LVwG N LVwG-AV-1086/001-2025

LVwG-AV-1086/001-2025State Administrative CourtNov 5, 2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Student; Erstantrag; Studienerfolg; besondere Erteilungsvoraussetzung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1086/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1086.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA.: Russische Föderation, derzeit wohnhaft in ***, *** (RUSSISCHE FÖDERATION), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.08.2025, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich am 17.07.2025 bei der österreichischen Botschaft in Moskau gestelltem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige der Russische Föderation, die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ gemäß

§ 64 Abs. 1 NAG.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.08.2025, GZ. ***, wurde dieser Antrag vom 17.07.2025 abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Baden zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bis dato im Besitz der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“, jeweils ausgestellt von der MA , gültig vom 29.11.2021 bis 01.12.2024, gewesen wäre. Weiters habe sie am 29.11.2024 bei der MA *** fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ eingebracht und sei dieser Antrag seitens der MA mit Bescheid vom 07.02.2025 wegen fehlenden Studienerfolges gemäß § 64 NAG rechtskräftig abgewiesen worden.

Im Verlängerungsverfahren der MA *** vom 29.11.2024 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme bzw. psychischer Belastungen (Gehirnerschütterung vom 07.10.2023, eines davor erlittenen Schädel-Hirn-Trauma und den daraus resultierenden psychischen Problemen, Depressionen, Beeinträchtigung des kognitiven Zustandes besonders im Bereich Konzentration, Gedächtnis und Wahrnehmungsschwierigkeiten) nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Studium „Statistik und Data Analytics“, auch aufgrund der hohen kognitiven Anforderungen in diesem Studium, weiterzuführen, weshalb sie die Studienrichtung gewechselt habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein völlig unzureichender oder überhaupt gänzlich fehlender Studienerfolg trotz mehrjährigen Aufenthalts in Österreich auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Ein fehlender Studienerfolg könne daher unter Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen. Sei daher ein Fremder über mehrere Jahre aus welchem Grund auch immer (z.B. Krankheit) nicht in der Lage, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen und würden auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, widerstreite der Aufenthalt den öffentlichen Interessen und liege die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG in so einem Fall nicht vor.

Verlasse die Fremde nach Abweisung eines Verlängerungsantrages mangels ausreichenden Studienerfolges Österreich und stelle sogleich einen neuen Erstantrag zur Fortführung desselben Studiums, sei in dem Erstantragsverfahren der bisherige Studienerfolg zu berücksichtigen, denn durch die Umgehung der Regelungen über die Verlängerung könnten öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Fremde müsse plausibel darlegen, warum jetzt eine effektive Fortführung des Studiums möglich sein werde, wenn sie dies trotz des bisherigen Aufenthaltes in Österreich nicht geschafft habe. Dazu sei die Situation im Einzelfall zu erheben.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden sei gegenständlich zu dem Schluss gekommen, dass die neuerliche Antragstellung im Rahmen eines Erstantrages nach Abweisung des Verlängerungsantrages aufgrund fehlenden Studienerfolges eine Umgehungshandlung darstelle und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Begründet werde dies damit, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe, aus denen zusätzlich auch noch psychische Belastungen entstanden seien. Ihre Behinderung sei laut vorgelegter Bescheinigung am 01.11.2012 erneut festgestellt worden. Weiters ergebe sich aus der fachärztlichen Stellungnahme von B vom 07.12.2024, dass eine anhaltende und wesentliche studienrelevante Beeinträchtigung vorliege und die in der Stellungnahme angeführten Einschränkungen, sowohl für sich genommen wie auch im Zusammenspiel dieser, eine negative Auswirkung auf das Studienvermögen allgemein wie auch das Studienfortkommen ergebe. Die genannten Einschränkungen würden sich unter anderem auch auf Ihre Fähigkeit der Alltagsbewältigung allgemein beziehen. Für die belangte Behörde sei daher nicht erkennbar, warum nun ein ernsthaftes Betreiben des Studiums im erforderlichen Ausmaß, ungeachtet der Studienrichtung, möglich sein sollte bzw. dass bei zukünftigen Verlängerungen der zwingend erforderliche Studienerfolg erreicht werden könnte (16 ECTS-Punkte oder 8 Semester Stunden im vorangegangenen Studienjahr).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht mit E-Mail vom 16.09.2025 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu verpflichten, in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 NAG zuzuerkennen, sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG zuzuerkennen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie zum Vorstudienlehrgang der *** Universitäten zugelassen worden wäre und im Wintersemester 2023/24 erfolgreich Deutschkurse absolviert habe. Im Sommersemester 2024 habe sie ein ordentliches Studium Statistik begonnen. Aufgrund eines am 07.10.2023 erlittenen Unfalles habe sie an gesundheitlichen, kognitiven Beeinträchtigungen und psychische Belastungen gelitten und sei der Heilungsprozess durch ihre Behinderung erschwert gewesen. Aufgrund dessen habe sie im Sommersemester 2024 keine positiven Studienergebnisse erzielt. Im Wintersemester 2024/25 habe sie in das Masterstudium Publizistik und Kommunikationswissenschaften gewechselt, da dieses Studium nach dem Unfall ihren Fähigkeiten besser entsprochen habe. Nach der Abweisung ihres Verlängerungsantrages sei sie im Jänner 2025 ordnungsgemäß ausgereist und habe sie sich daher nicht zu Prüfungen angemeldet.

Die Beschwerdeführerin habe den Vorstudienlehrgang erfolgreich absolviert und sei während dieser Zeit ein Studienerfolg nicht erforderlich. Das Argument der belangten Behörde, dass trotz mehrfach erteilter Aufenthaltstitel kein Studienerfolg vorliege, verkenne die Rechtslage. Der fehlende Studienerfolg im Sommersemester 2024 habe ausschließlich auf den gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 07.10.2023 beruht, welche einen unabwendbaren und unvorhersehbaren Grund im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG darstellen würden. Die belangte Behörde hätte deshalb ihr Ermessen zugunsten der Beschwerdeführerin ausüben müssen. Außerdem hätte die belangte Behörde deshalb auch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes analog anwenden dürfen, wonach ein „völlig unzureichender und überhaupt gänzlich fehlender Studienerfolg trotz mehrjährigen Aufenthaltes“ eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellen könne, zumal eben nur im Sommersemester 2024 die Ergebnisse, dies aber auch nur unfallbedingt, fehlen würden. Nach § 11 Abs. 4 NAG seien öffentliche Interessen insbesondere dann gefährdet, wenn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bestehe, womit ein fehlender Studienerfolg nicht gleichzusetzen sei.

Es seien auch erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides weitere Beweismittel entstanden, die nunmehr im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären und in einem vorgelegt wurden, nämlich ein Auszug aus der Krankengeschichte vom 22.08.2025, ein fachärztliches Gutachten vom 29.08.2025 und eine Bestätigung der Universität *** vom 29.08.2025. Die Annahme der belangten Behörde, es gebe keine Anhaltspunkte für eine baldige Änderung, würden dadurch eindeutig widerlegt.

Die Beschwerdeführerin habe Österreich nach der Abweisung ihres Verlängerungsantrages im Jänner 2025 ordnungsgemäß verlassen und den neuen Antrag erst nach dieser Ausreise und auf einer geänderten Sachlage beruhend gestellt. Es habe sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert und sei sie im Sommersemester 2025 aus gesundheitlichen Gründen beurlaubt gewesen. Ein solches gesetzeskonforme Verhalten könne nicht als „Umgehungshandlung“ qualifiziert werden.

Die belangte Behörde habe in ihrer Bescheidbegründung auch auf die Behinderung der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Das dazu angesprochene Gutachten des B beschreibe den Gesundheitszustand nach dem Unfall wieder, wobei sich die Beschwerdeführerin seit Juni 2024 in fachärztlicher Behandlung befunden habe. Die Annahme der belangten Behörde, dass jahrelange Gesundheitsprobleme zu dem von B beschriebenen Zustand geführt hätten, sei unzutreffend und entbehre jeder Grundlage. Die bestehende Behinderung habe das Studium bis zum Unfall nicht beeinträchtigt und habe die Beschwerdeführerin die Deutschkurse im Vorstudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen. Zudem habe sie auch bereits trotz bestehender Behinderung eine Universitätsausbildung absolviert. Die Behinderung habe lediglich die Genesung nach dem Unfall behindert, sei jedoch nicht die Ursache für den fehlenden Studienerfolg im Sommersemester 2024 gewesen. Eine Gleichsetzung der Behinderung mit einer jahrelangen Studienunfähigkeit sei daher unzulässig und verstoße gegen Art. 7 B-VG, § 1 BGStG und Art. 14 EMRK.

Die belangte Behörde habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Auch wenn im Sommersemester 2024 kein Studienerfolg vorgelegen sei, hätte geprüft werden müssen, ob aufgrund der besonderen Umstände eine Verlängerung zu gewähren gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin den Bescheid der MA *** nicht bekämpft und Österreich ordnungsgemäß verlassen habe, stelle kein rechtsmissbräuchliches, sondern vielmehr gesetzestreues Verhalten dar. Der nach der Ausreise gestellte Antrag sei als neuer Antrag zu prüfen gewesen.

Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Universität *** vom 29.08.2025, eine fachärztliche Empfehlung bzw. ein fachärztliches Gutachten vom 29.08.2025 und einen Auszug aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 22.08.2025 vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 17.09.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der ergänzenden Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.10.2025 wurde der Verwaltungsakt der MA *** in *** zur GZ. *** zum Zwecke der Einsichtnahme abgefordert; diesem Ersuchen kam die MA *** durch Übermittlung des Bezug habenden Aktes über die Bezirkshauptmannschaft Baden am 17.10.2025 nach.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der Bezirkshauptmannschaft Baden und der MA *** vorgelegten Verwaltungsakten sowie in das Zentrale Fremdenregister.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist eben dort auch aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und auch ein Universitätsstudium (Bachelor in Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen) abgeschlossen. Aufgrund eines erlittenen Schädel-Hirn-Traumas vor Absolvierung und Abschluss dieses Universitätsstudiums leidet sie an einer Behinderung.

In der Zeit von Februar 2022 bis Jänner 2025 lebte die Beschwerdeführerin bereits in Österreich, nachdem ihr jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG für die Zeiträume vom 29.11.2021 bis 29.11.2022, vom 30.11.2022 bis 30.11.2023 und vom 01.12.2023 bis 01.12.2024 erteilt worden war. In diesem Zeitraum absolvierte sie in der Zeit vom 01.10.2021 bis 22.11.2023 den Vorstudienlehrgang der *** Universitäten und bestand am 22.11.2023 die Ergänzungsprüfung Deutsch.

Am 07.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin als Fußgängerin von einem Radfahrer angefahren und erlitt sie dadurch eine Gehirnerschütterung und eine Prellung des linken Daumens. Sie befand sich aufgrund dessen in stationärer Behandlung der Klinik *** vom 07.10.2023 bis 09.10.2023. Als Folge dieses Unfalles in Kombination mit ihrer Behinderung litt die Beschwerdeführerin an Angst und Depressionen und begab sich von Juni 2024 bis Jänner 2025 in psychiatrische Behandlung bei B in ***. Dieser diagnostizierte zuletzt am 07.12.2024, dass bedingt durch die vorliegende psychiatrische Symptomatik eine anhaltende und wesentliche studienrelevante Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin vorliegt; diese Beeinträchtigung erstreckt sich insbesondere auf das Vermögen, das Konzentrations- und Fokussierungsvermögen flexibel und an die Erfordernisse angepasst zu lenken und längerfristig und stabil aufrechtzuerhalten, auf das Vermögen zur Selbstorganisation und der Strukturierung in der Bearbeitung von Aufgaben und der Alltagsbewältigung allgemein, sowie auch einer erhöhten Ablenkbarkeit und Erschöpfbarkeit. Aus diesen Einschränkungen ergibt sich eine negative Auswirkung auf das Studienvermögen allgemein und auf das Studienfortkommen im Besonderen.

In weiterer Folge inskribierte die Beschwerdeführerin ab 01.03.2024 an der Universität *** im Bachelorstudium „Statistik und Data Analytics“, wobei sie allerdings in diesem Studium bislang keine einzige Prüfung positiv absolvierte. Am 01.10.2024 inskribierte die Beschwerdeführerin zusätzlich an der Universität *** im Masterstudium Publizistik und Kommunikationswissenschaften, absolvierte aber auch hier bislang keine Prüfung. Im Sommersemester 2025 ließ sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme von der Universität *** beurlauben, sodass ihr auch aus diesem Grund sodann im Sommersemester 2025 der Besuch von Lehrveranstaltungen und das Ablegen von Prüfungen nicht möglich war.

Am 29.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der hiefür zuständigen MA *** in *** den Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA *** vom 07.02.2025 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im jüngst abgelaufenen Studienjahr 01.10.2023 bis 30.09.2024 keinen Studienerfolg nachweisen konnte und die am 07.10.2023 erlittene Gehirnerschütterung keinen unabwendbaren und unvorhergesehenen Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG darstellt. Es liegt daher eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht vor.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin in Rechtskraft und reiste die Beschwerdeführerin am 28.01.2025 aus Österreich in die Russische Föderation aus, wo sie sich seither wieder aufhält.

Am 17.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der österreichischen Botschaft in Moskau wiederum den Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch vollumfänglich aus den unbedenklichen Inhalten der vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akten.

Im Konkreten ergeben sich die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und die Feststellung zu ihrem in Russland abgeschlossenem Studium aus ihren eigenen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag. Die Feststellung in Bezugnahme auf ihre Behinderung ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen in Verbindung mit der von ihr vorgelegten Krankengeschichte und der Bezug habenden Bestätigung.

Die Feststellungen bezogen auf ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich und auf ihre Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister. Aus dem vorgelegten Prüfungszeugnis ist die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch durch die Beschwerdeführerin belegt.

Die Feststellungen betreffend ihren Verkehrsunfall vom 07.10.2023 und den Folgen daraus ergeben sich wiederum aus den Bezug habenden Krankenunterlagen und insbesondere aus der von ihr selbst im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme (bezeichnet als „Empfehlung“) des B vom 07.12.2024.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführen bei diesem über ein halbes Jahr bis zu ihrer Ausreise aus Österreich in Behandlung stand und argumentierte die Beschwerdeführerin in dem zuletzt vor der MA *** geführten Verfahren primär mit genau dieser Stellungnahme. Daraus hervorzuheben ist insbesondere, dass der behandelnde Facharzt der Beschwerdeführerin von einer anhaltenden und wesentlichen studienrelevanten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin spricht. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der mehrmonatigen Behandlung dieser Arzt eine umfassende Kenntnis über den Gesundheitsstatus der Beschwerdeführerin hatte und kommt dieser Stellungnahme eine hohe Glaubwürdigkeit und eine große Relevanz zu.

Dementsprechend waren auch keine weiteren Feststellungen zu den nunmehr im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen aus ihrem Herkunftsland zu treffen; diese stehen doch in großer Diskrepanz zu den klaren Aussagen des die Beschwerdeführerin in Österreich behandelnden Facharzt und ist wenig glaubwürdig, dass in einem derart geringen Zeitraum die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführern wieder vollständig hergestellt sein sollen, dies zudem auch unter dem Aspekt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sommersemester 2025 von der Universität *** beurlauben ließ. Es liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Bescheides der MA *** vom 07.02.2025 der Problematik bewusst wurde und dies zu einem „Umdenken“ in der Argumentation der Beschwerdeführerin führte.

Unbestritten sind die Feststellungen zu den beiden begonnenen Studien der Beschwerdeführerin in *** und zum Fehlen jeglicher Prüfungen und ergeben sich diese Feststellungen auch aus den vorgelegten Bestätigungen der Universität ***; die Feststellungen betreffend die bereits angesprochene Beurlaubung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf das zuletzt vor der MA *** und mit Bescheid vom 07.02.2025 rechtkräftig abgeschlossene Verfahren ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschafften Verwaltungsakt der MA *** und aus dem Zentralen Fremdenregister. Daraus ergibt sich auch die Feststellung betreffend die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich im Jänner 2025. Die Feststellung schließlich bezogen auf den verfahrenseinleitenden Antrag vom 17.07.2025 ergibt sich aus eben diesem.

6. Rechtslage:

Die zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF lauten:

§ 8 Abs. 1 Z 12:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).“

§ 11 Abs. 2, 3 und 5:

„(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(…)

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 64 Abs. 1 und 2:

„(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 1 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllen und eines der in den Z 2 bis 7 bezeichnetes Studium absolvieren.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits über 3 Jahre lang in Österreich rechtmäßig mit dem Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ aufhältig war, der dritte Verlängerungsantrag jedoch mit dem Bescheid der MA *** als damals zuständige Fremdenbehörde rechtskräftig abgewiesen wurde, dies begründend damit, dass die Beschwerdeführerin im damals zuletzt abgelaufenen Studienjahr vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 keinen Studienerfolg nachweisen konnte und die am 07.10.2023 erlittene Gehirnerschütterung keinen unabwendbaren und unvorhergesehenen Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG darstellt, womit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht (mehr) vorlag. Zudem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass die Beschwerdeführerin danach aus Österreich im Jänner 2025 ausreiste und am 17.07.2025 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Moskau wiederum den Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG stellte.

Daraus ergibt sich sohin, dass kein Verlängerungsantrag nach § 64 Abs. 2 NAG, sondern eben ein Erstantrag vorliegt. Allerdings ist eben auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Erstantrag wieder den selben Aufenthaltstitel begehrte, der erst wenige Monate zuvor als Verlängerungsantrag ihr gegenüber abgewiesen worden war, weil sie den geforderten Studienerfolg nicht beibringen bzw. nachweisen konnte. Es liegt geradezu auf der Hand, dass in einem Fall wie dem gegenständlichen diese von der Beschwerdeführerin vorgenommene Handlungsweise einen Umgehungsversuch der einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen darstellt. Wenn ein Verlängerungsantrag deshalb rechtskräftig abgewiesen wird, weil es am erforderlichen Studienerfolgsnachweis mangelt, kann ein unmittelbar darauf gestellter Erstantrag, der grundsätzlich – naturgemäß – keines Nachweises eines Studienerfolges bedarf, nicht zum gewünschten gleichen Aufenthaltstitel führen. Eine derartige erhebliche Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen kann nach ständiger Judikatur zu einer Gefährdung der öffentlichen Interessen führen, worauf die Bezirkshauptmannschaft Baden zurecht verweist.

Um eben dieser Umgehung vorzubeugen, ist auch bei einem Erstantrag wie dem gegenständlichen, der eben kurz nach rechtskräftiger Abweisung des Verlängerungsantrages für das selbe Studium gestellt wird, der bisherige Studienerfolg der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Zumal bereits seitens der bisher zuständigen Fremdenbehörde ein ausreichender Studienerfolg verneint wurde und es aus diesem Grund zu einer rechtskräftigen Abweisung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels kam, war von der Beschwerdeführerin darzulegen, aus welchen Gründen nunmehr von ihr zumindest der gesetzlich geforderte Studienerfolg erbracht werden wird, wenngleich natürlich die Rechtsansicht der MA *** im Verlängerungsverfahren für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren nicht bindend ist.

Von der Beschwerdeführerin wurde auch zunächst eingewendet, dass sie den erforderlichen Studienerfolg erbracht habe bzw. zumindest nicht davon auszugehen sei, dass trotz mehrjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich kein Studienerfolg vorliege.

Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Aus § 8 Z 8 lit. b NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender grundsätzlich der Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 26.2.2013, 2010/22/0127 etc.).

Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004; 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, etc.). In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen (vgl. z.B. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 13.9.2011, 2010/22/0036). Die herrschende Rechtsprechung erachtet somit eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren als unzulässig (s. auch VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127). Gemäß § 2 Abs. 1 UG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

Das nach § 74 Abs. 6 UG 2002 verlangte Leistungsausmaß erweist sich bei einer Leistungsbeurteilung im Vorstudienlehrgang problematisch, zumal in einem solchen üblicherweise keine ECTS-Anrechnungspunkte oder Semesterwochenstunden vergeben werden. Ein im Rahmen eines Vorstudienlehrganges ausgestelltes Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung wird auch nicht als Studienerfolgsnachweis im Sinne des NAG anerkannt (VwGH 23.02.2009, 2008/22/0856). Auch stellt die Aufnahme in ein ordentliches Studium für sich genommen keinen Studienerfolg in diesem Sinne dar (VwGH 09.08.2018, Ra 2017/22/0043).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insgesamt über den Zeitraum vom 29.11.2021 bis 01.12.2024 über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ verfügte und in diesem Zeitraum zunächst nur den Vorstudienlehrgang zur Ergänzungsprüfung Deutsch absolvierte, den sie am 22.11.2023 erfolgreich abschloss, und danach zunächst am 01.03.2024 im Bachelorstudium „Statistik und Data Analytics“ und am 01.10.2024 im Masterstudium „Publizistik und Kommunikationswissenschaften“ inskribierte, in diesen beiden Studien jedoch keine einzige Prüfung absolvierte, bis sie im Jänner 2025 aus Österreich ausreiste. Es kann – insbesondere unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur – kein Zweifel bestehen, dass kein ausreichender Studienerfolgsnachweis der Beschwerdeführerin vorliegt, dies zumindest was die Studienjahre 2023/24 und 2024/25 (hier bedingt durch die Ausreise nur bezogen auf das Wintersemester) betrifft. Ohne Bedeutung ist, ob dieser Studienerfolgsnachweis auch die Zeit davor nicht erbracht wurde, wovon jedoch ohnehin schon alleine deshalb nicht auszugehen ist, da ansonsten der MA *** unterstellt werden müsste, den Verlängerungsanträgen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 und 2023 zu Unrecht stattgegeben zu haben. Soweit überhaupt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dazu vorbringt, dass aufgrund der besonderen Umstände überhaupt geprüft werden müsse, ob „eine Verlängerung zu gewähren gewesen wäre“, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der damit angesprochene Bescheid der MA *** vom 07.02.2025 in Rechtskraft erwachsen ist und dem Rechtsbestand angehört und eine nunmehrige Überprüfung dieses Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht möglich ist.

Was den Zeitraum ab dem Wintersemester 2023/24 betrifft, beruft sich die Beschwerdeführerin – analog zu ihrem Vorbringen im zuletzt geführten Verlängerungsverfahren vor der MA *** – darauf, dass aufgrund des Verkehrsunfalles vom 07.10.2023 und den damit verbundenen Folgen in Konnex mit ihrer grundsätzlichen Behinderung, die den Heilungsverlauf der Unfallsfolgen verzögerte, von einem unabwendbaren bzw. unvorhersehbaren Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG auszugehen sei, wobei zudem aus diesem Grund auch eine Beurlaubung der Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2025 erfolgt sei.

Gemäß § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz des Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Dies führt jedoch keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolges in solchen Fällen unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Bestimmung auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über Jahre gezeigt hat, dass er - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen, und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten (vgl. VwGH 17.12.2010, 2007/18/0643; VwGH 25.03.2010, 2009/21/0188, mwN).

Wenn Gründe vorliegen, die der Einflussnahme der Studierenden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlen eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis darf nicht dauerhaft sein (VwGH 08.01.2020, Ra 2017/22/0049). Von einem dauerhaften Hindernis ist unter anderem bei länger dauernden – im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden – Erkrankungen auszugehen (VwGH 23.10.2023, Ra 2020/22/0057). Wenn ein Student aufgrund fehlender körperlicher oder geistiger Voraussetzungen ein Studium nicht erfolgreich absolvieren kann, kann nicht von einem Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG gesprochen werden (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/22/0255).

Das Bestehen von Gründen, infolge derer trotz Fehlen eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 NAG verlängert werden kann, muss vom Studierenden konkret behauptet und ausreichend dargelegt werden (VwGH 31.01.2020, Ra 2017/22/0108; VwGH 27.08.2018, Ra 2018/22/0136). Bei Anführung von solchen Gründen handelt es sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um eine materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung und nicht um eine bloße Verfahrenshandlung, womit auch keine Manudukationspflicht der Behörde besteht (VwGH 21.01.2019, Ra 2019/22/0005; VwGH 27.08,2018, Ra 2018/22/0136 mit Hinweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0098). Der Behörde ist in diesem Zusammenhang zudem auch kein Ermessen eingeräumt und ist auch eine Interessensabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK im Rahmen des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG nicht vorzunehmen (z.B. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/22/0088); wenn daher kein Studienerfolg nachgewiesen wird und auch kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG vorliegt, darf die Behörde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (VwGH 03.10.2013, 2012/22/0048). Zudem ist auch die zu § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG ergangene höchstgerichtliche Judikatur höchst restriktiv.

Erst in der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 03.06.2020, Ra 2020/22/0044) wird der Standpunkt vertreten, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung innerstaatlicher Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen, wobei diesfalls vom Antragsteller aber konkret darzulegen ist, aus welchen Gründen die Annahme eines fehlenden Studienerfolgs in seinem Fall unverhältnismäßig wäre (z.B. VwGH 01.08.2022, Ra 2022/22/0088). So wurde eine Unverhältnismäßigkeit etwa dann angenommen, wenn der zu erreichende Studienerfolg lediglich knapp, nämlich um einen ECTS-Anrechnungspunkt unterschritten wurde (VwGH 30.01.2024, Ra 2021/22/0112) oder auf Grund der zeitlichen Lage eines Prüfungstermines erst kurz nach dem Ende des maßgeblichen Studienjahres erreicht werden konnte (VwGH 15.09.2020, Ra 2020/22/0173).

Gemäß § 67 Abs. 1 UG sind Studierende wegen einer Schwangerschaft (Z. 3) oder Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten (Z. 4) auf Antrag für ein oder mehrere Semester bescheidmäßig zu beurlauben. Einer Beurlaubung geht somit immer ein Antrag eines Studierenden voraus, ob ein derartiger Antrag gestellt wird, bleibt allein dem Studierenden überlassen, sodass die bescheidmäßige Beurlaubung selbst kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer, der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogener Grund gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist. Zu fragen kann jedoch sein, ob der Anlass für den Antrag auf Beurlaubung durch die Betroffene ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis darstellt.

Bezogen auf diese allgemein dargestellte Judikatur ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zusammengefasst, dass sich der von der Beschwerdeführerin angesprochene Unfall am 07.10.2023 ereignete, sie danach noch am 22.11.2023 die Ergänzungsprüfung Deutsch absolvierte, sie aktenkundig ab Juni 2024 wegen Angst und Depression in der Klinik *** und wegen psychiatrischer Symptomatik ebenso am Juni 204 bis Dezember 2024 in Behandlung bei B stand und letztere noch am 07.12.2024 eine anhaltende und wesentliche studienrelevante Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin diagnostizierte, dass sie ab 01.03.2024 im Bachelorstudium Statistik und Data Analytics und ab 01.10.2024 im Masterstudium Publizistik und Kommunikationswissenschaften inskribierte, in beiden Studien keine Prüfung absolvierte und sich im Sommersemester 2025 von der Universität *** aufgrund „gesundheitlicher Probleme“ beurlauben ließ.

Festzuhalten ist daher zunächst, dass unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes die Beschwerdeführerin jedenfalls auch in Verbindung mit ihrem eigenen Vorbringen, wonach primär der Unfall den Grund dafür gebildet habe, dass sie keinen Studienerfolg erzielen konnte, sie beginnend mit Oktober 2023 bis jedenfalls Sommer 2025 eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung aufgewiesen hat. Vor allem aus der klaren und unmissverständlichen sowie schlüssigen Stellungnahme des über ein Jahr die Beschwerdeführerin behandelnden Facharztes B vom 07.12.2024 ergibt sich und bestätigt sich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine derartige anhaltende Beeinträchtigung in ihren kognitiven Fähigkeiten aufwies, dass von einer maßgeblichen studienrelevanten Beeinträchtigung auszugehen war. Die Beschwerdeführerin selbst ging auch im Sommersemester 2025 noch davon aus, da sie sich ansonsten nicht für eine Beurlaubung von der Universität *** eingesetzt hätte.

Selbst nach dem eigenen sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher ihr wiederholtes Vorbringen in der Beschwerde, dass sie nur im Sommersemester 2024 an dieser Beeinträchtigung gelitten habe und sie nur im Sommersemester 2024 deshalb keinen Studienerfolg erzielt habe, nicht nachvollziehbar. Vielmehr liegt auf Basis des festgestellten Sachverhaltes eine als Erkrankung zu wertende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vor, die zumindest über 4 Studiensemester und demnach 2 Jahre andauerte. Eben diese Dauer der Beeinträchtigung führt dazu, unter Hinweis auf die oben dargelegte Rechtsprechung nicht mehr von einem nur vorübergehenden, sondern von einem dauerhaften Ereignis zu sprechen, womit kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG vorliegen kann. Dazu kommt jedoch auch noch, dass – wie bereits oben ausgeführt – die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen aus ihrem Herkunftsland, die ihr nunmehr keine gesundheitlichen Hinweise mehr für das Studium diagnostizieren, dem erkennenden Gericht zweifelhaft erscheinen. Von der Beschwerdeführerin wurde auch der verfahrenseinleitende Antrag am 17.07.2025 gestellt, als sie sich selbst nach diesen ärztlichen Unterlagen noch in Behandlung befand.

Zusammengefasst sieht auch das erkennende Gericht auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der Gesamtumstände keinen Grund, davon ausgehen zu können, dass nunmehr der Beschwerdeführer das ernsthafte Betreiben ihres beabsichtigten Studiums möglich sein soll.

Nicht zuletzt ist es auch gegenständlich nicht im Sinne der zitierten jüngeren Rechtsprechung im konkreten Fall unverhältnismäßig, den fehlenden Studienerfolg der Beschwerdeführerin entscheidungsrelevant anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat eben keine einzige Prüfung in einem Zeitraum von jedenfalls 3 Semestern absolviert, sodass insbesondere auch nicht davon auszugehen ist, dass die zu erreichenden ECTS-Anrechnungspunkte nur knapp unterschritten oder erst knapp nach Stellen des verfahrenseinleitenden Antrages erreicht worden wären.

Mit der gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG-DV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinne des § 11 NAG, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche „besondere“ Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 3 NAG (VwGH 04.05.2023, Ra 2019/22/0152; VwGH 6.7.2010, 2008/22/0446). Gemäß § 64 Abs. 2 NAG 2005 ist lediglich zu prüfen, ob ein der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorliegt, das ihn an der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges hinderte, während eine auf Art. 8 MRK gestützte Prüfung einen wesentlich weiteren Bereich umfasst (vgl. die in § 11 Abs. 3 NAG 2005 angeführten Kriterien). Im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie z. B. eines ausreichenden Studienerfolges - ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158; 9.8.2018, Ra 2018/22/0025). Da es gegenständlich sohin an einer derartigen besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 25 Abs. 3 NAG den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu Recht ohne weiteres abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, auch unstrittig. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Nicht zuletzt wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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