LVwG N LVwG-S-942/001-2025

LVwG-S-942/001-2025State Administrative CourtNov 5, 2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Berufsausbildung; Verwaltungsstrafe; Versicherungsvermittlung; Weiterbildungspflicht; Verfolgungsverjährung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-942/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.942.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalts-GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 08. April 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 08. April 2025, Zl. ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der gewerbeberechtigten Person C KG (FN ***) mit der Gewerbeberechtigung Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, im Standort ***, ***, zu verantworten, dass Sie die Weiterbildungsverpflichtungen im Gesamtausmaß von mindestens 15 Stunden für das Jahr 2023 nur für 5 Stunden nachgewiesen haben. Es fehlen für das Jahr 2023 somit 10 Stunden an Weiterbildung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137b Abs. 3, 3 a Gewerbeordnung 1994, (GewO 1994) , BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018, iVm Lehrplan des Fachverbandes der Versicherungsmakler §§ 2, 5, 6 u. 8, iVm § 367 Z. 58 GewO 1994,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 600,00

92 Stunden

§ 367 Einleitungssatz mit Z. 58 GewO 1994,

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 45 /2018

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00

Gesamtbetrag: € 660,00“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für die Weiterbildungsverpflichtung im Kalenderjahr 2023 zwar die Weiterbildung bei der WKO mit dem Fachtitel „Expert:innentreffen der Versicherungsmakler“ im Ausmaß von insgesamt fünf Stunden anerkannt werde, nicht aber die vorgelegte Seminarbestätigung der D (D) insbesondere betreffend das Intensivseminar „So werden Sie aus Schaden klug – Schadenersatz in der Praxis“ im Ausmaß von fünf Halbtagen. Die D sei mit den unabhängigen Bildungsinstitutionen des vom Fachverband der Versicherungsmakler und regionalen Fachgruppen normierten Anforderungen nicht vergleichbar. Zudem fehle es ihr an einer aufrechten Ö-Cert-Zertifizierung und sei sie keine öffentlich- oder privatrechtlich organisierte hochschulische Bildungsinstitution oder eine vergleichbare internationale Einrichtung.

2. Zur Beschwerde:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07. Mai 2025 Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt, der Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 15 Stunden für das Kalenderjahr 2023 nachgekommen zu sein. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Absolvierung des Seminars „So werden Sie aus Schaden klug – Schadenersatz in der Praxis“ im Ausmaß von fünf Halbtagen im Rahmen von Seminarteilnahmen für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter der D nicht anerkannt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 08. Mai 2025 die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt unter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor.

3.2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde Folgendes mit:

„Mit Blick auf die vorliegende Aktenlage geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorläufig davon aus, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren (nach Anzeige der Gewerbeabteilung an die Strafabteilung vom 19. März 2025) mit Strafverfügung vom 21. März 2025 eingeleitet wurde.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme zu erstatten, ob und aus welchen Gründen aus Sicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall eine (gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 VStG) rechtzeitige Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurde; in einem werden Sie aufgefordert, das in der Anzeige angesprochene Schreiben („Start des Verfahrens“) vom 22. Oktober 2024 (sowie allfällige weitere do. Schreiben im Jahr 2024) vorzulegen.“

3.3. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die C KG mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 erstmals aufgefordert worden sei, Schulungszertifikate für das Kalenderjahr 2023 vorzulegen, um der Gewerbehörde die Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen für die gewerbliche Versicherungsvermittlung zu ermöglichen. Dieses Schreiben sei mit „Start des (gewerberechtlichen) Verfahrens“ gemeint. Gemäß § 137b Abs. 3 GewO 1994 seien die Nachweise über die Teilnahme an den Schulungen zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten. Die richtigen zehn Weiterbildungsstunden hätten bis 31. Dezember 2023 erfüllt werden können. Die Behörde könne jedenfalls die fünf zurückliegenden Jahre überprüfen. Die belangte Behörde hoffe, damit die Frage bezüglich § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 VStG erledigend beantwortet zu haben, da alle relevanten Handlungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen vorgenommen worden seien. Diesem Schreiben wurde (insbesondere) das Schreiben der belangten Behörde als Gewerbebehörde vom 22. Oktober 2024 sowie Aktenvermerke und E-Mail-Korrespondenzen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2025 angeschlossen.

4. Feststellungen:

4.1. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 forderte die belangte Behörde als Gewerbebehörde die C KG als Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ im Standort ***, ***, (insbesondere) auf, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens die Schulungszertifikate für all jene Personen, die als Leitungsorgane der Gesellschaft für die Versicherungsvermittlung maßgebend verantwortlich sind, vorzulegen. In einem erfolgte der Hinweis, dass „eine gesetzliche Verpflichtung besteht die erwähnten Unterlagen und Informationen vorzulegen, damit diese einer verwaltungsrechtlichen Würdigung unterzogen werden können“.

4.2. Mit E-Mail vom 08. Jänner 2025 teilte die belangte Behörde als Gewerbebehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die vorgelegten Seminarbestätigungen für Rechtsanwaltsanwärter/innen nicht anerkannt werden können; sollten bis 21. Jänner 2025 die geeigneten Weiterbildungszertifikate in ausreichender Anzahl nicht nachgewiesen werden können, werde der Akt an das Strafamt übermittelt.

4.3. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. März 2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer (nach Anzeigelegung durch die Gewerbeabteilung vom 20.03.2025) die nunmehr Gegenstand des Straferkenntnisses bildende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes im Einklang mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 22. Oktober 2025 und erweisen sich im getroffenen Umfang auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018 (§ 137b), und in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2018 (§ 367), lauten:

„§ 137b. (1) Der Einzelunternehmer hat die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 dargelegten Mindestanforderungen zu erfüllen. Bei Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) dürfen im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.

(2) Bezüglich der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte oder vergleichbare Ausbildungen.

(3) Personen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung gemäß der Anlage 9 zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 15 Stunden, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden, beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(3a) Als Schulungen im genannten Sinn gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich haben Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

[…]

(6) Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5. Die zur Versicherungsvermittlung Berechtigten sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten und die Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen.“

„§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

[…]

58. den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt.“

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist begründet.

7.2. Gemäß § 367 Z 58 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt (sofern nicht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 leg.cit. – Ausübung des Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung – vorliegt).

Gemäß § 137b Abs. 3 GewO 1994 haben Leitungsorgane eines Unternehmens ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 15 Stunden, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden, beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

7.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung der Verpflichtung gemäß § 137b Abs. 3 und 3a GewO 1994 (iVm dem Lehrplan des Fachverbandes der Versicherungsmakler §§ 5, 6 u. 8 Z 4) zur Last gelegt, wonach er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C KG mit der Gewerbeberechtigung Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten zu verantworten habe, dass er die Weiterbildungsverpflichtung im Gesamtausmaß von mindestens 15 Stunden für das Kalenderjahr 2023 nur für 5 Stunden nachgewiesen habe. Es „fehlen für das Jahr 2023 somit 10 Stunden an Weiterbildung“ (siehe oben Punkt 1.).

7.4. Bei der vorgeworfenen Übertretung der GewO 1994 handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, weil nach dem klar gefassten Tatbild des § 367 Z 58 iVm § 137b Abs. 3 (zweiter Satz) GewO 1994 das strafbare Verhalten in der Nichterfüllung der Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 15 Stunden je Kalenderjahr besteht. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – das Fehlen von zehn Stunden an Weiterbildung im Jahr 2023 – wurde sohin mit Ablauf des 31. Dezember 2023 voll- und beendet; die vorgeworfene Pflichtverletzung („Fehlen von 10 Stunden an Weiterbildung für das Jahr 2023“) kann nach Ablauf dieses Zeitpunkts nicht mehr geheilt werden. Dies entspricht auch der Auffassung der belangten Behörde, die in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 ausführt, dass die „richtigen 10 Weiterbildungsstunden […] bis zum 31.12.2023 [hätten] erfüllt werden können“.

An der Qualifikation der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als ein mit 31. Dezember 2023 verwirklichtes und abgeschlossenes (Unterlassungs-) Delikt vermag auch § 137b Abs. 3 dritter Satz GewO 1994 nichts zu ändern, wonach der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten ist. Diese Bereithaltepflicht am Standort des Gewerbes tritt zu der in § 137b Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 normierten Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 15 Stunden pro Kalenderjahr hinzu. Die Weiterbildungsverpflichtung (§ 137b Abs. 3 zweiter Satz leg.cit.) und die Bereithaltepflicht am Standort des Gewerbes (§ 137b Abs. 3 dritter Satz leg.cit.) stellen sohin zwei verschiedene, nebeneinander bestehende Verpflichtungen des Gewerbetreibenden dar. Dabei trifft es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu, dass eine Verletzung der Bereithaltepflicht für die Dauer von fünf Jahren ein Dauerdelikt darstellt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung, nämlich die Nichtbereithaltung der Nachweise für das Kalenderjahr 2023 am Standort des Gewerbes, (deren Verletzung ein Dauerdelikt begründen würde) wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht zur Last gelegt (überdies wäre eine solche Pflichtverletzung im Falle der von der belangten Behörde vertretenen Verletzung der Weiterbildungspflicht als konsumiert anzusehen).

7.5. Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dementsprechend beginnt bei Unterlassungsdelikten die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist; die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (vgl. etwa VwGH 25.11.2024, Ra 2022/10/0073, mwN).

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

7.6. Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen ist für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat war mit Ablauf des 31. Dezember 2023 abgeschlossen, sodass gemäß § 31 Abs. 1 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann und nach Ablauf eines Jahres mit 01.01.2025 endete (eine Nachholung der auferlegten Pflicht – Weiterbildung im Ausmaß von insgesamt 15 Stunden im Kalenderjahr 2023 – war nach Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht mehr möglich).

Innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen eine Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer als Beschuldigten nicht gesetzt. So stellt das Schreiben der belangten Behörde (als Gewerbebehörde) vom 22. Oktober 2024 keine solche Verfolgungsverhandlung dar, weil dieses an die C KG (als gewerbeberechtige Person) – und nicht an den Beschwerdeführer als Beschuldigten – gerichtet gewesen ist und überdies auch keinen konkreten Tatvorwurf (sondern nur eine Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen) enthielt (zu Anforderungen an Verfolgungshandlungen vgl. etwa VwGH 29.08.2023, Ro 2022/02/0013; VwGH 28.04.2025, Ra 2025/08/0034). Ein konkreter Tatvorwurf wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Beschuldigten erstmals mit der Strafverfügung vom 21. März 2025 und damit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erhoben (zudem enthält etwa auch die E-Mail der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 08. Jänner 2025, welche ebenfalls erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist versendet wurde, noch keinen konkreten Tatvorwurf).

7.7. Mangels rechtzeitiger Verfolgungshandlung für die dem Beschwerdeführer allein zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Fehlen von 10 Stunden an Weiterbildung für das Kalenderjahr 2023) war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Eine inhaltliche Beurteilung der angelasteten Verwaltungsübertretung (insb. eine Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch die Absolvierung des D-Seminars seiner Weiterbildungsverpflichtung gemäß § 137b Abs. 3 und 3a GewO 1994 für das Kalenderjahr 2023 entsprochen hat) kommt vorliegend sohin nicht in Betracht.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (auf welche die belangte Behörde im Vorlageschreiben überdies ausdrücklich verzichtete) konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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