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LVwG-AV-148/001-2024•LVwG N LVwG-AV-148/001-2024
LVwG-AV-148/001-2024State Administrative CourtOct 20, 2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; verbotene Waffe; Ausnahmebewilligung; Schießsport; Interessenabwägung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Dezember 2023. Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs und des Besitzes einer Flinte (Schrotgewehr) mit Vorderschaftrepetiersystem (§ 17 Abs. 1 Z 4 WaffG) für die Ausübung des Schießsports erteilt wird. Das Mehrbegehren des Antrages vom 21.06.2023 (bei der belangten Behörde eingelangt am 22.06.2023) wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.12.2023, Zl. ***, wurde der am 22.06.2023 eingebrachte Antrag des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer Flinte (Schrotgewehr) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder einer Lauflänge von weniger als 45 cm und zwei Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“) gem. § 17 Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 21.06.2023 um Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von drei Stück verbotener Waffen, im Detail von einer Schusswaffe der Kategorie A, § 17 Abs. 1 Z 3 WaffG, Flinte (Schrotgewehr) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder einer Lauflänge von weniger als 45 cm für berufliche Zwecke und zwei Schusswaffen der Kategorie A, § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG, Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem, jeweils ein Stück für berufliche Zwecke und ein Stück für die Ausübung des Schießsports (Sportschütze) ersucht habe.
Als Begründung für den sportlichen Bedarf habe er vorgebracht, dass er sich seit etwa 2019 intensiver mit Sportschießen befasse und sein Spektrum um das dynamische Schießen mit Langwaffen erweitere, er nehme laufend an in- und ausländischen Bewerben aktiv teil. Bisher habe er die Flintenbewerbe mit Leihwaffen bestreiten müssen. Zur Verbesserung der Schießergebnisse sei deshalb eine eigene Vorderschaftrepetierflinte (§17 Zahl 4 WaffG) erforderlich. In einem Schreiben des C, ZVR ***, vom 02.05.2023, werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein ordentliches Mitglied im D, mit der Mitgliednummer *** sei, er den Schießsport regelmäßig im Sinne des § 11b Abs. 3 und Abs. 4 WaffG ausübe und damit die Bestimmungen des § 11b WaffG 1996 vollinhaltlich erfülle.
Im Rahmen der Vereinstätigkeit des C würden auch Bewerbe für Halbautomaten und Pistolen durchgeführt, wo gemäß internationalem Regelwerk eine Magazinkapazität von mindestens 30 Schuss erforderlich sei sowie internationale Vorderschaftrepetierflinten. Deshalb sei der Beschwerdeführer auf Ausnahmegenehmigungen gemäß § 17 Abs 1 Z 4, Z 7 und Z 8 WaffG 1996 angewiesen, um an den international ausgetragenen Schießwettbewerben teilnehmen zu können.
An Ergebnislisten von Bewerben des C seien vorgelegt worden:
*** *** Ergebnisliste Disziplin Halbautomat Großkaliber, Rang 9
Ergebnisliste Disziplin Pistolenkarabiner, Rang 1
Ergebnisliste Disziplin 1, Rang 56
Ergebnisliste Disziplin 2 Pistole Positionswechsel, Rang 30
Ergebnisliste Disziplin 4 Pistolenkarabiner Positionswechsel, Rang 1
Ergebnisliste Disziplin 6 Triple-Durchgang, Rang 22
Ergebnisliste Disziplin D1 Pistole Handwechsel, Rang 30
Ergebnisliste Disziplin D2 Pistole Positionswechsel, Rang 28
Ergebnisliste Disziplin D3 Gewehr Positionswechsel, Rang 36
Ergebnisliste Disziplin D4 Pistolenkarabiner Positionswechsel, Rang 22
Ergebnisliste Disziplin D5 Waffenwechsel, Rang 36
Ergebnisliste Disziplin D6 Triple-Durchgang, Rang 36
Ergebnisliste Disziplin D1 Pistole Handwechsel, Rang 38
Ergebnisliste Disziplin D2 Pistole Positionswechsel, Rang 59
Ergebnisliste Disziplin D3 Gewehr Positionswechsel, Rang 46
Ergebnisliste Disziplin D4 Pistolenkarabiner Positionswechsel, Rang 13
Ergebnisliste Disziplin D5 Waffenwechsel, Rang 43
Ergebnisliste Disziplin D6 Triple-Durchgang, Rang 26
Ergebnisliste Disziplin Duel Big Bore 50 m Semi Automatic Rifle, Rang 20
Ergebnisliste Disziplin Gallows Rack PCC Pistole Cartridge Carbine, Rang 17
Ergebnisliste Disziplin Moving Target Pistol, Rang 19
Ergebnisliste Disziplin Moving Target PCC Pistol Cardridge Carbine, Rang 25
Ergebnisliste Parcour 1, Semi Automatic Rifle and Pum Action Shotgun, Rang 28
Ergebnisliste Parcour 2, Pistol and Pum Action Shotgun, Rang 10
Als Begründung für den beruflichen Bedarf habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es im Jahr 2017 aufgrund der Zusammenarbeit mit einem deutschen Berufssöldner und aus gewerberechtlichen und steuerlichen Gründen notwendig geworden sei, die E zu gründen, deren Alleininhaber er seitdem sei. Tätigkeitsgebiet sei u.a. die Vermittlung von Schießfertigkeiten und Einsatztaktik aus dem Polizei- und Militärbereich sowie an interessierte Privatpersonen als auch an Sportschützen und Behörden. Im Polizeibereich seien vor allem die „Breacher“ mit „Pumpguns“ ausgerüstet, da diese bei ordnungsgemäßer Betätigung auch mit solcher Munition sicher funktionieren, die für einen Halbautomaten nicht zum Nachladen ausreichen. Da zudem auch in räumlicher Enge gearbeitet werden müsse, hätten sich sogenannte „Bullpup“ Flinten durchgesetzt, die bei gleich langem Lauf eine deutlich geringere Gesamtlänge (unter 90 cm) aufweisen. Auch Vorderschaftrepetierflinten aus verschiedenen Quellen würden im polizeilichen Bereich ebenso gerne benutzt. Für diese Tätigkeit als Trainer werde somit eine Bullpup Flinte (§ 17 Zahl 3) und eine Vorderschaftrepetierfinte (§ 17 Zahl 4) benötigt.
Dazu sei festzustellen:
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 WaffG seien der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm und gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“) verboten.
Nach § 17 Abs. 3 WaffG könne die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen unter anderem vom Verbot des § 17 Abs. 1 WaffG bewilligen.
Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw. auch deren Einfuhr und Führen verlange daher keine bloße "Rechtfertigung" (vgl. § 23 Abs. 2 WaffG), sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG (vgl. VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0037). Unter Beachtung des Ermessensbegriffs in § 10 WaffG sei für die Behörde in dem Wunsch nach der Ausübung des Schießsportes und der Teilnahme an Schießsportveranstaltungen bzw. -Wettbewerben mit einer Pumpgun auch für den Fall, dass es sich hiebei um ein Interesse eines Sportschützen iSd § 11b WaffG handle und allenfalls auch eine entsprechende Bestätigung eines Sportschützenverbandes gemäß § 11b Abs. 4 WaffG vorgelegt werde, kein berechtigtes Interesse zu erblicken, das das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse, den Privatbesitz dieser Waffe wegen deren besonderen Gefährlichkeit gering zu halten bzw. nur in Ausnahmefällen zu gestatten, überwiege. Ein weitergehendes, insbesondere das genannte öffentliche Interesse überwiegendes Interesse an verbotenen Waffen werde aus Sicht der Behörde mit dem Wunsch der regelmäßigen Ausübung des Schießsports oder der regelmäßigen Teilnahme an Schießwettbewerben – einer Interessenlage, die bei Sportschützen geradezu typisch vorliege und vom Gesetz definitionsgemäß auch gefordert werde –daher auch dann nicht begründet, wenn die konkrete verbotene Waffe für Trainingseinheiten und Wettbewerbsteilnahmen in einer angestrebten Disziplin benötigt werde. So sei die Ausübung des Schießsports oder der regelmäßigen Teilnahme an Schießwettbewerben per se auch mit eigenen Waffen, die keiner Bewilligungspflicht iSd § 17 WaffG unterliegen, oder mit Leihwaffen möglich. Die bloße Existenz einschlägiger Disziplinen bzw. Wettbewerbe und der Wunsch der Ausübung derselben bzw. Teilnahme daran lasse jedoch nicht erkennen, inwieweit daraus ein für die Person des Antragstellers bzw. der Antragstellerin überwiegendes berechtigtes Interesse gerade am Besitz bzw. Führen der verbotenen Waffe oder Munition abzuleiten sei. Die Anerkennung eines solchen Interesses als überwiegend hätte vielmehr in diesen Fällen eine routinemäßige Zulassung verbotener Waffen zur Folge, was dem öffentlichen Interesse, den Privatbesitz verbotener Waffen nur in Ausnahmefällen zuzulassen, widersprechen bzw. eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung desselben bedeuten würde.
Ebenso sei unter Beachtung des Ermessensbegriffs in § 10 WaffG für die Behörde in dem Wunsch nach der Verwendung und dem Einsatz einer „Bullpup“ Flinte (laut Angaben des Beschwerdeführers sei dies eine Flinte mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm) und nach der Verwendung und dem Einsatz einer „Pumpgun“ (Flinte mit Vorderschaftrepetiersystem) auch für den Fall, dass es sich hiebei um Erwerbszwecke handle und allenfalls auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung gegeben sei, kein berechtigtes Interesse zu erblicken, das das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse, den Privatbesitz dieser Waffe wegen deren besonderen Gefährlichkeit gering zu halten bzw. nur in Ausnahmefällen zu gestatten, überwiege.
Der bloße Wunsch an der Vermittlung von Schießfertigkeiten zu beruflichen Zwecken lasse jedoch nicht erkennen, inwieweit daraus ein für die Person des Antragstellers bzw. der Antragstellerin überwiegendes berechtigtes Interesse gerade am Besitz bzw. Führen der verbotenen Waffe oder Munition abzuleiten sei. Die Anerkennung eines solchen Interesses als überwiegend hätte vielmehr auch in diesen Fällen eine routinemäßige Zulassung verbotener Waffen zur Folge, was dem öffentlichen Interesse, den Privatbesitz verbotener Waffen nur in Ausnahmefällen zuzulassen, widersprechen bzw. eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung desselben bedeuten würde.
Da berechtigte private Interessen, die das allgemeine öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Geringhaltung des Privatbesitzes verbotener Waffen überwiegen hätten können, nicht nachgewiesen worden seien, sei der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Erweiterung der Waffenbesitzkarte gemäß § 17 Abs. 3 WaffG abzuweisen gewesen.
In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 1996 Waffenbesitzer, seit etwa 1998 behördlich anerkannter Waffensammler sei, seit 2002 behördlich anerkannter Schießausbilder, seit 2004 Jäger, in Vorbereitung für die Anmeldung des Waffengewerbes (eingeschränkt auf den Handel mit nichtmilitärischen Waffen), er sei langjähriges Vorstandsmitglied der F in Österreich (F).
Er sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses, die Verwahrung von mehr als 40 Stück Schusswaffen sowie von Munition in großem Umfang sei ordnungsgemäß gemeldet und mit der Behörde abgestimmt.
Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Schießausbilder würden Privatpersonen, aber auch Beamte von österreichischen Polizeidienststellen sowie auch ausländischer Dienststellen teilnehmen. Die diesbezügliche Liste sei lang, an den von ihm veranstalteten Lehrveranstaltungen hätten Beamte der Landespolizeidirektion ***, ***, Bereitschaftspolizei ***, Polizei ***, Akademie der Bundeswehr, *** Zoll, *** Polizei, *** Polizei und *** Armee teilgenommen. Er sei im In- und Ausland als Schießtrainer bekannt und anerkannt. Neben seiner Tätigkeit als Schießtrainer übe er auch privat den Schießsport aus. Er beschäftige sich seit Jahren intensiv mit dem Sportschießen und betreibe dort insbesondere auch das dynamische Schießen mit Langwaffen. Er nehme laufend an in- und ausländischen Bewerben aktiv teil. Er erfülle sämtliche Kriterien eines Sportschützen im Sinne des § 11b WaffG. Wie den Ergebnislisten zu entnehmen sei, nehme er in Österreich und international an Bewerben mit Vorderschaftrepetierflinten teil (es handle sich in der obigen Aufstellung um die Bewerbe „Triple-Durchgang“, „Semi Automatic Rifle and Pump Action Shotgun“ und „Pistol and Pump Action Shotgun“).
Neben seiner Teilnahme an Wettkämpfen trainiere er – soweit es nur irgendwie möglich sei – das sportliche Schießen mit Vorderschaftrepetierflinten.
Er sei ausschließlich auf Leihwaffen angewiesen, was einerseits erhebliche Probleme bei der Verfügbarkeit bedeute, als auch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil sei. Gerade das wettkampfmäßig geschossene Schießen mit Flintenlaufgeschoßen sei eine Art eines Präzisionsschießens. Hier komme es besonders auch auf die Kenntnis der (eigenen) Flinte und das regelmäßige Training mit dieser an. Es sei besonders schwierig, Vorderschaftrepetierflinten als Leihwaffen für das regelmäßige Training zu erhalten, andererseits sei es ein erheblicher Wettbewerbsnachteil, wenn mit immer anderen Flinten trainiert respektive die Wettkämpfe geschossen werden müssten. Er habe dadurch gegenüber anderen Schützen des In- und Auslandes einen erheblichen Wettbewerbsnachteil.
Der Besitz einer eigenen Vorderschaftrepetierflinte für das sportliche Schießen mit diesen Waffen sei unerlässlich. Im Hinblick auf seine große Erfahrung und Leistungen sei ihm die Verwendung von Leihwaffen nicht zumutbar.
Richtig sei, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG ein Überwiegen eines privaten Interessens gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen verlange.
Völlig unrichtig seien die Ausführungen der belangten Behörde aber dort, wo ausgeführt werde, dass unter Beachtung des Ermessensbegriffes in § 10 WaffG in dem Wunsch nach der Ausübung des Schießsportes und der Teilnahme an Schießsportveranstaltungen bzw. Schießsportwettbewerben mit einer Pumpgun auch für den Fall, dass es sich hierbei um die Interessen eines Sportschützen im Sinne des § 11b WaffG handle und allenfalls auch eine entsprechende Bestätigung eines Sportschützenverbandes gemäß § 11b Abs. 4 vorgelegt werde, kein berechtigtes Interesse zu erblicken wäre, da das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse, den Privatbesitz dieser Waffe wegen deren besonderen Gefährlichkeit
gering zu halten bzw. nur in Ausnahmefällen zu gestatten, überwiegen würden.
Es sei auf die Bestimmung des § 11b Abs. 4 WaffG hinzuweisen, dass von der Ausübung des Schießsportes mit einer Waffe der Kategorie A nur dann auszugehen sei, wenn eine in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätige, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich sei. Diese Bestimmung des § 11 Abs. 4 WaffG zeige sohin unmissverständlich, dass es durchaus Möglichkeiten geben müsse, den Schießsport mit Waffen der Kategorie A auszuüben.
Die belangte Behörde vermeine rechtsunrichtig, dass sich der Hinweis auf Waffen der Kategorie A in § 11b Abs. 4 WaffG nur auf Bewilligungen zum Erwerb und Besitz (Führen) von verbotenen Waffen nach § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG beziehen würde. Diese Behauptung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen:
Der Gesetzgeber spreche ausdrücklich von Waffen der Kategorie A und darunter würden eindeutig auch Waffen der Kategorie A nach § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG fallen. Es sei geradezu Willkür, wenn die belangte Behörde hier eine Einschränkung auf verbotene Waffen nach § 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 WaffG mache.
Die Bestimmung des § 11b Abs. 4 WaffG führe dennoch nicht zu einer routinemäßigen Zulassung, in der speziellen Sportausübung im Sinne des § 11b Abs. 4 WaffG könne sehr wohl ein berechtigtes Interesse erblickt werden kann, dass die allgemeinen Interessen an der Abwehr der mit Waffen verbundenen Gefahren überwiege. Von der Behörde müsse daher im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob
im konkreten Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien.
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer durch seine umfangreiche sportliche Tätigkeit, seine Wettkampfteilnahmen sowie seine Trainingstätigkeit mit Vorderschaftrepetierflinten erwiesen, dass ihm die weitere Verwendung von Leihwaffen nicht zumutbar sei und daher ein entsprechendes überwiegendes berechtigtes Interesse durch die Sportausübung bestehe. Die belangte Behörde spreche an verschiedensten Stellen des angefochtenen Bescheides von der besonderen Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe. Begründet werde dies ausschließlich damit, dass die antragsgegenständliche Waffe, eine Vorderschaftrepetierflinte nach § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG, eine verbotene Waffe der Kategorie A, darstellen würde. Das heißt, es werde nicht auf die Waffe an sich, an die technischen Merkmale, an die technische Gefährlichkeit, etc. abgestellt, sondern lediglich auf die Einstufung. Dies sei rechtsunrichtig. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 18 WaffG habe die Behörde die Gefährlichkeit der Waffe als solche und nicht aufgrund ihrer Einstufung als Waffe der Kategorie A (Kriegsmaterial) zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziere ständig, dass aufgrund der formalen Einstufung als Kriegsmaterial nicht auf eine Gefährlichkeit geschlossen werden könne und deswegen ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abgewiesen werden kann.
Dies sei vergleichbar mit der Situation gemäß § 17 Abs. 3 WaffG. Aus verschiedenen politischen – Gründen sei die Vorderschaftrepetierflinte in die Liste der verbotenen Waffen eingereiht worden.
Aus technischer Sicht würden Vorderschafsrepetierflinten keine höhere Gefährlichkeit als halbautomatische Flinten aufweisen. Vielmehr sei der ungeübte Schütze mit einer halbautomatischen Flinte einem ungeübten Schützen mit einer Vorderschaftrepetierflinte waffentechnisch überlegen. Die Benutzung einer Vorderschaftrepetierflinte, insbesondere im schnellen Schuss, bedürfe einiger Übung und entsprechendem Training. Der schnelle Schuss sei mit halbautomatischen Flinten um ein Vielfaches einfacher durchzuführen und es benötige dafür kein langes Training, es genüge lediglich den Abzug mehrere Male zu betätigten.
Aus diesen Gründen sei waffentechnisch gesehen eine halbautomatische Flinte gefährlicher als eine Vorderschaftrepetierflinte, respektive seien diese beiden Flintentypen gleich gefährlich.
Das grundsätzlich durchaus zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Waffenbesitz verbundenen Gefahren sei im gegenständlichen Fall aufgrund der nicht höheren Gefährlichkeit von Vorderschaftrepetierflinten als Schusswaffen der Kategorie B (konkret von halbautomatischen Flinten) weit gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung des Schießsportes mit Vorderschaftrepetierflinten zurückstehend.
Die belangte Behörde hätte sohin im Rahmen einer Ermessensentscheidung die beantragte Ausnahmebewilligung auszustellen gehabt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Am 16.09.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde durch das erkennende Gericht Beweis erhoben durch (Verzicht) auf Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zahl *** sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer einerseits aktuelle Ergebnislisten (hinsichtlich dessen Teilnahme an Schießwettbewerben in der Tschechischen Republik im April und Juni 2025) vorgelegt und andererseits zum sportlichen Bedarf vorgebracht, dass er aktuell an Schießwettbewerben teilnehme, und zwar im In- und Ausland. Es gäbe dabei auch Bewerbe, bei welchen nur Vorderschaftrepetierflinten verwendet werden dürfen, diese würden u.a. vom H veranstaltet, zuletzt beispielsweise in Tschechien. Gemäß der Sportordnung sei dabei vorgesehen, verpflichtend eine Vorderschaftrepetierflinte zu verwenden. Wer selbst eine Berechtigung habe, führe seine Waffe mit, alle anderen Teilnehmer würden mit Leihwaffen arbeiten. Der Zustand dieser Waffen sei jedoch fallweise schwierig, es sei auch nicht möglich, mit diesen Leihwaffen vorher zu trainieren. Seine ersten Bewerbe habe er nur mit einer Leihwaffe schießen können, das habe auch in den Ergebnissen Niederschlag gefunden. Nachdem er Waffenhändler sei, verfüge er seit der Ausübung des Gewerbes auch über eine Vorderschaftrepetierflinte. Er könne jedoch Auslandswettbewerbe nur mit einer Leihwaffe bestreiten. Bei den Bewerben seien in der Regel (insgesamt) zwei Leihwaffen vorhanden. Diese würden dann parallel auf verschiedenen Stages eingesetzt. Aus diesem Grund seien diese dadurch schussbelastet. Darunter leide die Schussgenauigkeit und auch die Handhabung sei fallweise mit Brandwunden an den Händen verbunden, weil die Waffen sehr heiß würden. Die Verwendung von Handschuhen hätte hierbei eine negative Auswirkung auf das Ergebnis, speziell das Nachladen wäre mit Handschuhen schwierig bzw. würde ein dünner Lederhandschuh den Kontakt zur Waffe verändern und auch nicht schützen. Er habe ein aufrechtes Handelsgewerbe und führe Vorderschaftrepetierflinten im Rahmen von Schießwettbewerben im Inland vor, wenn er ein gutes Angebot für diese erhalte, dann verkaufe er diese sogleich. Im Prinzip handle es sich somit um „Vorführwaffen“. Er sei nach wie vor Mitglied im C (C), die Bestätigung vom 02.05.2023 sei nach wie vor aktuell. Die Teilnahme an Schießwettbewerben mit einer Leihwaffe sei auf Dauer nicht tragbar, man sei mit so einer Waffe einfach nicht konkurrenzfähig. Im Bereich des Cowboy-Action-Shootings würden beispielsweise Vorderschaftrepetierflinten seit Jahrzehnten verwendet. Auch im Rahmen des G gäbe es Bewerbe mit sogar kurzen Vorderschaftrepetierflinten. Diese Bewerbe gäbe es auch schon viele Jahre.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer hinsichtlich des beruflichen Bedarfs aus, dass er momentan an einem Projekt, der Errichtung eines „Sicherheitszentrums“ beteiligt sei. Dort sollten alle Arten von Schießwettbewerben angeboten werden und auch Ausbildungen unter anderem auch für Behörden, er selbst sei dort als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorgesehen. Das Projekt sei mittlerweile ausgeplant, es geht jetzt in weiterer Folge nur noch um die Finanzierung. Bauumfang seien in etwa 8 Millionen Euro. Im Rahmen dieses Projekts sei auch vorgesehen, dass er selbst in leitender Funktion als Schießtrainer tätig werde. Die gewerberechtliche Geschäftsführung und sein aufrechtes Gewerbe (Waffenhandel) würden zwei getrennte Gewerbe sein. Im Jahr 2024 habe er mit seinem Waffenhandel 20.000 Euro umgesetzt, in diesem Jahr liege sein Umsatz bereits bei etwa bei 70.000 Euro. Demgemäß handle es sich um kein Kleingewerbe mehr, sondern von der Entwicklung der Zahlen her werde er zeitnah auf über 100.000 Euro kommen.
Zum beruflichen Bedarf: Er habe aktuell eine Trainingsgruppe, die sich einmal im Monat auf einem Schießstand treffe. Mit dabei seien einerseits Mitarbeiter der I, der Polizei, Mitarbeiter von J, sowie verschiedene Privatpersonen. Polizei und I bzw. die Mitarbeiter von Polizei und I nehmen daran teil, weil sie diese Intensität der Übung einfach dienstlich nicht zur Verfügung gestellt bekämen, die Teilnahme sei jedoch privat und nicht dienstlich.
Er habe auch bereits einen Kurs mit K-Beamten durchgeführt, es sei damals ein reines Pistolentraining und auch Farbmarkierungstraining gewesen. Bullpup-Flinten und Pumpguns seien bei diesen Schiesstrainings notwendig, weil seines Wissens nach auch die Polizei fallweise Pumpguns im aktiven Dienst einsetze, es gehe um die dienstliche Verwendung dieser Waffen. Die Bullpup-Flinte verfüge über eine modernere Bauweise. Die Mechanik werde weiter nach hinten verlagert, jedoch sei die Gesamtlänge unter 90 cm, dies bringe insbesondere in der Anwendung in Räumen einen taktischen Vorteil, man komme einfach leichter „um die Ecke“. Ob in Österreich derartige Waffen von der Polizei verwendet würden, könne er nicht beurteilen, in den USA seien diese es aber Gang und Gäbe. Im geplanten Sicherheitszentrum werde es jedenfalls auch ein Teil ein Schießtrainings sein, dass man derartige Ausbildungen anbiete. Die Schießtrainings könnten zwar auch mit anderen Waffen durchgeführt werden, in gewissen Situationen seien die beiden genannten Waffen (Pumpgun, Bullpup-Flinte) jedoch zweckmäßig.
4.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ***, ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nummer ***, sowie eines Waffenpasses mit der Nummer ***. Er ist darüber hinaus Waffensammler und verfügt über zahlreiche Schusswaffen der Kategorie B.
4.2. Der Beschwerdeführer ist als ordentliches Mitglied des D mit der Mitgliedsnummer *** Sportschütze und nimmt in diesem Zusammenhang regelmäßig an verschiedensten nationalen und internationalen Schießwettbewerben in unterschiedlichen Disziplinen teil.
4.3. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Firma E am Standort ***, ***, und seit 05.11.2024 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Handel mit nichtmilitärischen Waffen“.
4.4. Mit Antrag vom 21.06.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.06.2023, beantragte der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb von einer Schusswaffe der Kategorie A, einer Flinte (Schrotgewehr) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder einer Lauflänge von weniger als 45 cm (§ 17 Abs. 1 Z 3 WaffG) für berufliche Zwecke und zwei weiteren Schusswaffen der Kategorie A, , Flinten (Schrotgewehr) mit Vorderschaftrepetiersystem (§ 17 Abs. 1 Z 4 WaffG), jeweils ein Stück für berufliche Zwecke und ein Stück für die Ausübung des Schießsports.
4.5. Der Beschwerdeführer nimmt als Sportschütze (auch) an nationalen und internationalen Wettkämpfen teil, welche ausschließlich mit Vorderschaftrepetierflinten geschossen werden. Bei diesen Wettbewerben stehen in der Regel zwei Leiwaffen zur Verfügung, diese werden parallel auf verschiedenen Stationen eingesetzt. Darunter leidet die Schussgenauigkeit der Waffen. Durch diese umfassende Verwendung der Leiwaffen wird auch die Handhabung der Waffen erschwert, weil diese sehr heiß werden. Ein Training (vor den Wettkämpfen) mit den Leiwaffen ist faktisch nicht möglich.
4.6. Bei Verwendung der Leihwaffen ist der Beschwerdeführer (im Vergleich zu Teilnehmern, welche eine eigene Waffe besitzen) aus den genannten Gründen (mangelnde Schussgenauigkeit der Leihwaffen, schwierige Handhabung aufgrund der Wärmeentwicklung durch den umfassenden Einsatz, keine Möglichkeit vor dem Wettbewerb zu trainieren) nicht konkurrenzfähig.
4.7. Im Rahmen der Firma E wird vom Beschwerdeführer auch die Vermittlung von Schießfertigkeiten und Einsatztaktik angeboten. Der Beschwerdeführer möchte in diesem Rahmen auch das Training mit „Bullpup“ Flinten (die bei gleichem Lauf eine deutlich geringere Gesamtlänge aufweisen), sowie mit Voderschaftrepetierflinten anbieten.
5.1. Der unter Punkt 4.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und ist gegenständlich unstrittig.
5.2. Dass der Beschwerdeführer als ordentliches Mitglied des D mit der Mitgliedsnummer *** Sportschütze ist und in diesem Zusammenhang regelmäßig an verschiedensten nationalen und internationalen Schießwettbewerben in unterschiedlichen Disziplinen teilnimmt, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung des C (C) vom 02.05.2023, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer ordentliches Mitglied des Vereins sei und als Sportschütze regelmäßig im Sinne des § 11 Abs. 3 und Abs. 4 WaffG an Schießwettbewerben (mehr als drei Mal in den letzten Monaten) teilnimmt.
Darüber hinaus ergibt sich diese Feststellung aus den vom Beschwerdeführer (auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung) zahlreich vorgelegten Ergebnislisten sowie auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Aus den Ergebnislisten und auch aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch bei Wettbewerben teilnimmt, bei welchen ausschließlich Vorderschaftrepetierflinten verwendet werden.
5.3. Die unter Punkt 4.3. getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Inhaber der Firma E am Standort ***, ***, ist und seit 05.11.2024 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Handel mit nichtmilitärischen Waffen“, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, andererseits durch die Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
5.4. Die unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen hinsichtlich das Antrags des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Dass – wie unter Punkt 4.5. festgestellt – der Beschwerdeführer als Sportschütze (auch) an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnimmt, welche ausschließlich mit Vorderschaftrepetierflinten geschossen werden, ist einerseits aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ergebnislisten ersichtlich, andererseits ergab sich dies auch aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer darüber hinaus glaubhaft aus, dass bei diesen Wettbewerben in der Regel zwei Leiwaffen zur Verfügung stünden, die Schussgenauigkeit leide jedoch darunter, dass diese parallel auf verschiedenen Stationen eingesetzt würden. Auch sei durch die umfassende Verwendung der Leiwaffen der Handhabung erschwert, weil diese sehr heiß würden, was regelmäßig zu Brandwunden führe. Darüber hinaus sei ein Training mit den Leihwaffen gar nicht möglich. Im Ergebnis sei man daher bei (bloßer) Verwendung einer Leihwaffe gegenüber jenen Teilnehmern, welche über eine eigene Waffe verfügen, nicht konkurrenzfähig.
5.5. Die unter Punkt 4.7. getroffene Feststellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, er wies in der mündlichen Verhandlung vor allem darauf hin, dass er im Rahmen seiner Schießtrainings auch das Training mit „Bullpup“ Flinten (die bei gleichem Lauf eine deutlich geringere Gesamtlänge aufweisen) sowie mit Voderschaftsrepetierflinten anbieten wolle, zumal diese einen taktischen Vorteil (bspw. bei räumlicher Enge) bringen würden. Die Schießtrainings könnten zwar auch mit anderen Waffen durchgeführt werden, in gewissen Situationen seien die beiden genannten Waffen jedoch zweckmäßig.
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
[…]
Sportschützen
§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;
6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen;
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
(3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
1. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,
kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.
(3b) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
7.1. Unstrittig ist gegenständlich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beantragten Waffenarten, für die Ausnahmebewilligungen beantragt wurden, zwei Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem (§ 17 Abs. 1 Z 4 WaffG) sowie eine Flinte (Schrotgewehr) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm (§ 17 Abs. 1 Z 3 WaffG), um verbotene Waffen im Sinne des § 17 WaffG handelt.
Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG – soweit im gegenständlichen Fall relevant – kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.
Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen.
Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw. auch deren Einfuhr und Führen verlangt daher keine bloße "Rechtfertigung" im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG, sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0050, mwH). Für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung besteht behördliches Ermessen (arg: "kann" in § 17 Abs. 3 WaffG), das zu handhaben die Verwaltungsbehörde bzw. auch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist (vgl. VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038).
Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist unter anderem das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.
Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051).
7.2. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit der Rechtsprechung ergibt sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 zweiter Satz WaffG die Behörde verpflichtend einem Sportschützen eine Ausnahmegenehmigung (vom Verbot des Erwerbs und Besitze oder des Verbots des Führens) einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und Z 8 erteilen hat. Der zweite Satz
des § 17 Abs. 3 WaffG normiert somit (bei Vorliegen der Voraussetzungen) für Sportschützen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Schusswaffen gem. Abs. 1 Z 7 und Z 8.
Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Bei anderen Waffen als solchen des § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG, gilt daher die „allgemeine Bestimmung“ des 1. Satzes leg.cit., – so auch wie hier verfahrensgegenständlich – und kann eine Ausnahmebewilligung im Rahmen einer Ermessensentscheidung erteilt werden.
7.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen festgehalten, dass auch die „bloße“ Ausübung des Schießsports ein berechtigtes Interesse des Antragstellers im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG darstellen kann (vgl. etwa zuletzt VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0050, uva).
Zum Bedarf als Sportschütze:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer die Ausübung des Schießsports hinsichtlich jener Wettbewerbe, in welchen ausschließlich Vorderschaftrepetierflinten zum Einsatz kommen, zur Wahrung der Wettbewerbschancen und der Konkurrenzfähigkeit die Verwendung dieser unumgänglich und laut Reglement auch vorgesehen ist. Vom Beschwerdeführer wurde gegenständlich umfassend dessen Tätigkeit als Sportschütze und dessen Teilnahme an zahlreichen Wettkämpfen dargelegt sowie auch, dass es ihm im Hinblick auf die Wettbewerbschancen nicht möglich und auch nicht zumutbar ist, mit Leihwaffen an diesen Wettkämpfen teilzunehmen. Seitens des erkennenden Gerichts wurde dies auch unter Punkt 4. dementsprechend festgestellt. Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers im angeführten Sinn liegt daher vor.
Entgegenstehende, überwiegende öffentliche Interessen sind gegenständlich nicht zu erkennen. Der untadelige Beschwerdeführer erfüllt sämtliche grundsätzlichen Voraussetzungen zum Besitz von Waffen und verwendet diese auch ausschließlich zum Schießsport; die hier verfahrensgegenständlich beantragten Waffen werden vom Beschwerdeführer überhaupt nur für die angesprochenen Wettbewerb benötigt und verwendet werden.
Seitens der belangten Behörde wurde gegenständlich in ihrer Entscheidung zudem nicht ausgeführt, worin eine überwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interessens liegt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein strenger Maßstab anzulegen ist, ergibt die gegenständlich vorzunehmende Interessensabwägung daher, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung der Ausnahmebewilligung überwiegt.
Zum beruflichen Bedarf:
In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung – wie unter Punkt 4.7. festgestellt – aus, dass er im Rahmen seiner Schießtrainings auch das Training mit „Bullpup“ Flinten (die bei gleichem Lauf eine deutlich geringere Gesamtlänge aufweisen) sowie mit Voderschaftrepetierflinten anbieten wolle, zumal diese einen taktischen Vorteil (bspw. bei räumlicher Enge) bringen würden. Dier Schießtrainings könnten zwar auch mit anderen Waffen durchgeführt werden, in gewissen Situationen seien die beiden genannten Waffen jedoch zweckmäßig.
In diesem Zusammenhang ist der Beurteilung der belangten Behörde beizupflichten, dass sich aus diesem Vorbringen kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die beiden in diesem Zusammenhang beantragten Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4 WaffG ergibt. Der bloße Wunsch bzw. die Zweckmäßigkeit der Verwendung dieser Waffen zu beruflichen Zwecken überwiegt gegenständlich nicht das öffentliche Interesse, den Besitz dieser Waffen gering zu halten.
7.4. Zum Antrag auf Einholung eines waffentechnischen Sachverständigengutachtens:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ für den von ihm behaupteten Rechtfertigungsgrund alles darzulegen (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163; konkret zur Sammlertätigkeit etwa VwGH 17.3.2011, 2009/03/0157).
Es ist daher Sache des Antragstellers bzw. des nunmehrigen Beschwerdeführers die konkreten Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, aus denen sich die für von ihm begehrte Rechtsfolge ergibt. Es würde daher auch deshalb auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen, wenn ein beantragtes Sachverständigengutachten erst jene Tatsachen liefern würde, die dieser bereits initiativ vorzubringen gehabt hätte. Gleichermaßen kann auch das nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte Sachverständigengutachten die fehlende Darlegung des Beschwerdeführers nicht ersetzen. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. für viele etwa VwGH 27.2.2007, 2007/02/0018; VwGH 15.10.2013, 2009/02/0377; VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059). Ein „Erkundungsbeweis“ ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161, VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0012). Daher konnte auch von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens (Erkundungsbeweis) Abstand genommen werden. Darüber hinaus ist – wiederholend – auf die dem Beschwerdeführer zukommende erhöhte Behauptungslast hinzuweisen (vgl. erneut VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, Rn. 22). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens (in der Beschwerde lediglich beantragt als: „Einholung eines waffentechnischen SV-Gutachtens“ ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas) würde diese dem Beschwerdeführer zukommende erhöhte Behauptungslast geradezu konterkarieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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