projects
LVwG-AV-1029/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1029/001-2025
LVwG-AV-1029/001-2025State Administrative CourtNov 28, 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Titelbescheid; Bestimmtheitsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22. August 2025, Zl. ***, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 15. Juli 2015, Zl. ***, wurde Frau B als Grundeigentümerin des Grundstückes ***, ***, GSt.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 „zum Abbruch der nicht bewilligten Zubauten zum Wohnhaus bis längstens 30. November 2015“ erteilt.
Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
„Der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz erteilt Ihnen als Eigentümerin der am 14. Juli 2015 überprüften konsenslosen Bautätigkeit in ***, , Grundstücks-Nr ., EZ. ***, KG. ***, gemäß § 35 Abs.1 und Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014, den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der nicht bewilligten Zubauten zum Wohnhaus bis längstens 30. November 2015.
[…]“
Begründend führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wie folgt aus:
„Entsprechend § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 Liegt für das genannte Bauwerk/Vorhaben keine Baubewilligung vor. Da das Bauwerk/Vorhaben wegen des Widerspruch zum Raumordnungsgesetz 2014 und der Überbauung von Grundgrenzen unzulässig ist, wäre auch im Fall einer nachträglichen Antragstellung eine Baubewilligung für das Vorhaben in dieser Form nicht zu erteilen. Es war daher der Abbruch der konsenslosen Zubauten spruchgemäß anzuordnen, wobei die gewährte Frist dem Umfang der erforderlichen Maßnahmen und der Dringlichkeit der Behebung des Missstandes angemessen erscheint. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.“
1.2. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 15. Juli 2015, Zl. ***, wurde seitens der Grundstückseigentümerin B das Rechtsmittel der Berufung (Eingabe vom 9. August 2015) erhoben.
1.3. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. April 2016, Zl. ***, wurde der Berufung der Grundstückseigentümerin B „keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid bestätigt“. Überdies wurde die Frist zur Durchführung neu festgesetzt.
Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
„Über die Berufung von Frau B vom 9. August 2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Juli 2015, Zahl ***, betreffend den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des nicht bewilligten Abstellraumes auf Grundstück *** KG ***, hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 12. April 2016 wie folgt entschieden:
Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Frist zur Durchführung wird mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides festgesetzt.“
1.4. Begründend führte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass die betroffene Parzelle zum Teil in der Roten und Gelben Wildbachzone liege. Im Flächenwidmungsplan sei die Liegenschaft als Grünland ausgewiesen. Das auf Parzelle *** vorhandene Wohngebäude weise die Widmung „erhaltenswerter Bestand“ (Geb) lt. NÖ Raumordnungsgesetz auf. Das ursprüngliche Nebengebäude sei nicht mehr vorhanden.
Auf Grund eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung der Gebäude vom 27. Mai 2015 habe am 14. Juli 2015 eine Begehung und Begutachtung der Liegenschaft mit einem Bausachverständigen stattgefunden. Diese Begutachtung habe ergeben, dass die errichteten Gebäude auf der Parzelle *** nicht bewilligungsfähig seien. In der Folge findet sich in der Begründung des Bescheides ein Auszug aus der Niederschrift dieser Begehung.
Nach einer weiteren Begehung am 4. April 2016 sei ein Gutachten bezüglich der Errichtung eines Nebengebäudes erstellt worden. In der Folge findet sich in der Begründung des Bescheides ein Auszug aus diesem Gutachten.
Die konsenslos errichteten Gebäude seien laut den Gutachten aufgrund der Überbauung der Grundgrenze und des Flächenausmaßes der errichteten Nebengebäude nicht bewilligungsfähig. Eine Adaptierung erscheine nicht möglich. Es würden daher die Zubauten zum Wohnhaus nicht bewilligt werden können. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.5. Mit E-Mail-Eingabe vom 28. Juni 2019 übermittelte das Bauamt der Marktgemeinde *** Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: „belangte Behörde“) und ersuchte um Vollstreckung (unter anderem) des Abbruchbescheides.
1.6. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2019 ersuchte die belangte Behörde den Bürgermeister der Marktgemeinde *** um „Konkretisierung“ des Abbruchauftrages und um Ergänzung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.
1.7. Mit Schriftsatz vom 13. November 2023 des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde der Abbruchbescheid vom 15. Juli 2015, versehen mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, sowie eine Konkretisierung des Abbruchauftrages durch Anführung der abzubrechenden Bauteile samt Lichtbildern und Plänen an die belangte Behörde übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass die betreffende Liegenschaft einen neuen Eigentümer (der nunmehrige Beschwerdeführer A) habe.
1.8. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger die Ersatzvornahme angedroht.
1.9. Mit Bescheid vom 10. Februar 2025 der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenvorauszahlungsauftrag in der Höhe von 24.914,15 Euro erteilt.
1.10. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22. August 2025 der belangten Behörde wurde die Ersatzvornahme wie folgt angeordnet:
„Sie haben die Ihnen als Rechtsnachfolger im Eigentum auferlegte Verpflichtung mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 12. April 2016, Zahl *** betreffend die Liegenschaft in ***, ***, Grundstücks-Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 zum Abbruch der konsenlos errichteten Zubauten zum Wohnhaus bis dato nicht erfüllt.
Es wird daher die mit Schreiben vom 24. Mai 2024, Zl. ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.
Rechtsgrundlage
§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** ersucht habe, die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides betreffend Abbruch eines nicht bewilligten Zubaus zum Wohnhaus durchzuführen. Der Abbruchbescheid sei durch die Marktgemeinde *** am 13. November 2023 konkretisiert worden. Die bisherige Eigentümerin sei der Abbruchverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Da dem Abbruchauftrag dingliche Wirkung zukomme, sei der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger zum Abbruch verpflichtet und dieser Verpflichtung ebenso nicht nachgekommen. Das Bauverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden und die finanzielle Lage des Betroffenen sei nicht zu berücksichtigen.
1.11. Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass er seit einem Insolvenzverfahren Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von ca. 60.000,00 Euro nachkommen müsse. Er sehe sich außerstande, Vorauszahlungen in der Höhe von 24.914,15 Euro zu leisten. Die Rückzahlungen von ca. 85.000,00 Euro könne er angesichts seiner Pension von 1.700,00 Euro auf seine Lebenszeit gerechnet nicht rückzahlen. Dazu komme der desolate Zustand des mit Steinen gebauten Einfamilienhauses. Er weise einen Behinderungsgrad von 50 % auf und bekomme derzeit ein künstliches Hüftgelenk, was den Behinderungsgrad erhöhen werde.
1.12. Mit Schreiben vom 8. September 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Der wesentliche Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Behördenaktes *** und sind unstrittig.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2022, lauten wie folgt:
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
4.1. Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG. Während nach der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, geltenden Rechtslage die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des § 10 Abs. 2 VVG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt waren, sind im geltenden VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe normiert. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde auf Gründe stützt, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG aF darstellen, kann auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Danach ist die Vollstreckung etwa unzulässig (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist (vgl. zu alledem VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN). Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es grundsätzlich aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines baupolizeilichen Befehles so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muss zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0312).
Eine Vollstreckungsverfügung und die akzessorische Kostenvorschreibung kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist. Eine Vollstreckungsverfügung, die eine Maßnahme zum Gegenstand hat, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig (VwGH 26.02.1990, 89/10/0189).
4.2. Entsprechend der oben dargestellten Judikatur dürfen im Vollstreckungsverfahren dem Verpflichteten keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren. So ist auch für die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG entscheidend, dass diese „im Titelbescheid ihre Deckung findet“ (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2022/10/0014).
Ein baupolizeilicher Auftrag ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn ihm unmittelbar zu entnehmen ist, welche Bauteile abzubrechen sind, wobei es genügt, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann. Keinesfalls ist es aber Aufgabe eines solchen Fachkundigen, erst im Vollstreckungsverfahren zu beurteilen, welche Bauteile konsenslos angebracht wurden. Dies zum Ausdruck zu bringen, ist vielmehr bereits Sache des Abbruchauftrages selbst (VwGH 13.12.1990, 89/06/0025). Sofern der Spruch unklar ist, ist es zulässig, zur Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung heranzuziehen; es ist diesfalls jedoch erforderlich, dass sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind (VwGH 22.06.1995, 92/06/0129).
Im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** werden keine konkreten Bauwerke bestimmt, die vom Abbruchauftrag erfasst sein sollen. Weder im Spruch noch in der Begründung finden sich Anhaltspunkte, welche Bauwerke konkret angesprochen sind. Es findet sich nur allgemeine Bezeichnungen wie „konsenslose Bautätigkeit in ***“ bzw. „nicht bewilligten Zubauten zum Wohnhaus“. Welche Bauwerke bzw. Bauteile von diesen Formulierungen umfasst sein sollen, ist dem gesamten Bescheid nicht zu entnehmen.
Auch im gegenständlichen zweitinstanzlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** werden keine Bauwerke bestimmt, die vom Abbruchauftrag erfasst sein sollen. Im Spruch dieses Bescheides wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, jedoch ebenso nicht konkretisiert, welche Bauwerke vom Abbruchauftrag umfasst sein sollen. Im Einleitungssatz des Spruches wird auf den nicht näher konkretisierten „Abbruch des nicht bewilligten Abstellraumes auf Grundstück *** KG ***“ Bezug genommen. Auch der Begründung dieses Bescheides ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Bauwerke vom Abbruchauftrag umfasst sein sollen. Im in der Begründung zitierten Gutachten des Bausachverständigen wird zwar auf verschiedene (mögliche konsenslose) Zubauten Bezug genommen („Abstellraum mit 25,67 m2“, „Abstellraum mit 58,78 m2“, „überdachter Abstellplatz“), jedoch bleibt – auch in Verbindung mit den übrigen Ausführungen in der Begründung – völlig unklar, welcher konkrete Zubau vom Abbruchauftrag umfasst sein soll. So wird teilweise die Einzahl, teilweise die Mehrzahl verwendet und werden unterschiedliche Bezeichnungen gewählt („nicht bewilligter Abstellraum“, „die errichteten Gebäude auf der Parzelle *** nicht bewilligungsfähig sind“, „Abbruch des Bauwerks/die Beseitigung des Vorhabens“, „das konsenslos errichtete Gebäude“, „können die Zubauten zum Wohnhaus nicht bewilligt werden“). Es kann daher auch aus der Begründung nicht abgeleitet werden, welche Baulichkeiten als konsenslos angesehen werden und vom Abbruchauftrag umfasst sein sollen.
Auch die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der bescheidmäßig angeordnete Abbruchauftrag nicht ausreichend bestimmt ist und hat mit Schreiben vom 8. Juli 2019 Ergänzungen angefordert (vgl. aus diesem Schreiben: „Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, welchen Umfang die konsenslos errichtete Baulichkeit umfasst.“). In der Folge wurden seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 13. November 2023 Unterlagen und weitere Angaben zu den betreffenden Bauteilen übermittelt. Es ist jedoch nicht zulässig, erst im Vollstreckungsverfahren einen nicht ausreichend bestimmten Abbruchbescheid so hinreichend zu umschreiben, dass keine Zweifel über den Verpflichtungsgegenstand mehr bestehen (vgl. abermals VwGH 13.12.1990, 89/06/0025).
4.3. Dem Beschwerdeführer wurde daher keine ausreichend bestimmte Verpflichtung auferlegt. Eine erstmalige Festlegung im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren, welche Bauwerke abzubrechen sind, würde über eine bloße Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung hinausgehen.
4.4. Es war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier gegenständliche Frage, ob der – rechtskräftige – Titelbescheid zu unbestimmt ist, stellt eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage und daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. z.B. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.