LVwG N LVwG-AV-631/004-2024

LVwG-AV-631/004-2024State Administrative CourtNov 6, 2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Berufsausbildung; Augenoptik; Berufsqualifikation; Gleichhaltungsverfahren; Nachweise;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-631/004-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.631.004.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart, nach Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 17. Juni 2024, Zl. LVwG-AV-631/001-2024, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2025, ***, über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. April 2024, Zl. ***, betreffend Gleichhaltung für das Gewerbe „Augenoptik“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die von Herrn A in Deutschland erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit den in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk „Augenoptik“ (Augenoptik-Verordnung) vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen gleichgehalten wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2024, Zl. ***, wurde das Ansuchen des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), seine in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das gemäß § 94 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ gleichzuhalten, abgewiesen.

Begründend dazu wurde von der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es formal erforderlich sei, dass die in Deutschland autorisierte Behörde die Berufsqualifikation und die Tatsache bestätige, dass dies der vollständige Befähigungsnachweis sei, mit dem auch in Deutschland das Gewerbe als Selbstständiger angetreten und ausgeübt werden dürfe. Eine solche Bescheinigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG sei vom Antragsteller angefordert, von diesem aber innerhalb der gewährten Frist nicht vorgelegt worden.

Darüber hinaus sei inhaltlich der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht erbracht worden. Zum einen sei auch in Österreich der Befähigungsnachweis nicht nur durch das Meisterprüfungszeugnis, sondern zusätzlich durch eine vorausgegangene Ausbildung und durch eine nachfolgende Tätigkeit im Gewerbe zu erbringen, zum anderen werde darauf hingewiesen, dass die Meisterprüfungszeugnisse in Österreich und Deutschland im Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, BGBl. Nr. 308/1990 in der Fassung BGBl. III Nr. 2/2008, nicht automatisch als gleichwertig anerkannt würden. Die Prüfung der Gleichwertigkeit könne daher nur im Einzelfall aufgrund ergänzender Nachweise erfolgen.

Liege keine vollständige Gleichwertigkeit vor, könne die Gleichhaltung unter der Vorschreibung von ergänzenden Schulungen und Prüfungen ausgesprochen werden. Eine positive Erledigung sei aber nicht möglich, wenn fachliche Tätigkeiten, die in Deutschland ausgeübt worden seien, nicht nachgewiesen werden können. Dieser Sachverhalt sei dem Antragsteller nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, innerhalb der gesetzten Frist seien keine ergänzenden Nachweise vorgelegt worden, weshalb das Ansuchen des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass der Beschwerdeführer nunmehr in den Beilagen zur Beschwerde (./1 bis ./5) weitere Nachweise vorgelegt habe aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer umfangreiche fachliche Tätigkeiten und Ausbildungen vorzuweisen habe. Darüber hinaus sei erneut darauf hinzuweisen, dass sich aus dem bereits vorgelegten Meisterprüfungszeugnis klar ergebe, dass der Beschwerdeführer dazu berechtigt sei, dass „Augenoptiker-Handwerk“ selbstständig zu betreiben. Aus diesen Gründen liege die inhaltliche Voraussetzung für die Gleichhaltung vor, dies habe die belangte Behörde verkannt.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde ignoriert, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag mit seinem Schreiben vom 08.04.2024 sowohl auf das österreichische Augenoptiker-Gewerbe als auch auf das österreichische Kontaktlinsenoptiker-Gewerbe bezogen habe. Wenn sich der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lediglich auf das österreichische Augenoptiker-Gewerbe bezogen habe, so habe der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 08.04.2024 klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Antrag beide Gewerbe umfasse. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten, ihn zur Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuleiten und dadurch ihre Manuduktionspflicht verletzt.

Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung der Beschwerde in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

Mit Erkenntnis des LVwG Niederösterreich (NÖ) vom 17. Juni 2024, Zl. LVwG-AV-631/001-2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2025, Zl. ***, wurde das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 17. Juni 2024, Zl. LVwG-AV-631/001-2024 aufgehoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Gleichhaltung betreffend die Berufsqualifikation „Augenoptik“ ist, das Gewerbe „Kontaktlinsenoptiker“ war nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens und daher auch nicht des Beschwerdeverfahrens. Weiters hat sich die Beurteilung, welche Unterlagen für eine Äquivalenzprüfung erforderlich sind, an den wesentlichen Kriterien der Äquivalenzprüfung und an dem in Österreich geforderten Befähigungsnachweis für das gegenständliche Gewerbe zu orientieren und ist insofern einzelfallbezogen.

Das Gericht hätte sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen inhaltlich auseinandersetzen müssen und hätte den Antrag nicht mangels Mitwirkung abweisen dürfen. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, nicht in der Lage zu sein, ergänzende Unterlagen betreffend Dauer und Inhalt vorzulegen, noch nicht hinreichend von der Behörde auf das Fehlen von wesentlichen Unterlagen hingewiesen worden zu sein, er vertrat den Standpunkt die beigebrachten Unterlagen seien ausreichend zur Durchführung einer Äquivalenzprüfung.

Im fortgesetzten gerichtlichen Verfahren wurden von den Parteien Stellungnahmen eingeholt und vertrat die belangte Behörde u.a. den Standpunkt, dass nur eine in Deutschland erworbene berufliche Tätigkeit einer Äquivalenzprüfung zugrunde gelegt werden könne. Eine Anerkennung liege auf Grund des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, BGBl. Nr. 308/1990 idF BGBl. III Nr. 2/2008, im Lehrberuf „Optiker“, nur betreffend das „Gesellenprüfungszeugnis“ vor; für das „Meisterprüfungszeugnis“ liege keine Anerkennung vor.

Der Beschwerdeführer übermittelte im Verfahren u.a. weitere Unterlagen zum Ausbildungsnachweis, einen GISA-Ausdruck betreffend seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Gewerbe „Augenoptik“ von 30.09.2023 bis 24.06.2024 und vom 22.07.2024 bis 30.04.2025, und vertrat den Standpunkt, dass sämtliche vorgelegten Unterlagen für eine Äquivalenzprüfung ausreichten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30.10.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich betreffend seine Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten befragt wurde und in welcher Einsicht in den Verwaltungsakt, in die vorgelegten Zeugnisse, in den Gerichtsakt und die übermittelten Stellungnahmen genommen wurden.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 13.03.2024 bei der belangten Behörde die Gleichhaltung seiner in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“.

Der Beschwerdeführer absolvierte am 21.08.2009 in Deutschland erfolgreich die Gesellenprüfung.

Die der Gesellenprüfung zugrundeliegende Ausbildung dauerte drei Jahre und hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit, von 01.09.2006 bis 21.08.2009, im Rahmen seiner Gesellenausbildung in Deutschland im Ausbildungsbetrieb Augenoptik C *** gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma Augenoptik C war der Beschwerdeführer im ersten Lehrjahr hauptsächlich im Verkauf tätig. Die beiden weiteren Jahre war der Beschwerdeführer insbesondere im handwerklichen Bereich mit Brillenanfertigungen beschäftigt und bereits im letzten Ausbildungsjahr eigenverantwortlich in der Werkstatt und im Verkauf tätig. In dieser Zeit bildete sich der Beschwerdeführer auch betriebsintern fort, besuchte die Berufsschule „Plus“ mit einem zusätzlichen Praxistag pro Monat und erwarb Zusatzqualifikationen durch eine Zusatzausbildung, so z.B. im Rahmen eines Seminars über „Glasbrillen“. Der Beschwerdeführer zeigte im Betrieb große Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative.

Von 01.09.2009 bis 30.06.2012 und von 01.06.2013 bis 31.12.2014 war der Beschwerdeführer bei der Firma D in *** tätig.

In der Zeit von 01.09.2009 bis 30.06.2012 übte der Beschwerdeführer insbesondere folgende Aufgaben aus:

Bedarfsgerechtes Beraten von Kunden bei der Auswahl von Brillenfassungen und Brillengläsern unter Berücksichtigung von optometrischen, anatomischen und ästhetischen Aspekten sowie auch unter Berücksichtigung von modischen Trends

Das Annehmen und Bearbeiten sämtlicher Aufträge im Verkauf sowie bei Versicherungsfällen Garantieleistungen und Reklamationen

Das Durchführen von Refraktionen und von Führerschein-Sehtests unter der Verantwortung eines Meisters

Anatomisches und optometrisches Anpassen der fertiggestellten Brillen bei der Abholung

Die Erbringung von Serviceleistungen

Das Ausführen von kleinen Reparaturen

Selbstständiges Aneignen von Fachwissen im Bereich der Glasneuheiten und -änderungen

Interne Informationen und Schulungen an Mitarbeiter

War fachlicher Ansprechpartner im Bereich Glas

Vermitteln der Kenntnisse der anatomischen und optometrischen Anpassung an Mitarbeiter und überprüfte regelmäßig die Anpassungskenntnisse aller Mitarbeiter

Von 01.06.2013 bis 31.12.2014 übte der Beschwerdeführer neben den vorhin genannten Aufgaben noch weitere zusätzliche Arbeiten aus:

Bedarfsgerechtes Beraten der Kunden bei der Auswahl von Kontaktlinsen

Beraten des Kunden über Handhabung und Pflege von Kontaktlinsen

Erbringung von Serviceleistungen und Ausführen von kleinen Reparaturen

Ausführen von Vorbereitungsarbeiten für die Glasrandbearbeitung (Messen, Zentrieren, Anzeichnen und Aufblocken) unter Einhaltung der vorgegebenen Werte und Normen

Durchführen der maschinellen und manuellen Glasrandbearbeitung und Einfassen der bearbeiteten Brillengläser in Brillenfassungen aller Art

Ausrichten der fertigen Brillen

Durchführen der Endkontrollen nach Qualitätshandbuch

Ausführung von Reparaturarbeiten an beschädigten Brillen

Säubern und Pflegen des Arbeitsplatzes, der Werkzeuge und Maschinen.

In seiner gesamten Tätigkeit bei der Firma D zeigte der Beschwerdeführer hohe Eigeninitiative, großes Interesse an Weiterbildung und nahm an Schulungen teil.

Während seiner Tätigkeit bei der Firma D wurden dem Beschwerdeführer Bereiche in Eigenverantwortung übertragen, insbesondere betreffend die Anfertigung und bedarfsgerechte Beratung von Brillen, Verkauf sowie und die interne Schulung von Mitarbeitern betreffend die Durchführung von handwerklichen Arbeiten wie z.B. Reparaturen, etc.

Ab 2015 verkaufte der Beschwerdeführer im Angestelltenverhältnis Messgeräte für Augen und danach einige Jahre Softwareprogramme für die Durchführung von Sehtests.

Der Beschwerdeführer legte am 22.06.2020 im zuständigen Meisterprüfungsausschuss bei der Handwerkskammer *** die Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk erfolgreich ab und ist seit der Ablegung der Meisterprüfung berechtigt, den Meistertitel und die Bezeichnung Bachelor professional in diesem Handwerk zu führen, das Handwerk selbstständig zu betreiben und Lehrlinge im Sinne der Handwerksordnung darin in Deutschland auszubilden.

Der Beschwerdeführer musste bei seiner Meisterprüfung eine meisterhafte Verrichtung der wesentlichen handwerklichen Tätigkeiten, fachtheoretische Kenntnisse, betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse und berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen. Der Beschwerdeführer hat alle Bereiche erfolgreich absolviert.

Die vom Beschwerdeführer abgelegte Meisterprüfung bestand im Wesentlichen aus vier Prüfungsteilen, wobei pro Prüfungsteil der Teile I und II ca. 100 Fragen zu beantworten waren und die Prüfung über einen ganzen Tag lang dauerte. Die Fragen umfassten die Bereiche Augenkunde, Augenglasbestimmung, Festlegung des Korrektionsbedarfs, Augeninspektion, Messungen für Kontaktlinsenanpassung, Brillenanfertigungen, Anpassung von Sehbehelfen und Kontaktlinsenanpassung, Dokumentationen und fachliche Zusammenhänge, Verkauf, Kundenberatung, Augenüberprüfung, Physiologie des Sehens, Augenoptik, technische Optik, optometrische Augenprüfung Augenkunde, physiologische Optik, Versorgung mit Sehhilfen, Auftragsabwicklung, Betriebsführung und Betriebsorganisation, Unternehmensorganisation.

Die jeweiligen Inhalte der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen sind sowohl hinsichtlich Dauer als auch hinsichtlich des Inhalts und Umfangs mit der Meisterprüfung nach der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung vergleichbar.

Der Beschwerdeführer war weiters vom 06.04.2022 bis 31.08.2023 bei der gewerberechtlichen Person E in *** für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ gewerberechtliche Geschäftsführer und von 30.09.2023 bis 24.06.2024 und von 22.07.2024 bis 30.04.2025 gewerberechtlicher Geschäftsführer für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ bei der gewerberechtlichen Person F, in ***, ***.

Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie den ho. Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-631/004-2024.

Insbesondere ergeben sich die Feststellungen betreffend die positiv absolvierte Gesellenprüfung und Meisterprüfung aus den im Akt inne liegenden Zeugnissen.

Ergänzend dazu stellte der Beschwerdeführer in der Verhandlung den Prüfungsablauf, die Prüfungsinhalte die Dauer der einzelnen Prüfungen nachvollziehbar dar. Auch wurde zusätzlich in den vorgelegten Rahmenlehrplan und den in der Verhandlung vorgelegten Ausbildungsnachweis betreffend die Tätigkeit im betrieb Augenoptik C Einsicht genommen.

Betreffend die beruflichen Tätigkeiten insgesamt wurde in die im Akt inne liegenden übermittelten Dienstzeugnisse der Firma C sowie der Firma D Einsicht genommen und der Beschwerdeführer zu seinen beruflichen Tätigkeiten inhaltlich befragt.

Die Art und der Umfang der Tätigkeiten ergeben sich einerseits bereits aus den Zeugnissen sowie aus den vom Beschwerdeführer nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen betreffend die von ihm in den beiden Betrieben teils unter Aufsicht eines Werkmeisters, teils in Eigenverantwortung ausgeübten Tätigkeiten.

Betreffend die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde in GISA-Ausdrucke zu Zlen GISA *** und *** Einsicht genommen.

Rechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 94 Z 2 GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe „Augenoptik“ um ein reglementiertes Gewerbe.

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

§ 18 Abs. 1, 2 und 3:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]“

§ 373d Abs. 1-4, 8:

„(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.

(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.

(3) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn

1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder

2. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.

Unter den Fächern gemäß Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.[...]

Richtlinie der EU 2005/36/EG (auszugsweise):

Artikel 3 Abs. 1 lit. a, b, c, d, f:

„(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;

b) „Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

c) „Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt; d) „zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird;

[…]

f) „Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;

[…]“

Artikel 4

Wirkungen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

...

Artikel 11

Qualifikationsniveaus

Für die Zwecke des Artikels 13 und des Artikels 14 Absatz 6 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

...

b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung aus Sekundarniveau erteilt wird,

i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine ach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im

Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;

ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

...

Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Befähigungs- und Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.

….

Österreichische Verordnung der Bundesinnung der Gesundheitsberufe über die Meisterprüfung für das Handwerk Augenoptik (Augenoptik-Meisterprüfungsordnung):

„Verordnung der Bundesinnung der Gesundheitsberufe über die Meisterprüfung für das Handwerk Augenoptik (Augenoptik-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Augenoptik ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR- Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),

2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und

3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

(2) Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

§ 3. (1) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.

(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.

(4) Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmit- glied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 1 Teil B

Im Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch“ hat jeder einzelne Prüfungskandidat/jede einzelne Prüfungskandidatin aus Sicherheitsgründen während der gesamten Prüfungsdauer von einem Kommissionsmitglied bzw. einer fachlich geeigneten Aufsichtsperson beaufsichtigt zu werden.

Im Gegenstand „Anfertigung und Anpassung von Sehbehelfen“ hat während der Arbeitszeit der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere fachlich geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission im Modul 1 Teil B während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Modul 2 Teil A Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

(5) Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung)

B

Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch

Anfertigung und Anpassung von Sehbehelfen

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik (einschließlich Vorgängerlehrbe-

rufe gemäß Ausbildungsvorschriften und

Prüfungsordnung)

B

Qualitätsmanagement, Sicherheitsmanagement und optometrische Augenprüfung

Modul 3

Kundenprofil und Brillenoptik

Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen schriftlich

Augenkunde und physiologische Optik

Technische Optik

Unternehmensführung

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 4. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2022, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

§ 5. (1) Das Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden berufsnotwendigen Lernergebnisse im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. Brillengläser in Brillenfassungen einzuarbeiten,

2. eine fachgerechte Brillenanpassung durchzuführen,

3. Fassungsteile herzustellen, zu warten und zu reparieren und

4. Arbeitsergebnisse und Arbeitsschritte zu dokumentieren.

(3) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und

2. Praxistauglichkeit.

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(5) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Werkzeuge, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.

(6) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin dürfen keine prüfungsrelevanten Materialien wie vorgefertigte Fassungsteile, bearbeitete Brillengläser etc. zur Prüfung mitgebracht werden.

Modul 1 Teil B

§ 6. (1) Das Modul 1 Teil B umfasst die Gegenstände

1. Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch und

2. Anfertigung und Anpassung von Sehbehelfen.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.

Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch“

§ 7. (1) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,

2. eine objektive Refraktion bzw. Brillenglasbestimmung durchzuführen,

3. eine subjektive Refraktion bzw. Brillenglasbestimmung durchzuführen,

4. eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen,

5. subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen und

6. die Nahsehfunktionen zu überprüfen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit und

3. Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.

(3) Die Prüfung ist in Form eines Stationenbetriebes abzuhalten. Jedes Lernergebnis ist an einer Station zu überprüfen. Die Prüfung hat 60 Minuten zu dauern und ist nach 90 Minuten zu beenden. Die jeweilige Prüfungszeit für eine Station beträgt mindestens 10 Minuten und maximal 15 Minuten.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Werkzeuge, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.

(5) Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Lernergebnisse hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.

Gegenstand „Anfertigung und Anpassung von Sehbehelfen“

§ 8. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend

angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 2 – 4 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Z 1, 5, 6, 7, 8 und 9 nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. eine fachgerechte Kundenberatung bei der Auswahl von Sehbehelfen (zB hinsichtlich Brillengläsern und -fassungen) nach optischen, anatomischen, ästhetischen und ergonomischen Gesichtspunkten zu gewährleisten.

2. Brillenglas-Zentrierdaten zu ermitteln und zu beurteilen,

3. Brillengläser zu bewerten und in Brillenfassungen einzuarbeiten,

4. Brillenfassungen an anatomische Gegebenheiten von Kunden anzupassen,

5. Brillenfassungen und Fassungsteile selbstständig herzustellen,

6. vergrößernde Sehhilfen anzufertigen und anzupassen,

7. Sehbehelfe zu reparieren,

8. Servicearbeiten an Sehbehelfen anzubieten und durchzuführen und

9. die einzelnen Arbeitsabläufe gesetzeskonform zu dokumentieren.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit und

3. Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Werkzeuge, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.

(5) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin dürfen keine prüfungsrelevanten Materialien wie vorgefertigte Fassungsteile, bearbeitete Brillengläser etc. zur Prüfung mitgebracht werden.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 9. Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

§ 10. (1) Das Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen auf LAP-Niveau jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 1 und 2 sowie ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Z 3 – 5 nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

Er/Sie ist in der Lage,

1. Kunden über augenoptische Versorgungsmöglichkeiten sowie deren Funktionsweisen zu beraten,

2. eine fachgerechte Brillenanpassung durchzuführen,

3. ein Verkaufsgespräch über optische Geräte und optisches Zubehör zu führen,

4. die Arbeitsergebnisse und Arbeitsschritte in korrekter Fachterminologie zu dokumentieren und

5. seine/ihre Arbeit und Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

(3) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende

Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit und

3. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

§ 11. (1) Das Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Qualitätsmanagement, Sicherheitsmanagement und optometrische Augenprüfung“.

(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu über- prüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.

(3) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 1, 2, 5, 13, 14, 15, 27 und 29 sowie zumindest zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Z 3, 4, 6 – 12, 16 – 26 und 28 nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,

2. eine fachgerechte Kundenberatung bei der Auswahl von Sehbehelfen (zB hinsichtlich Brillengläsern und -fassungen) nach optischen, anatomischen, ästhetischen und ergonomischen Gesichtspunkten zu gewährleisten.

3. eine fachgerechte Kundenberatung bei der Auswahl von vergrößernden Sehhilfen zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Kunden in der Handhabung und Pflege von Sehbehelfen fachgerecht eingewiesen werden,

5. festzustellen, ob Hinweise auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegen, die beim Anpassen von Sehbehelfen zu berücksichtigen sind.

6. eine fachgerechte Kundenberatung über optische Geräte sowie deren Funktionsweise zu gewährleisten,

7. eine fachgerechte Kundenberatung über meteorologische Geräte sowie deren Funktionsweise zu gewährleisten,

8. ein professionelles Beschwerdemanagement zu gewährleisten,

9. Servicearbeiten an Sehbehelfen anzubieten und durchzuführen,

10. vergrößernde Sehhilfen anzufertigen und anzupassen,

11. eine objektive Refraktion bzw. Brillenglasbestimmung durchzuführen,

12. eine subjektive Refraktion bzw. Brillenglasbestimmung durchzuführen,

13. eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen,

14. subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen,

15. die Nahsehfunktionen zu überprüfen,

16. Brillenglas-Zentrierdaten zu ermitteln und zu beurteilen,

17. Brillenfassungen an anatomische Gegebenheiten von Kunden anzupassen,

18. Brillengläser selbstständig herzustellen,

19. das Sortiment zu gestalten und Produkte zu beschaffen,

20. die Auswirkungen von Strukturen, Trends und Entwicklungen in der Branche auf das eigene Unternehmen abzuleiten,

21. sein/ihr Unternehmen in der Öffentlichkeit zu präsentieren,

22. ein Netzwerk zu Stakeholdern aufzubauen und zu pflegen,

23. Angebote zu erstellen,

24. Kundendaten gesetzeskonform zu verwalten,

25. die einzelnen Arbeitsabläufe gesetzeskonform zu dokumentieren.

26. die Prüfung, Justierung und Instandsetzung von Messinstrumenten sicherzustellen,

27. Qualitätsstandards im Unternehmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen,

28. für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und

29. Hygienevorschriften im Unternehmen festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen.

(4) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und

2. Praxistauglichkeit.

(5) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 65 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

§ 12. (1) Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat

dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.

(2) Das Modul 3 umfasst die Gegenstände

1. Kundenprofil und Brillenoptik,

2. Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen schriftlich,

3. Augenkunde und physiologische Optik,

4. Technische Optik und

5. Unternehmensführung.

(3) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.

(4) Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.

(5) Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

Gegenstand „Kundenprofil und Brillenoptik“

§ 13. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 1 und 2 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Z 3 – 5 nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. Brillenglas-Zentrierdaten zu ermitteln und zu beurteilen,

2. Brillengläser zu bewerten und in Brillenfassungen einzuarbeiten,

3. sicherzustellen, dass Kunden in der Handhabung und Pflege von Sehbehelfen fachgerecht eingewiesen werden,

4. Brillengläser selbstständig herzustellen und

5. vergrößernde Sehhilfen anzufertigen und anzupassen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und

2. Praxistauglichkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen schriftlich“

§ 14. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,

2. eine objektive Refraktion bzw. Brillenglasbestimmung durchzuführen,

3. eine subjektive Refraktion bzw. Brillenglasbestimmung durchzuführen,

4. eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen,

5. subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen und

6. die Nahsehfunktionen zu überprüfen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und

2. Praxistauglichkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Augenkunde und physiologische Optik“

§ 15. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Z 1 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Z 2 – 4 nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. eine fachgerechte Kundenberatung bei der Auswahl von Sehbehelfen (zB hinsichtlich Brillengläsern und -fassungen) nach optischen, anatomischen, ästhetischen und ergonomischen Gesichtspunkten zu gewährleisten.

2. eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,

3. eine fachgerechte Kundenberatung bei der Auswahl von vergrößernden Sehhilfen zu gewährleisten und

4. festzustellen, ob Hinweise auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegen, die beim Anpassen von Sehbehelfen zu berücksichtigen sind.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und

2. Praxistauglichkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Technische Optik“

§ 16. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Z 1 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Z 2 – 4 nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. eine fachgerechte Kundenberatung über optische Geräte sowie deren Funktionsweise zu gewährleisten,

2. Licht und Lichtplanungen durchzuführen,

3. eine fachgerechte Kundenberatung über meteorologische Geräte sowie deren Funktionsweise zu

gewährleisten und

4. die Prüfung, Justierung und Instandsetzung von Messinstrumenten sicherzustellen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und

2. Praxistauglichkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Unternehmensführung“

§ 17. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 4, 5 und 9 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Z 1 – 3 und 6 – 8 nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. die Auswirkungen von Strukturen, Trends und Entwicklungen in der Branche auf das eigene Unternehmen abzuleiten,

2. sein/ihr Unternehmen in der Öffentlichkeit zu präsentieren,

3. ein Netzwerk zu Stakeholdern aufzubauen und zu pflegen,

4. Angebote zu erstellen,

5. Kundendaten gesetzeskonform zu verwalten,

6. das Sortiment zu gestalten und Produkte zu beschaffen,

7. Qualitätsstandards im Unternehmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen,

8. für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und

9. Hygienevorschriften im Unternehmen festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche und rechnerische Richtigkeit und

2. Praxistauglichkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

§ 18. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

§ 19. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß § 25 GewO 1994.

Bewertung

§ 20. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht

genügend“.

(2) Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des

jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.

(3) Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absol- vierenden Gegen-

stände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gu-

tem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im

weiteren Gegenstand

keine schlechtere Bewertung als „Gut“ er-folgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ o- der „Gut“ bewertet

wurden und im weite-

ren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ er- folgte.

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder

„Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegen- stand keine schlechtere Bewertung als „Befrie- digend“ erfolgte.

Modul 3

5

drei Gegenstände mit

der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in

den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als

„Gut“ erfolgte.

drei Gegenstände mit

der Note „Sehr gut“ o-

der „Gut“ bewertet

wurden und in den wei-

teren Gegenständen

keine schlechtere Be-

wertung als „Befriedi-

gend“ erfolgte.

(4) Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absol- vierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absol- vierenden Gegen-

stände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder

„Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegen- stand keine schlechtere Bewertung als „Befrie- digend“ erfolgte.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

(5) Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

§ 21. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Augen-Optiker (Augen-Optiker-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmun- gen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.

(4) Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegen- stände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.“

Österreichische Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Augenoptik (Augenoptik-Verordnung):

„§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.“

Im Folgenden werden auszugsweise die westlichen rechtlichen Bestimmungen nach der deutschen Rechtslage angeführt, um die jeweiligen Prüfungsfächer nach Inhalt und Dauer gegenüberzustellen.

Deutsche Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die

Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im AugenoptikerHandwerk (Augenoptikermeisterverordnung - AugOptMstrV)-auszugsweise:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Augenoptiker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),

2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen, seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Augenoptiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, branchenüblicher Software, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,

5. bei der Versorgung mit Sehhilfen Kenntnisse der Anatomie und Physiologie auf das visuelle System anwenden,

6. Sehschärfe messen und bewerten,

7. Sehleistung messen und Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen anwenden, Ergebnisse darstellen und weiteres Vorgehen begründen; Auffälligkeiten des Auges erkennen,

8. Fehlsichtigkeit ermitteln und bewerten,

9. Refraktion der Augen mit objektiven Methoden messen,

10. Korrektionswerte mit subjektiven Messmethoden ermitteln und Korrektionsbedarf festlegen,

11. Sehhilfen zur Lösung von Sehproblemen in Abhängigkeit der Sehaufgabe bestimmen,

12. Fertigungsparameter für die Herstellung von Sehhilfen ermitteln,

13. Brillengläser, insbesondere Spezialbrillengläser, auswählen, messen, justieren und zentrieren,

14. Kontaktlinsen und Brillen nach optischen, anatomischen, ökonomischen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen, anpassen und abgeben,

15. Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichtigung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel auswählen und Kunden in die Anwendung einweisen,

16. Vergrößerungsbedarf bei Sehbehinderung bestimmen sowie optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen auswählen, anpassen, modifizieren und abgeben,

17. Fertigungsgenauigkeit der Sehhilfen kontrollieren und beurteilen, Kunden in den Gebrauch einweisen sowie Nachbetreuung und Funktionskontrollen durchführen,

18. Leistungen abrechnen, Dokumentation erstellen.

§ 3 Gliederung des Teils I

Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept und eine Kalkulation. Dabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und Alternativen aufzuzeigen.

(3) Es sind folgende Arbeiten durchzuführen:

1. Fehlsichtigkeit durch eine Augenglasbestimmung unter Anwendung objektiver und subjektiver Methoden feststellen. Ergebnisse beurteilen und Korrektionsbedarf entsprechend der individuellen Sehaufgabe festlegen,

2. Inspektion des Auges und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung durchführen sowie Parameter der Messlinsen bestimmen,

3. Brille anfertigen, anpassen und Fertigungsgenauigkeit beurteilen oder Kontaktlinsenanpassung durchführen.

(4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.

(5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespräch

Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber ein Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als zwei Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:

1. Physiologie des Sehens,

2. Versorgung mit Sehhilfen,

3. Auftragsabwicklung,

4. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Physiologie des Sehens

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische, anatomische, physiologische und aus Messungen gewonnene Sachverhalte zu beurteilen und zu beschreiben sowie Kenntnisse der Pharmakologie und der Humanbiologie auf die physiologische und visuelle Optik anzuwenden. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Aufbau und Funktion des visuellen Systems darstellen,

b) Auswirkungen verschiedener Sehhilfen auf das visuelle System darstellen und bewerten,

c) Methoden zur objektiven und subjektiven Refraktionsbestimmung darstellen und ihre Anwendung begründen,

d) Anforderungen des Binokularsehens bei der Refraktionsbestimmung darstellen und begründen,

e) Methoden zur Messung, Beurteilung und Optimierung visueller Funktionen darstellen und ihre Anwendung begründen,

f) Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen darstellen;

2. Versorgung mit Sehhilfen

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und chemischer Aspekte in einem Augenoptikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Aufbau und Funktion unterschiedlicher Korrektionsmittel erläutern,

b) Anwendungsmöglichkeiten unterschiedlicher Korrektionsmittel unter Berücksichtigung der Abbildungseigenschaften unterscheiden und begründen,

c) Anforderungen der optischen Brillenanpassung unter Berücksichtigung anatomischer, ökonomischer und ästhetischer Aspekte darstellen und beurteilen,

d) Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen,

e) Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion beschreiben und fallbezogene Anwendung begründen,

f) Wirkungsweise von Kontaktlinsen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien und Geometrien darstellen und Anwendung begründen,

g) Kontaktlinsenhygiene darstellen und Hygieneanforderungen begründen,

h) Zusammensetzung und Wirkungsweise von Kontaktlinsenhygienemitteln beschreiben und Einsatz begründen;

3. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Mess-, Fertigungs- und Instandsetzungstechniken, gestalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen und Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften, Richtlinien und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und Instandhaltung sowie bei Dienstleistungen beurteilen,

e) Bedeutung von Prüf- und Übergabeprotokollen erläutern,

f) auftragsbezogenen Einsatz von Material und Geräten bestimmen und begründen,

g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

h) Schadensaufnahme an Sehhilfen darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,

i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;

4. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliche Kostenstruktur überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,

f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes sowie zur Arbeitsplatzgestaltung entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g) Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,

h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.

(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Übergangsvorschrift

Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9a Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Deutsche Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMVO)-auszugsweise

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AMVO

Ausfertigungsdatum: 26.10.2011

"Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149), die durch Artikel 2 Absatz 97 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 97 V v. 18.1.2022 I 39

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 und des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils III

(1) Durch die Prüfung in Teil III hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er als Betriebsinhaber, Betriebsinhaberin oder Führungskraft betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.

(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten.

1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens und berufliche Entwicklungspotenziale im Handwerk bewerten sowie Entscheidungsnotwendigkeiten darstellen kann. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)Unternehmensziele analysieren und in ein Unternehmenszielsystem einordnen,

b)Bedeutung der Unternehmenskultur und des Unternehmensimages für die betriebliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit begründen,

c)Situation eines Unternehmens am Markt analysieren und Erfolgspotenziale begründen,

d)Informationen aus dem Rechnungswesen, insbesondere aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zur Analyse von Stärken und Schwächen eines Unternehmens nutzen,

e)Informationen aus dem internen und externen Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen,

f)Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe- und Handwerksrechts sowie des Handels- und Wettbewerbsrechts bei der Analyse von Unternehmenszielen und -konzepten anwenden;

2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben im Rahmen der Gründung und Übernahme eines Unternehmens unter Berücksichtigung persönlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen und Ziele vorzubereiten, durchzuführen und zu bewerten sowie ihre Bedeutung für ein Unternehmenskonzept zu begründen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)Bedeutung persönlicher Voraussetzungen für den Erfolg beruflicher Selbstständigkeit begründen,

b)wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Bedeutung des Handwerks sowie Nutzen von Mitgliedschaften in den Handwerksorganisationen darstellen und bewerten,

c)Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen sowie von Förder- und Unterstützungsleistungen bei Gründung und Übernahme eines Unternehmens aufzeigen und bewerten,

d)Entscheidungen zu Standort, Betriebsgröße, Personalbedarf sowie zur Einrichtung und Ausstattung eines Unternehmens treffen und begründen,

e)Marketingkonzept zur Markteinführung entwickeln und bewerten,

f)Investitionsplan und Finanzierungskonzept aufstellen und begründen; Rentabilitätsvorschau erstellen und Liquiditätsplanung durchführen,

g)Rechtsform aus einem Unternehmenskonzept ableiten und begründen,

h)Rechtsvorschriften, insbesondere des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts- und Steuerrechts, im Zusammenhang mit Gründung oder Übernahme von Handwerksbetrieben anwenden,

i)Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvorsorge begründen, Möglichkeiten aufzeigen,

j)Bedeutung persönlicher Aspekte sowie betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Bestandteile eines Unternehmenskonzeptes im Zusammenhang darstellen und begründen;

3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, unter Berücksichtigung unternehmensbezogener Stärken und Schwächen sowie marktbezogener Chancen und Risiken, ein Unternehmen zu führen, betriebliche Wachstumspotenziale zu identifizieren und Unternehmensstrategien zu entwickeln. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis k aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)Bedeutung der Aufbau- und Ablauforganisation für die Entwicklung eines Unternehmens beurteilen; Anpassungen vornehmen,

b)Entwicklungen bei Produkt- und Dienstleistungsinnovationen sowie Marktbedingungen, auch im internationalen Zusammenhang, bewerten und daraus Wachstumsstrategien ableiten,

c)Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten für Absatz und Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen begründen,

d)Veränderungen des Kapitalbedarfs aus Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung ableiten; Alternativen der Kapitalbeschaffung darstellen,

e)Konzepte für Personalplanung, -beschaffung und -qualifizierung erarbeiten und bewerten sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung darstellen,

f)Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts bei der Entwicklung einer Unternehmensstrategie berücksichtigen,

g)Chancen und Risiken zwischenbetrieblicher Kooperationen darstellen,

h)Controlling zur Entwicklung, Verfolgung, Durchsetzung und Modifizierung von Unternehmenszielen nutzen,

i)Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen darstellen und Einsatz begründen,

j)Notwendigkeit der Planung einer Unternehmensnachfolge, auch unter Berücksichtigung von Erb- und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Bestimmungen, darstellen und begründen,

k)Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens anhand von Unternehmensdaten prüfen; insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Weiterführung oder Liquidation eines Unternehmens aufzeigen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils III

(1) Die Prüfung in Teil III ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem Handlungsfeld zwei Stunden.

(2) Die Gesamtbewertung des Teils III wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 2 Absatz 2 gebildet.

(3) Wurden in höchstens zwei der in § 2 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte

erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ermöglicht.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils III ist nicht bestanden, wenn ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV

(1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der Prüfling seine berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzuweisen und dass er die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) erforderliche Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung besitzt.

(2) Die Prüfung in Teil IV besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder zu bearbeiten:

1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Ausbildungsvoraussetzungen auf der Grundlage betrieblicher, berufsbezogener und rechtlicher Bestimmungen zu prüfen und zu bewerten sowie die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung außerbetrieblicher Ausbildungszeiten, zu planen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen,

b)betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der Grundlage rechtlicher, tarifvertraglicher und betrieblicher Rahmenbedingungen planen sowie hierzu Entscheidungen vorbereiten und treffen,

c)Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen,

d)Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und Auswahl begründen,

e)Eignung des Betriebes für die Ausbildung in angestrebten Ausbildungsberufen prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung von Ausbildung im Verbund, überbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung,

f)Möglichkeiten des Einsatzes von berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen prüfen und bewerten,

g)innerbetriebliche Aufgabenverteilung für die Ausbildung unter Berücksichtigung von Funktionen und Qualifikationen der an der Ausbildung Mitwirkenden koordinieren;

2. Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Ausbildungsvorbereitung wahrzunehmen, Auswahlkriterien für Einstellungen festzulegen sowie Einstellungsverfahren durchzuführen, auch unter Berücksichtigung betrieblicher Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie rechtlicher Aspekte. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführte Qualifikationen verknüpft werden:

a)auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,

b)Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung darstellen und begründen,

c)Kooperationsbedarf ermitteln und inhaltliche sowie organisatorische Abstimmung mit Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, durchführen,

d)Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anwenden,

e)Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und abschließen sowie die Eintragung bei der zuständigen Stelle veranlassen,

f)Möglichkeiten prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können;

3. Ausbildung durchführen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Lernprozesse handlungsorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie selbstständiges Lernen zu fördern. Dabei sind berufstypische Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie Einsatzmöglichkeiten und Lernvoraussetzungen der Auszubildenden zu berücksichtigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)lernförderliche Bedingungen und motivierende Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und empfangen,

b)Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,

c)aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und gestalten,

d)Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,

e)Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung unterstützen, ausbildungsunterstützende Hilfen einsetzen und Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildungszeit prüfen,

f)für Auszubildende zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere Zusatzqualifikationen, prüfen und vorschlagen; Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildungsdauer und der vorzeitigen Zulassung zur Abschluss-

oder Gesellenprüfung prüfen,

g)soziale und persönliche Entwicklungen von Auszubildenden fördern; Probleme und Konflikte rechtzeitig erkennen und auf Lösungen hinwirken,

h)Lernen und Arbeiten im Team entwickeln,

i)Leistungen von Auszubildenden feststellen und bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen,

j)interkulturelle Kompetenzen im Betrieb fördern;

4. Ausbildung abschließen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und Perspektiven von weiteren Lern- und Qualifizierungswegen aufzuzeigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss führen,

b)für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle Sorge tragen und diese auf

durchführungsrelevante Besonderheiten hinweisen,

c)schriftliche Zeugnisse auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen erstellen,

d)Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten informieren und

beraten.

(4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus

1. einer Präsentation oder einer praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und

2. einem Fachgespräch.

Für die Präsentation oder die praktische Durchführung wählt der Prüfling eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IV

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert drei Stunden. Der praktische Teil der Prüfung soll insgesamt höchstens 30 Minutendauern, wobei die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation 15 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der gleich zu gewichtenden Handlungsfelder gebildet. Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind in der Gesamtbewertung gleich zu gewichten.

(3) Wurden in höchstens zwei der in § 4 Absatz 3 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen der schriftlichen Prüfung des Teils IV der Meisterprüfung ermöglicht.

(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Übergangsvorschriften

(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind auf Verlangen des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3858) geändert worden ist, außer Kraft.

Erwägungen:

Gemäß der Augenoptik-Verordnung sind zum Antritt des Handwerkes der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) folgende fachliche Qualifikationen Voraussetzung:

Gemäß § 1 Z 1 leg. cit. Zeugnisse über

a) Die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

Gemäß § 373d Abs. 1 GewO 1994 ist die vom Beschwerdeführer erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes nach der RL 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Beschwerdeführer erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.

Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis sowohl das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung, welche aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen auch in Österreich als Lehrabschlussprüfung für das gegenständliche Gewerbe anerkannt wird sowie darüber hinaus das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in Deutschland. Betreffend seine berufliche Tätigkeit hat der Beschwerdeführer Dienstzeugnisse der Firma Augenoptik C in Deutschland und der Firma D in Österreich vorgelegt.

Sofern der Beruf im Herkunftsland reglementiert ist, muss der vorgelegte Befähigungs - oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen.

Mit der in Deutschland abgelegten Meisterprüfung ist der Beschwerdeführer auch berechtigt in Deutschland den Meistertitel und die Bezeichnung Bachelor professional in diesem Handwerk zu führen, das Handwerk selbstständig zu betreiben und Lehrlinge im Sinne der Handwerksordnung auszubilden.

Somit hat der Beschwerdeführer betreffend die Zeugnisse einen Befähigungsnachweis gemäß § 373d Abs. 2 Z 3 GewO 1994 vorgelegt.

Ob die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Qualifikation mit dem Befähigungsnachweis, der in Österreich für den Gewerbezugang vorgeschrieben ist, äquivalent ist, wird in § 373d Abs. 3 und 4 GewO 1994 näher geregelt.

Demnach ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn

1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt, oder

2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder

3. ...

Unter den Fächern gemäß Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gehört gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.

Diesbezüglich ist anhand der vorgelegten Unterlagen insbesondere ein Vergleich zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten Meisterprüfung in Deutschland nach der Verordnung über das Meisterprüfungs-Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung) mit der Augenoptik-Meisterprüfungsordnung in Österreich zu vergleichen.

Zur Äquivalenz ist wie folgt auszuführen:

Die in § 373d Abs. 2 GewO 1994 angeführten

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen nicht von einer eigens dazu eingerichteten zentralen Behörde bescheinigt werden müssen; es genügt die Vorlage von Kopien der von den zuständigen Stellen ausgestellten Schulzeugnisse, Diplome oder sonstigen Prüfungszeugnisse. Im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind die Unterlagen und Bescheinigungen die gemäß Art. 50 Abs. 1 dieser Richtlinie verlangt werden können, aufgeführt. Eine Bescheinigung über den Erwerb eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist darin nicht enthalten (vgl. hiezu Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang und Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung, 4. Auflage Rz 8 zu § 373d GewO). Somit hat der Beschwerdeführer zunächst betreffend die formale Anforderung eines Befähigungsnachweises diese Anforderungen erfüllt-

Gemäß § 373d Abs. 3 GewO 1994 ist bei der Äquivalenzprüfung allgemein wesentlich, ob bei Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die nach der GewO 1994 geforderte Ausbildung des anzuerkennenden Berufs ist, bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt zwischen der Ausbildung des Anerkennungswerbers im Herkunftsmitgliedstaat und der in Österreich geforderten Ausbildung bestehen. Es kommt somit der Dauer und dem Inhalt der Ausbildungsfächer der für die vom Anerkennungswerber im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 30.04.2025, ***).

Die vom Beschwerdeführer in Deutschland abgelegte Meisterprüfung weicht hinsichtlich Ihrer Dauer und ihres Umfangs der abgefragten Fächer nicht wesentlich von den Prüfungsfächern nach der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung ab.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Meisterprüfung in den festgestellten Fächern befragt, welche in der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung, in den §§ 5,6,10,11,12 betreffend die Module 1 und 2 (Teil A und Teil B) verlangt werden. Betreffend die Module 4 und 5 (§§ 18 und 19) der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung ist auszuführen, dass diese im Wesentlichen Teil II und IV der deutschen AugOptMstrV entsprechen und auch hier die Prüfung im Wesentlichen hinsichtlich Umfangs und Dauer äquivalent ist.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Meisterprüfung in den Bereichen, wie folgend angeführt, befragt und alle diese Bereiche positiv ab. So folgende Fächer abgefragt: Augenkunde, Augenglasbestimmung, Festlegung des Korrektionsbedarfs, Augeninspektion, Messungen für Kontaktlinsenanpassung, Brillenanfertigungen Anpassung von Sehbehelfen und Kontaktlinsenanpassung, Dokumentation und fachliche Zusammenhänge, Verkauf, Kundenberatung, Augenüberprüfung, Physiologie des Sehens, Augenoptik, technische Optik, optometrische Augenprüfung Augenkunde, Physiologische Optik, Versorgung mit Sehhilfen, Auftragsabwicklung und Betriebsführung und Betriebsorganisation, Unternehmensorganisation.

Die Fächer betreffend die Unternehmensführung, welche im Rahmen der Meisterprüfung befragt wurden, sind im Wesentlichen auch hinsichtlich Umfangs und Inhalt mit den Fächern der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung vergleichbar, insbesondere betreffend die Vermittlung von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen und der Unternehmensprüfung.

Zur Dauer ist anzuführen, dass die Meisterprüfung in Deutschland bei z.B. Teil I und Teil II länger als in Österreich dauert, andere Teile vereinzelt etwas kürzer, aber insgesamt eine Vergleichbarkeit in der Dauer entsprechen der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung gegeben ist.

Zur Vergleichbarkeit ist unter Bezugnahme auf die beiden Verordnungen auszuführen, dass die Meisterprüfung in Deutschland vier Teile, Teil I bis Teil IV, vorsieht. Demgegenüber sieht die österreichische Augenoptik-Meisterprüfungsordnung fünf Module vor.

Teil I der deutschen Augenoptikmeisterverordnung regelt die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten, welche gemäß § 4 (Meisterprüfungsobjekt) folgende Prüfungsinhalten vorsieht:

Augenglasbestimmung, Festlegung des Korrektionsbedarfs

Augeninspektion, Messungen für Kontaktlinsenanpassung

Brillenanfertigungen anpassen und Kontaktlinsenanpassung

Dokumentation

§ 6 Abs. 1 sieht eine Prüfungsdauer von 2 Arbeitstagen vor

Dieser Teil I ist mit Modul 1 Teil A und B der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung vergleichbar.

Das Modul 1, Teil A und B, der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung sieht wie folgt vor:

Die fachliche praktische Prüfung, mit den Prüfungsinhalten Brillengläser in Brillenfassung einarbeiten (entspricht § 4 Abs. 3 Z 3 AugOptMstrV)

Eine fachgerechte Brillenanpassung durchführen (entspricht § 4 Abs. 3 Z 3 AugOptMstrV

Fassungsteile herstellen, warten und reparieren (entspricht § 4 Abs. 3 Z 3 AugOptMstrV

Arbeitsergebnisse und Arbeitsschritte dokumentieren entspricht § 4 Abs. 3 Z 4 AugOptMstrV

Mit einer Prüfungsdauer von fünf bis sechs Stunden in Teil A und in Teil B die Prüfungsinhalte betreffend

1. Optometrische Augenprüfung entspricht § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 AugOptMstrV

2. sowie Anfertigung und Anpassung von Sehbehelfen entspricht § 4 Abs. 3 Z 3 AugOptMstrV,

Prüfungsdauer zu 1. 60-90 min., zu 2: 6 bis 8 h.

Eine Äquivalenz dieser beiden Prüfungsteile ist hinsichtlich Inhalts und Dauer der Prüfungen jedenfalls gegeben. So entspricht § 5 und § 6 der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung den §§ 4, 6 der deutschen Augenoptikmeisterverordnung.

Weiters hat der Beschwerdeführer betreffend die meisterhafte Verrichtung ein Fachgespräch durchgeführt (§ 5 AugOptMstrV,) und wurde über fachliche Zusammenhänge und Abläufe des Meisterprüfungsprojektes befragt, weiters wurden im Fachgespräch berufsbezogene Probleme (z.B. auch Verkauf, Kundeberatung, Augenüberprüfung, etc.) sowie deren Lösungen erörtert. Der Prüfungsumfang ergibt sich aus § 5 der deutschen Augenoptikermeisterverordnung, die Dauer aus § 6 Abs. 1 mit 30min.

Dieser Prüfungsteil deckt sich im Wesentlichen hinsichtlich Inhalts und Dauer mit dem Modul 2 der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung (mündliche fachliche Prüfung): Sowohl Teil A als auch Teil B von Modul 2, definiert in den §§ 10 und 11 der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung, wobei hier neben Kundenberatung und Brillenanpassung auch die Refraktion, die Anfertigung von Sehbehelfen, die Kundenberatung und die Unternehmensführung abgefragt wird. Zur Äquivalenz bezüglich der Dauer der Prüfung ist hier auszuführen, dass es keine wesentliche Abweichung im Sinne der Äquivalenz vorliegt, da die Prüfung in Österreich nur minimal länger dauert.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei Ablegung seiner Meisterprüfung in Deutschland gemäß Teil II die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse dahingehend absolviert, dass er zu den Themen Physiologie des Sehens ( 3h), Versorgung mit Sehhilfen ( 3 h), Auftragsabwicklung ( 3h) und Betriebsführung und Betriebsorganisation ( 3 h) gemäß § 7 der deutschen Augenoptikermeisterverordnung befragt wurde.

Diese Inhalte decken sich im Wesentlichen mit Modul 3 (§ 12 ff) der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung, Hinsichtlich Inhalts und Dauer ist hier eine Äquivalenz gegeben, da auch hier Fächer wie: Brillenoptik (entspricht § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 AugOptMstrV), Optometrische Augenprüfung (entspricht § 7 Abs. 2 Z 1 AugOptMstrV), Augenkunde, Physiologische Optik (entspricht § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 AugOptMstrV), technische Optik (entspricht § 7 Abs. 2 Z 1 AugOptMstrV) und Unternehmensführung (entspricht § 7 Abs. 2 Z 3 und Z 4 AugOptMstrV) gefragt wird.

Weiters ist eine Äquivalenz betreffend Modul 4 und 5 der österreichischen Augenoptik-Meisterprüfungsordnung mit dem Teil III und Teil IV der deutschen AMVO betreffend die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und die Unternehmensprüfung. So entspricht Modul 4 (§ 18) der Augenoptik-Meisterprüfungsordnung im Wesentlichen Teil IV der AMVO und Modul 5 (§ 19) der Augenoptik-Meisterprüfungsordnung Teil III der AMVO.

Sohin kann insgesamt festgestellt werden, dass betreffend die theoretischen Kenntnisse (Ausbildung) eine Äquivalenz der Ausbildungen vorliegt.

Betreffend die berufliche (fachliche) Tätigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner Ausbildung zum Gesellen drei Jahre in Deutschland bei der Firma Augenoptik C, unter Anweisung eines Augenoptiker-Meisters, Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem reglementierten Gewerbe im ersten Lehrjahr hauptsächlich bezogen auf den Verkauf im zweiten und dritten Lehrjahr aber auch betreffend das Handwerk geschult wurde und darüber hinaus ca. fünf Jahre bei der Firma D in Österreich (***) wie festgestellt auch in Eigenverantwortung, facheinschlägig gearbeitet hat.

Unter einer fachlichen Tätigkeit sind jene beruflichen Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, jene Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Es muss ein enger sachlicher Bezug zwischen den durchgeführten Tätigkeiten und dem angestrebten reglementierten Gewerbe bestehen. Entscheidend ist jedenfalls der Inhalt, die Qualität geleisteter Tätigkeiten sowie die Frage, ob damit ein ausreichender Nachweis für den Erwerb einschlägiger Kenntnisse erbracht ist. Die Tatsache der Arbeitsleistung steht im Vordergrund, gleichgültig in welcher vertraglichen Hülle sie nach außen in Erscheinung tritt.

Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland während der Gesellenprüfung als auch in Österreich berufliche Erfahrungen und Kenntnisse und Fähigkeiten gesammelt und fachliche Tätigkeiten sowohl unter Aufsicht als auch in Eigenverantwortung im Sinne des § 18 Abs. 3 GewO 1994 nachgewiesen.

§ 373d Abs. 3 GewO 1994 weist bei der inhaltlichen Durchführung der Äquivalenzprüfung nicht ausdrücklich auf eine berufliche Tätigkeit hin. Eine Bezugnahme zur beruflichen Tätigkeit ergibt sich allerdings aus § 373d Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, wo u.a. auch auf die Befähigungsnachweisverordnung abgestellt wird.

Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass eine Äquivalenz betreffend die berufliche Praxis nicht gegeben ist, weil die vom Beschwerdeführer nachgewiesene fachliche Tätigkeit in Österreich keiner Äquivalenzprüfung zugrunde zu legen ist, ist auszuführen, dass weder § 373d Abs. 3 GewO noch die Augenoptik-VO eine Absolvierung der beruflichen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedsland verlangt.

§ 18 Abs. 2 Z 8 GewO 1994 unterscheidet darüber hinaus nicht zwischen ausländischen und inländischen Zeugnissen. Zeugnisse über im Ausland verbrachte Beschäftigungszeiten werden daher wie Inländische allein nach ihrem Inhalt zu beurteilen sein (siehe Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang und Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung, 4. Auflage Rz wird zu § 18 Abs. 2 Z 8 „Fachliche Tätigkeiten“).

Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen fachlichen Tätigkeiten sind daher auch als gleichwertig anzusehen und ist somit insgesamt die vom Beschwerdeführer erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem österreichischen Befähigungsnachweis äquivalent, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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