LVwG N LVwG-AV-945/002-2025

LVwG-AV-945/002-2025State Administrative CourtNov 26, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Drift; Mindestentziehungszeit; Nachschulung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-945/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.945.002.2025

Begründung

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***. ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 1. August 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 30. Oktober 2025, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Wortfolge „auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides“ der Klammerausdruck „(somit bis zum Ablauf des 06.02.2026)" eingefügt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten ab Bescheidzustellung entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für deren Erteilung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Zu diesen Voraussetzungen zählt die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG gilt als bestimmte Tatsache betreffend die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Rechtsvorschriften verstoßen hat.

Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG setzt dabei nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. etwa VwGH 11.7.2025, Ra 2024/11/0204).

Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem PKW am 8. Juni 2025 ein 180 Grad Drift-Manöver (bewusstes Ausbrechen des Hecks) durchgeführt hat. Dies im Bereich der Kreuzung zweier Landesstraßen mit einer 90 Grad Kurve über beide Fahrstreifen der Fahrbahn kurz vor einer doppelten Sperrlinie, wobei beim anschließenden zügigen Wegfahren in die entgegengesetzte Fahrtrichtung eine Sperrlinie überfahren wurde. Reifenabriebe blieben durch das Fahrmanöver zurück. Zum Teil waren an der Örtlichkeit Leitplanken vorhanden und es gab anwesende Personen inklusive einer Person, die das Drift-Manöver aus kurzer Distanz filmte. Das Video wurde später auf der Social Media Plattform *** hochgeladen.

Das vom Beschwerdeführer durchgeführte Drift-Manöver stellt einen Verstoß gegen §102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 bzw. § 102 Abs. 3c Z 3 KFG 1967 dar und ist – unabhängig von der vorgebrachten Absicherung der Straße durch Freunde, wobei es sich dabei um eine bloße unbelegte Behauptung handelt – jedenfalls geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Zu verweisen ist insbesondere auf die Örtlichkeit (Straßenkreuzung, Kurve), auf die nahe der Straße befindlichen Hindernisse (Leitplanken) und die anwesenden Personen.

Festzuhalten ist, dass bereits die Erläuterungen zu § 102 Abs. 3c KFG 1967 das Driften als Verhalten nennen, welches im normalen Straßenverkehr nichts verloren habe und nicht der Eigenart des Fahrzeuges entspreche (RV 1424 BlgNR 27. GP, S 1), und dass die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 FSG ausführen, dass das Provozieren von Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeuges am Stand im Zuge einer Einzelfallbeurteilung als Fahrweise mit besonderer Gefährlichkeit oder Rücksichtslosigkeit eingestuft werden könne (RV 946 BlgNR 27. GP, S 2).

Festzuhalten ist außerdem, dass der Verwaltungsgerichtshof die einzelfallbezogene Qualifizierung von Verstößen gegen § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 als bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG nicht beanstandet hat (vgl. etwa VwGH 24.6.2024, Ra 2024/11/0062, zu einem „Wheelie“ mit einem Moped).

Zu verweisen ist auch darauf, dass der Oberste Gerichtshof jüngst betreffend ein Drift-Training auf einer gesperrten Rennstrecke ausgeführt hat, dass es für jedermann leicht erkennbar sei, dass in einer solchen – bewusst herbeigeführten – Grenzsituation jederzeit auch bei geringfügigen Fehleinschätzungen des Fahrzeugverhaltens oder der fahrerischen Gegenreaktion, ein Kontrollverlust eintreten könne und es wurde im Ergebnis die Leistungsfreiheit der Versicherung nach § 61 VersVG angenommen (OGH 25.9.2025, 7 Ob 86/25k).

Die verfügte Entziehungsdauer stellt nach § 26 Abs. 2a FSG die Mindestdauer dar und ist demgemäß nicht zu beanstanden. Die Anordnung einer Nachschulung ergibt sich auf Grund von § 24 Abs. 3 Z 1 und Z 1a FSG (Übertretung in der Probezeit bzw. Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG).

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkerberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa VwGH 24.8.1999, 99/11/0166). Die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung hat keinen Strafcharakter (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/11/0043).

Die Beschwerde ist daher mit der spruchgemäßen Präzisierung abzuweisen.

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