehmensreferenzen

Als Mindestanforderung werden zwei Unternehmensreferenzen (eine Unternehmensreferenz A) gemäß Punkt 5.4.1.1 – die folgenden Anforderungen erfüllen müssen:

Die Unternehmensreferenz A „On premises“ IP/Hybrid-Telefonie-Gesamtlösung hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

Mindestanforderung Unternehmensreferenz A

[….]

• Der Hersteller des Zentralsystems der Enterprise-Festnetz-IP/Hybrid-Telefonie-Gesamtlösung ist nachweislich ein Hersteller, dem der geforderte Partner-Status bzw. die Hersteller-Zertifizierung nachgewiesen werden kann (in der 2. Stufe angeboten wird);

[…]

Die Unternehmensreferenz B „On premises“ Contact Center-Lösung hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

Mindestanforderung Unternehmensreferenz B

[…]

• Der Hersteller der Contact Center-Lösung ist jener Hersteller, für den der geforderte Partner-Status bzw. die Hersteller-Zertifizierung nachgewiesen wird und in der 2. Stufe angeboten wird;

[…]

Der Bewerber hat die Unternehmensreferenzen in Beilage ./3-1 (Unternehmensreferenz A) und Beilage ./3-2 (Unternehmensreferenz B) nachzuweisen.“

In der Beilage ./3-1 und Beilage ./3-2 findet sich eine wortwörtliche Übernahme dieser Passage betreffend „Partner-Status bzw. die Hersteller-Zertifizierung“ und keine weitere Beschreibung dieser Wortfolge.

2.2.2. Punkt 5.4.3 der Teilnahmeunterlage lautet:

„5.4.3Partner-Status, Hersteller-Zertifizierungen

Der Bewerber muss anhand der Informationen der Teilnahmeunterlage bereits ein erstes Basisdesign für die Festnetz-IP-Telefonie-Gesamtlösung erstellen und in der Folge den oder die zur Umsetzung herangezogenen Hersteller auswählen.

Für den oder jeden der ausgewählten Hersteller muss der Bewerber einen hinreichenden, aktiven Partner-Status oder eine vergleichbare Zertifizierung nachweisen (Stichtag: Ende Teilnahmefrist).

Diese muss bestätigen, dass der Bewerber mit dem oder jedem der ausgewählten Hersteller in einer in Art und Umfang geeigneten und offiziellen, abgesicherten Beziehung steht, wie sie für die Erbringung der gegenständlich geforderten Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Lieferung aller erforderlichen Hardware- und Software-Komponenten und Lizenzen zur Nutzung sowie den für den Betriebserhalt (Entstörung und Wartung) erforderlichen Hersteller-Support (wie beispielsweise Software-Wartung, Ersatzteile, technisches Kompetenzzentrum, Feature Requests). Eine verbindliche Auswahl von konkreten Produkten ist nicht erforderlich.

Der Bewerber hat den oder die ausgewählten Hersteller taxativ gemeinsam mit dem Einsatzbereich (wie zB Zentralsystem, Zusatzfunktion oder Komponentenart) zu nennen und ein erstes Basisdesign durch Ausfüllen der Beilage ./5 zu übermitteln.“

Die Beilage ./5 zur Teilnahmeunterlage enthält neben der wörtlichen Wiedergabe des Punktes 5.4.3 zusätzlich folgende tabellarische Darstellung:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Eine weitere Erörterung des zwingend vorzunehmenden bzw. darzustellenden „Basisdesigns“ findet sich auch in der Beilage ./5 nicht.

2.2.3. Punkt 6.1. der Teilnahmeunterlage hält folgendes fest:

„6.1Unternehmensreferenzen

6.1. 1Zusätzliche Unternehmensreferenzen

Der Bewerber kann durch Angabe von maximal zwei weiteren Unternehmensreferenzen („Unternehmensreferenz Auswahl“) seine Erfahrung im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen nachweisen. Nennt der Bewerber mehr als zwei Referenzen, werden nur die ersten beiden gewertet. Ein Nachrücken von Referenzen findet nicht statt.

Als Referenz wird nur ein Projekt gewertet, welches die in Punkt 5.4.1.1 und Punkt 5.4.1.2 für die Unternehmensreferenz A „On premises“ IP/Hybrid-Telefonie-Gesamtlösung enthaltenen Mindestkriterien erfüllt. Für die bereits im Rahmen der Eignungsprüfung angegebenen Referenzprojekte werden im Rahmen dieses Auswahlkriteriums keine weiteren Punkte vergeben.

Für die erste nachgewiesene Unternehmensreferenz Auswahl, welche die Kriterien gemäß Punkt 5.4.1.1 und Punkt 5.4.1.2 für die Unternehmensreferenz A „On premises“ IP/Hybrid-Telefonie-Gesamtlösung erfüllt, erhält der Bewerber 200 Punkte. Für die zweite nachgewiesene Unternehmensreferenz Auswahl, welche die Kriterien gemäß Punkt 5.4.1.1 und Punkt 5.4.1.2 für die Unternehmensreferenz A „On premises“ IP/Hybrid-Telefonie-Gesamtlösung erfüllt, erhält der Bewerber 300 Punkte. In Summe können daher in diesem Punkt maximal 500 Punkte erreicht werden.

Der Bewerber hat die Unternehmensreferenzen Auswahl in der Beilage ./9 nachzuweisen.“

2.2.4. Punkt 7. der Teilnahmeunterlage lautet auszugsweise wie folgt:

„7.Zuschlagskriterien der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens

Der Auftraggeber gibt vorab die Zuschlagskriterien der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens wie folgt bekannt:

[…]

Zur Bewertung werden die nachstehenden Zuschlagskriterien herangezogen und wie folgt gewichtet:

Zuschlagskriterium

Maximal erreichbare Punkte (gewichtet)

Gesamtpreis

400

Soll-Kriterien

400

Konzepte

200

Summe

1. 000

7. 1Bewertung nach dem Zuschlagskriterium „Gesamtpreis“

[…]

7. 2Bewertung nach dem Zuschlagskriterium „Soll-Kriterien“

In diesem Kriterium wird das Angebot des Bieters nach verbindlich zugesagten Soll-Kriterien bewertet.

Abhängig von den angebotenen Soll-Kriterien mittels verbindlicher Zusage des Bieters werden in diesem Zuschlagskriterium Punkte vergeben.

Die Soll-Kriterien werden im Detail in der technischen Leistungsbeschreibung (Anlage ./1 der Ausschreibungsunterlage) in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens bekanntgegeben (vgl VwGH Ra 2022/04/0063).

Die Gewichtung der einzelnen Soll-Kriterien wird im Kriterienkatalog (Anlage ./2 der Ausschreibungsunterlage) in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens bekanntgegeben.“

In Punkt 7. der Teilnahmeunterlage sind drei Zuschlagskriterien angegeben, nämlich „Gesamtpreis“ (400 Punkte), „Soll-Kriterien“ (400 Punkte) und „Konzepte (200 Punkte). Eine nähere Spezifizierung – etwa in technischer, rechtlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht – der Soll-Kriterien, die 40 % des Bewertungsanteils der Angebote ausmachen, folgt nicht. Ein Kriterienkatalog wird erst in 2. Stufe des Vergabeverfahrens bereitgestellt.

2.2.5. Punkt 8.3 der Teilnahmeunterlage lautet auszugsweise wie folgt:

„8.3Vorschau Anlagenverzeichnis der Ausschreibungsunterlage (Auszug)

Insb die nachstehenden Anlagen werden jeweils auf der Vergabeplattform in der 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens (mit der Einladung zur Angebotslegung für das Erstangebot) als Download zur Verfügung gestellt:

Anlage ./1 Technische Leistungsbeschreibung

Anlage ./2Kriterienkatalog“

In Punkt 8.3 der Teilnahmeunterlage ist festgelegt, dass eine technische Leistungsbeschreibung und ein Kriterienkatalog erst in den Unterlagen der 2. Verfahrensstufe mit der Einladung zur Angebotslegung zur Verfügung gestellt wird.

2.3. Zum Punkt „1 - Eignungsreferenzen (5.4.1.2), Auswahlreferenzen (6.1.1), Partner-Status Basisdesign (5.4.3)“ wurde am 25. September 2025 um 10:10 Uhr folgende Frage gestellt:

„In Punkt 5.4.1.2 der Teilnahmeantragsunterlagen werden als Eignungskriterium zwei Unternehmensreferenzen (A und B) gefordert, wobei in beiden Fällen der Hersteller bestimmter Leistungsteile des Referenzsystems (Referenz A: Zentralsystem bzw Referenz B: Contact Center-Lösung) jener Hersteller ist ,,für den der geforderte Partner-Status bzw die Hersteller-Zertifizierung nachgewiesen und in der 2. Stufe angeboten wird". Gleiches wird für die Auswahlreferenzen gefordert, weil diese gemäß Punkt 6.1.1 der Teilnahmeantragsunterlagen ebenfalls die Kriterien der Unternehmensreferenz A (laut Pkt 5.4.1.2) erfüllen müssen. Schließlich wird in Punkt 5.4.3 der Teilnahmeantragsunterlagen gefordert, dass ein Basisdesign zu erstellen ist und die ,,zur Umsetzung herangezogenen Hersteller auszuwählen" sind, für welche auch ein ,,Partner-Status oder eine vergleichbare Zertifizierung" nachzuweisen sind.

Zu all diesen Anforderungen dürfen wir darauf hinweisen, dass Eignungskriterien die Prüfung bzw Auswahl der Bieter selbst betreffen aber nicht deren Angebote (zB VwGH 26.6.2009, 2009/04/0024). Die gegenständlichen Eignungsforderungen sind schon allein deshalb unzulässig, weil sie die Bieter dazu zwingen, wesentliche Inhalte der Angebote festzulegen, nämlich die anzubietenden Produkte bzw deren Hersteller und ein Basisdesign. Dazu kommt aber vor allem, dass die technische Leistungsbeschreibung gemäß Punkt 8.3 der Teilnahmeantragsunterlagen erst in der 2. Stufe zur Verfügung gestellt wird. Gleichwohl müssten sich nach den obigen Eignungsanforderungen die Bewerber schon jetzt (in Unkenntnis dieser technischen Beschreibung) auf ein Basisdesign und die in der zweiten Stufe einzusetzenden Hersteller bzw deren Produkte festlegen. Zu diesem Zeitpunkt wissen die Bewerber aber noch nicht, ob die Produkte der ausgewählten Hersteller und das Basisdesign die Anforderungen der technischen Leistungsbeschreibung bestmöglich erfüllen bzw ob diese überhaupt erfüllt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die gegenständlichen Eignungsanforderungen intransparent und unzulässig, zumal sie die Gefahr willkürlicher Entscheidungen begünstigen (vgl in diesem Sinn BVwG 24.7.2018, W134 2196974-2, wonach es unzulässig ist, vom Bewerber bereits in der ersten Stufe die Festlegung auf einen bestimmten Standort zu verlangen ohne darüber zu informieren, wie dies die Angebotsbewertung in der zweiten Stufe beeinflusst).

Wir ersuchen daher, die bei den eingangs angeführten Eignungsanforderungen (Eignungsreferenzen, Auswahlreferenzen, Partner-Status, Hersteller-Zertifizierung) geforderte Festlegung auf bestimmte Hersteller bzw ein Basisdesign zu streichen oder um Klarstellung, dass der Bewerber nicht verpflichtet ist, in der zweite Verfahrensstufe jene Hersteller und deren Produkte einzusetzen, die in der ersten Stufe genannt wurden und die Bewerber auch nicht an das in der ersten Stufe vorgelegte Basisdesign gebunden sind.“

Diese Frage wurde am 3. Oktober 2025 um 09:41 Uhr durch den AG wie folgt beantwortet:

„Der Auftraggeber stellt klar, dass am 27.6.2025 eine Vorinformation zu diesem Vergabeverfahren EU-weit zur Information und Vorbereitung des Marktes bekanntgemacht wurde.

Der Auftraggeber ist sich der Komplexität des Vorhabens bewusst und hat daher darüber hinaus eine im Vergleich zur Mindestteilnahmefrist um rund zwei Wochen längere Teilnahmeantragsfrist gewählt. Aus Sicht des Auftraggebers steht damit allen Interessenten ausreichend Zeit zur Vorbereitung und Ausarbeitung eines Teilnahmeantrages zur Verfügung.

Der Auftraggeber stellt klar, dass die vom Fragesteller erwähnten und in der Teilnahmeunterlage geforderten Nachweise dem Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bewerbers dienen. Der geforderte Partner-Status bzw die Hersteller-Zertifizierung zielt darauf ab, dass der Bewerber mit dem oder jedem der ausgewählten Hersteller in Art und Umfang in einer geeigneten und offiziellen, abgesicherten Beziehung steht, wie sie für die Erbringung der gegenständlich geforderten Leistungen erforderlich ist.

Ohne eine solche Beziehung zu Herstellern ist eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages nicht gewährleistet. Es handelt sich um Anforderungen, die die Leistungsfähigkeit des Unternehmers betreffen.

Sofern ein Bewerber mit mehreren Herstellern derartig geeignete, offizielle und abgesicherte Beziehungen pflegt, über ausreichende die Mindestanforderungen erfüllende Unternehmensreferenzen und entsprechend ausgebildetes bzw zertifiziertes Schlüsselpersonal verfügt, steht es ihm frei, im Rahmen seines Teilnahmeantrages einen seiner Ansicht nach geeigneten Hersteller samt Unternehmensreferenzen und Schlüsselpersonal zu wählen sowie ein entsprechendes Basisdesign vorzulegen und im Rahmen der zweiten Stufe, nach Bekanntwerden der detaillierten technischen Anforderungen, das Basisdesign zu überarbeiten, den Hersteller zu wechseln und die Nachweise der Unternehmensreferenzen und Schlüsselpersonen für diesen (neuen) Hersteller vorzulegen.

Das Basisdesign dient lediglich der ersten Einschätzung und Übersicht der möglichen Vorgehensweise des Bewerbers und soll dem Auftraggeber die Prüfung der Nachweise betreffend die Leistungsfähigkeit erleichtern (ua Herstellerangabe). Eine Bewertung des Basisdesigns im Sinne von Auswahl- oder Zuschlagskriterien erfolgt nicht. Zur qualitativen Bewertung der im Rahmen der zweiten Stufe vorzulegenden Angebote dienen ausschließlich die zugesagten Soll-Kriterien und die geforderten Konzepte.“

2.4. In der verfahrensgegenständlichen Vergabe wird die Beschaffung der Hard- und Softwarekomponenten eines VoIP-TK-Systems sowie die Planung und Koordinierung des Lösungswechsels samt Migration und Dokumentation inkl. Wartung und Support für den laufenden Betriebserhalt ausgeschrieben. Dabei werden von den Bietern nicht bloß Standardlösungen erwartet, sondern spezifische Lösungen gefragt und umfasst der Auftrag auch eine konzeptionelle Lösung wie etwa die Umsetzung eines zentralisierten „Architekturkonzepts“ im Rechenzentrum des AG in ***. Es handelt sich um einen sehr komplexen Umfang des Auftrages mit sehr vielen Neben- und Schnittstellen.

2.5. Der Nachprüfungsantrag vom 16. Oktober 2025, wurde am 16. Oktober 2025 rechtzeitig elektronisch eingebracht.

2.6. Im Nachprüfungsantrag hat die ASt das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, die AG, den maßgeblichen Sachverhalt, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und dieser enthält Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die ASt hat im Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss dargelegt. Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von EUR 1.600,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 800,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sohin gesamt EUR 2.400,-- entrichtet.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. Oktober 2025 und den darin angefügten Beilagen. Die Feststellungen zu Punkt 2.6. ergeben sich aus dem beigelegten Einzahlungsbeleg zum Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 sowie den im Schriftsatz enthaltenen dahingehenden Ausführungen der Antragstellerin unter Punkt 2.5. Ebenfalls ergeben sich die Feststellungen zur Art des Vergabeverfahrens und der ausgeschriebenen Leistung aus dem von dem AG übermittelten Vergabeakt sowie den Anlagen zum Schriftsatz der Auftraggeberin vom 21. Oktober 2025.

Die Antragstellerin hat ihre möglicherweise unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen sowie am Interesse für den Vertragsabschluss jeweils plausibel dargelegt und ist der AG diesem auch nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Verlängerung der Frist zur Einbringung von Teilnahmeanträgen unter gleichzeitig gleichbleibender Frist – nämlich den bereits abgelaufenen 3. Oktober 2025 – ergibt sich aus der Anlage 2. und Anlage 3. des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2025 des Auftraggebers.

Die Feststellung zum geforderten Auftrag und dass dieser auch innovative und konzeptionelle Lösungsansätze umfasst, ergeben sich einerseits bereits anhand der Teilnahmeunterlage vom 16. September 2025, aus der unstrittig hervorgeht, dass für die 2. Stufe des Verfahrens die Abgabe von Konzepten erforderlich ist. Ebenfalls geht aus dem Beschaffungsziel und Leistungsbild der Teilnahmeunterlage hervor, dass die Umsetzung eines zentralisierten „Architekturkonzepts“ im Rechenzentrum des AG in *** erforderlich ist. Hieraus ist erkennbar, dass gerade keine Standardlösung sondern ein neuartiges Architekturkonzept gefordert wird. Dies unterstrichen auch die Aussagen des D für die vergebenden Stelle im Rahmen der mündlichen Verhandlung, denen glaubwürdig zu entnehmen war, dass gerade keine Standardlösung sondern komplexe und konzeptionelle Lösungen gesucht werden.

Der Sachverhalt erwies sich im Wesentlichen als unstrittig, zumal sich die maßgeblichen Feststellungen bereits aus der von dem AG (bzw. der vergebenden Stelle) erstellten Teilnahmeunterlage und den Beilagen sowie der Fragebeantwortung ableiten ließen, die auch von der ASt vorgelegt wurden. Es bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht der tatsächliche Geschehensablauf strittig war sondern im Wesentlichen die Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob der Inhalt der Teilnahmeunterlage (Ausschreibung) den gesetzlichen Vorgaben des BVergG 2018 entspricht.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Unstrittig ist zunächst, dass das Land Niederösterreich, vertreten durch die Abteilung ***, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs. 1 BVergG 2018 ist und das gegenständliche Vergabeverfahren gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fällt. Bei der angefochtenen Ausschreibung handelt es sich unstrittig auch um eine Entscheidung, die im Sinne des § 2 Z 15 lit. a) sublit. dd) BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Unstrittig ist auch, dass der am 16. Oktober 2025 hg. eingelangte Nachprüfungsantrag, der auf die Nichtigerklärung der Ausschreibung (Teilnahmeantrag vom 16. September 2025 und Fragebeantwortung vom 3. Oktober 2025) im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“, abzielt, von der Antragstellerin fristgerecht gestellt wurde.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin erfüllt – dies im Übrigen auch unbestritten – sämtliche weiteren Formalerfordernisse: Die gemäß § 21 NÖ VNG zu entrichtenden Pauschalgebühren für das Nachprüfungsverfahren in der Höhe von EUR 2.400,-- wurden ordnungsgemäß von der Antragstellerin entrichtet. Der Antrag erfüllt die Inhaltserfordernisse gemäß § 10 Abs. 1 NÖ VNG und hat die Antragstellerin, die auch nachvollziehbar im Geschäftsbereich der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen tätig ist, ihr Interesse am Vertragsabschluss ausreichend glaubhaft gemacht.

4.2. Zur Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart

4.2.1. Die Antragstellerin wendet zur gewählten Verfahrensart ein, dass diese nur ausnahmsweise zulässig sei und die Rechtswidrigkeit des Verhandlungsverfahrens schon daraus folge, dass nicht ersichtlich sei, worauf der AG die gegenständliche Verfahrenswahl stütze.

4.2.2. Der ASt ist insoweit beizupflichten, als das vorliegend gewählte Verfahren (Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung in zwei Stufen) ein Ausnahmeverfahren darstellt. Die Rechtfertigungsgründe zur Wahl dieses Verfahrens sind restriktiv auszulegen, und ihr Vorliegen ist vom AG darzulegen (Gölles, BVergG 2018, § 34, Rz 7, mwN). Wann immer sich aber argumentieren lässt, dass nicht nur verfügbare Standardlösungen gesucht werden, sondern spezifische oder innovative Lösungen gefragt oder auch möglich sind, ist die Verwendung des Verhandlungsverfahrens zulässig (Bittner/Elsner in Elsner, Vergaberecht [Stand1.2.2023, rdb.at] Rz 4.12).

Die Begründung für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ist im Vergabevermerk anzuführen (§ 147 Abs. 1 Z 6 BVergG 2018). Ferner muss der öffentliche AG das Vorliegen der entsprechenden rechtfertigenden Umstände beweisen, dieser Beweis ist dem AG im vorliegenden Verfahren gelungen, zumal bereits aus der Teilnahmeunterlage zu entnehmen ist, dass nicht nur verfügbare Standardlösungen, sondern spezifische oder innovative Lösungen gefragt oder zumindest auch möglich sind. Darüber hinaus geht auch aus dem von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Vergabevermerk der vergebenden Stelle eine entsprechende Begründung hervor.

4.2.3. Vor dem Hintergrund der komplexen ausgeschriebenen Leistung mitsamt geforderten innovativen und neuen Lösungsansätzen, die insbesondere ein „Architekturkonzept“ erfordern, ist im vorliegenden Verfahren die gewählte Verfahrensart nicht als gesetzwidrig zu erachten.

4.3. Zum inhaltlichen Vorbringen

4.3.1. Gemäß § 20 Abs. 1 BVergG 2018 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

4.3.2. Zum Eignungskriterium „hinreichend aktiver Partner-Status oder eine vergleichbare Zertifizierung“

4.3.2.1. Die ASt wendet sich in ihrem Vorbringen in mehrfacher Hinsicht gegen das in der Teilnahmeunterlage geforderte Eignungskriterium „hinreichend aktiver Partner-Status oder eine vergleichbare Zertifizierung“. Dieses würde gegen die gesetzliche Beschränkung der Eignungsnachweise verstoßen, zudem sei dieses Kriterium intransparent, unsachlich und diskriminierend.

4.3.2.2. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei diesem Eignungskriterium unstrittigerweise um einen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit handeln soll (vgl. Punkt 5.4. der Teilnahmeunterlage mit der Überschrift „Technische Leistungsfähigkeit“).

Gemäß § 85 Abs. 1 BVergG 2018 kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Anhang XI angeführten Nachweise als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 4 verlangen. Andere als die in Anhang XI angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.

Zu beurteilen ist daher im vorliegenden Fall, ob der geforderte „Partnerstatus oder die vergleichbare Zertifizierung“ unter eine der im Anhang XI zu subsumieren ist. Der AG stützt sich dabei ausdrücklich auf Anhang XI Abs. 1 Z 2 iVm Z 9 BVergG 2018.

Die Z 2 sieht dabei „eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten“ und die Z 9 „bei Lieferaufträgen, die für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass der Unternehmer auch die für Verlege- oder Installationsarbeiten erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt“ vor.

Abgesehen davon, dass die konkrete Ausgestaltung bzw. Erwartungshaltung eines „Partnerstatus oder vergleichbare Zertifizierung“ im Detail auch bewusst seitens des AG offen gelassen blieb, ist jedoch unstrittig, dass es sich dabei um eine vertragliche (oder sonst wie ausgestaltete) Verbindung mit einem dritten Unternehmen offenkundig handelt. Eine Verbindung mit einem anderen Unternehmen lässt jedoch – entgegen dem Vorbringen des AG – gerade keinen Rückschluss auf die technische Leistungsfähigkeit des Interessenten selbst zu, vermag dies gerade keine Auskunft zur Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten (Z 2) oder zur Bescheinigung, dass der Unternehmer auch die für Verlege- oder Installationsarbeiten erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt (Z 9), weil es gerade auf das Unternehmen selbst ankommt.

In diesem Sinne entspricht es etwa auch der Judikatur, dass vom Bieter vorgelegte Referenzen stets dessen eigene Leistungsfähigkeit – und nicht etwa die eines anderen Unternehmens – belegen müssen (BVA 19.12.2011, N/0110-BVA/09/2011-33).

Es trifft daher zu, dass das Fordern eines derartigen Eignungsnachweises gegen die in § 85 BVergG festgelegte Beschränkung verstößt.

Schon aus diesem Grund war spruchgemäß vorzugehen.

4.3.2.3. Darüber hinaus ist auch der Antragstellerin darin beizupflichten, dass das bereits in der 1. Stufe zu erbringende „Basisdesign“ kein zulässiges Eignungskriterium darstellt. Im Allgemeinen dienen Eignungskriterien nämlich der Prüfung bzw. der Auswahl der Bieter selbst und betreffend daher gerade nicht deren Angebot, sondern die Bieter (bzw. deren Unternehmen). Die Zuschlagskriterien dienen dagegen der Bewertung der Angebote und müssen daher mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen (VwGH 26.6.2009, Zl. 2009/04/0024).

Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Auftraggeber auch in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 nicht dargelegt und in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisiert, inwiefern ein bereits in der ersten Verfahrensstufe zu übermittelndes „Basisdesign“ das Unternehmen des Interessenten und nicht deren noch zu erstellendes Angebot betreffen solle.

Schon unter Zugrundelegung des objektiven Erklärungswertes geht aus der Formulierung des Punktes 5.4.3 der Teilnehmerunterlage, wonach „der Bewerber […] anhand der Informationen der Teilnahmeunterlage bereits ein erstes Basisdesign für die Festnetz-IP-Telefonie-Gesamtlösung [zu] erstellen“ hat, hervor, dass dieses „Basisdesign“ keine unternehmensbezogene Darstellung (des Unternehmens selbst) ist, sondern offenbar ein erstes Konzept für die ausgeschriebene Gesamtlösung sein soll. Dies unterstrichen auch die Ausführungen der technischen Verfahrensbegleitung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, als es sich bei dem sog. „Basisdesign“ zusammengefasst um eine – im Detailgrad weniger tiefergehende – erste Lösung handeln solle.

4.3.2.4. Für das fortgesetzte Verfahren ist der AG überdies, sollte ein „Partnerstatus oder eine vergleichbare Zertifizierung“ allenfalls an anderer Stelle verlangt werden, auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Ausschreibungsbestimmungen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. VwGH 13.1.2025, Ra 2021/04/0193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 53 Abs. 2 RL 2004/18/EG müssen der Gegenstand öffentlicher Aufträge sowie die Kriterien ihrer Vergabe – im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht – vom Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieser Aufträge an jedoch klar bestimmt sein.

Wenn nunmehr der AG in diesem Zusammenhang selbst ausführt, dass die Begriffe „Partnerstatus“ bzw. „vergleichbare Zertifizierung“ bewusst offen „definiert“ worden seien, so entspricht dies gerade nicht diesen soeben angeführten Voraussetzungen. Weder aus der Teilnahmeunterlage noch aus den Beilagen zu derselben ist für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Einhaltung der möglichen Sorgfalt nicht mit der geforderten Determination ableitbar, welche konkrete „Verbindung“ zu einem ebenfalls nicht näher determinierten „Hersteller“ gefordert wird. Das Kriterium in der derzeitigen Teilnahmunterlage festgelegten Form ist daher intransparent.

Im Übrigen ist anzumerken, soweit der AG eben selbst anführt, dass die Begriffe „bewusst offen definiert“ worden seien (Punkt 3.3.8. seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2025), dass es sich gerade um keine Definition von Begriffen handelt, wenn diese bewusst offen gelassen werden.

4.3.3. Zur (fehlenden) Offenlegung der Zuschlagskriterien

4.3.3.1. Gemäß § 114 Abs. 1 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber im Verhandlungsverfahren den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert.

Der öffentliche Auftraggeber hat hierzu anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.

Die Antragstellerin bringt weiter vor, dass die „Soll-Kriterien“ unbestimmt seien und daher ein interessiertes Unternehmen nicht beurteilen könne, ob eine Teilnahme am Vergabeverfahren möglich und sinnvoll sei.

4.3.3.2. Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 53 Abs. 2 RL 2004/18/EG der Gegenstand öffentlicher Aufträge sowie die Kriterien ihrer Vergabe – im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht – vom Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieser Aufträge an klar bestimmt sein müssen. Dies gilt auch für die Pflicht des Auftraggebers, in der Bekanntmachung anzugeben, wie die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet werden. Insbesondere muss dies vom Beginn des Vergabeverfahrens an klar festgelegt sein, damit die Bieter objektiv feststellen können, welches Gewicht ein Zuschlagskriterium gegenüber einem anderen hat, wenn der Auftraggeber sie später bewertet. Außerdem darf die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien während des gesamten Verfahrens nicht verändert werden (EuGH 14.7.2016, C6/15, TNS Dimarso, Rz 19 ff., insb. Rz 23 ff.).

Hinsichtlich eines Verhandlungsverfahrens nach den Bestimmungen des BVergG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Teilnahmeunterlagen jedenfalls hinreichend konkret sein müssen, um einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist. Da eine Angebotslegung erst in der zweiten Stufe erfolgt, müssen die Angaben zu den zu erbringenden Leistungen in den Teilnahmeunterlagen noch nicht in der für eine Leistungsbeschreibung erforderlichen Detailliertheit enthalten sein. Auch in den Erläuterungen zum BVergG 2006 sowie zum BVergG 2018 – so der Verwaltungsgerichtshof – wird anerkannt, dass die Ausschreibung, die einen Überbegriff über verschiedene Unterlagen im Kontext eines Vergabeverfahrens darstellt, je nach betroffener Unterlage einen unterschiedlichen Konkretisierungsgrad und einen unterschiedlichen Umfang aufweisen kann. Es ist naheliegend, für die Teilnahmeunterlage in einem zweistufigen Verfahren hinsichtlich der Leistungsbeschreibung einen geringeren Konkretisierungsgrad zu verlangen, weil diese Unterlage in der ersten Stufe übermittelt wird und die Angebotslegung erst aufgrund der (nun an die ausgewählten Bewerber ergehenden) Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt (VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0199; vgl. auch VwGH 10.1.2023, Ra 2020/04/0167).

4.3.3.3. Im vorliegenden Fall enthält die Teilnahmeunterlage zu den Zuschlagskriterien lediglich die rudimentären Angaben wonach Gesamtpreis und Sollkriterien jeweils mit 400 Punkten gewichtet werden und auf Konzepte 200 Punkte entfallen. Während unter Punkt 7.1. das Zuschlagskriterium „Gesamtpreis“ näher erläutert wird, ist zu den „Soll-Kriterien“ lediglich ausgeführt, dass das Angebot nach verbindlich zugesagten Soll-Kriterien bewertet würde, die in einer technischen Leistungsbeschreibung erst in der zweiten Stufe bekannt gegeben werden. In Anbetracht dessen, dass diese Soll-Kriterien 40%, und damit fast die Hälfte der zu erreichenden Gesamtpunkte ausmachen, ist es für einen interessierten Unternehmer unerlässlich, zumindest in Grundzügen und rudimentär die Leitlinien dieser Soll-Kriterien verbindlich zu kennen, um entscheiden zu können, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist.

Dem AG ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass in einem zweistufigen Verfahren nicht sämtliche Angaben in detaillierter Weise bereits in den Ausschreibungsunterlagen der ersten Stufe enthalten sein müssen (vgl. auch VwGH 28.3.2023, Ro 2021/04/0035, Rz 31), die vorliegende Teilnahmeunterlage enthält jedoch keinerlei Angaben zur Ausgestaltung der „Soll-Kriterien“.

Der Verweis des AG auf die Entscheidung des VwGH vom 5. Juni 2025, Ra 2022/04/0063, geht schon deshalb ins Leere, als in der dem dortigen Verfahren zugrundeliegenden Ausschreibung die maßgeblichen Faktoren für das Zuschlagskriterium „Qualität“ bereits in Grundzügen genannt wurden und bloß ein konkretisierendes „Bewertungsschema“ in der zweiten Verfahrensstufe vorbehalten blieb (vgl. die zitierte Entscheidung, Rz 5). Demgegenüber enthält die vorliegende Teilnahmeunterlage keine Angaben zu den „Soll-Kriterien“, sodass diese schon aus diesem Grund nicht mit der genannten Entscheidung des VwGH vergleichbar ist.

Wie jedoch auch von dem vom AG selbst zitierten Erkenntnis des VwGH vom 5. Juni 2025, Ra 2022/04/0063, hervorgeht, entspricht es dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer, dass die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung während des gesamten Verhandlungsverfahrens stabil bleiben und nicht verhandelbar sein sollen (vgl. Erwägungsgrund 45 zur Richtlinie 2014/24/EU). Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz der Vergabeverfahren bedeuten für den Auftraggeber, dass er sich während des gesamten Vergabeverfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten muss und erst recht, dass die Zuschlagskriterien während des Verfahrens nicht geändert werden dürfen (vgl. etwa EuGH 21.4.2021, T-525/19, Intering u.a./Komission, Rn. 56, mwN). Das Transparenzgebot soll insbesondere ausschließen, dass es zu einer Günstlingswirtschaft oder willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers kommt (vgl. etwa EuGH 5.4.2017, C-298/15, BORTA, Rn. 68, mwN).

Dazu kommt, dass sich der Auftraggeber hier weitreichende Gestaltungsfreiheiten für einen Zeitpunkt vorbehält, zu dem er die Teilnehmer für die zweite Stufe bereits ausgesucht hat, diese ihm also bekannt sind. Es wäre dem Auftraggeber gestattet, die Zuschlagskriterien in den endgültigen Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe noch zu ändern und eine abweichende Gewichtung der Zuschlagskriterien festzulegen. Solch weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch unter Gleichbehandlungs- und Transparenzgesichtspunkten nicht zulässig.

4.4. Bereits die unter Punkt 4.3.2. skizzierte Rechtswidrigkeit im Hinblick auf das entgegen § 85 Abs. 1 BVergG widersprechende Erfordernis eines „hinreichend aktiven Partner-Status oder einer vergleichbaren Zertifizierung“ ist von wesentlichem Einfluss iSd § 16 Abs. 1 Z 2 NÖ VNG, zumal bei einer rechtskonformen Ausgestaltung der Eignungskriterien ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens insbesondere durch Teilnahme anderer Bewerber nicht ausgeschlossen ist.

Bei einer Nichtigerklärung ausschließlich der betroffenen Festlegungen wäre diese Rechtswidrigkeit nicht beseitigt, sondern verschärft, zumal auf diese Wortfolge nicht bloß im Rahmen der Eignungskriterien abgestellt wurde, sondern auch an anderen Stellen in der Teilnahmeunterlage. Ebenfalls stellte sich wie dargestellt die Kombination mehrerer Faktoren in der Teilnahmeunterlage als vergabewidrig dar, weshalb das Herausgreifen einer einzelnen Wortfolge allein nicht zielführend wäre.

Der Begriff „Ausschreibung“ umfasst gemäß § 2 Z 7 BVergG 2018 sämtliche mit der Bekanntmachung veröffentlichten Unterlagen, weshalb dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin dahingehend stattzugeben ist, dass die gegenständliche Ausschreibung für nichtig erklärt wird.

4.5. Auf die weiteren Beschwerdepunkte ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.

4.6. Im Lichte der oben genannten Gründe war daher dem Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung spruchgemäß Folge zu geben und war die angefochtene Ausschreibung für nichtig zu erklären.

4.7. Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.

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