LVwG N LVwG-S-1394/001-2025

LVwG-S-1394/001-2025State Administrative CourtNov 4, 2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verwaltungsstrafe; Abschuss; Vorlage; Hegeschau;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1394/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1394.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) den Strafbetrag von 500,- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 50,- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 100,- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 650,- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Juni 2025, Zl. ***, ist über A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) verhängt worden. Ihm ist zur Last gelegt worden, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

„Zeit: 07.03.2025 bis 08.03.2025

Ort: ***, , Gasthaus ‚

Tatbeschreibung:

Sie haben die folgende Trophäe des, von Ihnen im Genossenschaftsjagdgebiet *** erlegten Wildstückes nicht wie in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.12.2024, Zahl ***, mit der die Trophäenbewertung im Verwaltungsbezirk Baden angeordnet wurden, vorgelegt:

In der Abschussliste wurde mit Nummer *** ein Jährlingsrehbock mit 14,5 kg mit Abschussdatum 26.06.2024 eingetragen.

Die Trophäe des unter Nummer *** in der Abschussliste eingetragenen Jährlingsrehbock wurde nicht vorgelegt.“

Über den Beschwerdeführer ist mit diesem Straferkenntnis wegen Verletzung von § 85 Abs. 2 NÖ JG in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit der Hegeschauen im Verwaltungsbezirk Baden verordnet werden, VBl. BN Nr. ***, und § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) gemäß § 135 Abs. 2 NÖ JG verhängt worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag ist in der Höhe von 50 Euro vorgeschrieben worden.

Im Begründungsteil des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde zur Strafbemessung insbesondere aus, dass das Ausmaß der verhängten Strafe mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen sowie unter Bedachtnahme auf den Schuld- und Unrechtsgehalt als angemessen anzusehen sei. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass für den Beschuldigten keine ungünstigen Bedingungen vorlägen und er über ein monatliches Einkommen von rund 2.000 Euro verfüge.

Mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht berücksichtigt worden.

Weiters sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen, dass die Strafe nicht nur spezialpräventiv wirken und den Beschuldigten künftig von gleichartigen Übertretungen abhalten solle, sondern auch eine generalpräventive Wirkung erzielen solle.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem am 15. Juli 2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis erhoben und begehrt, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ausspruch einer Strafe einzustellen. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Seine Beschwerde begründend hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Bestrafung zugrunde liegende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit der Hegeschauen im Verwaltungsbezirk Baden verordnet werden, VBl. BN Nr. ***, widersprüchlich sei. Aus der Verordnung sei nicht eindeutig ersichtlich, wo die Erleger der Genossenschaftsjagd *** ihre Trophäen vorzulegen gehabt hätten. In jener Bestimmung der Verordnung, mit der das Stattfinden der Hegeschauen angeordnet wird, komme unter „Für die Jagdgebiete: (Hegering )“ der Begriff „“ zweimal vor. Dadurch sei nicht klar erkennbar, ob damit das Genossenschaftsjagdgebiet *** oder das Eigenjagdgebiet *** gemeint sei. Aufgrund dieser Unklarheit sei die Verordnung widersprüchlich, weshalb daraus keine verwaltungsstrafrechtlich relevante Vorlagepflicht abgeleitet werden könne.

Weiters sei die Organisation der Trophäenübernahme mangelhaft gewesen. Es sei keine Evidenz der Übernahme der Trophäen geführt worden und Übergeber hätten keine Bestätigung für die Abgabe der Trophäen erhalten. Etwaige Verluste könnten nicht dem Erleger angelastet werden.

Schließlich entspreche die Hegeschau ihrem gesetzlichen Zweck nicht, da sie nur eine reine Trophäenbewertung darstelle. Eine Überprüfung der gemeldeten Abschüsse von weiblichen bzw. Nachwuchsstücken finde nicht statt. Das Interesse der Teilnehmer konzentriere sich auf die ausgestellten Trophäen, wobei starke Böcke oder Hirsche bewundert und schwache Stücke mitleidig kommentiert würden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 15. Juli 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Am 30. Oktober 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben; ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

In der Verhandlung hat der Beschwerdeführervertreter ergänzend zum Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 Jagdgast im Genossenschaftsjagdgebiet *** gewesen sei und der Jagdgastgeber des Beschwerdeführers die Trophäe samt Wildkörper am selben Tag – dem Tag des Erlegens des Wildstückes durch den Beschwerdeführer – in Besitz genommen habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer zugesichert, dass die Trophäe bei der Hegeschau vorgelegt werde. Davon sei der Beschwerdeführer auch tatsächlich ausgegangen. Der Beschwerdeführer selbst habe die Trophäe mangels Gewahrsams bei der Hegeschau nicht vorlegen können.

In der Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Zudem ist der Beschwerdeführer vernommen worden.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 26. Juni 2024 Jagdgast in dem im Verwaltungsbezirk Baden gelegenen Genossenschaftsjagdgebiet *** gewesen. An diesem Tag hat der Beschwerdeführer dort einen Jährlingsrehbock erlegt.

Dieser vom Beschwerdeführer erlegte Jährlingsrehbock ist in der Abschussliste für das Jagdjahr 2024 im Genossenschaftsjagdgebiet *** unter der Nummer *** mit einem Gewicht von 14,5 kg eingetragen worden; als Erleger ist in dieser Abschussliste der Beschwerdeführer eingetragen.

Der Jagdgastgeber hat nach der Bergung des vom Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 erlegten Jährlingsrehbockes dessen Wildkörper an sich genommen. Seither haben sich die Trophäe und sonstige Teile des Wildkörpers dieses Jährlingsrehbockes nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden.

Die Trophäe oder sonstige Teile des Wildkörpers haben sich insbesondere am 7. März 2025 und am 8. März 2025 nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden.

Der Beschwerdeführer hat die Trophäe dieses Jährlingsrehbocks nicht zur Hegeschau vorgelegt, und zwar weder am 7. März 2025 noch am 8. März 2025 im Gasthaus „***“ in ***, ***. Auch sonst ist die Trophäe dieses Jährlingsrehbockes dort nicht zur Hegeschau vorgelegt worden.

Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund der Zusicherung durch den Jagdgastgeber darauf verlassen, dass dieser die Trophäe bei der Hegeschau am 7. März 2025 bzw. am 8. März 2025 vorlegen werde. Er hat mehrfach beim Jagdgastgeber nachgefragt und sich von diesem wiederholt zusichern lassen, dass sich die Trophäe in dessen Besitz befinde und dieser dafür Sorge trage, dass sie bei der Hegeschau vorgelegt werde.

Zum Beschwerdeführer scheinen sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf; keine davon ist einschlägig.

Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass er über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 4.000 Euro und über kein Vermögen verfügt. Sorgepflichten bestehen für eine minderjährige Tochter.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhaltes – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.

Die Feststellungen beruhen des Weiteren auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025, insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf der in der Verhandlung beigezogenen Abschussliste für Rehwild für das Jagdjahr 2024 des Genossenschaftsjagdgebietes *** und der in der Verhandlung beigezogenen Mitteilung des Hegeringleiters des Hegeringes *** an die belangte Behörde vom 17. März 2025.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 Jagdgast im Genossenschaftsjagdgebiet *** gewesen ist und dort an diesem Tag einen Jährlingsrehbock erlegt hat, beruht auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer an diesem Tag im genannten Jagdgebiet einen Jährlingsrehbock erlegt hat, ergibt sich überdies aus der im Verwaltungsstrafakt einliegenden und in der Verhandlung beigezogenen Abschussliste für das Jagdjahr 2024 im Genossenschaftsjagdgebiet ***. In dieser ist der Beschwerdeführer als Erleger des am 26. Juni 2024 erlegten Jährlingsrehbockes mit einem Gewicht von 14,5 kg unter der Nummer *** eingetragen.

Die Feststellung, dass der Jagdgastgeber nach der Bergung des vom Beschwerdeführer erlegten Jährlingsrehbockes den Wildkörper an sich genommen hat und sich die Trophäe sowie ein sonstiger Teil des Wildkörpers dieses Jährlingsrehbockes seither nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers befunden haben, beruht auf dessen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass sich die Trophäe oder ein sonstiger Teil des Wildkörpers des Jährlingsrehbockes insbesondere am 7. März 2025 und am 8. März 2025 nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden hat, beruht ebenfalls auf seiner diesbezüglichen glaubhaften Aussage in der Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Trophäe dieses Jährlingsrehbocks nicht zur Hegeschau vorgelegt hat, und zwar weder am 7. März 2025 noch am 8. März 2025 im Gasthaus „***“ in ***, ***, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er selbst dort keine Vorlage vorgenommen hat.

Dass die Trophäe des vom Beschwerdeführer erlegten Jährlingsrehbockes bei der Hegeschau im Gasthaus „***“ in ***, ***, tatsächlich nicht vorgelegt worden ist, ergibt sich überdies aus der im Verwaltungsstrafakt einliegenden und in der Verhandlung beigezogenen Mitteilung des Hegeringleiters des Hegeringes *** vom 17. März 2025 an die belangte Behörde.

Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass die Trophäe des vom Beschwerdeführer erlegten Jährlingsrehbockes bei der Hegeschau nicht vorgelegt worden ist.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung die Einvernahme von C (Hegeringleiter des Hegeringes ***) und D als Zeugen beantragt zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständliche Trophäe tatsächlich bei der Hegeschau vorgelegt worden ist.

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028).

Im vorliegenden Fall ist dem Antrag auf Einvernahme der genannten Personen als Zeugen nicht zu entsprechen gewesen.

Die Tatsache, dass die Trophäe des vom Beschwerdeführer erlegten Jährlingsrehbockes bei der Hegeschau im Gasthaus „***“ in ***, ***, nicht vorgelegt worden ist, ergibt sich bereits eindeutig aus der im Verwaltungsstrafakt einliegenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Mitteilung des Hegeringleiters des Hegeringes *** vom 17. März 2025.

Aus dieser Mitteilung geht klar hervor, dass die genannte Trophäe bei der Hegeschau nicht vorgelegt worden ist.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln; Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sind vom Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert vorgebracht worden und sind auch sonst nicht erkennbar.

Da C, dessen Einvernahme als Zeuge beantragt worden ist, selbst der Verfasser dieser Mitteilung ist, ist sein Wissen über die maßgebliche Tatsache bereits aktenkundig und dokumentiert, sodass es auf die beantragte Einvernahme nicht ankommen kann.

Auch dem Antrag auf Einvernahme des D als Zeugen ist nicht zu entsprechen gewesen, da sich die Tatsache, dass die Trophäe des vom Beschwerdeführer erlegten Jährlingsrehbockes bei der Hegeschau im Gasthaus „***“ in ***, ***, nicht vorgelegt worden ist, bereits eindeutig aus der genannten Mitteilung ergibt.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, über welche unmittelbaren Wahrnehmungen diese Person hinsichtlich der tatsächlichen Vorlage der Trophäe verfügen könnte.

Da somit die maßgebliche Tatsache, auf die sich der Gegenstand der Beweisanträge richtet, bereits eindeutig geklärt ist, ist eine weitere Beweisaufnahme nicht geboten gewesen.

Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen kommt es daher nicht mehr an, weil die bereits erhobenen Beweise – insbesondere die Mitteilung des Hegeringleiters – zur Überzeugung gelangen lassen, dass die Trophäe des vom Beschwerdeführer erlegten Jährlingsrehbockes bei der Hegeschau nicht vorgelegt worden ist.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die Trophäe tatsächlich bei der Hegeschau vorgelegt worden ist. Er hat vielmehr nur vorgebracht, dass er davon ausgegangen sei, dass eine Vorlage durch den Jagdgastgeber erfolgen werde. Eine (vom Jagdgastgeber) erfolgte Vorlage ist von ihm bloß vermutet worden.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erkundungsbeweis (vgl. etwa VwGH 11.08.2005, 2005/02/0193; 22.12.1997, 97/17/0348; 01.07.1987, 86/03/0162) ergibt sich, dass Beweisanträgen nur dann zu entsprechen ist, wenn sie auf die Feststellung bestimmter, vom Antragsteller konkret behaupteter Tatsachen gerichtet sind.

Da es aber im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unterlassen hat, darzulegen, welche inhaltlichen Bedenken konkret gegen die Richtigkeit der Mitteilung des Hegeringleiters bestehen, wonach die Trophäe tatsächlich nicht vorgelegt worden ist, und er hinsichtlich einer (durch einen Dritten) erfolgten Vorlage der Trophäe lediglich eine Vermutung äußert, ohne jedoch – weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung – substantiiert zu behaupten, dass die Trophäe tatsächlich bei der Hegeschau vorgelegt worden ist, ist sein Antrag auf Einvernahme der genannten Personen als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Vorlage tatsächlich erfolgt sei, nicht als Beweisantrag, der auf Feststellung bestimmter Tatsachen, deren Vorliegen vom Beschwerdeführer behauptet worden wäre, gerichtet ist, anzusehen, sondern als bloßer Erkundungsbeweis, dem zu entsprechen die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist.

Auch aus diesem Grund ist dem Antrag auf Einvernahme der genannten Personen als Zeugen nicht zu entsprechen gewesen.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mehrfach beim Jagdgastgeber nachgefragt und sich von diesem wiederholt zusichern hat lassen, dass sich die Trophäe in dessen Besitz befinde und dieser für deren Vorlage bei der Hegeschau Sorge tragen werde, basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den nicht einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf den im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Vormerkungen.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zur Sorgepflicht des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 85 Abs. 1 NÖ JG kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen.

Von dieser Ermächtigung hat die belangte Behörde Gebrauch gemacht und mit ihrer Verordnung, mit der Hegeschauen im Verwaltungsbezirk Baden verordnet werden, VBl. BN Nr. ***, die Durchführung öffentlicher Hegeschauen im Verwaltungsbezirk Baden angeordnet.

In Übereinstimmung mit § 85 Abs. 2 NÖ JG ordnet § 1 dieser Verordnung auszugsweise im Wortlaut Folgendes an:

„Die Erleger von der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücken – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze - sind verpflichtet, die präparierten (ausgekochten) Trophäen sowie die unten angeführten zur Altersbestimmung tauglichen Teile des Wildkörpers der Schalenwildstücke, welche sie im Verwaltungsbezirk Baden erlegt haben, bei den vom NÖ Landesjagdverband zu veranstaltenden, unter § 2 angeführten Hegeschauen vorzulegen. Die Vorlagepflicht besteht für die jeweiligen Jagdgebiete, in denen die Abschüsse im Jagdjahr 2024 getätigt wurden. Dies gilt auch für Fallwild.

Bei Geweihträgern, mit Ausnahme der Rehböcke, ist darüber hinaus der linke Unterkieferast vorzulegen. […]“

Daraus ergibt sich, dass für Rehböcke – wie im gegenständlichen Fall den vom Beschwerdeführer im Jagdjahr 2024 erlegten Jährlingsrehbock – gemäß § 85 Abs. 2 NÖ JG in Verbindung mit § 1 der genannten Verordnung die präparierten (ausgekochten) Trophäen zur Hegeschau vorzulegen gewesen sind.

§ 2 dieser Verordnung ordnet auszugsweise im Wortlaut Folgendes an:

„Hegeschauen finden statt:

[…]

Für die Jagdgebiete: (Hegering ***)

***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***;

Gasthaus „***“, ***, ***

–Fr. 07.03.2025 Vorlage der Trophäen von 15:00 – 18:00 Uhr

–Sa. 08.03.2025 09:00 Uhr – Beginn der Beurteilung

–Sa. 08.03.2025 Hegeringbesprechung, Eröffnung 17:00 Uhr

[…]“

Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass für die genannten Jagdgebiete die Hegeschau am 7. und 8. März 2025 im Gasthaus „***“ in ***, ***, stattfindet.

Nach dem Wortlaut des § 2 der gegenständlichen Verordnung werden unter „Für die Jagdgebiete: (Hegering )“ also jene Jagdgebiete aufgezählt, für welche die Hegeschau am 7. und 8. März 2025 zu den dort näher genannten Uhrzeiten im Gasthaus „“ in ***, ***, stattfindet.

Wird – wie hier – von „Jagdgebieten“ gesprochen, ergibt sich aus den Begrifflichkeiten des NÖ Jagdgesetzes 1974 eindeutig, dass damit sowohl Eigenjagdgebiete als auch Genossenschaftsjagdgebiete gemeint sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ JG wird das Jagdrecht entweder als Eigenjagd oder als Genossenschaftsjagd ausgeübt. Nach § 4 Abs. 2 NÖ JG wird zwischen Eigenjagdgebieten und Genossenschaftsjagdgebieten unterschieden. Diese beiden Formen stellen die gesetzlich vorgesehenen Arten von Jagdgebieten dar. Der Begriff „Jagdgebiete“ ist daher als Oberbegriff zu verstehen, der beide Arten umfasst.

Ausgehend davon ist der in der Verordnung verwendete Begriff „Jagdgebiete“ dahin zu verstehen, dass er sowohl Eigenjagdgebiete als auch Genossenschaftsjagdgebiete erfasst. Dass die Verordnung unter „Für die Jagdgebiete: (Hegering )“ mehrere konkrete Jagdgebiete – darunter auch „“ – nennt, lässt eindeutig erkennen, dass die Erleger trophäentragender Schalenwildstücke in diesen Jagdgebieten verpflichtet gewesen sind, die Trophäen bei der für den Hegering *** angeordneten Hegeschau am 7. und 8. März 2025 im Gasthaus „***“ in ***, ***, vorzulegen.

Die wiederholte Nennung des Begriffs „“ innerhalb der Aufzählung begründet keine inhaltliche Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit. Von einem Widerspruch kann schon deshalb keine Rede sein, weil in der wiederholten Nennung desselben Begriffs kein logischer oder inhaltlicher Konflikt erkennbar ist; derselbe Begriff kann sich selbst nicht widersprechen. Die wiederholte Nennung des Begriffs „“ ändert nichts daran, dass aus der Zusammenschau der §§ 1 und 2 der Verordnung eindeutig hervorgeht, welche Erleger trophäentragender Schalenwildstücke in welchen Jagdgebieten – und damit auch im Genossenschaftsjagdgebiet *** – von der Vorlagepflicht erfasst sind.

Damit ist klar erkennbar, dass die Erleger jener trophäentragender Schalenwildstücke, deren Abschüsse im Jagdjahr 2024 im Genossenschaftsjagdgebiet *** getätigt worden sind – wozu auch der vom Beschwerdeführer erlegte Jährlingsrehbock zählt –, verpflichtet gewesen sind, die Trophäe bei der am 7. und 8. März 2025 im Gasthaus „***“ in ***, ***, stattfindenden Hegeschau vorzulegen.

Nach § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

Solche Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 135 Abs. 2 NÖ JG mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jagdjahr 2024 im Genossenschaftsjagdgebiet *** einen Jährlingsrehbock erlegt hat, der in der Abschussliste für dieses Jagdgebiet unter der Nummer *** mit einem Gewicht von 14,5 kg eingetragen ist. Aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit der Hegeschauen im Verwaltungsbezirk Baden verordnet werden, VBl. BN Nr. , ist der Beschwerdeführer als Erleger dieses trophäentragenden Schalenwildstückes verpflichtet gewesen, die Trophäe dieses Stückes bei der am 7. und 8. März 2025 im Gasthaus „“ in ***, ***, für den Hegering *** stattfindenden Hegeschau vorzulegen.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die Trophäe des genannten Jährlingsrehbockes dort nicht zur Hegeschau vorgelegt. Auch sonst ist die Trophäe dieses Jährlingsrehbockes dort nicht zur Hegeschau vorgelegt worden.

Der Beschwerdeführer hat damit dem Gebot des § 85 Abs. 2 NÖ JG in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit der Hegeschauen im Verwaltungsbezirk Baden verordnet werden, VBl. BN Nr. , wonach die Trophäe bei der am 7. und 8. März 2025 im Gasthaus „“ in ***, ***, stattfindenden Hegeschau vorzulegen gewesen ist, zuwidergehandelt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG begangen.

Er hat somit das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Dem NÖ Jagdgesetz 1974 oder sonstigen einschlägigen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass organisatorische Mängel bei der Durchführung einer Hegeschau – wie sie vom Beschwerdeführer moniert werden – den Erleger von seiner Pflicht entbinden würden, die Trophäe frist- und ordnungsgemäß am festgesetzten Ort zur Hegeschau vorzulegen.

Etwaige organisatorische Unzulänglichkeiten oder Unklarheiten in der Durchführung der Hegeschau vermögen an der Verpflichtung des Erlegers, die Trophäe zur festgesetzten Zeit und am vorgesehenen Ort zur Hegeschau vorzulegen, nichts zu ändern.

6.2. Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe darauf vertraut, dass sein Jagdgastgeber die Trophäe bei der Hegeschau am 7. März 2025 bzw. am 8. März 2025 vorlegen werde, macht er damit im Wesentlichen geltend, dass er sich eines Dritten bedient habe, um der ihm obliegenden Verpflichtung zur Vorlage der Trophäe nachzukommen.

Die Verpflichtung, die Trophäen trophäentragender Schalenwildstücke und/oder andere zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers zur Hegeschau vorzulegen, obliegt gemäß § 85 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 dem Erleger selbst – im vorliegenden Fall somit dem Beschwerdeführer als Erleger des Jährlingsrehbockes.

Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt strafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden (§ 5 VStG) trifft (vgl. VwGH 10.07.2014, Ra 2014/09/0011, m.w.N.).

Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (vgl. VwGH 10.07.2014, Ra 2014/09/0011).

Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu § 5 VStG) hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/04/0080).

Da der Beschwerdeführer keine Maßnahmen dargelegt hat, mit denen er sich von der tatsächlichen Erfüllung der Vorlagepflicht durch den Jagdgastgeber überzeugt hätte, kann ihm nicht die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens gelingen. Er hat sich vielmehr auf eine bloße Zusicherung verlassen, ohne deren Einhaltung zu kontrollieren oder durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Dem Beschwerdeführer ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass sich die Trophäe nicht in seinem Besitz befunden habe und ihm die Vorlage dieser Trophäe bei der Hegeschau daher nicht möglich gewesen sei, macht er auch damit kein mangelndes Verschulden glaubhaft.

Nach § 85 Abs. 2 zweitere Satz NÖ JG trifft nämlich die Erleger die Pflicht, zum Zweck der Vorlage bei der Hegeschau die Trophäen und die Teile des Wildkörpers während des laufenden und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.

Diese Verpflichtung bezweckt gerade, sicherzustellen, dass die Erleger jederzeit in der Lage sind, ihrer Vorlagepflicht nachzukommen.

Die Pflicht zur Aufbewahrung besteht dabei auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Erlegung eines trophäentragenden Schalenwildstückes für das Jagdgebiet, in dem es erlegt wurde, die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau noch nicht angeordnet ist.

Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des § 85 Abs. 2 NÖ JG sowie aus dem Zweck der darin normierten Aufbewahrungspflicht, die darauf gerichtet ist, die jederzeitige Vorlage der Trophäen zur Hegeschau im laufenden und im diesem folgenden Jagdjahr zu gewährleisten.

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 30.051994, 92/10/0106; 18.10.1993, 93/10/0030). Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 28.05.2008, 2008/09/0117, m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab hätte ein sorgfältiger und rechtskonform handelnder Jäger die Trophäe eines von ihm erlegten Schalenwildstückes nicht aus der Hand gegeben, sondern sie – dem Gebot des § 85 Abs. 2 zweiter Satz NÖ JG entsprechend – zum Zweck der Vorlage bei der Hegeschau während des laufenden und des folgenden Jagdjahres aufbewahrt.

Der Beschwerdeführer hat jedoch die Trophäe dem Jagdgastgeber überlassen, ohne im Weiteren geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich bei der Hegeschau vorgelegt wird.

Damit hat der Beschwerdeführer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Es wäre ihm unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zumutbar gewesen, selbst für die Aufbewahrung der Trophäe Sorge zu tragen und deren ordnungsgemäße Vorlage vorzunehmen. Dass ihm dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er weder substantiiert vorgebracht noch glaubhaft gemacht.

Es ist dem Beschwerdeführerdaher daher auch in dieser Hinsicht zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

6.3. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren nach §§ 40 bis 46 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die in § 85 Abs. 2 NÖ JG normierte Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen und/oder zur Altersbestimmung tauglicher Teile des Wildkörpers dient der Durchführung der in § 85 Abs. 1 NÖ JG vorgesehenen öffentlichen Hegeschauen.

Diese Hegeschauen haben den Zweck, die jagdwirtschaftliche Situation zu besprechen und die getätigten Abschüsse zu überprüfen.

Die Norm findet sich im Abschnitt „Vorschriften für die Jagdbetriebsführung, jagdliche Verbote“ des NÖ Jagdgesetzes 1974.

Aus dieser systematischen Einordnung ist zu schließen, dass mit der Überprüfung der getätigten Abschüsse zugleich eine Kontrolle der Jagdbetriebsführung bezweckt wird.

Die Nichtvorlage von Trophäen zur Hegeschau – wie jener eines Rehbockes im vorliegenden Fall – stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der getätigten Abschüsse und der Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation als Instrument zur Kontrolle der Jagdbetriebsführung dar.

Die Bedeutung des durch die übertretene Norm geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit jeweils erheblich.

Ein geringes Verschulden ist nicht gegeben, zumal davon nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118).

Die Nichtvorlage einer Trophäe bei der Hegeschau stellt – wie im vorliegenden Fall – ein geradezu typisches, der übertretenen Norm des § 85 Abs. 2 NÖ JG zuwiderlaufendes Fehlverhalten dar und ist ein typischer Fall eines nach § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG verpönten Verhaltens, das den mit der Durchführung der Hegeschauen verfolgten Zwecken in besonderem Maße zuwiderläuft.

Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht, wie von der Behörde angenommen, über ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro, sondern über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 4.000 Euro und über kein Vermögen. Sorgepflichten bestehen für eine minderjährige Tochter.

In spezialpräventiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er durch die Nichtvorlage der Trophäe die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der getätigten Abschüsse sowie die Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation in erheblichem Maße gefährdet hat.

Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Tatbegehung, wie die gegenständliche, abzuhalten.

Unter weiterer Berücksichtigung, dass von der belangten Behörde die Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro sowie die dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens – dieser ist lediglich zu rund 2,5 % ausgeschöpft – festgesetzt worden sind, kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Vielmehr ist von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) nicht vorliegen.

7. Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführte Gesetzesstelle.

8. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG ist angesichts der Komplexität des Falles und des umfangreichen Vorbringens unterblieben (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0268; vgl. hierzu auch VwGH 24.05.2022, Ra 2020/06/0100, m.w.N.); im Übrigen ist vom Beschwerdeführer auch auf eine eben solche mündliche Verkündung verzichtet worden (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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