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LVwG-AV-376/001-2025•LVwG N LVwG-AV-376/001-2025
LVwG-AV-376/001-2025State Administrative CourtOct 14, 2025
Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Sonderteilungsverfahren; Voraussetzungen; Agrarstrukturverbesserung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden HR Mag. Kramer, die Berichterstatterin Dr.in Enengel-Binder und den Richter HR Mag. Weber sowie die Laienrichter Dipl.-Ing. Bohrn und Ing. Nagl über I. die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch den Obmann B, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 04.03.2025, Zl. ***, betreffend die Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens hinsichtlich des Antrages der D vom 24.04.2024, sowie über II. die Beschwerden von B, E, F, H und I, alle vertreten durch G Rechtsanwälte GmbH, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 04.03.2025, ***, betreffend die Aussetzung des Verfahrens über deren Antrag vom 31.01.2025 auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens, nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2025, zu Recht erkannt:
I.
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird: „Der Antrag der D vom 24.04.2024 auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
II.
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 24.04.2024 beantragte D, ***, die Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens zum Austritt aus der Agrargemeinschaft A. Vergleichsgespräche mit den übrigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft seien gescheitert. Die Gemeinschaft bestehe aus 15 ganzen Anteilen, davon besitze die Antragstellerin 4.
Nach Einholung eines forsttechnischen Gutachtens vom 26.08.2024 inkl. Gutachtensergänzung vom 10.02.2025 leitete die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde mit angefochtenem Bescheid vom 04.03.2025, ***, das Sonderteilungsverfahren für die Grundstücke der Agrargemeinschaft ein. Die Behörde legte das Sonderteilungsgebiet mit den Grundstücken EZ *** und EZ *** des Grundbuchs der KG *** sowie in der EZ *** des Grundbuchs der KG *** fest. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch den Obmann B vom 03.04.2025.
Mit Eingabe vom 31.01.2025 beantragten B, E und F sowie H und I die Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens ebenso die Agrargemeinschaft A betreffend. Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 04.03.2025, ***, setzte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde das Verfahrens zur Entscheidung über diesen Antrag aus, bis über den mit Schreiben vom 24.04.2024 eingebrachten Antrag der D auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens für deren Anteile an der Agrargemeinschaft A sowie einem allenfalls daraufhin stattfindenden Sonderteilungsverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Gegen diesen Bescheid richten sich die Beschwerden von B, E und F sowie H und I vom 03.04.2025.
Mit Beschwerde vom 03.04.2025 brachte die Agrargemeinschaft A, vertreten durch den Obmann, zusammengefasst vor, das durch die ABB eingeholte forstfachliche Gutachten vom 26.08.2024 habe ergeben, dass die Agrargemeinschaft kein Gebiet betreffe, das forstfachlich im Großen nicht bewirtschaftet werden könne, der gemeinschaftliche Besitz würde danach unwirtschaftlich zersplittert und es entstünden für die Gemeinschaft keine dauernden wesentlichen agrarstrukturellen Vorteile im Vergleich zur Aufrechterhaltung. Obwohl das Gutachten zu dem Schluss gekommen sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens nicht vorliegen würden, sei dieses eingeleitet worden. Ein zukünftiger Verzicht einer Partei könne nicht rechtsgültig abgegeben werden. Der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung sei im Sinne einer Stärkung der Agrar- und Forststruktur der Vorzug vor einer Herauslösung eines entsprechenden Anteils zu geben. Einer im Gutachten zu diesem Verfahrenszeitpunkt vorgenommenen Wertschätzung sei nicht beizutreten und erfülle diese nicht die Voraussetzungen einer gutachterlichen Beurteilung für eine konkrete monetäre Bewertung bei angestrebten Abtrennungen und den damit verbundenen Abgeltungen. Jedenfalls entstünde für die Gemeinschaft durch die angestrebte Teilung eine wesentliche Verschlechterung der Bewirtschaftungsstruktur. Die derzeitige Besitzgröße mit den gegebenen Anteilen ermögliche schon jetzt eine nur sehr extensive Nutzung der Waldflächen und erbringe einen mäßigen Holznutzungsanteil für die Mitglieder. Es sei kaum Nutzholzanteil gegeben. Die Agrargemeinschaft A weise mit der vorliegenden Größe von lediglich 25,9989 ha eine äußerst geringe Flächenausstattung auf. Im Falle der beantragten Abtrennung würde diese unwirtschaftlich verkleinert, sogar die monatliche Geringfügigkeitsgrenze würde unterschritten. Die Nutzung würde sich auf noch längere Zeiträume aufteilen und anteilsmäßig weitaus geringere Erträge hervorbringen. Der Antrag der D sei abzuweisen.
Mit Beschwerden vom 04.03.2025 führten B, E und F sowie H und I aus, die Voraussetzungen des § 38 AVG für die Aussetzung des Verfahrens über den Antrag auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens die Beschwerdeführer betreffend würden nicht vorliegen. Unter einer Vorfrage sei eine für die Entscheidung der Behörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden sei. Seien zwei Anträge auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens offen, sei darüber in einem einheitlichen Sonderteilungsverfahren zu entscheiden. Der Vorrang eines zeitlich früher eingelangten Antrages sei der Rechtsordnung dagegen fremd und nicht mit einem Umkehrschluss aus § 81 NÖ FLG argumentierbar. Dies stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde legte die bezughabenden Akten mit Schreiben vom 08.04.2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Am 30.09.2025 führte das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Befragung der Beschwerdeführer sowie des Amtssachverständigen für Agrartechnik und Bodenreform.
Die Agrargemeinschaft A besteht aus zwei arrondierten Waldkomplexen mit einer Gesamtfläche von 259,989 m2. Im Grundbuch ist die Fläche der Agrargemeinschaft unter den Einlagezahlen EZ ***, EZ *** KG *** und EZ ***, KG ***, eingetragen. Jegliche der 11 der Agrargemeinschaft zugehörigen Grundstücke – mit Ausnahme von *** und ***, EZ *** (Gewässer) – sind als Waldfläche gewidmet. Die Agrargemeinschaft verfügt über 13 Mitglieder und 60 Anteile. Einem Anteil kommt eine Fläche von 4.333,15 m2 zu.
Der Waldkomplex „***, ***“ besteht aus den Grundstücksnummern ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG . Der Waldkomplex „“ besteht aus den Grundstücksnummern ***, ***, ***, ***, KG *** und ***, KG *** und einer Gesamtfläche von 62.598 m2. Der Bewuchs beider Waldkomplexe besteht in Laubmischwald.
Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt nach dem Bewirtschaftungsplan der Agrarbehörde. Erntereife Flächen werden in einem Intervall von zwei bis drei Jahren in 15 Teilflächen aufgeteilt. Diese Teilflächen werden an die Mitglieder verlost, die für den jeweiligen zugelosten Bereich die Schlägerung bzw. Durchforstung übernehmen. Es erfolgt keine dauernde Aufteilung der gemeinschaftlichen Fläche. Die Aufforstung und auch die Schädlingsbekämpfung erfolgen gemeinschaftlich.
D, geb. , verfügt über 16 der 60 Anteile an der Agrargemeinschaft A. Die entspricht einer Fläche von 69.330,40 m2. Weiters stehen 1,5 ha an verstreut situierten Waldflächen sowie 3 ha Ackerfläche im Eigentum der D. Die Waldparzelle mit der Grundstücksnummer *** der KG KG *** mit einer Größe von 0,17 ha grenzt direkt an den Waldkomplex „“ an. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Austrittswunsch aus der Agrargemeinschaft mit Differenzen in der Planung über die effiziente Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Waldes, wobei eine konkrete Vorstellung über die geplante Bewirtschaftung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegt. Im Falle einer Zuteilung des gesamten Waldkomplexes „“ hätte D auf eine Zuteilung des übrigen ihr zustehenden Anteils (in Fläche rund 6.700 m2) bzw. eine monetäre Abfindung dieses Anteils verzichtet. Der Waldkomplex „“ stellt den von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft präferierten Bewirtschaftungsteil dar.
Eine Herauslösung des Waldkomplexes „***“ würde eine unwirtschaftliche Zersplitterung des gemeinschaftlichen Besitzes darstellen und für die betroffenen Grundstücke keine dauernden wesentlichen agrarstrukturellen Vorteile im Vergleich zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft bieten.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Akteninhalt sowie den Angaben des Obmannes der Agrargemeinschaft A sowie der Beschwerdeführerin D, vertreten durch J, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Agrargemeinschaft sind dem behördlichen Akt zu entnehmen. Art und Ablauf der Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft wurde durch den Obmann B im Rahmen der Verhandlung dargelegt. Jene Feststellungen, die die Intention des Austritts der D sowie deren Wunschzuteilung inkl. Verzichtserklärung betreffen, ergaben sich durch Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der D basieren auf den Angaben ihres Vertreters sowie einer Nachschau in der landesinternen GIS Anwendung „I-Map“. Die Präferenz des Waldkomplexes „***“ ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur unwirtschaftlichen Zersplitterung sowie der nicht vorliegenden Agrarstrukturverbesserung basieren auf den Beweisergebnissen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und konnten unter Beiziehung der besonderen Fachkunde der dem Senat angehörenden Laienrichter getroffen werden.
NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG)
§ 64 (1) Die Behörde darf das Verfahren nur einleiten, wenn
1. die Mitglieder der Agrargemeinschaft es beantragen, wobei der Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden muß, die mehr als die Hälfte, bei forstwirtschaftlichen Grundstücken mehr als zwei Drittel, der Anteilsrechte vertreten;
forstgesetzlich zulässig ist,
ein Gebiet betrifft, das forstlich im Großen nicht bewirtschaftet werden kann, es sei denn, daß sie gemeinsam mit einem Verfahren nach dem I. Hauptstück erfolgen soll,
den gemeinschaftlichen Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert,
für die anteilsberechtigten Liegenschaften im Vergleich zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft dauernde wesentliche agrarstrukturelle Vorteile bietet, und zwar auch dann, wenn man eine Regelung und den Vorteil der Gemeinschaft berücksichtigt.
§ 80 Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in § 63 Z 3 und 4 genannten Personen;
2. Die Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 vorliegen.
3. Wenn der Behörde im Sonderteilungsverfahren ein Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird, muß sie den Vergleich genehmigen, wenn dadurch der gemeinschaftliche Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert wird. Der genehmigte Vergleich gilt als Sonderteilungsplan.
NÖ Forstausführungsgesetz
§ 1 Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023) entstehen, wird mit
einer Mindestfläche von 1 ha und
einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m
festgesetzt.
Zu I. Antrag auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens der D:
Das II. Hauptstück des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes regelt die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und enthält Regelungen der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte. § 45 Abs. 1 definiert agrargemeinschaftliche Grundstücke als jene, bezüglich derer – historisch begründet – gemeinschaftliche Besitz- und Nutzungsrechte bestehen oder die von Mitgliedern […] kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Die Agrargemeinschaft selbst stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar (§ 46 FLG).
§ 50 Abs. 2 FLG regelt die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Das NÖ FLG unterscheidet zwischen Einzelteilung (§ 63 ff) und Sonderteilung (§ 80), wobei durch die Einzelteilung die Agrargemeinschaft gänzlich oder teilweise aufgelöst wird und die Anteilsrechte in Einzeleigentum umgewandelt werden. Die Sonderteilung stellt dagegen die Ausscheidung einzelner Mitglieder aus der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft dar (§ 50 Abs. 3 FLG). Die Bestimmungen der Einzelteilung sind im Sonderteilungsverfahren mit den Maßgaben des § 80 FLG sinngemäß anzuwenden.
Nach dieser Bestimmung muss die Behörde das Sonderteilungsverfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 FLG vorliegen (§ 80 Z 2 FLG). Das NÖ FLG setzt also – im Vergleich zu anderen Landesrechten (vgl. bspw. § 11 AgrGG Stmk 1985) – einen Antrag und kumulativ dazu inhaltliche Anforderungen voraus (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung des § 80 Z 4 FLG idF LGBl. 6650-6, wonach das Vorliegen eines Vergleichs zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft für die Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens keine zwingende Voraussetzung ist, VfGH 21.09.2010, B1470/09; vgl. weiters die Novellierung der Bestimmung durch LGBl. Nr. 3/2016).
Die inhaltlichen Voraussetzungen der Einleitung des Sonderteilungsverfahrens ergeben sich aus § 80 Z 2 iVm. § 64 Abs. 1 Z 2 FLG. Danach darf das Verfahren nur eingeleitet werden, wenn die Teilung forstgesetzlich zulässig ist, ein Gebiet betrifft, das forstlich im Großen nicht bewirtschaftet werden kann […], den gemeinschaftlichen Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert und für die anteilsberechtigten Liegenschaften im Vergleich zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft dauernde wesentliche agrarstrukturelle Vorteile bietet, und zwar auch dann, wenn man eine Regelung und den Vorteil der Gemeinschaft berücksichtigt.
Forstgesetzlich zulässig ist die Teilung, sofern das Mindestmaß der aus der Teilung resultierenden Waldflächen ein Mindestmaß von 1 ha und einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m aufweist (§ 1 NÖ Forstausführungsgesetz). Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeutet dies: Würde der Antragstellerin der Waldkomplex „***“ zugeteilt, würde die der Antragstellerin zusätzlich zustehende Restfläche von 0,67 ha diese Vorgaben nicht erfüllen. Im Fall des durch die Antragstellerin vorgeschlagenen Verzichts auf die Restfläche zu Gunsten der Gemeinschaft ist die Voraussetzung des ersten Spiegelstriches erfüllt.
Die beiden Waldkomplexe können entgegen der Voraussetzung des zweiten Spiegelstriches „im Großen“ dergestalt bewirtschaftet werden, als entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Aufforstung, die Schädlingsbekämpfung sowie Entscheidungen über Entnahmen entsprechend dem Bewirtschaftungsplan der Agrarbehörde gemeinschaftlich erfolgen. Nichtsdestotrotz besteht die Agrargemeinschaft aus zwei physisch getrennten Waldkomplexen, die aus geographischer Sicht eine getrennte Bewirtschaftung zulassen.
Die Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens ist nach der zitierten Bestimmung weiters nur dann zulässig, wenn der gemeinschaftliche Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert wird. Allein der Umstand, wonach eine Teilung – bei Verzicht auf die der Antragstellerin zustehende Restfläche von 0,67 ha – innerhalb der beiden zur Agrargemeinschaft gehörigen Waldkomplexe nicht zu erfolgen hätte, ließe die Argumentation zu, dass auch eine geographische Zersplitterung des gemeinschaftlichen Besitzes („/“ als ein zusammenhängender Waldkomplex) nicht vorliegt. Zu berücksichtigen ist nach dieser Teilvoraussetzung jedoch weiters der Aspekt der Unwirtschaftlichkeit (vgl. zu den Mängeln der Agrarstruktur zählend den zersplitterten Grundbesitz und die unwirtschaftliche Betriebsgröße in VwGH 30.06.2022, Ra 2020/07/0003). Die Agrargemeinschaft besteht wie festgestellt aus 13 Mitgliedern bei 60 Anteilen. Diesen kommen gesamt rund 26 ha Waldfläche zu. Die Antragstellerin D besitzt mit 16 Anteilen oder 26 % einen wesentlichen Teil an der Agrargemeinschaft. Unter der Annahme der gänzlichen Zuteilung des flächenmäßig kleineren Waldkomplexes „“ und eines Verzichts der Antragstellerin auf einen weiteren ihr zustehenden Anteil, verbliebe für die übrige Agrargemeinschaft mit dem Waldkomplex „/***“ eine mit 19,7 ha stark verkleinerte Waldfläche. Diese würde durch die verbleibenden 12 Mitglieder bewirtschaftet werden, womit hinsichtlich des Aspektes der Waldnutzung etwa im Sinne der Brennholzerwirtschaftung eine wesentliche Schmälerung des Ertrages eintritt.
Der Gesetzgeber betonte in diesem Zusammenhang die grundsätzlich wünschenswerte Erhaltung von Agrargemeinschaften (vgl. dazu den Motivenbericht zu § 80 vom 20.06.2006, Ltg.-684/F-13-2006). Die Erhaltung von Agrargemeinschaften bedingt deren Wirtschaftlichkeit.
Auch der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner Rechtsprechung jeweils unter Hinweis auf die Regelungen der Reichsrahmengesetze vom 07.06.1883, RGBl. Nr. 92, RGBl. Nr. 93, RGBl. Nr. 94, auf die Zielsetzung der Bodenreform Bezug, die (in Hinblick auf einheitliche, arrondierte Flächen) der allgemeinen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft dienen (VwGH 12.05.2025, Ra 2024/07/0157; 10.11.2001, 2010/07/0216). Der gemeinschaftliche Zweck der den zitierten Reichsrahmengesetzen inne liegenden Regelungen bestand darin, agrarische Übelstände zu beseitigen und notorische Hindernisse der allgemeinen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft aus dem Wege zu schaffen. Dadurch sollte die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Einzelnen gesichert, die höchste und leichteste Ausnützung des Bodens gewährleistet, das Gemeinschaftsvermögen sichergestellt und einer rationellen Verwaltung gewährleistet werden (vgl. VwGH 10.11.2001, 2010/07/0216 unter Hinweis auf 582 der Beil. zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, IX. Session, S.1). Wenngleich diese aus dem 19. Jahrhundert stammende Zielsetzung sich zweifellos von der Betonung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Einzelnen hin in Richtung einer effizienten Erhaltung funktionsfähiger landwirtschaftlicher Strukturen verschoben haben dürfte, hat das Credo der erstrebenswerten Beibehaltung von Agrargemeinschaften nichts an seiner Aktualität eingebüßt (zur Zielsetzung von Agrargemeinschaften vgl. den bereits zitierten Motivenbericht zu § 80 vom 20.06.2006, Ltg.-684/F-13-2006).
In Bezug auf das Vorliegen von Wirtschaftlichkeit kam der amtliche Sachverständige im agrarfachlichen Gutachten der belangten Behörde vom 26.08.2024, ergänzt mit 10.02.2025, zum Schluss, dass eine weitere Schmälerung des Waldbesitzes der Agrargemeinschaft deren Wirtschaftsstruktur verschlechtern würde. Gleichwohl dieser anführte, dass eine Zuteilung des Abfindungsanspruches in Grund lediglich den Waldkomplex „***“ betreffen könne, nahm er dies als einzige Option zur „Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile für die Gemeinschaft“ wahr. Im Umkehrschluss ist auch mit dieser Zuteilung ein wirtschaftlicher Nachteil für die Gemeinschaft verbunden, dies insbesondere für den Fall der Herauslösung des „Filetstückes“ der Agrargemeinschaft (vgl. VH-Protokoll vom 30.09.2025, S. 5). Das Gericht gelangte unter Beiziehung der besonderen Fachkunde und Erfahrung der ihm angehörenden Laienrichter zu dem Schluss, dass im Falle der Sonderteilung der Agrargemeinschaft die geringe verbleibende Größe dieser zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung des gemeinschaftlichen Besitzes führen würde.
Schließlich ist entsprechend des 4. Spiegelstriches des § 64 Abs. 1 Z 2 FLG zu prüfen, ob die Teilung für die anteilsberechtigten Liegenschaften im Vergleich zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft dauernde wesentliche agrarstrukturelle Vorteile bietet, und zwar auch dann, wenn man eine Regelung und den Vorteil der Gemeinschaft berücksichtigt. Die Sonderteilung soll im Ergebnis eine Agrarstrukturverbesserung für die anteilsberechtigten Grundstücke darstellen (zur Agrarstrukturverbesserung vgl. VwGH 10.11.2011, 2011/07/0150). Dabei ist nicht allein auf eine Verbesserung der Agrarstruktur im bisherigen Besitz der Teilungswerberin abzustellen, vielmehr ist eine allfällige Veränderung der Agrarstruktur durch die begehrte Teilung insgesamt zu beurteilen (VwGH 30.06.2022, Ra 2020/07/0003). Um eine Verbesserung der Agrarstruktur vor Einleitung des Sonderteilungsverfahrens prüfen zu können, muss bereits vor Einleitung des Sonderteilungsverfahrens erwogen werden, welche Grundstücke der Sonderteilungswerberin zugeteilt werden könnten (VwGH 30.06.2022, Ra 2020/07/0003; vgl. jedoch zur denkunmöglichen Auslegung über das zwingende Vorliegen eines bereits bestehenden Vergleiches vgl. VfGH 21.09.2010, B1470/09). Gegenständlich sah die belangte Behörde allein die Zuteilung des Waldkomplexes „“ bei Verzicht des übrigen der Antragstellerin zustehenden Anteils als möglich und zulässig an. Weder im behördlichen Verfahren noch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Gericht legte die Antragstellerin (durch ihren Ehegatten vertreten) dar, welche dauernden, wesentlichen agrarstrukturellen Vorteile sich für die aus der Agrargemeinschaft herauszulösenden Grundstücke durch die Teilung ergeben würden. Allein die Angaben, eine effizientere Bewirtschaftung – sei es auch unter Beiziehung eines Forstfahrzeuges – vorzusehen, vermochten die in der Agrarstruktur gelegenen Vorteile nach Ansicht des erkennenden Senates nicht darzulegen. Auch wenn die Antragstellerin ein an den Waldkomplex „“ angrenzendes Waldgrundstück mit einer Dimension von 0,17 ha besitzt, so ergeben sich schon auf Grund der geringen Größe dieses Grundstückes für die Bewirtschaftung des gesamten Waldkomplexes keine dauernden wesentlichen agrarstrukturellen Vorteile im Vergleich zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Agrargemeinschaft.
Auch die belangte Behörde ging im Bescheid – mit dem sie über die Einleitung des Sonderteilungsverfahrens entschied – weder auf eine erzielbare Agrarstrukturverbesserung im bisherigen Besitz der Antragstellerin, noch auf das Vorliegen einer durch die Herauslösung von Grundstücken bewirkten Agrarstrukturverbesserung in Hinblick auf die verbleibenden Grundstücke der Agrargemeinschaft ein (zu dieser Voraussetzung vgl. VwGH 30.06.2022, 2020/07/0003, Rz 17 ff).
Anhaltspunkte, die einen sonderteilungsbedingten wesentlichen agrarstrukturellen Vorteil für die anteilsberechtigten Liegenschaften nahegelegte hätten, traten im Zuge des Verfahrens nicht zutage, weshalb auch die Voraussetzung des vierten Spiegelstriches des § 63 Abs. 1 Z 2 FLG als nicht gegeben zu beurteilen ist.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid war dementsprechend derart abzuändern, als der Antrag auf Sonderteilung der D abzuweisen war.
Zu II. Aussetzung der Entscheidung nach § 38 AVG:
Nachdem der Beschwerde unter I. Folge zu geben und der Bescheid der Agrarbezirksbehörde derart abzuändern war, als dass der Antrag auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens der D abgewiesen wird, wurde dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 04.03.2025, ***, mit der Argumentation, die Einleitung des unter I. behandelten Verfahrens stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, jedenfalls die Entscheidungsgrundlage entzogen. Auf die rechtliche Qualifikation einer Vorfrage war aus diesem Grund durch das Gericht nicht weiter einzugehen.
Nachdem das Gericht unter II. weiters lediglich über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens über die Einleitung einer Sonderteilung der Beschwerdeführer B u.a. zu entscheiden hat, war auf den Antrag auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens vom 31.01.2025 inhaltlich nicht einzugehen (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0074).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich war mit der Frage des Vorliegens einer unwirtschaftlichen Zersplitterung eine (im Allgemeinen) nicht revisible Einzelfallbeurteilung anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen.
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