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LVwG-AV-436/001-2025•LVwG N LVwG-AV-436/001-2025
LVwG-AV-436/001-2025State Administrative CourtOct 9, 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.03.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung von Anträgen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit E-Mail vom 14.02.2025 beantragte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Wege ihrer Rechtsvertretung Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG zum behördlichen Kennzeichen *** bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde).
In ihrem Antrag führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem europaweit tätigen Inkassounternehmen C („C“) unter anderem mit der Betreibung von Forderungen ausländischer privater Parkplatzbetreiber beauftragt. Die Mandantschaft habe den Rechtsvertreter beauftragt, sie bzw. die C gegen die angeführten Halter der in dem Schreiben aufgelisteten Fahrzeuge wegen einer privatrechtlichen Rechtsübertretung zu vertreten. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertragspartner als Auftragnehmer des ausländischen privaten Parkplatzbetreibers habe ein rechtliches Interesse, da ausschließlich und erst nach Kenntnis des Zulassungsbesitzers die privatrechtlich geschuldeten Parkgebühren zivilrechtlich eingefordert werden könnten.
Diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht der D in englischer Sprache bei, mit welcher die C („C“) mit Sitz in *** mit der „Power of Attorney“ ausgestattet wurde.
Weiters legte die Beschwerdeführerin das Dokument „Power of Attorney“ in englischer Sprache vor, aus dem hervorgeht, dass die C die Beschwerdeführerin zu den dort näher genannten Tätigkeiten beauftragt habe.
Mit einem weiteren E-Mail vom 14.02.2025 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG zum behördlichen Kennzeichen *** bei der belangten Behörde. In diesem Antrag wurde ebenfalls auf die Zusammenarbeit mit der „C“ verwiesen. Zusammengefasst wurde angegeben, dass hinsichtlich etwaiger Mautverstöße festzuhalten sei, dass die C ihren Firmensitz im Vereinigten Königreicht (GB) habe, weshalb die EETS-Richtlinie, wonach der Austausch von Informationen zwischen EU-Mitgliedstaaten bei Nichtentrichtung von Maut und deren Folgemaßnahmen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen, und zwar ausschließlich im automatisierten Wege (EUCARIS) zu erfolgen habe, infolge des Brexits zum 31.01.2020 nicht mehr anwendbar sei und die Beauskunftung über die Behörde zu erfolgen habe. Weiters werde auf die Entscheidung des EuGH vom 21.09.2021, C-30/21, verwiesen, derzufolge Art 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen sei, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung eine Klage auf gerichtliche Betreibung einer Gebühr für die Nutzung einer mautpflichtigen Straße falle, die von einer Gesellschaft erhoben werde, die durch ein Gesetz, das sich aus dieser Nutzung ergebende Verhältnis als privatrechtlich qualifiziere, bevollmächtigt werde. Das sei vorliegend der Fall.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bzw. deren Vertragspartner als Auftragnehmer der ausländischen privaten Autobahngesellschaft, des Parkplatzbetreibers etc. ein rechtliches Interesse hätten, da ausschließlich und erst nach Kenntnis des Zulassungsbesitzers die privatrechtlich geschuldeten Autobahn-/Parkgebühren und ähnliches zivilrechtlich eingefordert werden könnten. Die Beschwerdeführerin legte die bereits in der vorherigen E-Mail vorgelegte Vollmacht der C in englischer Sprache bei. Weiters legte sie eine Urkunde über die Vertretung der E (F) durch die C datiert mit 19.03.2015 in englischer und in ungarischer Sprache vor.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 25.02.2025, wurde der Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 14.02.2025 betreffend die dort genannten Kennzeichen abzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben.
Diese Stellungnahmemöglichkeit nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.02.2025 zum Kennzeichen *** in Anspruch, wobei nahezu wortgleich der Antrag, ergänzt durch einige wenige Angaben, wiedergegeben wurde. Zusätzlich wurde eine Vollmacht in deutscher Sprache vorgelegt, mit welcher die D die Übertragung der Aufgabe für die Fahndung, Ausstellung und Einsammlung von verkehrsbezogenen Benachrichtigungen/Bußgeldern/Gebühren, welche an Fahrzeuge ausgestellt wurden, der C übertrage. Weiters wurden die bereits vorgelegten Vollmachten in englischer Sprache erneut vorgelegt.
Mit E-Mail vom 28.02.2025 betreffend das Kennzeichen *** wurde wiederum nahezu wortgleich der eingebrachte Antrag, ergänzt durch einige wenige Angaben, wiedergegeben.
Beigelegt wurde erneut eine Urkunde über die Vertretung der E (F) durch die C datiert mit 19.03.2015 in englischer und auch in deutscher Sprache, wobei sowohl auf der ungarischen als auch auf der deutschen Vollmacht offenkundig eine „Behördenkennung“ eingefügt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025 wies die belangte Behörde die Ansuchen vom 14.02.2025 der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der Zulassungsbesitzer der Kraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen *** und *** ab.
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich zusammengefasst, dass das KFG keine Legaldefinition einer „Privatperson“ enthalte. Es sei daher vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wonach eine Privatperson ein eigenes Interesse verfolge und nicht unternehmerisch tätig sei. Bei Privatpersonen stehe das Privatleben und nicht die unternehmerische Tätigkeit im Vordergrund. Im Gegensatz dazu stehe der Unternehmer, welcher ein Unternehmen betreibe. Die Beschwerdeführerin sei Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB). Die Beschwerdeführerin sei beauftragt worden, in Zusammenarbeit mit dem europaweit tätigen Inkassounternehmen C Forderungen ausländischer Parkplatzbetreiber einzutreiben. Zweck sei es, außergerichtliche Ansprüche bzw. Forderungen ausländischer Parkraumbewirtschaftungsunternehmen einzutreiben. Die dafür erforderlichen Halterdaten würden sohin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit und nicht im privaten Interesse begehrt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers sei jedoch lediglich eine Privatperson nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 berechtigt, Auskünfte aus der Zulassungsevidenz zu erhalten. Dass auch juristische Personen Personen des Privatrechts sein könnten, werde nicht bestritten. In diesem Fall müsse aber dies so verstanden werden, dass Unternehmen lediglich „private“ rechtliche Interessen, etwa die Freihaltung von Parkflächen für ihre eigenen unternehmerisch zugehörigen Fahrzeuge, für die Auskunft nach der genannten Bestimmung geltend zu machen, um antragslegitimiert zu sein. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Überdies sei Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a KFG 1967 die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen, die eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 nicht erlangen könnten, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Nach der Judikatur sei ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedürfe es Konkretisierungen der dafür erforderlichen Angaben. Ein vager Hinweis auf das Interesse des Auftraggebers mit „außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Forderungen“ bzw. „Fahndung, Ausstellung und Einsammlung von verkehrsbezogenen Benachrichtigungen/Bußgeldern/Gebühren“ könnte von jedermann behauptet werden, um so zu Daten aus der Zulassungsdatei zu kommen. Ein derartiges Ergebnis sei auch mit dem Datenschutz nicht vereinbar.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.03.2025 nachweislich zugestellt.
In der rechtzeitigen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.04.2025 (eingelangt 23.04.2025) wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Halteranfragen des Beschwerdeführervertreters namens/auftrags der Beschwerdeführerin erfolgen würden und die Beschwerdeführerin über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als „Inkassoinstitut“ verfüge. Die Gewerbeberechtigung eines Inkassoinstituts berechtige im Sinne des § 118 GewO zur Einziehung fremder Forderungen, wozu auch „Nebentätigkeiten“, insbesondere die Feststellung der aktuellen Daten eines Schuldners gehören würden (zB ZMR-Anfragen). Die Beschwerdeführerin bekomme auftraggeberseits die Kennzeichen-Daten (Vorfallsort und -zeit) übermittelt und würden damit seit Jahren österreichweit KFZ-Halteranfragen an die jeweiligen Zulassungsbehörden ergehen, die überwiegend problemlos beantwortet würden. Unter Verweis auf § 47 Abs. 2a KFG wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse habe, da ausschließlich und erst nach Kenntnis des Zulassungsbesitzers die privatrechtlich geschuldeten Autobahn-/Parkgebühren eingefordert werden könnten. Der Behörde sei kein Ermessen eingeräumt, sondern sei die Auskunft verpflichtend zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a KFG erfüllt seien. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin im Namen der dort genannten ungarischen Mautgesellschaft am 20.02.2025 einen Antrag gemäß § 47 Abs. 2a KFG gestellt. In diesem Antrag sei das Kennzeichen *** angegeben worden. Hinsichtlich des Kennzeichens *** habe der Vertreter der Beschwerdeführerin auftrags/namens der Beschwerdeführerin für die D am 28.02.2025 eine Halteranfrage gemäß § 47 Abs. 2a KFG gestellt.
Dass die Vollmacht der D keine Unterschrift trage, sei aktenwidrig und irrelevant, da Voraussetzung des § 47 Abs. 2a KFG die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses sei und nicht dessen Beweis. Es komme hinzu, dass bei Einschreiten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetze (§§ 8 RAO, 10 AVG). Der Halterdatenanfrage vom 28.02.2025 seien unabhängig davon beigelegt: Schreiben/Halteranfrage vom 28.02.2024, Excel-Sheet betreffend das Kennzeichen ***, Vollmacht zwischen C und Beschwerdeführerin, unterfertigte Übertragung der Vollmacht/Handlungsvollmacht D – C, deutsche Übersetzung der Übertragung (ohne Unterschrift). Die Beschwerdeführerin lege jedes Kennzeichen einzeln dar, wann und wo die jeweilige „Störungshandlung“ stattgefunden habe, könne dies – im Bedarfsfall durch Vorlage der entsprechenden Aufzeichnung aus der Videoüberwachung oder mittels Lichtbilder und Vorlage der entsprechenden Vollmachtskette belegen (wozu nicht aufgefordert worden sei), weshalb das rechtliche Interesse in ausreichendem Maß glaubhaft gemacht werde. Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 seien nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen (VwGH 2011/11/0044). In der verwaltungsgerichtlichen Judikatur würden sogar privatrechtliche Unterlassungsansprüche ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG begründen (LVwG-AV-1248/001-2022 ua). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG vorliegen könne, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, das rechtliche Interesse seines „Klienten“ geltend mache, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig werde, wobei in diesem Anlassfall auch ein Inkassoinstitut um Auskunft ersucht habe. Eine Privatperson sei aufgrund der Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand, der ein eigenes privates Interesse verfolge. Privatpersonen müssten nicht zwingend eine natürliche Person sein, sondern handle es sich vielmehr um ein Konstrukt, das nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem Privatrecht zuzuordnen sei. Dass die in § 47 Abs. 2a KFG genannte Privatperson nicht unternehmerisch tätig sein dürfe, gehe weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien hervor. Darüber hinaus hätten juristische Personen kein Privatleben. Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Erteilung der beantragten Auskünfte aus der Zulassungsevidenz aufzutragen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Erhebungen durchgeführt und die belangte Behörde zur Vorlage der mit dem behördlichen Kennzeichen *** in Zusammenhang stehenden Eingaben aufgefordert, die in dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt nicht enthalten waren.
Die belangte Behörde hat den mit 14.02.2025 datierten Antrag sowie die Eingabe vom 28.02.2025 jeweils betreffend das behördliche Kennzeichen *** mit zwei E-Mails vom 30.09.2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachgereicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die nachgereichten Aktenstücke.
Die Beschwerdeführerin ist ein Inkassounternehmen mit Sitz in ***.
Die C („C“) mit Sitz im Vereinigten Königreich hat die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 04.10.2012 für die Verfolgung, Ausstellung von Benachrichtigungen und Erinnerungen sowie Gebühren- und Strafeintreibungen von österreichischen Fahrzeugeigentümern als Vertreterin eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin übernimmt auf Basis dieser Vollmacht teilweise Tätigkeiten der C.
Mit Vollmacht vom 19.05.2015 wurde von der F die C als Vertretung mit voller Befugnis ausgestattet, gegenüber Verwaltungen, Behörden, Gerichten und allen anderen zuständigen Stellen in den verschiedenen und anwendbaren Verfahren (Verwaltungsverfahren, Gerichtsvollzieherverfahren, sowohl in gerichtlichen als auch in außergerichtlichen Verfahren usw) mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Interessen auf Grundlage des am 21.12.2012 unterzeichneten Vertrags und aller Änderungen bei der Suche nach den für die Eintreibung von Bußgeldern notwendigen Daten von Fahrzeugen bzw. deren Eigentümern (Betreibern), die im Ausland zugelassen sind und wegen der illegalen Nutzung von gebührenpflichtigen ungarischen Straßenabschnitten bestraft werden. Dies gilt auch bei der Ausstellung von Zahlungsanweisungen an die Eigentümer (Betreiber) und bei der Einziehung der Bußgelder.
Die F ist eine Autobahngesellschaft in Ungarn.
Mit Vollmacht vom 28.06.2017 wurde die C von der D beauftragt, die Verfolgung, Ausstellung und Sammlung von Verkehrsanzeigen, -strafen und -gebühren außerhalb des Rechtssystems der D wahrzunehmen. Die C darf sich dabei eines Rechtsanwaltes bedienen.
Bei der D handelt es sich um einen Parkplatzbetreiber in Norwegen.
Mit dem ersten Antrag vom 14.02.2025 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Auskunft aus der Zulassungsevidenz unter Angabe der folgenden Daten beantragt:
„Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertragspartner als Auftragnehmer des ausländischen privaten Parkplatzbetreibers hat ein rechtliches Interesse, da ausschließlich und erst nach Kenntnis des Zulassungsbesitzers die privatrechtlich geschuldeten Parkgebühren zivilrechtlich eingefordert werden können.
Hinsichtlich der begehrten Auskunft aus der Zulassungsevidenz wurde auf folgende Daten verwiesen:
Parkgebühren *** Norwegen
Kennzeichen
Datum
Zeit
Mandant
Auftraggeber
Ort
KFZ
09:17:58
C
D
***Norwegen
UNKNOWN
Mit E-Mail vom 28.02.2025 gab die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Angaben im Antrag vom 14.02.2025 noch die Bescheidnummer „“, Beschreibung des Verstoßes „Parkgebühr“ sowie als Rechtsgrundlage für den Antrag „Parkvorschriften 18.03.16, Nr..“ und „Parkeringsforskriften 18.03.16, no.***.“ an.“
Mit dem zweiten Antrag vom 14.02.2025 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Auskunft aus der Zulassungsevidenz unter Angabe der folgenden Daten beantragt:
„Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertragspartner als Auftragnehmer der ausländischen privaten Autobahngesellschaft, des Parkplatzbetreibers C haben ein rechtliches Interesse, da ausschließlich und erst nach Kenntnis des Zulassungsbesitzers die privatrechtlich geschuldeten Autobahn-/Parkgebühren und ähnliches zivilrechtlich eingefordert werden können.“
Hinsichtlich der begehrten Auskunft aus der Zulassungsevidenz wurde auf folgende Daten verwiesen:
NUSZ 14.02
Kennzeichen
Datum
Zeit
Mandant
Auftraggeber
Ort
KFZ
12:02:11
C
F
***Ungarn
UNKNOWN
Zum Kennzeichen *** wurde mit Eingabe vom 28.02.2025 der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Antragsangaben vom 14.02.2025 in der Beschreibung „Benutzung einer gebührenpflichtigen Strasse“ angeführt, als Fahrzeugmarke „Volkswagen“, beim Tatort „***“ sowie als Rechtsgrundlage für den Antrag „36/2007. (III. 26.) GKM-Beschluss über das Entgelt für die Benützung von Landstraßen, Autobahnen und Bundesstraßen“ bzw. „36/2007. (III. 26.) GKM rendelet az autópályák, autóutak és főutak használatának díjáról, 37/2007.“ und „(III. 26.) GKM rendelet a díjfizetés ellenében használható autópályákról, autóutakról és főutakról“ genannt.
Die Beschwerdeführerin legte ihren beiden Anträgen vom 14.02.2025 und den beiden Stellungnahmen vom 28.02.2025 keine Unterlagen, wie Fotos, Videos oder den erwähnten Bescheid, zur Untermauerung ihres Vorbringens bei.
Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
Der festgestellte Sachverhalt blieb auch durch die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben im Wesentlichen unbestritten.
Die Feststellungen zu den Unternehmen (C; D; F), die die Beschwerdeführerin auf Basis der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Vollmachten vertritt, basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vollmachten.
Demgegenüber können die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach am 20.02.2025 ein Antrag gemäß § 47 Abs. 2a KFG im Namen der F gestellt worden sei, in welchem das Kennzeichen *** angegeben worden sei sowie dass die Beschwerdeführerin am 28.02.2025 für die D eine Halteranfrage hinsichtlich des Kennzeichens *** gestellt habe, nicht nachvollzogen werden. Beide Anträge wurden offenkundig auf Basis der Aktenlage bereits am 14.02.2025 bei der belangten Behörde gestellt, sodass hinsichtlich dieser Datumsangaben von einem Irrtum der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Feststellungen entsprechend der Aktenlage getroffen wurden.
Betreffend der Vollmacht der F ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Dies trotz der offenbar nachträglich hinzugefügten „Behördenkennung“ auf den vorgelegten Vollmachten. Allein aufgrund der Angabe „Behördenkennung“ kann nicht – ohne Konkretisierung des Vorbringens zur begehrten Auskunft durch die Beschwerdeführerin – davon ausgegangen werden, dass eine behördliche Strafe eingetrieben werden soll, zumal dies die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat. Im Übrigen beruft sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz auch auf § 47 Abs. 2a KFG.
Gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Bedeutung des Begriffes „Privatpersonen“ in § 47 Abs. 2a KFG 1967 sich aus der Gegenüberstellung dieser Gruppe von Antragstellern zu den in Abs. 2 leg. cit. genannten „Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen“ und den in diesen Bestimmungen geregelten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung an Privatpersonen einerseits und an die genannten Organe andererseits erschließt. Dieser Zusammenhang zeigt sich auch deutlich daran, dass die Auskunftserteilung an diese beiden Gruppen von möglichen Antragstellern in der Stammfassung des KFG 1967 noch in derselben Bestimmung (§ 47 Abs. 2) geregelt war, und erst mit der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, die Auskunftserteilung an Privatpersonen aus dieser Bestimmung herausgelöst wurde. Aus der in einem gänzlich anderen Kontext stehenden Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, die eine Regelung über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen enthält, kann nichts für die Auslegung des gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 zur Antragstellung aus der Zulassungsevidenz legitimierten Personenkreises gewonnen werden (vgl. im Übrigen betreffend die Auskunftserteilung an ein Inkassobüro VwGH 26.6.2012, 2011/11/0044). Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 kann daher nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs. 2 leg. cit. genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden (vgl VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen (vgl VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen (vgl VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
§ 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptungen sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen (vgl VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Die Gewerbeberechtigung allein vermittelt jedenfalls noch kein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967. Aus § 47 Abs. 2a KFG 1967 ergibt sich aber auch nicht, dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung, welche die Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz umfasst, Voraussetzung für ein rechtliches Interesse im Sinn dieser Bestimmung bzw. dessen Glaubhaftmachung wäre. Auf das Bestehen oder den Umfang einer Gewerbeberechtigung kommt es daher für die im Revisionsfall allein maßgebliche Frage, ob ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 geltend gemacht wurde, nicht an (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Privatperson im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu qualifizieren.
Die jeweils ebenfalls als juristische Personen zu qualifizierenden Gesellschaften D und F haben jeweils die C bevollmächtigt. Die C hat wiederum die Beschwerdeführerin zur Einholung der Auskünfte aus der Zulassungsevidenz bevollmächtigt.
Unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung als „Inkassoinstitut“ verfügt, für sich nicht zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses.
Die Beschwerdeführerin hat das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung lediglich behauptet, nicht aber durch Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht. Sie legt zwar im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mehrmals dieselben Vollmachten vor sowie erneut mit der Beschwerde, von der Vorlage der Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses hat die Beschwerdeführerin, trotz der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde, mit der die beabsichtigte Abweisung des Antrages mitgeteilt wurde, abgesehen.
Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, initiativ die Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihres rechtlichen Interesses darzulegen. Dies erfolgte – trotz ausreichender Gelegenheiten dazu im Verfahren bei der belangten Behörde – nicht. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich auf Behauptungen beschränkt, welche bloß allgemein gehalten waren und in der Folge nicht ausreichend konkretisiert wurden.
So hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verstoßes „Parkgebühr“ betreffend das Kennzeichen *** nur eine Uhrzeit, jedoch keine Dauer des Verstoßes angegeben. Im Übrigen bleibt auch unklar, welcher Bescheid, auf den sich die Nummer „***“ bezieht, an welche Person oder Rechtsträger und auf welcher konkreten Rechtsgrundlage ausgestellt worden sein soll. Hinsichtlich der Fahrzeugdaten wurde der belangten Behörde nur ein Kennzeichen bekannt gegeben und im Übrigen der behauptete Verstoß auch nicht durch Bescheinigungsmittel (zB Fotos) untermauert.
Die Beschwerdeführerin hält sich auch hinsichtlich der Angaben zum Kennzeichen *** zu allgemein und konkretisiert die nachträglich angegebene Rechtsgrundlage nicht. Zwar wurde der Tatort und die Fahrzeugmarke ergänzt, jedoch wurde der behauptete Verstoß ebenso wenig bescheinigt.
Dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht explizit dazu aufgefordert hat, Bescheinigungsmittel vorzulegen, schadet nicht. Es wäre insbesondere einer anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin möglich gewesen, das Vorbringen durch vorliegende Bescheinigungsmittel zu untermauern. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerde zwar an, das Vorbringen mit Aufzeichnung aus der Videoüberwachung bzw. Lichtbildern unter Vorlage der entsprechenden Vollmachtskette belegen zu können, legte jedoch bei den sich bietenden Gelegenheiten im Verfahren ausschließlich und mehrmals Vollmachten, nicht jedoch die angesprochenen Lichtbilder bzw. Videoaufzeichnungen vor.
Damit entsprechen die Anträge der Beschwerdeführerin nicht den Maßstäben der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und waren diese daher mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses abzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gegenständlich war bereits aufgrund der Aktenlage erkennbar, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung beruht auf dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie der jeweils in Klammern angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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