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LVwG-AV-981/001-2025•LVwG N LVwG-AV-981/001-2025
LVwG-AV-981/001-2025State Administrative CourtNov 11, 2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Antrag; Aufhebung; Gefährdungsprognose; Beobachtungszeitraum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2025, GZ. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:„Das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.07.2019, GZ. ***, verhängte Verbot des Besitzes von Waffen und Munition wird aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2025, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2025 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 09.07.2019, rechtskräftig seit 05.08.2020, gegen den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbotes abgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2019 im Bereich einer Gaststätte Schüsse abgegeben habe, wodurch zwei Fahrzeuge beschädigt worden wären. Konkret seien durch zwei von vier abgegebenen Schüssen in einer Entfernung von etwa 320 bis 330 m (vom Schützenstandort ausgerechnet) zwei auf dem Parkplatz der *** in *** abgestellte Fahrzeuge schwer beschädigt worden. Bei einem der beiden Fahrzeuge sei die Seitenscheibe der linken hinteren Tür durch das Projektil durchschlagen und der daneben montierte Kindersitz beschädigt worden und sei das Projektil letzten Endes auf der Sitzfläche des Beifahrersitzes liegen geblieben. Beim zweiten Fahrzeug sei die linke hintere Tür unmittelbar unterhalb des Türgriffes durch einen Streifschuss beschädigt worden. Obwohl sich auf dem Parkplatz Personen im Bereich der zahlreich vorhandenen Fahrzeuge befunden hätten, sei niemand verletzt worden. Seit diesem verfahrensgegenständlichen Vorfall würden keine relevanten Vormerkungen oder sonstige Eintragungen gegen den Beschwerdeführer aufscheinen. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten vom 29.06.2020 sei zu entnehmen, dass aus klinisch fachpsychologischer Sicht von einer Eignung für die Handhabung mit Schusswaffen ausgegangen werden könne.
Es sei in rechtlicher Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Vorfall vom 15.06.2019 die Erlassung eines Waffenverbots im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gerechtfertigt habe. § 12 Abs. 7 WaffG verpflichte nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht sei. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose habe die Behörde vor allem das Verhalten seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, müsse dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren sei ein strenger Maßstab anzulegen. Es seien bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehöre.
Der Beschwerdeführer habe sich seit der „Anlasstat“ wohl verhalten und seien seither lediglich 6 Jahre und 1 Monat vergangen. Der Beschwerdeführer habe damals 4 Schüsse abgegeben und sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass durch die Art der Schussabgabe keine Personen verletzt oder gar getötet worden wären. Das Verhalten sei jedenfalls als grob fahrlässig einzustufen. Der Vorfall verdeutliche, dass beim Beschwerdeführer zweifellos ein Gefährdungspotential im Sinne des Waffengesetzes vorliege, welches die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes auch weiterhin rechtfertige, zumal der Beobachtungszeitraum in Anbetracht der Art der Anlasstat trotz des vorgelegten Privatgutachtens sowie der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers seit der Anlasstat und seiner Fachkenntnisse als zu kurz erscheine. Die Einstellung eines Strafverfahrens oder die diversionelle Erledigung einer Anklage würden die Verhängung eines Waffenverbotes gem. § 12 Abs. 1 WaffG nicht ausschließen und müsse Gleiches auch für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes gelten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen würden, eine Rechtsfrage sei, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten sei.
In ihrer fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 18.08.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dieses das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erlassene Waffenverbot aufgehoben werde.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend mit der Anlasstat und den danach eingetretenen relevanten Umständen auseinandergesetzt habe. Zu den Umständen des Einzelfalls sei festgehalten, dass der Strafantrag auf fahrlässige Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB gelautet habe und sehe dieses einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr vor. Ein Strafrahmen habe legislative Bedeutung, mit welchem der Gesetzgeber die Höhe des Strafrahmens sowie die Schwere und Bedeutung eines Delikts einordne. Ein Strafrahmen signalisiere sohin, wie schwer eine bestimmte Tat gemessen an der rechtlichen Bewertung im Vergleich zu anderen Taten einzustufen sei. Die jeweiligen Höchststrafen würden sohin einen objektiven Wert darstellen, um die Schwere des Tatunrechts einzuteilen.
So sei vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einem näher zitierten Judikat davon ausgegangen, dass bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB – ebenfalls bei unzureichendem Kugelfang während der Jagdausübung – (Strafrahmen von bis zu 2 Jahren) ein Beobachtungszeitraum von unter 2 Jahren bei ähnlicher Historie und Unbescholtenheit ausreichend sein könne. Es gebe nun keinen Anhaltspunkt, wieso im Lichte dieser Judikatur bei einem Strafrahmen von bis zu 1 Jahr der Beobachtungszeitraum von mittlerweile 6 Jahren für das gegenständliche Waffenverbot nicht ausreichend sein solle.
Weiters gelte es zur Schwere der Anlasstat festzuhalten, dass diese im Strafverfahren immerhin diversionell erledigt worden wäre, womit vom Strafgericht die Voraussetzungen einer leichten Kriminalität, keiner schweren Anlasstat, keiner schweren Schuld und keiner Notwendigkeit von Spezialprävention als erfüllt angesehen worden sei Dass vom Strafgericht also eine Diversion zugelassen worden sei, helfe bei der Einstufung der Schwere der Anlasstat und den Umständen des Einzelfalls, welche allesamt in die Prognoseentscheidung der Waffenbehörde miteinzufließen hätten.
Ergänzend werde zudem auf in einem jeweils zitierte Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und des Verwaltungsgerichtes Wien verwiesen, woraus sich als Vergleich auch ergebe, dass der gegenständliche Beobachtungszeitraum ausreichend lange im Lichte der angeführten Judikatur sei, sodass eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG jedenfalls nicht mehr auf diesen Vorfall gestützt werden könne, sondern unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens und des positiven Gutachtens von C vom 29.06.2020 eine Aufhebung des Waffenverbots zu entscheiden wäre.
Der Beschwerdeführer sei seit 2004 Inhaber einer NÖ Jagdkarte gewesen und habe es seit dem Zeitpunkt der Ausstellung dieser Jagdkarte bis zum Vorfall vom 15.06.2019 keinerlei Beanstandungen und Vorfälle betreffend Herrn A in seiner Eigenschaft als Jäger und Besitzer von Schusswaffen gegeben. Das Verhalten seit dem Vorfall erweise sich als tadellos und sei er abgesehen von der Anlasstat völlig unbescholten. Auch sei dem Beschwerdeführer im Gutachten des C vom 29.06.2020 die Verlässlichkeit attestiert worden.
Unabhängig davon habe sich die belangte Behörde eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen vorzuwerfen, indem diese die Bescheidbegründung aus einer Antragsentscheidung zu 2024 wortgleich wiederholt habe, ohne auf neues Vorbringen einzugehen. Schon diese fehlende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt zeige die Mangelhaftigkeit des Bescheides.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25.08.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den verwaltungsbehördlichen Akt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.07.2019, GZ. ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.08.2020 zur GZ. LVwGAV901/001-2019, wurde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz 1996 der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.
Diesem Waffenverbot lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2019 kurz vor 18:00 Uhr in seiner Eigenschaft als Jäger auf einem abgeernteten Feld mit einem Jagdgewehr auf zwei Wildschweine in einer Entfernung von etwa 50 Metern jeweils zwei Schüsse abgegeben hat, ohne die Wildschweine jedoch getroffen zu haben. Es war insofern kein ausreichender Kugelfang gegeben, als in Schussrichtung gesehen das Gelände nur um rund 2 Meter zunächst ansteigt und dann wieder auf das gleiche Niveau sinkt und zudem der Boden sehr trocken und daher verfestigt war. Außerdem befindet sich in Schussrichtung das Gelände der „***“ in *** unter anderem mit Parkplatz und Badeteich in einer Entfernung von etwa 320 bis 330 Meter und befanden sich zu diesem Zeitpunkt auch eine Vielzahl von Personen in diesem Bereich. Es kam nun auch dazu, dass zwei Projektile vom Boden wegprallten und zwei Fahrzeuge auf eben diesem Parkplatz im unmittelbaren Nahebereich von Personen beschädigt wurden. Verletzt wurde durch diesen Vorfall niemand. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde auch auf Grund dieses Vorfalles ein Strafverfahren wegen Verdacht des Vergehens des § 177 Abs. 1 StGB (fahrlässige Gemeingefährdung) eingeleitet und wurde dieses Strafverfahren rechtskräftig einer diversionellen Erledigung zugeführt.
Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist mit Ausnahme einer verkehrsstrafrechtlichen Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Jahre 2011 verwaltungsstrafrechtlich und strafrechtlich unbescholten. Dem Beschwerdeführer wurden im Jahre 1997 eine Waffenbesitzkarte, im Jahre 2002 ein Waffenführerschein, im Jahre 2004 eine Jagdkarte und im Jahre 2011 ein Waffenpass ausgestellt und war er auch bis zur Erlassung des Waffenverbotes – dies insbesondere im Zusammenhang mit seiner Jagdausübung – im Besitz von – auch gemeldeten – mehreren Faustfeuerwaffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es – ausgenommen des beschriebenen Vorfalles im Jahre 2019 – zu einer Beanstandung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Besitz und Führen dieser Waffen kam.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in klinisch fachpsychologischer Hinsicht nicht für die Handhabung von Schusswaffen geeignet wäre. In beruflicher und privater Hinsicht lebt der Beschwerdeführer in geordneten Verhältnissen mit seiner Ehefrau und einem erwachsenen Sohn und arbeitet neben dem im Familienverband geführten landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern im öffentlichen Dienst.
Festzuhalten ist, dass der festgestellte Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ergibt.
Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen bezugnehmend auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.07.2019, GZ. ***, samt dessen Begründung aus eben diesem sowie aus dem ebenso im Verwaltungsakt erliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.08.2020 zur GZ. LVwG-AV-901/001-2019. Unbestritten ist auch, dass das aufgrund des diesem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltes eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Vergehens des § 177 Abs. 1 StGB einer diversionellen Erledigung zugeführt wurde.
Die Feststellungen über die grundsätzliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie die Feststellungen über die festgestellten Dokumente betreffend den Beschwerdeführer aus den jeweils bezughabenden Auskünften bzw. Schriftstücken im Verwaltungsakt. Es gibt keine Hinweise darauf und geht auch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht von Gegenteiligem aus, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist und/oder es zu irgendwelchen weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Besitz und das Führen seiner Waffen kam.
Die Feststellung betreffend seine Eignung in klinisch fachpsychologischer Hinsicht für die Handhabung von Schusswaffen ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Gutachten des C vom 29.06.2020. Wenngleich dieses Gutachten sohin bereits vor rund 5 Jahren erstellt wurde, ist doch zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer auch von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ausschließlich der Vorfall vom 15.06.2019 zur Last gelegt wird und schon das erst rund 1 Jahr danach erstellte Gutachten zum Ergebnis der festgestellten Eignung des Beschwerdeführers kam. Zumal es unbestritten seither zu keinen weiteren in diese Richtung als bedenklich anzusehenden Vorfällen kam, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Eignung des Beschwerdeführers nun nicht mehr vorliegen soll.
Was letztendlich die Feststellungen in beruflicher und privater Hinsicht des Beschwerdeführers betrifft, waren diese aus den dazu unbedenklichen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 21.06.2019 vor der Polizeiinspektion *** zu entnehmen.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei ist vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen.
Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 08.06.2005, 2005/03/0012). Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (zu alldem VwGH 04.09.2023, Ra 2023/03/0149; VwGH 11.02.2022, Ra 2022/03/0014). Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt jedenfalls nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen (zu alldem zuletzt VwGH 04.11.2024, Ra 2024/03/0099; VwGH 26.02.2024, Ra 2023/03/0199).
Unbestritten ist und ergibt sich dies auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.07.2019, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.08.2020, ein Waffenverbot verhängt wurde. Eine auf § 12 Abs. 7 WaffG gestützte Aufhebung eines Waffenverbotes hat unzweifelhaft nicht den Sinn, die Richtigkeit der Verhängung eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes zu überprüfen, zumal damit die Sinnhaftigkeit der Rechtskraft ad absurdum geführt würde, und wurde vom Beschwerdeführer in seinem nunmehr verfahrenseinleitenden Antrag auf Aufhebung dieses Waffenverbotes und in seiner Beschwerde auch gar nicht vorgebracht, dass er das diesem damaligen Bescheid zugrunde gelegte Verhalten so gar nicht gesetzt hätte und/oder das Waffenverbot damals zu Unrecht gegen ihn verhängt worden wäre.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses damaligen Vorfalles vom 15.06.2019 von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Vergehens des § 177 Abs. 1 StGB verfolgt wurde und dieses Strafverfahren nach Durchführung eines diversionellen Verfahrens eingestellt wurde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft und/oder das Strafgericht davon ausgegangen sind, dass alle Voraussetzungen einer Diversion vorliegen, so insbesondere, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist sowie keine schwere Schuld des Beschwerdeführers und eine Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers gegeben sind. Zudem übersteigt auch der gesetzlichen Strafrahmen des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Deliktes des § 177 Abs. 1 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht einen solchen von maximal fünf Jahren. Soweit sohin die Strafbehörden nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens vom Vorliegen eben dieser Umstände ausgegangen sind, besteht auch für das erkennende Gericht keine Veranlassung, davon auszugehen, dass insbesondere keine ausreichende Einsicht des Beschwerdeführers vorlag und vorliegt oder seine Schuld doch als schwer anzusehen ist.
Zu letzterem ist freilich nicht aus den Augen zu verlieren, dass die Frage, wann eine Schuld als „schwer“ anzusehen ist, nicht im Allgemeinen zu beantworten ist. Relevant ist vielmehr, dass die Tat innerhalb des deliktstypischen Spektrums keine besondere Intensität aufweisen darf, um diversionelle Maßnahmen setzen zu können. Hierin hat nun auch der gesetzliche Strafrahmen Einfluss zu finden, gibt doch dieser zu erkennen, inwieweit der Gesetzgeber ein Delikt als schwerwiegend erachtet. Beim Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung erachtet der Gesetzgeber eine maximale Freiheitsstrafe von einem Jahr als erforderlich, sodass sich daraus ein im Allgemeinen nicht schwerwiegendes Strafvergehen erschließen lässt.
Diese Überlegungen sollen nicht das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers verharmlosen. Völlig zu Recht wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten darauf verwiesen, dass vom Beschwerdeführer maßgebliche Leitlinien im Zuge der Abgabe von vier Schüssen verletzt wurden, wie das Fehlen eines ausreichenden Kugelfanges und vor allem die Gefährdung einer Vielzahl von Personen. Es bedurfte sicherlich sehr vieler glücklicher Umstände, dass gegenständlich nicht einmal eine Person verletzt wurde. Demzufolge wurde eben auch völlig zu Recht und eben auch gegenständlich nicht weiter überprüfbar das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob dieses Waffenverbot nach einem Verstreichen von nunmehr über sechs Jahren aufrecht behalten werden muss.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zusammengefasst des Weiteren, dass der Beschwerdeführer ausgenommen einer hier schon grundsätzlich nicht mehr relevanten Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung bereits aus dem Jahre 2011 verwaltungsstrafrechtlich und strafrechtlich unbescholten ist, er in geordneten privaten und beruflichen Verhältnissen lebt und er auch klinisch psychologisch im Umgang mit Waffen keinerlei Auffälligkeiten aufweist; insbesondere gibt es nicht die geringsten Hinweise etwa auch eine hohe Gewaltbereitschaft oder eine sonstige auffällige Einstellung im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Führen von Waffen. Vielmehr zeigt die Historie des Beschwerdeführers, dass der gegenständliche Vorfall vom 15.06.2019 tatsächlich ein außergewöhnlicher Einzelfall des Beschwerdeführers war. So passt auch ins Bild, dass sich der Beschwerdeführer ob seines Fehlverhaltens erkennbar von Angebinn an reuig zeigte.
Dazu kommt nun, dass der gegenständliche Vorfall mittlerweile weit über sechs Jahre zurückliegt. Gerade zumal entsprechend der oben dargelegten Judikatur im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung auf den Einzelfall abzustellen ist, können auch nicht andere Einzelfallentscheidung repräsentativ auf den hier konkreten Einzelfall umgelegt werden. Allerdings ist der bisherigen Rechtsprechung sehr wohl zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Wohlverhalten von zwei Jahren grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen hat (vgl. etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086). Gleichzeitig verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aber auch darauf, dass das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose betrifft (vgl. etwa VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0040).
Ebenso zeigt ein Blick auf Einzelfallentscheidungen, so wie sie etwa auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auszugsweise zitiert, dass ein Beobachtungszeitraum von über fünf Jahren, demnach umso mehr bei über sechs Jahren, jedenfalls als ausreichend für eine positive Prognoseentscheidung anzunehmen ist, wenn in etwa die sonstigen Umstände wie gegenständlich beim Beschwerdeführer anzunehmen sind.
Tatsächlich finden sich mit Ausnahme des (sicherlich verwerflichen) Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keine weiteren Fakten, die auf eine (nochmalige) missbräuchliche Verwendung von Waffen schließen ließe, sodass im Ergebnis unter Berücksichtigung aller dargestellter Faktoren eine Aufhebung des Waffenverbotes zum nunmehrigen Zeitpunkt befürwortet werden kann.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil einerseits bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass (im Ergebnis) der angefochtene Bescheid aufzuheben war, und weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen auch völlig unstrittig. Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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