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LVwG-AV-1371/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1371/001-2025
LVwG-AV-1371/001-2025State Administrative CourtNov 27, 2025
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Kürzung; Arbeitslosigkeit; Arbeitskraft; Kontrollmeldungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend die Kürzung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.10.2025, Zl. ***, wurden Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2024 in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen für den Zeitraum von 01.10.2025 bis 12.11.2025 um 50 % gekürzt.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 17.07.2025 nicht beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitslos gemeldet sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2025 und 11.09.2025, die nachweislich zugestellt wurden, sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen.
Trotz dieser schriftlichen „Ermahnung“ habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt, indem sie sich beim AMS arbeitslos gemeldet habe. Es liege keine Ausnahme von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 9 Abs. 7 NÖ SAG vor. Die Leistungen seien daher zu kürzen gewesen.
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 05.11.2025 führte die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass beim vorherliegenden Termin beim AMS gemeinsam mit dem Mitarbeiter ihre Selbständigkeit erörtert worden sei und Informationen betreffend ihrer Pensionsversicherungsbeiträge bei der Pensionsversicherung eingeholt worden seien. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie mit *** das Alter von 60 Jahren erreiche, sohin das Pensionsantrittsalter von 62 Jahren erfülle und dass sie Unternehmerin sei.
Sie beantragte, die Leistungen zu erhöhen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Einsicht in das Portal des Österreichischen Arbeitsmarktservices genommen und konnte erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin seit 17.07.2025 nicht mehr beim AMS *** als arbeitslos gemeldet ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2025, Zl. ***, wurden über Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2025 der Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen in Form von Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum von 06.05.2025 bis 30.04.2026 gewährt.
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Sozialhilfeleistungen beim AMS arbeitslos gemeldet und hat daher zu diesem Zeitpunkt ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat am 17.07.2025 einen Kontrolltermin beim AMS *** versäumt.
Die Beschwerdeführerin ist seit 17.07.2025 nicht mehr beim AMS vorgemerkt. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2025 und 11.09.2025 nachweislich aufgefordert, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und darauf hingewiesen, dass infolge der Nichtentsprechung der Aufforderung die Sozialhilfeleistungen gekürzt würden.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen Gründen auf den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde. Weiters wurde in einem Auszug des AMS-Behördenportals Einsicht genommen, aus welchem sich sowohl die Vormerkungen der Beschwerdeführerin beim AMS als auch die Einstellung der Bezüge wegen Versäumnis eines Kontrolltermins ergeben.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfeausführungsgesetzes (NÖ SAG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 9
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder
8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
§ 11
Kürzung der Leistungen
(1) Wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von vier Wochen. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um zwei Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
Die maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet wie folgt:
Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin im festgestellten Zeitraum ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt. Die Beschwerdeführerin ist seit 17.07.2025 nicht beim AMS arbeitslos gemeldet.
Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einsetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemühen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann. Anhand der vom AMS elektronisch zur Verfügung gestellten Datensätze kann festgestellt werden, ob die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft vorliegt. Im negativen Fall ist ein Antrag auf Sozialhilfe wegen Mangel der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft abzuweisen.
Keine Arbeitswilligkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Beschwerdeführerin nicht beim AMS vorgemerkt ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0277, 0278, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGHs dient ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG daher der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0078 u.a.). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit bezweckt (vgl. VwGH vom 04.06.2020, Ro 2019/08/0002).
Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, kann nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt (vgl. dazu VwGH vom 17.02.2020, Ra 2019/08/0175).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 17.07.2025 versäumt und sich seither nicht wieder beim AMS gemeldet. So ist sie im Zeitpunkt der gegenständlichen landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch nicht beim AMS als arbeitslos gemeldet.
Das von der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Beschwerde ausgeführte Vorbringen ist nicht geeignet, ihrer Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die darin vorgebrachten Behauptungen hinsichtlich der Selbständigkeit und die Ausführungen zum Pensionseintrittsalter wurden nicht belegt bzw. keine Unterlagen dazu eingebracht.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des NÖ SAG sind eindeutig und waren daher die Sozialhilfeleistungen gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG für den Zeitraum 01.10.2025 bis 12.11.2025 auf 50 % zu kürzen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer ohnedies nicht beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand und eine bloße Rechtsfrage zu klären war. Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, die den Parteien nicht ohnehin bekannt sind.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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