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LVwG-AV-1323/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1323/001-2025
LVwG-AV-1323/001-2025State Administrative CourtNov 21, 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verfahrensrecht; Aussetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 04.11.2025, Zl. ***, betreffend Aussetzung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung sowie flankierender Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 21.10.2025 entzog die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) mit Mandatsbescheid der A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 27.09.2027. Ferner ordnete die belangte Behörde eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an.
1.2. Diese Entscheidung basiert auf einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 17.10.2025. Laut dieser Anzeige haben mehrere Zeugen die Beschwerdeführerin am 17.10.2025 um 21:20 Uhr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit erheblicher Alkoholisierung beobachtet. Die gerufenen Polizeiorgane führten bei der Beschwerdeführerin einen Test zur Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft durch (Messwert: 0,93 mg/l), nahm ihr den Führschein vorläufig ab und erstattete besagte Anzeige.
1.3. Gegen den Entzugsbescheid vom 21.10.2025 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Sie habe sich nur auf der Beifahrerseite befunden, dort habe die Polizei sie auch angetroffen. Dies könnten auch drei Zeugen bestätigen. Die Beschwerdeführerin sei alkoholisiert und nicht fahrtüchtig gewesen. Sie habe zwar das Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt gelenkt, aber erst danach Alkohol getrunken.
Mit der Vorstellung wurden zwei Stellungnahmen vorgelegt: In der ersten (von der Beschwerdeführerin verfassten) bestätigte B mit seiner Unterschrift, dass er das Kraftfahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt gelenkt habe. In der zweiten Stellungnahme gab C an, sie könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin das Auto nicht gelenkt habe.
1.4. Aufgrund dieser Vorstellung leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein und beauftragte die Polizei, sämtliche relevanten Unterlagen für das Verfahren zu übermitteln. Seitens der Polizeiinspektion *** wurde mitgeteilt, dass neuerlich mit den Zeugen Kontakt aufgenommen wurde, die bestätigen könnten, dass die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug gelenkt habe.
1.5. Mit Bescheid vom 04.11.2025 setzte die belangte Behörde das Entziehungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren aus. Dieser Bescheid wurde ausdrücklich auf § 38 AVG gestützt.
1.6. Gegen diesen Aussetzungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom rechtzeitig 10.11.2025 die gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerde lautet wörtlich wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 04.11.2025, Zahl ***.
Ich war zum angegebenen Zeitpunkt nicht die Lenkerin des Fahrzeugs. Ich befand mich auf der Beifahrerseite, als die Polizei ankam.
Mein Begleiter hat sofort gegenüber den einschreitenden Beamten erklärt, dass er der Fahrer war, was diese auch zur Kenntnis genommen haben.
Ich habe außerdem zwei Zeugen genannt, die bestätigen können, dass ich nicht gefahren bin.
Weiters habe ich bereits schriftlich angegeben, wer tatsächlich gefahren ist, und die betreffende Person hat diese Erklärung eigenhändig unterschrieben. Diese Unterlage liegt der Behörde bereits vor.
Ich wusste nicht, dass mein Begleiter keinen Führerschein besitzt und nicht berechtigt war, in Österreich zu fahren.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, mir die Lenkberechtigung zu entziehen.
Die vorher schon beigelegten schriftlichen Stellungnahmen berücksichtigen !
Ich ersuche um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts und um Wiedererteilung meiner Lenkberechtigung.[…]“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 10.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und übermittelte gleichzeitig den zugehörigen Verwaltungsakt ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in diesen Verwaltungsakt.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt (alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges) ist als Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Aktenzahl: ***) anhängig. Dies ergibt sich aus dem Akt des Führerscheinverfahrens.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Aussetzungsbescheid vom 04.11.2025. Dies ergibt sich direkt aus dem Wortlaut der Beschwerde, die den Aussetzungsbescheid mit Datum und Geschäftszahl eindeutig bezeichnet.
5.1. § 38 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
5.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Nach der Rechtsprechung ist der maßgebliche Abgrenzungspunkt für die Sache des Beschwerdeverfahrens der Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).
Demzufolge konnte durch das erkennende Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbescheides beurteilen.
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der (mit Mandatsbescheid) erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung war dem Verwaltungsgericht hingegen verwehrt, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Daher unterbleibt auch eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerde, die fast ausschließlich auf die inhaltliche Beurteilung der Entziehung rekurrieren.
5.3. Gemäß § 38 AVG kann eine Behörde ein Verfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn diese Vorfrage in einem anderen Verfahren den Gegenstand („Hauptfrage“) bildet. Im vorliegenden Fall bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hat, den Gegenstand eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens – sohin in diesem Verfahren die Hauptfrage. Der Anwendungsbereich des § 38 AVG ist daher eröffnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Konstellationen wie der vorliegenden die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig (VwGH 18.03.2016, Ra 2016/11/0040; 11.03.2016, Ra 2016/11/0027; 30.05.2001, 2001/11/0121). Die Entscheidung, ob das Verfahren ausgesetzt wird, ist Ermessenssache der Behörde.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch häufig hervorgehoben, dass für die Ermessensausübung bei der Aussetzung des Verfahrens regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle spielt. Es ist unzweckmäßig, dass die Führerscheinbehörde parallel zur Verwaltungsstrafbehörde ein Ermittlungsverfahren führt. Auch Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG können durch die Aussetzung vermieden werden (vgl. neuerlich: VwGH 30.05.2001, 2011/11/0121; VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0027).
Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre.
Dies war aber im vorliegenden Fall nicht möglich, weil die in der Vorstellung aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin und die von der Polizei erhobenen Zeugenaussagen divergieren und keine dieser Aussagen ungeprüft der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte. Dies wurde von der belangten Behörde auch in einem Aktenvermerk vom 04.11.2025 festgehalten.
Jene Widersprüche aufzuklären, wird Inhalt des Verwaltungsstrafverfahrens sein, an dessen Ergebnis (Schuldspruch oder Einstellung des Verfahrens) die belangte Behörde im Führerscheinverfahren dann gebunden ist.
5.4. Weder aus der Aktenlage noch aus der Beschwerde gehen Anhaltspunkte hervor, die eine Aussetzung des Verfahrens im Sinne der angeführten Rechtsprechung als unzulässig erscheinen lassen.
Daher war die Beschwerde abzuweisen und der Aussetzungsbescheid zu bestätigen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage vollständig geklärt war. Eine mündliche Erörterung hätte zu der Frage, ob die Aussetzung des Verfahrens zulässig war, keinerlei weitere Klärung gebracht.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die oben zitierte Rechtsprechung zu § 38 AVG (im Zusammenhang mit alkoholisiertem Lenken) wird verwiesen.
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