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LVwG-S-954/001-2025•LVwG N LVwG-S-954/001-2025
LVwG-S-954/001-2025State Administrative CourtOct 9, 2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Schutzausrüstung; Körperverletzung; Doppelbestrafung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 20.03.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.03.2025, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer Übertretung des § 12 Abs 4 Z 3 PSA iVm § 130 Abs 1 Z 26 ASchG für schuldig erkannt und über in gemäß § 130 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro verhängt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, ***, ***, zu verantworten, dass am 17. Oktober 2024 in der Arbeitsstätte der C GmbH in ***, ***, der Arbeitnehmer Herr D (geb. ***) mit Handschutz (Handschuhe) gearbeitet habe und mit seiner linken Hand in die laufende Maschine (Drehbank ***) hineingegriffen habe, wobei die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen (Spindel und Metallrohr, das in die Spindel der Drehbank eingespannt war) bestanden habe, obwohl die Benutzung von Hand- oder Armschutz nicht zulässig ist, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass der Beschwerdeführer den Verunfallten wie auch sämtlichen übrigen Mitarbeitern in der Produktion darauf hingewiesen habe, dass bei den Arbeiten an der Drehbank die Benutzung von Hand- oder Armschutz nicht zulässig ist. Herr D habe noch während der Erstversorgung erklärt, dass ihm bewusst sei, dass er durch sein Fehlverhalten den Unfall selbst verursacht und zu verantworten habe. Der Verunfallte habe bereits mehrmals Anweisungen missachtet, sei als CNC-Techniker eingestuft, habe eine entsprechende Berufsausbildung nachgewiesen. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete gerichtliche Strafverfahren sei eingestellt worden, weswegen auch das gegenständliche Verfahren eingestellt hätte werden müssen, es werde auf das Doppelbestrafungsverbot hingewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
Im Verwaltungsstrafakt liegt die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom 14.03.2025, GZ. ***, ein, worin ausgeführt wird, dass die Einstellung gemäß § 190 StPO erfolgte, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zur Weiterverfolgung bestehe.
Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft *** mit Schreiben vom 20.03.2025 die Begründung der Entscheidung mitzuteilen. Die Staatsanwaltschaft *** teilte mit Schreiben vom 25.03.2025 mit, dass das Verfahren gegen A mit Verfügung vom 14.03.2025 eingestellt worden sei, da D im hinteren Bereich der Werkstatt alleine an der Maschine gearbeitet habe und keine unbeteiligten Zeugen ausgeforscht hätten werden können, welche den Unfall unmittelbar wahrgenommen hatten. Das Opfer D habe zum Vorfall keinerlei Angaben machen wollen und hätten aufgrund der Erhebungsergebnisse Unterweisungen stattgefunden, weshalb von einem Eigenverschulden mit Eigenverletzung des D ausgegangen werde. A habe mangels hinreichender Beweise eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden können.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, die ihren Sitz in ***, ***, hat. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 29. November 2024, GZ. ***, zu Grunde. In dieser wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, dass der Arbeitnehmer D mit Handschuhen an der Drehbank *** gearbeitet habe, hineingegriffen habe, wobei die Gefahr des Erfasstwerdens durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen (Spindel und Metallrohr, das in die Spindel der Drehbank eingespannt war) bestanden habe. Aus Unachtsamkeit sei D zu nahe an die Hauptspindel bzw. an dessen Metallrohr geraten, wodurch seine linke Hand mit dem Arbeitshandschuh von der Spindel erfasst worden sei, dadurch sei sein linker Ringfinger amputiert worden und sein kleiner Finger gebrochen worden sei. Es sei dadurch § 12 Abs 4 Z 3 PSA-V übertreten worden, da die Benutzung von Hand- oder Armschutz nicht zulässig sei, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen bestehe.
Dieser Sachverhalt wurde bei der Staatsanwaltschaft *** wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 88 (1), 88 (4) 1. Fall StGB zur Anzeige gebracht.
Die Staatsanwaltschaft *** stellte dieses Verfahren gegen den Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 14.03.2025, Zl. *** gemäß § 190 StPO ein.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 29.11.2024.
Die Feststellungen zum durch Anzeige eingeleiteten und schließlich eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft *** wurde aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft *** vom 14.03.2025, GZ. ***, und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft *** vom 25.03.2025 zur GZ. *** getroffen.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft *** vom 14.03.2025 das Strafverfahren wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB eingestellt worden sei. Über die gegenständliche Rechtssache sei daher bereits abgesprochen worden, es liege eine Bindungswirkung und damit im Ergebnis einer Doppelbestrafung durch das angefochtene Straferkenntnis vor.
Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist und daher keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu bewirken.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind § 130 Abs. 5 Z 1 wie auch § 130 Abs. 1 Z 15 und Z 16 ASchG für den Fall einer drohenden Doppelbestrafung einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 4 7. ZPEMRK berücksichtigenden Interpretation zugänglich: Die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB schließt unter bestimmten Bedingungen die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs 5 Z 1 bzw. Abs. 1 Z 15 und Z 16 ASchG aus. Dabei ist jedoch darauf abzustellen, ob eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des ASchG als auch unter die §§ 80 bzw. 88 StGB fällt und sich der jeweilige Unrechts- und Schuldgehalt in im jeweils anderen Delikt vollständig erschöpft. Dies insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, das heißt die Verletzung von Verkehrsnormen, das sind hier die angefochtenen Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie auch die objektive Zurechnung geprüft werden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden wird. Wenn in den Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten des StGB bereits der volle Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Straftatbestände des §130 ASchG enthalten ist, gibt es neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stützt, auch kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens. (vgl. VfSlg. 15.293/1998).
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im Zentrum der Strafbestimmungen des § 130 ASchG und des § 88 StGB derselbe Vorwurf steht, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des § 130 ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, kann nicht die Rede sein. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK und daher unzulässig (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, mwN).
Im Hinblick auf die Sperrwirkung aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten gemäß des zum Zeitpunkt des Beschlusses der Staatsanwaltschaft am 4. November 2024 anzuwendenden § 190 StPO idF BGBl. I 19/2004, setzte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, 10.01.2017, Ra 2016/02/0230, 07.04.2017, Ra 2016/02/0236) gewisse Leitlinien fest: So ist zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von „unwiderruflich“ geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres eine dem Art. 4 7. ZP EMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Dabei kommt es weiters darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte. Weiters ist zu prüfen, ob nach der Einstellung eine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahrens möglich ist, weil der Beschuldigte iSd § 193 Abs. 2 Z 1 StPO wegen derselben Tat vernommen worden war, nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 Z 2 StPO erfolgt ist, die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers bereits abgelaufen ist (§ 195 Abs. 2 StPO) und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO erfolgt ist.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung die gegenständliche Verfolgung nach § 130 Abs. 5 Z 26 ASchG und jene nach § 88 StGB im Fall einer tatsächlich erfolgten Körperverletzung dieselbe strafbare Handlung betrifft und diese somit nur einmal verfolgt werden darf. Im vorliegenden Fall wurde, nachdem auch das Verfahren der Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige eingeleitet wurde, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft (vgl. hierzu VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).
Wie festgestellt, wurde das gegen den Beschwerdeführer wegen § 88 Abs. 1 und § 88 Abs. 4 erster Fall StGB geführte Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft mangels Schuldbeweis gemäß § 190 Z 2 StPO, idF BGBl. I 19/2004 eingestellt. Diese Einstellung ist, wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft *** vom 25. März 2025 ergibt, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtskräftig im Sinne von „unwiderruflich“ geworden und besteht somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238 zu § 190 StPO idF BGBl. I 19/2004).
Vor diesem Hintergrund steht einer weiteren Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren das Doppelbestrafungsverbot entgegen. Das in Bezug auf „dieselbe Sache“ geführte Verwaltungsstrafverfahren war daher einzustellen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, 10.01.2017, Ra 2016/02/0230, 07.04.2017, Ra 2016/02/0236) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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