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LVwG-AV-1356/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1356/001-2025
LVwG-AV-1356/001-2025State Administrative CourtNov 20, 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Akteneinsicht; Parteistellung; Vollmacht; Nachbar; subjektives Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.10.2025, ***, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Antrag lautete wörtlich wie folgt:
„Sehr geehrter Hr. Bezirkshauptmann B
Als Gemeindeaufsichtsbehörde der MG *** übermittle ich Ihnen das Protokoll der Vorstandssitzung vom 26.Mai 2025.
Diese Sitzung wurde ausschließlich wegen Strassenumbau und Gestaltungswünschen von C, ***, KG *** einberufen.
Die Kosten für die privaten Wünsche von C im Umfang von 95 000,--€ sollen auf die Steuerzahler abgewälzt werden.
Da ich als Gemeinderat einen EID abgelegt habe, bin ich verpflichtet einzuschreiten.
Als Gemeinderat der MG ***, Liste *** fordere ich sie als Gemeindeaufsichtsbehörde auf, die Punkte 1 a bis 1 c aufzuheben und die beauftragten Arbeiten an den Auftraggeber D in Rechnung zu stellen.
Dieses Schreiben geht auch an die Medien ohne Protokoll.
Im Anhang das Protokoll vom 26. Mai 2025
Fotos, wie die perfekte Strasse ausgesehen hat.
Fotos, ab welchen Bereich die Straße abgegraben wurde,
Da Sie ja mit beiden Herren, C und D und E befreundet sind, warte ich auf ein entsprechendes Ergebnis.
Was Ihre persönliche Mailadresse betrifft, möchte ich mich entschuldigen, habe immer nur auf Antworten gedrückt.
Ich bin es von meinem Berufsleben gewöhnt, immer mit dem Schmid zu reden und nicht mit dem Schmidl.
In diesem Zusammenhang möchte ich einen Termin am Donnerstag, den 12 Juni 2025 um 15 Uhr im Anlagenbüro haben, zur Einsichtnahme der Unterlagen.
Bauvorhaben C.
Da am 13. Juni 2025 die Eröffnung. des neuen Bauvorhaben ist, Sie werden ja sicher dabei sein, auch die Frau Landeshauptfrau.
Da ich schon jetzt weis, dass nicht alles fertiggestellt ist, lt. genehmigter Einreichung, werde ich entsprechend handeln müssen.
Mit sonnigen Grüssen
A
LIste ***
MG ***
Diesen Antrag urgierte der Beschwerdeführer anlässlich des Vorhaltes der belangten Behörde zur fehlenden Parteistellung in weiterer Folge mehrfach und ergänzte ihn dahingehend, dass er ihn unter Vorlage einer Vollmacht einer Nachbarin des Bauvorhabens zusätzlich auf deren baurechtliche Parteistellung im historischen Baubewilligungsverfahren sowie auf sein eigenes Wohnungsgebrauchsrecht an dem auf diesem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude stützte.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung im Bauverfahren keine Akteneinsicht zustünde.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer – offenbar rechtsirrtümlich an den VwGH gerichtet – im Wesentlichen wie vor der belangten Behörde vor, dass zahlreiche Bescheide für den näher bezeichneten Bauwerber zu dessen Gunsten und zu Lasten des Steuerzahlers rechtswidrig seien. Neben 12 Beilagen verweist er unter Betonung seiner Bevollmächtigung durch die Nachbarin und deren Parteistellung zum umstrittenen Bauvorhaben auf die Rechtsprechung des VwGH, der zufolge auch präkludierte Parteien Akteneinsicht hätten, um ihre subjektiven Nachbarrechte im baupolizeilichen Verfahren wahrnehmen zu können. Weiters stützt er seine Beschwerde auf sein Wohnrecht im Gebäude der bevollmächtigenden Nachbarin.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt.
§ 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.“
Eingangs ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid unzweifelhaft an den Beschwerdeführer gerichtet ist und die dagegen erhobene Beschwerde – konsequent – ausdrücklich im eigenen Namen des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Inhaltlich stützt sich der Beschwerdeführer jedoch wiederholt auf die Bevollmächtigung durch die Nachbarin und deren Parteistellung zum umstrittenen Bauvorhaben. Im ersten Schritt ist daher die Frage zu klären, ob das verfahrensgegenständliche E-Mail vom 3.6.2025 abweichend von der Beurteilung der belangten Behörde als im Namen der bevollmächtigenden Nachbarin eingebracht anzusehen ist. Das ist nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat wiederholt Folgendes ausgesprochen (zuletzt VwGH 2005/07/0035):
„Für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtsubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln.“
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann der Antrag vom 3.6.2025 aufgrund seines zitierten Wortlautes ungeachtet einer bereits zum Zeitpunkt seiner Einbringung allfällig bestandenen Vollmacht der Nachbarin nur dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Unterstrichen wird dies durch das den Antrag tragende Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes, das gemäß § 56 Abs 3 der NÖ Gemeindeordnung einer auf Mitglieder des Gemeinderates eingeschränkten Einsicht unterliegt, während diese Mitglieder gemäß § 21 Abs 2 der NÖ Gemeindeordnung über alle ihnen daraus bekanntgewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die belangte Behörde hat somit den Beschwerdeführer korrekt als einzigen Einbringer vom 3.6.2025 beurteilt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die bevollmächtigende Nachbarin am 3.6.2025 zur Einsicht in den strittigen Akt berechtigt gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag unmissverständlich nur auf seine Stellung als Gemeindemandatar gestützt hat, ist keine Rechtsgrundlage für ein sich aus dieser Funktion ergebendes subjektives Recht auf Akteneinsicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner nachfolgenden Urgenzen seinen Antrag hilfsweise auch auf seine zivilrechtliche Erhaltungspflicht als Inhaber eines verbücherten Wohnungsgebrauchsrechts am Gebäude der bevollmächtigenden Nachbarin stützt, kann er als somit unbestrittener Nichteigentümer keine abstrakte Parteistellung im Bauverfahren aufzeigen. Dem Beschwerdeführer kommt daher in keinem mit dem zur Einsicht begehrten Akt bestehenden Zusammenhang eine auch bloß historisch abstrakte Parteistellung zu, weshalb auf seine diesbezüglichen Hinweise auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Akteneinsicht präkludierter Parteien nicht einzugehen ist. Ebenso wenig ist auf die Frage einzugehen, ob es für die Interpretation des Antrags vom 3.6.2025 von Bedeutung ist, dass er ausdrücklich nicht an die Baubehörde, sondern an die Gemeindeaufsichtsbehörde gerichtet wurde.
Ein vor einer Behörde geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht, der in keinem Zusammenhang mit einer Verwaltungsangelegenheit steht, in der der Anspruchswerber Parteistellung hätte, ist abzuweisen (VwGH 87/01/0305).
Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da eine – nicht beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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