LVwG N LVwG-AV-1048/002-2025

LVwG-AV-1048/002-2025State Administrative CourtNov 17, 2025

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; stationärer Dienst; Kostenbeitrag; besondere Bedürfnisse; Unterhalt; Familienbeihilfe;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1048/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1048.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 7. August 2025, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ SHG zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert wird, als er wie folgt zu lauten hat:

„Herr A ist verpflichtet auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für Frau B zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22.03.2019, *** gewährten Sozialhilfe ab 7.10.2025 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 460,50 monatlich zu leisten.“

Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07. August 2025, Zl. *** wurde Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet, aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für Frau B zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. März 2019, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe ab 01. Jänner 2025 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 460,50 monatlich zu leisten.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vater von Frau B sei und über ein Einkommen in Höhe von € 3.799,58 (netto inkl. Sonderzahlung) monatlich verfüge. Er hätte zwei Sorgepflichten zu tragen und wäre aufgrund seiner Sorgepflichten auch zum gesetzlichen Unterhalt von Frau B, bei der es sich um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen handelt, verpflichtet. Die Unterhaltsverpflichtung belaufe sich auf € 721,92 monatlich. Eltern hätten jedenfalls einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung hätten. Für B werde die erhöhte Familienbeihilfe in der Höhe von € 460,50 monatlich bezogen. Für volljährige Hilfeempfänger wäre von den Eltern darüber hinaus kein Kostenbeitrag aus deren Einkommen zu erbringen. Die erhöhte Familienbeihilfe würde ab 01. Jänner 2025 € 460,50 monatlich betragen und würde sich daher der Kostenbeitrag in gleichem Ausmaß ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anschreiben vom 01. September 2025 Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass ein Kostenbeitrag in Höhe der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge in Höhe von € 196,21 bestehen würde und dieser auch geleistet werde. Da keine Leistungen aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmung bezogen werden, würde darüberhinausgehend auch kein Anspruch bestehen. Frau B würde seit 03. Februar 2019 in einem eigenen Haushalt leben, sohin nicht in Haushaltsgemeinschaft mit Vater oder Mutter bzw. beiden Eltern zusammenleben. Es würde daher ein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Weiters könne nicht die Rechtmäßigkeit erkannt werden, wenn ein aufrechter Bescheid rückwirkend zu Ungunsten des Bezogenen abgeändert werde und sich daraus entstehende Nachforderung ergeben würden. Es werde daher beantragt, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Gesetz einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

2. Feststellungen:

Frau B, geb. ***, bezieht Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, gewährt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. März 2019, Zl. ***. Sie wird stationär in der Wohngruppe der D in ***, ***, betreut. Die Kosten für die stationäre Betreuung trägt das Land NÖ als Sozialhilfeträgerin. Sie ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und bekommt Pflegegeld sowie monatliche Unterhaltsleistungen von ihrem Vater. Darüber hinaus bekommt sie von diesem erforderliche Unterstützung für einzelne Ausgaben.

Der Beschwerdeführer ist der Vater von B. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 3.799,58 und ist gesetzlich zum Unterhalt für seine Tochter verpflichtet, hat sohin eine Sorgepflicht. Der Beschwerdeführer ist zwar weiters für seine Ehegattin sorgepflichtig, diese bezieht jedoch eine eigene Berufsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich €1.252,93 (Leistungshöhe laut Aktenlage zum 1. Jänner 2024) sowie Pflegegeld der Stufe 2.

Die Eltern von B, Frau C und Herr A, sind verheiratet.

Für B wird erhöhte Familienbeihilfe gewährt, dies jedenfalls bis Juli 2027. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt seit 01. Jänner 2025 € 460,50 monatlich und wird von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogen. Seit 2019 erfolgt die Überweisung bzw. Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an B.

Außergewöhnliche finanzielle Aufwendungen, die der Beschwerdeführer für seine Tochter zu tragen hat, bestehen derzeit nicht. Weiters wurden keine Umstände dargelegt, die es dem Beschwerdeführer aus finanzieller Sicht unmöglich machen würden, Unterhalt zu leisten.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den Schriftstücken, welche im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** aufliegen. Weder die Beschwerde noch die Nachweise enthalten ein Vorbringen bzw. Hinweise darauf, wonach es dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht möglich sein sollte, den vorgeschriebenen Kostenbeitrag zu leisten.

4. Rechtslage:

Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) lautet:

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8.

5. Erwägungen:

Eingangs ist auszuführen, dass B (die erwachsene Tochter des Beschwerdeführers) derzeit stationär in Einrichtungen der Sozialhilfe betreut wird, für deren Kosten zurzeit das Land NÖ als Sozialhilfeträgerin aufkommt. Da sie derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist, ist der Beschwerdeführer als ihr Vater weiterhin zu ihrem Unterhalt verpflichtet (vgl. OGH vom 28.01.1997, 1OB2307/96P). Der Vater leistet auch regelmäßige Unterhaltszahlungen.

§ 35 Abs. 2 NÖ SHG normiert nun als generelle Regelung, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Nach der lex specialis des § 35 Abs. 3 NÖ SHG haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der freien Station zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen.

Im vorliegenden Fall bezieht die Ehegattin des Beschwerdeführers, die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt und zudem ebenso von diesem Unterhalt bezieht, die erhöhte Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter. § 35 Abs. 3 zweiter Satz NÖ SHG ist daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Sehr wohl gilt für ihn jedoch neben § 35 Abs. 2 NÖ SHG auch der erste Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung. Dass § 35 Abs. 3 dritter Satz NÖ SHG auch die Eltern volljähriger Kinder umfasst, ergibt sich aus dem dritten Satz dieser Bestimmung („Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Vermögen zu erbringen.“).

Das bedeutet nun zunächst, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet ist, für die seiner Tochter gewährte Sozialhilfe einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten. Keine Relevanz hat der Umstand, dass die Familienbeihilfe der Mutter ausbezahlt wird, die Kostenbeitragsforderung sich jedoch gegen den Vater richtet. Dies deshalb, da es sich bei der Familienbeihilfe – wie später ausgeführt – um eine Leistung für das gemeinsame Kind handelt und sich die Kostenbeitragsverpflichtung nach § 35 SHG an die „Eltern“ richtet. Adressat dieser Bestimmung ist daher auch der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vater.

Zur konkreten Höhe des Kostenbeitrages und damit zusammenhängend dem Vorbringen in der Beschwerde, die erhöhte Familienbeihilfe werde nicht mehr dem Beschwerdeführer für seine Tochter, sondern dieser direkt gewährt, weshalb der Kostenbeitrag herabzusetzen sei, ist auszuführen wie folgt:

Aus § 2 Abs. 1 lit. c FLAG ist zunächst abzuleiten, dass Anspruch auf Familienbeihilfe Personen – die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – für volljährige Kinder haben, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass Anspruch auf Familienbeihilfe nach dieser Bestimmung nicht das Kind hat bzw. die Kinder haben, sondern deren Eltern(teil) (arg. „Anspruch […] für volljährige Kinder“). Der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 FLAG ist demnach kein dem Kind originär zustehender, sondern gebührt dem Elternteil bzw. den Eltern. Dieser erhält bzw. diese erhalten Familienbeihilfe für ihr Kind bzw. ihre Kinder. Daran ändert auch die Bestimmung des § 14 Abs. 1 FLAG nichts, wonach ein volljähriges Kind die Überweisung der Familienbeihilfe auf dessen Girokonto beantragen kann. Diese Überweisung bedarf nach § 14 Abs. 2 FLAG wiederum der Zustimmung „der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat“, wodurch klargestellt ist, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht beim Kind selbst zu verorten ist (s. dazu auch § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 5 lit. c FLAG).

Das bedeutet fallbezogen, dass unabhängig davon, ob die Familienbeihilfe nun dem Beschwerdeführer bzw. seiner Gattin selbst oder direkt seiner Tochter ausbezahlt wird, der Beschwerdeführer bzw. seine Gattin die für die (erhöhte) Familienbeihilfe anspruchsberechtigte Person ist.

Bezieht nun ein Elternteil für sein Kind, dem Sozialhilfe gewährt wird, Familienbeihilfe, liegt ein Fall des § 35 Abs. 3 NÖ SHG vor, handelt es sich denn bei der Familienbeihilfe um eine Leistung, auf die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Anspruch besteht. Sohin ist jedenfalls ein Kostenbeitrag in dieser Höhe zu leisten.

Dies ist insofern konsequent, als sich bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Höhe des vorzuschreibenden Kostenbeitrages ergäbe. Einerseits wäre im Fall einer stationären Unterbringung ein Kostenbeitrag in Höhe der gewährten Familienbeihilfe vorzuschreiben, andererseits „lediglich“ in Höhe des Wertes der freien Station (derzeit: € 196,20 monatlich). So könnte ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil dadurch über die Höhe des von ihm zu leistenden Kostenbeitrages disponieren, in dem die Auszahlung der Familienbeihilfe auf dessen Kind übertragen wird, ohne, dass sich an der zuerkannten Höhe der Familienbeihilfe etwas ändern würde. Somit wären Eltern, die die Familienbeihilfe für ihr Kind selbst ausbezahlt bekommen schlechter gestellt als Eltern, die die Auszahlung der Familienbeihilfe auf ihre Kinder hätten übertragen lassen.

Die dem Beschwerdeführer für seine Tochter gewährte erhöhte Familienbeihilfe beträgt jedenfalls seit 1.1.2025 € 460,30. Der belangten Behörde war demnach nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid einen monatlichen Kostenbeitrag in dieser Höhe - beginnend mit 1.1.2025 - vorgeschrieben hat, zumal ein Fall sozialer Härte im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG nicht anzunehmen war. Umstände, die auf das Vorliegen sozialer Härte gedeutet hätten, wurden nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Zum Vorbringen, wonach B nicht in Haushaltsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer leben würde wird angemerkt, dass Anspruch auf Familienbeihilfe die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.

Der Beschwerdeführer ist für seine Tochter unterhaltspflichtig und leistet auch regelmäßigen Unterhalt. Er ist daher auch anspruchsberechtigt für die Familienbeihilfe. Die Haushaltszugehörigkeit ist auch nicht nach der Bestimmung des § 2 Abs 5 FLAG aufgehoben – da wie festgestellt, der Beschwerdeführer monatlich Unterhalt leistet. Zur Höhe des Unterhaltsanspruches seiner Tochter wird auf ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von ca. € 3.800,- verwiesen. Ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der um den Erhöhungsbetrag erweiterten Familienbeihilfe erscheint – selbst neben der Unterhaltsverpflichtung für seine Gattin – als durchaus angemessen.

Hinsichtlich der rückwirkenden Leistung (ab Jänner 2025) wird darauf verwiesen, dass das erkennende Gericht nach Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu urteilen hat. Wie der Beschwerdeführer treffend ausführte, bestand jedenfalls bis zu einem neuerlichen rechtskräftigen Bescheid ein dem Rechtsbestand angehörender Kostenbeitragsbescheid vom 5.4.2019, der einen monatlichen Kostenbeitrag von € 196,20 vorsah. Eine Rechtsgrundlage bzw. Begründung für eine rückwirkende Vorschreibung findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Wenngleich in einem amtswegigen Verfahren eine Bescheidabänderung möglich ist, so kann diese nicht rückwirkend Geltung erlangen. Es war daher der erhöhte Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung festzusetzen. Für Oktober 2025 ist der monatliche Betrag anteilsgemäß zu aliquotieren.

Ein gesonderter Abspruch hinsichtlich des Antrages auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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