LVwG N LVwG-AV-1713/003-2023

LVwG-AV-1713/003-2023State Administrative CourtNov 11, 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Bauland; Agrargebiet; Emissionen; örtliche Zumutbarkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1713/003-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1713.003.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A in ***, ***, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, vom 27. März 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde C vom 27. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2022, Zl. ***, mit welchem Herrn D die Baubewilligung zur Errichtung eines Schafstalles, Umwidmung einer Einstellhalle zu einem Schafstall diverse Umbauten sowie Errichtung eines Vordaches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Der Bauwerber D sowie E sind unter anderem Eigentümer des Grundstückes Nr. *** der KG ***. Dieses Grundstück ist großteils als Bauland-Agrargebiet und im nordöstlichen Teil als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Auf eben diesem Grundstück befindet sich deren landwirtschaftliches Anwesen ***, ***.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. September 2022, Aktenzeichen ***, wurde Herrn D (in der Folge: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Schafstalles auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.

Diese Baubewilligung wurde in der Folge nicht konsumiert, vom Bauwerber wurde mit Schreiben vom 16. August 2023 ausdrücklich auf diese Baubewilligung verzichtet.

Mit Ansuchen vom 25. Juli 2022 beantragte Herr D die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Schafstalles, Umwidmung einer Einstellhalle zu einem Schafstall diverse Umbauten sowie Errichtung eines Vordaches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Im vorgelegten Betriebskonzept wurde der künftig geplante Tierbestand mit 90 Mutterschafen und ca. 170 Lämmern jährlich angegeben.

Über Ersuchen der Baubehörde erstattete der agrartechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** des Amtes der NÖ Landesregierung zum vorliegenden Bauvorhaben sein Gutachten vom 27. September 2022, Zl. ***.

Die beabsichtigte Schafhaltung entspreche den Vorgaben der gegebenen Widmungsarten Bauland - Agrargebiet bzw. Grünland – Land- und Forstwirtschaft. Die geplanten baulichen Maßnahmen seien für die Umsetzung des Projektes erforderlich.

Zur Prüfung gemäß § 48 NÖ Bauordnung wurde ausgeführt, dass als Emissionsquellen die geplanten inklusive der bereits genehmigten Stallungen zu betrachten seien. Durch die biologische Haltungsform werde sich laut dem vorgelegten Betriebskonzept der Tierbestand verringern. Im Vergleich zum bereits genehmigten Bestand würden die Emissionen abnehmen, es sei mit keinerlei Immissionen zu rechnen, die über dem zulässigen Maß der Widmungsart Bauland-Agrargebiet lägen.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. September 2022 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben informiert. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei sonstigem Verlust der Pateistellung zu erheben.

Unmittelbar nordwestlich an das Baugrundstück grenzt die eine Breite von 14 m nicht übersteigende öffentliche Verkehrsfläche Nr. *** der KG *** an, woran nordwestlich daran das im Alleineigentum des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) stehende Grundstück Nr. *** der KG *** angrenzt. Das Grundstück *** ist gewidmet als Grünland Land- und Forstwirtschaft bzw. Bauland – Agrargebiet.

Mit einem Schreiben vom 10. Oktober 2022 erhob Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen das verfahrensgegenständliche Projekt rechtzeitig Einwendungen.

Vorgebracht wurde insbesondere, dass von dem geplanten Bauvorhaben Emissionen durch Lärm und Geruch ausgehen und dadurch zu einer Belästigung des Nachbarn im örtlich unzumutbaren Ausmaß führen würden.

Das verfahrensgegenständliche Projekt bewirke eine Massentierhaltung auf der Liegenschaft des Bauwerbers von ca. 200 Schafen. Diese hohe Zahl von Tieren würde zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung sowie zu einer Lärmbelästigung des Nachbarn führen. Beides zusammengenommen habe nachteilige gesundheitliche Auswirkungen auf den Nachbarn.

Mit Schreiben vom 14. November 2022, Zl. ***, nahm der seitens der Baubehörde beigezogene agrartechnische Amtssachverständige dahingehend Stellung, dass durch das nunmehrige Projekt bei Verringerung des Tierbestandes selbst bei Erhöhung des Platzbedarfes infolge der geplanten biologischen Landwirtschaft keine höheren Emissionen als beim ursprünglichen, bereits bewilligten, Projekt zu erwarten seien.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2022, Aktenzeichen ***, wurde dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Schafstalles, Umwidmung einer Einstellhalle zu einem Schafstall diverse Umbauten sowie Errichtung eines Vordaches – unter Auflagen - erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Baubewilligungsbescheid ein. Hinsichtlich der mit der nunmehrigen Bewilligung verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigung ignoriere das zugrundeliegende Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen den Umstand, dass bereits mit Bescheid vom 9. September 2022, Aktenzeichen ***, ein Schafstall für 100 Mutterschafe und ca. 140 Lämmer bewilligt worden sei. Zusammen mit dem nunmehrigen Vorhaben sei von einem Tierbestand von 455 Tieren auszugehen. Das Gutachten sei daher von einem unrichtigen Tierbestand ausgegangen und deshalb mangelhaft.

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2023, Zl. ***, nahm der beigezogene agrartechnische Amtssachverständige neuerlich Stellung. Nach neuerlicher Prüfung der Einreichunterlagen des gesamten Projektes könne das Gutachten vom 27. September 2022 vollinhaltlich bestätigt werden. Es sei eindeutig festgestellt worden, dass am gesamten Betrieb D und E nach Verwirklichung des eingereichten Projektes ca. 90 Mutterschafe und durchschnittlich 170 Lämmer gehalten werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27. Februar 2023, Zl. ***, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Tierbestand am gesamten Betrieb D und E werde nach Verwirklichung des eingereichten Projektes ca. 90 Mutterschafe und durchschnittlich 170 Lämmer betragen.

Die Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 27. Februar 2023 unter Tagesordnungspunkt 3 behandelt. Entsprechend dem Sitzungsprotokoll hat der Gemeindevorstand in Abwesenheit des Bürgermeisters der vorliegenden Berufungserledigung vollinhaltlich (in Spruch und Begründung) durch Beschluss zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2023 erhob Herr A durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Das zugrundeliegende Gutachten ignoriere den konsensrelevanten Tierbestand von 455 Tieren und sei daher mangelhaft. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** von 14. April 2023, eingelangt am 17. April 2023, wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Am 4. September 2023 übermittelte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht ein bei der Baubehörde eingebrachtes Schreiben des Bauwerbers vom 16. August 2023.

Zum Betreff „Zurückziehung (Verzicht) Baubewilligung“ teilten der Bauwerber und die Miteigentümerin des Baugrundstückes mit, auf die mit dem Baubewilligungsbescheid vom 9. September 2021 mit der Aktenzahl *** erteilte Baubewilligung zu verzichten.

Hinsichtlich der mit dem verfahrensgegenständlichen Bbescheid vom 2. Dezember 2022 mit der Aktenzahl *** erteilten Baubewilligung werde auf die Errichtung der Vordächer verzichtet, somit insofern das Projekt eingeschränkt. Der vorhandene Tierbestand in den bereits vorhandenen Ställen werde sich im Hinblick auf die beabsichtigte biologische Landwirtschaft mit maximal 20 Muttertier-Schafen, 1 Widder und 15-17 Lämmern kaum verändern.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist …

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

§ 23. (1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…) Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden. (…)

§ 24 (1)

Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn

1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht

-binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder

-binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,

2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder

3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.

§ 48. Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Erwägungen:

Mit Schreiben vom 16. August 2023 erklärte der Bauwerber, auf die Baubewilligung vom 9. September 2021, Aktenzeichen ***, zu verzichten.

Durch diesen schriftlichen Verzicht ist diese Baubewilligung im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich erloschen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2022, Aktenzeichen ***, womit dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Schafstalles, Umwidmung einer Einstellhalle zu einem Schafstall diverse Umbauten sowie Errichtung eines Vordaches erteilt wurde.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zunächst § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten.

Demnach verliert ein Nachbar seine Stellung als Partei, sofern er vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages nachweislich verständigt wurde, soweit sie nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen erhebt.

Das Mitspracherecht des Nachbarn ist auf die im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählten Rechte beschränkt.

Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in der genannten Gesetzesbestimmung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die § 6 Abs. 2 leg.cit. verweist (vgl. VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.).

Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2011/05/0159; Ro 2014/05/0003). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Der Nachbar ist dementsprechend im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. VwGH 2009/05/0101 u.a.) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.

Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/05/0032 sowie 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.

Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 2004/05/0208; 2009/05/0278).

Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (vgl. VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung ist auf das nunmehrige schriftliche Verfahren nach § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß zu übertragen ist (vgl. LVwG NÖ 04.11.2019, LVwG-AV-1287/001-2018; vgl. ebenso LVwG NÖ 19.11.2019, LVwG-AV-115/001-2019). Daraus folgt, dass auch im Verfahren nach § 21 NÖ Bauordnung 2014 die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln der Nachbarn auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer einerseits den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits rechtzeitig im Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben wurden (VwGH Ra 2015/05/0051).

Ein Nachbar, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, kann daher zu einem späteren Zeitpunkt weitere neue Einwendungen nicht mehr nachtragen, weil er insoweit seine Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH 2001/07/0169 zu § 42 Abs. 1 AVG).

Eine Parteistellung des Beschwerdeführers besteht also ausschließlich hinsichtlich der rechtzeitig - binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung vom 27. September 2022 - vorgebrachten tauglichen Einwendungen bestehen.

Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers ist ausschließlich auf zulässige Einwendungen beschränkt, die im Schreiben vom 10. Oktober 2022 erhoben wurden. Darüber hinaus besteht jedenfalls kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren.

Im Hinblick auf § 27 VwGVG hat sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers wegen unbegründeter Einwendungen zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Einwendung, welche auch in Berufung und Beschwerde wiederholt wurde, dass durch vom Bauvorhaben unzumutbar Geruchs- und Lärmemissionen ausgehen würden, begründet ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 2014 sind im Bauland - Agrargebiet Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, zuzulassen.

Mit der Widmung Bauland-Agrargebiet ist nach § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 kein Immissionsschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die sonstige Tierhaltung verbunden.

Betriebe, welche keine über das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen, sind nach § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 zuzulassen.

Im Bauland-Agrargebiet ist demnach die Errichtung eines Stalles grundsätzlich auch zulässig, handelt es sich doch im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient. Die von einem Schafstall typischerweise ausgehenden Emissionen sind in dieser Widmungsart grundsätzlich auch zulässig.

Fraglich ist dementsprechend, ob durch das verfahrensgegenständliche Projekt das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursacht werden.

§ 48 NÖ Bauordnung 2014 verweist zur Frage, ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, auf die für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und die sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.

Es ist demnach aber nicht jede betriebliche Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere zulässig (VwGH 99/05/0162).

Das Verbot nach § 48 NÖ Bauordnung 2014 bedeutet, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen und Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, und dass dann, wenn das örtlich zumutbare Ausmaß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist (vgl. VwGH 2005/05/0169).

Das höchstzulässige Immissionsmaß ist im Bauland-Agrargebiet zwar in gleicher Weise begrenzt wie im Wohn- und Kerngebiet, doch liegt die Grenze des örtlich zumutbaren Ausmaßes der Immissionsbelastung im Agrargebiet höher als im Wohngebiet.

Es ist zulässig, dass Wohnbevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt ist und diese hinzunehmen hat. Damit ist es aber ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Baubewilligung auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser betreffend Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes versagt wird, wenn der Rahmen des im "Bauland-Agrargebiet" Zulässigen eingehalten wird (vgl. VwGH 2003/05/0110; 2005/05/0031; VfSlg 14777/1997).

Dazu wurde von der Baubehörde das Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** des Amtes der NÖ Landesregierung vom 27. September 2022, Zl. ***, eingeholt. Es sei - selbst unter Einrechnung der bereits genehmigten Stallungen - mit keinerlei Immissionen zu rechnen, die über dem zulässigen Maß der Widmungsart Bauland-Agrargebiet lägen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Sachverständige sei von einem unrichtigen Tierbestand ausgegangen, entspricht nicht den der Beurteilung zugrundeliegenden Projektsunterlagen und ist insofern unbegründet. In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Die Baubehörde hat lediglich auf Grund des vom Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen, sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichunterlagen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung oder deren spätere Nutzung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist.

Im Hinblick auf das Erlöschen der Baubewilligung vom 9. September 2021, Aktenzeichen ***

, sind auch keinerlei Zweifel am in den Einreichunterlagen des Bauansuchens vom 25. Juli 2022 zum Ausdruck gebrachten Bauwillen offen.

Der Amtssachverständige hat seiner Beurteilung zu Recht diese Einreichunterlagen insbesondere den im Betriebskonzept dargestellten Tierbestand zugrunde gelegt.

Aus fachlicher Sicht wird auf dieser Grundlage nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des von der Baubehörde beigezogenen Amtssachverständigen durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich einer Geruchs- und Lärmbelästigung das Widmungsmaß für Bauland-Agrargebiet nicht überschritten. Diesem Gutachten wurde im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Tatsächlich gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, nicht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen zu folgen, welcher zum Ergebnis gelangte, dass eben nicht von unzulässigen Emissionen auszugehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt völlig unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf die umfangreiche zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH Ro 2014/01/0033).

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