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LVwG-S-1763/001-2025•LVwG N LVwG-S-1763/001-2025
LVwG-S-1763/001-2025State Administrative CourtDec 1, 2025
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; geringfügige Beschäftigung; Anmeldung; Pflichtversicherung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.08.2025, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der Tatbeschreibung der Ausdruck „Krankenversicherung“ durch „Unfallversicherung“ ersetzt, die Wortfolge „am 21.07.2025, 12:00 Uhr“ entfällt, nach dem Ausdruck „Krankenversicherungsträger“ die Wortfolge „…,der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sachlich und örtlich zuständig wäre,“ eingefügt und in der Übertretungsnorm der Ausdruck „§ 33 Abs. 1“ durch „§ 33 Abs. 2“ ersetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.300,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 21.07.2025 um 12:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.Name: B, geb. ***Arbeitsantritt: 01.03.2025Beschäftigungsort: ***, ***Ausgeübte Tätigkeit: Au Pair
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
33 Stunden
§ 111 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 100,00
Gesamtbetrag:
€ 1.100,00
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
„Bezugnehmend auf das Straferkenntnis vom 28.08.2025 möchte ich hiermit klarstellen, dass für Frau B (geb. ***) von Beginn an eine gültige Krankenversicherung bestand. Ohne eine aufrechte Versicherung wäre es auch nicht möglich gewesen, den Aufenthaltstitel für Frau B zu erhalten.
Es liegt also keine Umgehung der Meldepflicht oder Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vor. Frau B war durchgehend krankenversichert, und die gesetzlichen Vorgaben für Au-Pair-Aufenthalte wurden eingehalten.
Ich ersuche daher, das Verfahren einzustellen bzw. die verhängte Strafe aufzuheben. Gerne lege ich die entsprechenden Versicherungsunterlagen als Nachweis vor.“
Der Beschwerde wurde eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung der C AG, Versicherungsnummer ***, Versicherungsbeginn 03.04.2025, Versicherungsende 03.03.2026, Versicherungsnehmer: A, versicherte Person: B, beigelegt.
Weiters wurde eine private Krankenversicherung der C AG (Versicherungsnehmer: A, versicherte Person: B) mit Versicherungsbeginn 03.04.2025 zum Nachweis der Voraussetzungen des § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt:
Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 26.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:
„Sehr geehrter Herr A!
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.08.2025, Zl. ***, wurde Ihnen eine Übertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG angelastet, weil Sie Frau B als Au Pair beschäftigt hätten, ohne diese Person vor Arbeitsantritt am 01.03.2025 als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringen Sie im Wesentlichen vor, dass für Frau B von Anfang an eine aufrechte Krankenversicherung bestanden habe, andernfalls sie keinen Aufenthaltstitels hätte bekommen können. Es liege also keine Umgehung der Meldepflicht oder Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vor.
Dazu ist auszuführen, dass die Voraussetzung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, nämlich das Vorliegen einer in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung unabhängig von der Verpflichtung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, wonach ein Arbeitgeber einen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden hat. Dies erklärt sich schon alleine daraus, dass ein Dienstnehmer auch Ansprüche aus der Unfall- und Pensionsversicherung hat. Darüber hinaus handelt es sich bei einer Versicherung eines Dienstnehmers nach dem ASVG um eine Pflichtversicherung, die nicht zur Disposition steht.
In Ihrer Beschwerde haben Sie den Tatvorwurf nicht bestritten, sondern lediglich die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben Sie nicht beantragt.
Sie erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Verhandlung zu beantragen, andernfalls gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG davon abgesehen wird.
Sie werden aufgefordert, binnen der genannten Frist Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen, Liegenschaftseigentum, Sparvermögen, Unterhaltspflichten, etc. …) bekannt zu geben und die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Widrigenfalls wird bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde bei der Strafbemessung eine Einschätzung Ihrer persönlichen Verhältnisse vorgenommen.
Als rechtlich nicht vertretener Beschwerdeführer werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie im Fall der gänzlichen Abweisung der Beschwerde einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten haben.“
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15.10.2025 dazu Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass er Frau B ab 01.03.2025 als Au-Pair beschäftigt habe. Es habe für sie von Beginn an eine aufrechte Krankenversicherung bestanden, da dies ein Voraussetzung für den Aufenthaltstitel gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass eine separate Abmeldung zur Pflichtversicherung nicht notwendig gewesen wäre, bzw. dass diese über die bestehende Versicherung abgedeckt worden sei.
Es habe keine bewusste oder fahrlässige Unterlassung vorgelegen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er als selbständig Erwerbstätiger ein Nettoeinkommen von monatlich € 1.800,- beziehe und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Er besitze zwei Eigentumswohnungen, aus denen regelmäßig Mieteinnahmen lukriert würden.
Beigelegt wurde dem Schreiben ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023.
Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 20.10.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die entsprechenden Nachweise für die von ihm behaupteten Sorgepflichten und einen aktuellen Einkommensnachweis (zumindest Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024) zu übermitteln sowie das wöchentliche Stundenausmaß und die Höhe des monatlichen Entgelts betreffend die Beschäftigung von Frau B bekannt zu geben und den Abrechnungsnachweis gemäß § 7 der Verordnung über die Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte zu übermitteln.
In einem am 18.11.2025 beim LVwG NÖ eingelangten Schreiben hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Vorsatz bestanden habe und er nicht gewusst habe, dass eine Au-Pair-Versicherung in Österreich nicht anerkannt werde und ihn das AMS nicht von der Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung informiert habe. Es habe keine Schädigung bestanden, da das Au-Pair vollständig versichert gewesen und kein Schadensfall eingetreten sei, sodass dem Staat und keiner Institution ein Nachteil entstanden sei.
Dem Schreiben beigelegt wurde ein Überweisungsbeleg über eine Lohnsumme von € 434,72 vom Konto des Beschwerdeführers an Frau B, Belege über die Bezahlung von Flugtickets und eine Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bis dato nicht beantragt.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat Frau B ab 01.03.2025 als Au-Pair beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat Frau B ein monatliches Entgelt von netto € 434,72 bezahlt. Der Beschwerdeführer hat Frau B vor Arbeitsantritt nicht beim Krankenversicherungsträger, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sachlich und örtlich zuständig wäre, zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung angemeldet.
Der Beschwerdeführer hat zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Frau B eine Krankenversicherung abgeschlossen, welche in Österreich leistungspflichtig ist und die im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Versicherungsbeginn ist der 03.04.2025.
Weiters hat der Beschwerdeführer eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für Frau B abgeschlossen, deren Versicherungsbeginn ebenfalls der 03.04.2025 ist. Der Leistungsumfang ist nicht bekannt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten.
Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, Frau B ab 01.03.2025 beschäftigt zu haben. Dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, wurde nicht bestritten.
Der Abschluss der genannten privaten Versicherungen und der Versicherungsbeginn sind den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden im Akt der belangten Behörde zu entnehmen.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise wie folgt:
§ 4 Abs. 1 Z 1
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2
(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
[…]
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 551,1 €)
§ 7 Z 3 lit. a
Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
[…]
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z. 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
§ 33 Abs. 1 und 2
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 111 Abs. 1 Z 1 und 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer hat B ab 01.03.2025 zu einem € 551,10 nicht übersteigenden Entgelt beschäftigt.
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG bis zu diesem Betrag eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vor.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war daher entsprechend zu korrigieren und die Übertretungsnorm anzupassen.
Da der Beschwerdeführer Frau B vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet hat, hat dieser den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 ASVG verwirklicht.
Dass der Beschwerdeführer eine private Unfall- und Krankenversicherung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels abgeschlossen hat, ändert an der Verpflichtung nach dem ASVG nichts.
"Au-Pair-Verträge" unterliegen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht des damit begründeten Beschäftigungsverhältnisses keinen anderen Regeln als andere Arbeitsverträge (Hinweis E 30.5.2001, 98/08/0196). [Hier: Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht] (VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0173)
Darüber hinaus war der Versicherungsbeginn erst mit 03.04.2025 festgelegt.
zum Verschulden:
Zum Verschulden ist auszuführen, dass eine Übertretung des § 33 ASVG ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(§ 5 Abs. 1 VStG)
Mangelndes Verschulden konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Wenn er vorbringt, dass ihm die Verpflichtung nach dem ASVG nicht bekannt war, ihn das AMS nicht aufmerksam gemacht habe und er gemeint habe, mit dem Abschluss der privaten Versicherungen alle Verpflichtungen erfüllt zu haben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich vor Anstellung der Au-Pair-Kraft bei den zuständigen Stellen, insbesondere der ÖGK, hätte erkundigen können und müssen. Da er dies unterlassen hat, hat der einen objektiven Sorgfaltsverstoß begangen und erweist sich das Verschulden keinesfalls als gering.
Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten.
zur Strafbemessung:
§ 19 VStG
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann nicht als geringfügig angesehen werden, liegt doch der Schutzzweck der übertretenen Norm einerseits auf der Sicherstellung der Pflichtversicherung für die Beschäftigten, aber darüber hinaus liegt der wesentliche Zweck in der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht noch viel mehr in der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Insoweit besteht hierin ein besonderes öffentliches Interesse.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass durch den Abschluss der privaten Versicherungen kein Schaden entstanden sei, so ist dem zu entgegnen, dass der Versicherungsbeginn erst mehr als ein Monat nach dem Beschäftigungsbeginn gelegen ist. Darüber hinaus ist der Umfang der Unfallversicherung nicht nachgewiesen.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGVG ist schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach § 111 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten werden.
Mildernd ist kein Umstand zu werten. Erschwerend ist die Beschäftigungsdauer von über vier Monaten ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Diese Verpflichtung tritt zwar schon vor Arbeitsbeginn in Kraft, bleibt aber während des gesamten Beschäftigungszeitraums bestehen.
Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen von monatlich netto € 1.800,-, ist Eigentümer von zwei Wohnungen, die mangels Angaben des Beschwerdeführers mit einem Wert von je € 100.000,- eingeschätzt werden und hat Unterhaltspflichten für zwei Kinder.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen.
Da für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieselben Strafzumessungskriterien heranzuziehen sind, erweist sich auch die mit 33 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als gerechtfertigt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen, da in der Beschwerde nur die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei eine Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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