LVwG N LVwG-S-1776/001-2024

LVwG-S-1776/001-2024State Administrative CourtNov 13, 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verwaltungsstrafe; Tatvorwurf; Unterlassungsdelikt; Konkretisierungsgebot;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1776/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1776.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B C, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.07.2024, ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz (im Folgenden: Baubehörde) vom 23.04.2021, ***, war Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Miteigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, der nachfolgende baupolizeiliche Auftrag gemäß § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 erteilt worden:

„Die Fassade ist an allen vom öffentlichen Gut einsehbaren Seiten auf den historischen Bestand rückzuführen:

Die Fassadenteile entlang der *** (Südfassade und Westfassade) sind mittels Füllputz oder eines gleichwertigen Putzsystems zu glätten.

Alle zum öffentlichen Gut gerichteten Fassadenteile (*** und ***) sind mit einer dem Altbestand entsprechenden sandgelben Farbe, die mit der Behörde abzustimmen ist, neu zu beschichten.

Die Sanierung hat ehestmöglich zu erfolgen – der Witterung entsprechend – und ist bis längstens 31.05.2022 abzuschließen.“

Mit ihrem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Baden (Im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.04.2024 ersuchte die Baubehörde um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Eigentümer der genannten Grundstücke, da keine schriftliche Vollzugsmeldung über die mit Bescheid vom 23.04.2021 angeordneten Sanierungsarbeiten erfolgt sei.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.07.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin die nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Zeit: 13.12.2023 bis 03.04.2024

Ort:***, ***, PArzNr. ***, EZ , PArzNr ., EH ***, KG ***.

Tatbeschreibung:

Sie haben es zu verantworten, dass Sie ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt haben (§ 34 NÖ Bauordnung 2014). Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 23.04.2021, Zl.: *** wurde folgender baupolizeilicher Auftrag erteilt:

"Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen gemäß § 34 Absatz 2 der NÖ Bauordnung 2014 den baupolizeilichen Auftrag zum Rückbau der konsenslos erfolgten Fassadensanierung auf Parz.Nr. ***, EZ ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***.

Die Fassade ist an allen vom öffentlichen Gut einsehbaren Seiten auf den historischen Bestand rückzuführen:

• Die Fassadenteile entlang der *** (Südfassade und Westfassade) sind mittels Füllputz oder eines gleichwertigen Putzsystems zu glätten.

• Alle zum öffentlichen Gut gerichteten Fassadenteile (*** und ***) sind mit einer dem Altbestand entsprechenden sandgelben Farbe, die mit der Behörde abzustimmen ist, neu zu beschichten.

Die Sanierung hat ehestmöglich zu erfolgen - der Witterung entsprechend - und ist bis längstens 31.05.2022 abzuschließen.

Die Sanierungsarbeiten sind anzeigepflichtig und ist daher zeitgerecht die notwendige positive Kenntnisnahme unter Angabe der Sanierungsmaßnahmen in Berücksichtigung der Schutzzonenvorgaben der Stadtgemeinde *** zu erwirken. Der Baubehörde ist die Fertigstellung fristgerecht schriftlich zu melden."

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden zum gleichen Sachverhalt zu Zahl *** wurde Ihnen am 12.12.2023 zugestellt.“

Der Beschwerdeführerin wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 Z 7 2. Fall NÖ BO 2014 angelastet und wurde über sie gemäß § § 37 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 67 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, von Amts wegen Beweise aufzunehmen. Es seien Tatsachen unrichtig festgestellt worden und sei eine unrichtige Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden. Das Verfahren sei jedenfalls mangelhaft geblieben. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Beischaffung und Verlesung des verfahrensgegenständlichen Bauaktes der Stadtgemeinde *** sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das erkennende Gericht hat nach Beischaffung der verfahrensrelevanten Teile des Bezug habenden Bauaktes am 03.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Verfahrensaktes.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit Herrn D Eigentümerin der Liegenschaft in ***, ***.

Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vom 23.04.2021, , wurde den Liegenschaftseigentümern der baupolizeiliche Auftrag erteilt, bis längstens 31.05.2022 „[d]ie Fassadenteile entlang der *** (Südfassade und Westfassade) […] mittels Füllputz oder eines gleichwertigen Putzsystems zu glätten“ und „[a]lle zum öffentlichen Gut gerichteten Fassadenteile ( und ***) […] mit einer dem Altbestand entsprechenden sandgelben Farbe […] neu zu beschichten.“

Im November 2023 war dem baupolizeilichen Auftrag soweit entsprochen worden, als lediglich die Fassade zur *** noch nicht entsprechend hergestellt war. Dem Auftrag zur Sanierung der Hausfassade zur *** sowie der Giebelwand war bereits entsprochen worden. Im November 2024 waren auch die Arbeiten an der Fassade zur *** fertiggestellt.

5. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt samt den von der Baubehörde I. Instanz übermittelten Unterlagen und sind im Wesentlichen unstrittig.

6. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 lauten auszugsweise:

„§ 34

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

[…]“

„§ 37

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

[…]

[…]

(2) Übertretungen nach

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

7. Erwägungen

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und zum anderen die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH Ra 2019/02/0094, mwN).

Sohin sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.

In Bezug auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss im Spruch – und nicht erst in der Begründung – des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch zudem geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH [vers.Sen.] Slg 11.466A/198 oder 92/02/0140). Die Umschreibung der Tat darf auch keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH Ra 2019/11/0053, mwN).

Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt diesen Anforderungen nicht gerecht, erschöpft sich dieser doch in der wörtlichen Wiedergabe des 2. Deliktsfalls des § 37 Abs 1 Z 7 NÖ BO 2014 und in der Zitierung des Bescheidspruchs der Baubehörde vom 23.04.2021.

Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat.

Wodurch dem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen worden war, wird gegenständlich nicht angelastet. Mit diesem unbestimmten Tatvorwurf wird den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG somit nicht entsprochen. Dies umso mehr, als der überwiegende Teil des baupolizeilichen Auftrages vor Beginn des angelasteten Tatzeitraumes bereits erfüllt war. Ein konkreterer Tatvorwurf wurde laut Akteninhalt auch nicht innerhalb der gemäß § 31 Abs 1 VStG zu beachtenden Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen, ist doch die in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.04.2024, ***, enthaltene Tatumschreibung mit der eingangs wiedergegebenen Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses ident.

Durch diese mangelnde Präzisierung ist im Ergebnis nicht mehr hinreichend gesichert, dass die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte wahren könnte, da Zweifel bestehen, für welches unterlassene Verhalten sie bestraft worden ist, und sich im Hinblick darauf ergibt, dass es dem Tatvorwurf gesamthaft an der notwendigen Bestimmtheit der vorgeworfenen Tathandlung des § 37 Abs 1 Z 7 2. Deliktsfall NÖ BO 2014 mangelt.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt Ra 2019/02/0028) berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln.

Gegenständlich wäre jedoch nicht bloß eine präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich, als der Beschwerdeführerin bislang – wie oben beschrieben – eine konkrete Tathandlung noch gar nicht vorgeworfen worden war. Eine notwendige „Präzisierung“ würde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs mit sich bringen (vgl. VwGH Ra 2019/02/0184, mwN), zumal es sich auch nicht um eine solche Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat handelt, die schon allein deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses hat, weil dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH Ra 2021/03/0328).

Da dem erkennenden Gericht somit die Änderung des Tatvorwurfs verwehrt war, war das Straferkenntnis aufzuheben und hatte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens nach spruchgenannter Bestimmung zu erfolgen.

Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren der Beschwerdeführerin auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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