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LVwG-AV-1361/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1361/001-2025
LVwG-AV-1361/001-2025State Administrative CourtDec 1, 2025
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdaufseher; Aberkennung; Weiterbildungskurs;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Aberkennung der Rechte als Jagdaufseher gemäß NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch vor dem Zitat „bei der Behörde abzugeben“ das Zitat „ab Rechtskraft dieses Bescheides“ eingefügt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 68a Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 – NÖ JG
§ 7 Abs. 1 und 2 NÖ Landeskulturwachengesetz – NÖ LKWG
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in Folge: belangte Behörde) Herrn A (in Folge: Beschwerdeführer) die Rechte als Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet *** gemäß § 68a Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Kulturwachengesetz ab, da er innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Weiterbildungskurs für Jagdaufseher teilnahm. Zudem wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der Behörde abzugeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er um Aufhebung des Bescheides ersuche, da er mittlerweile einen Weiterbildungskurs besucht habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2003 zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet *** bestellt. Dazu wurde ihm ein Dienstausweis mit der Nr. *** ausgestellt und ein Dienstabzeichen mit der Nr. *** ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer absolvierte am 18. Mai 2022 einen vom NÖ Landesjagdverband veranstalteten Weiterbildungskurs für Jagdaufseher. Innerhalb von drei Jahren – das wäre bis zum 18. Mai 2025 gewesen – nahm er nicht zumindest an einem weiteren derartigen Kurs teil. Erst am 3. November 2025 absolvierte er einen Weiterbildungskurs für Jagdaufseher.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zu den datierten Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Weiterbildungskursen im Sinne des § 68a NÖ Jagdgesetz ergeben sich aus dem Jagdprogramm sowie aus den Kursteilnahmebestätigungen. Die darin dokumentierten Teilnahmezeitpunkte wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Ein Jagdaufseher ist eine Person, die vom Jagdausübungsberechtigen der Behörde gegenüber als solche gemeldet wurde. Der Jagdaufseher hat den Status einer öffentlichen Wache und als solche polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Er ist der „verlängerte Arm“ der Behörde, wenn es um die Einhaltung der Bestimmungen des Jagdrechts geht. Jagdaufseher müssen daher gemäß § 68a NÖ Jagdgesetz zur Weiterbildung innerhalb von 3 Jahren mindestens einen, vom NÖ Landesjagdverband veranstalteten Weiterbildungskurs besuchen. Tun sie das nicht, hat ihnen die Behörde ihre Rechte als Jagdaufseher abzuerkennen. Die Setzung einer Nachfrist bis zur Absolvierung der Weiterbildung ist nicht vorgesehen (vgl. den Motivenbericht zu § 68a NÖ Jagdgesetz 1974 in Ltg.-211/J-1-2013).
Im konkreten Fall absolvierte der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Jahren einen Weiterbildungskurs, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Rechte als Jagdaufseher zu Recht entzog. Der Beschwerdeführer hat daher nun den Dienstausweis und das Dienstzeichen unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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