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LVwG-M-51/001-2025; LVwG-M-51/003-2025•LVwG N LVwG-M-51/001-2025; LVwG-M-51/003-2025
LVwG-M-51/001-2025; LVwG-M-51/003-2025State Administrative CourtOct 6, 2025
Maßnahmenbeschwerde; Führerschein; Abnahme; Anfechtungsgegenstand;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Maßnahmenbeschwerde des A (Beschwerdeführer), wohnhaft in ***, ***, betreffend die Abnahme seines Führerscheins durch Organe der Polizeiinspektion *** am 30.07.2025, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
II. Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe (protokolliert zu LVwG-M-51/003-2025) den nachstehenden
B e s c h l u s s:
1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 8a VwGVG abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Schreiben vom 01.08.2025 erhob der Beschwerdeführer – gestützt auf Art. 130 Abs. 1 Z. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) – eine Maßnahmenbeschwerde, mit der er wie folgt vorbringt:Der Beschwerdeführer erhebe Beschwerde gegen die von Organen der Polizeiinspektion *** vorgenommene Abnahme seines Führerscheines am 30.07.2025 an seinem Hauptwohnsitz, da diese Maßnahme rechtswidrig gewesen sei.
Er habe in seinem Postkasten lediglich eine Hinterlegungsanzeige („gelber Zettel“) nach § 17 Zustellgesetz betreffend einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) mit der „alten Bescheidnummer“ *** gehabt.
Zu diesem Zeitpunkt sei der Bescheid noch nicht wirksam zugestellt gewesen; die Abholfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen und hätte er den Bescheid auch noch nicht behoben.
Am 30.07.2025 sei ihm durch Organe der Polizeiinspektion *** sein Führerschein ohne Vorlage des rechtsunwirksamen Bescheides abgenommen worden. Als Grundlage sei auf die genannte „alte Bescheidnummer“ verwiesen worden.
Der „neue Bescheid“ sei nicht wirksam zugestellt worden, damit konnte dieser keine Rechtsgrundlage für die Führerscheinabnahme bilden.
Nach zwei näher genannten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes entfalte ein nicht zugestellter Bescheid keine Rechtswirkung und sei eine Maßnahme ohne wirksamen Bescheid rechtswidrig.
Der „alte Bescheid“ habe seine Wirkung verloren, weil die Entziehungsfrist abgelaufen sei und der Führerschein am 06.06.2025 zurückgegeben worden sei. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG dürfe über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache nicht neuerlich entschieden werden. Daher sei die Bezugnahme auf die „alte Bescheidnummer“ rechtswidrig.
Die Abnahme eines Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei nur zulässig, wenn ein rechtskräftiger oder sofort vollziehbarer Entziehungsbescheid vorliege oder Tatsachen gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 bis 6 vorliegen würden. Gegenständlich sei beides nicht vorgelegen, weshalb die Maßnahme der Polizei rechtswidrig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer stellte abschließend den Antrag, die Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme am 30.07.2025 festzustellen und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Als Beweismittel liegen der Beschwerde die Bestätigung über die Abnahme des Führerscheins vom 30.07.2025 und ein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins vom 06.06.2025 bei.
1.2. Die Maßnahmenbeschwerde wurde ursprünglich (per E-Mail) bei der Polizeiinspektion ***, der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) und der belangten Behörde eingebracht.
Von der LPD NÖ und der belangten Behörde wurde die Beschwerde sodann zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.
1.3. Mit Schreiben vom 21.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgefordert, die offene Eingabegebühr in Höhe von 50 Euro zu entrichten.
1.4. Als Antwort auf dieses Schreiben brachte der Beschwerdeführer einen „Widerspruch gegen Eingabengebührenforderung vom 21.08.2025“ ein und beantragte darin die „Feststellung der Gebührenfreiheit seiner Beschwerde“.
Ferner wiederholte er teilweise sein Vorbringen aus der Maßnahmenbeschwerde und beantragte:„1. Die Aufhebung der Maßnahme (Rückgabe des Führerscheins) wegen fehlender NEUER Erkenntnisse und Bescheids.
2. Die Aufhebung der Eingabengebührenforderung vom 21.08.2025 (LVwG-M-51/002-2025) und Feststellung der Gebührenfreiheit.
3. Verfahrenshilfe und Kostenersatz (§ 35 VwGVG), falls erforderlich.
4. Eine mündliche Verhandlung (§ 19 VwGVG), falls nötig.“
Zu dieser Eingabe legte er ein (nur teilweise ausgefülltes) Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ vor und fügte einen Kontoauszug vom 11.08.2025 bei.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die Maßnahmenbeschwerde der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde). Diese legte den bezughabenden Akt *** vor und erstattete mit Schreiben vom 05.09.2025 folgende Gegenschrift:
„Mit Mandatsbescheid vom 26.3.2025, ***, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Melk aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs. 4 FSG binnen zwei Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist.
Über die dagegen erhobene Vorstellung entschied die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom 23.5.2025, ***, und bestätigte darin die Aufforderung zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung und legte eine neuerliche Frist von zwei Wochen fest.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab mit Erkenntnis vom 18.6.2025, LVwG-AV-370/003-2025, der Beschwerde keine Folge.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.7.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung entzogen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen und die Verpflichtung ausgesprochen, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, und zwar mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen ist.
Dieser Bescheid wurde am 24.07.2025 versucht zuzustellen. Es wurde im Briefkasten eine Nachricht hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 25.07.2025 festgelegt. Der Brief kam am 26.08.2025 (Rücksendedatum 12.08.2025) mit dem Vermerk „Nicht behoben“ zur ausstellenden Behörde zurück.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.07.2025 wurde die Polizeiinspektion *** ersucht, den Führerschein - da er bis dato nicht bei der Behörde eingelangt ist - einzuziehen. Der Führerschein wurde am 30.7.2025 durch die Polizeiinspektion *** eingezogen und der belangten Behörde sodann übermittelt.
In der Maßnahmenbeschwerde datiert mit 01.08.2025 wurde die Abnahme des Führerscheines als rechtswidrig bezeichnet, da im Postkasten lediglich eine Hinterlassungsanzeige mit der alten Bescheidnummer gelegen sei und der Bescheid nicht wirksam zugestellt worden sei.
Im Hinblick auf die inhaltliche Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Zustellung darf auf die zwischenzeitig ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde gegen den Entzugsbescheid vom 28.08.2025, LVwG-AV-924/001-2025, hingewiesen werden, welche der Beschwerde keine Folge gab und zur gegenständlichen Bescheidzustellung wie folgt ausführte:
„Der nun angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18.7.2025, ***, womit dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung entzogen wurde, wurde im Wege einer RSb-Sendung am 24.7.2025 nach erfolglosem Zustellversuch bei der Post hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 25.7.2025 angegeben wurde. Am 26.8.2025 erhielt die belangte Behörde die Sendung als „nicht behoben“ zurückgesandt. Zustellmängel liegen nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (§ 292 ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH
21.1. 2004, 2001/09/0140). Die Zustellnachweise betreffend die Zustellung der genannten Entscheidungen bzw. die die der belangten Behörde übermittelten die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten lassen keine ihre Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen, und der Beschwerdeführer hat keinerlei Zustellmängel hinsichtlich der Hinterlegungen bzw. Zustellungen des Erkenntnisses vom 18.6.2025 und des Bescheides vom 18.7.2025 vorgebracht, insb. nicht, dass er wegen längerer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von den Zustellvorgängen Kenntnis erlangen habe können. In seiner Beschwerde hat er sogar vorgebracht, dass er Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides vom 18.7.2025 und vom Lauf der Abholfrist hatte, aber in keiner Weise einen Zustellmangel behauptet. – Schlussendlich hat eine Nachfrage bei der belangten Behörde ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht amtsärztlich untersuchen hat lassen, und er selbst hat auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Die auf § 24 Abs. 4 FSG gestützte (Formal-)Entziehung der Lenkberechtigung war somit nicht als rechtswidrig zu erachten und – zumal sich der Beschwerdeführer auch bis dato nicht amtsärztlich untersuchen hat lassen – der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Für die beantragte Aushändigung seines Führerscheines gibt es folglich (noch) keinen Anlass.“
Zusammengefasst wurde somit entsprechend dem behördlichen Ersuchen vom 30.07.2025 an eben diesem Tag durch die PI *** der Führerschein des Beschwerdeführers eingezogen und der Behörde übermittelt. Diesem behördlichen Ersuchen lag ein rechtskräftiges, vollstreckbares Erkenntnis des LVwG NÖ zugrunde, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung entzogen wurde.“
2.2. Diese Gegenschrift übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu beziehen.
2.3. Der Beschwerdeführer nahm zunächst Akteneinsicht in den verwaltungsbehördlichen und den gerichtlichen Akt und übermittelte mit E-Mail vom 18.09.2025 sodann eine ergänzende Stellungnahme.
Darin beantragte er erneut die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, die Aufhebung der Einziehung und die unverzügliche Rückgabe seines Führerscheines.
Begründend verweist der Beschwerdeführer auf (angebliche) Auszüge aus dem Gesetzestext bzw. der Rechtsprechung. So wird etwa der § 17 Zustellgesetz (vermeintlich) zitiert: Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung erst mit dem Ablauf der Abholfrist bewirkt sei.
In der Folge wird auch § 19 VwGVG (fehl-)zitiert, der nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Aussage über die Sachlichkeit von Behördenstellungnahmen treffe. Weiters wird in der Stellungnahme vorgebracht, es sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt worden und sei außerdem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Daher sei dieser rechtswidrig. Auch sei die Aktenvorlage der belangten Behörde an das LVwG durch das bloße Einräumen von Leserechten gesetzeswidrig.
Abschließend wird (neuerlich) vorgebracht, die Maßnahme der Polizeiinspektion *** sei rechtswidrig, da sie auf einem mangelhaft zugestellten und unzureichend begründeten Bescheid beruht. Zu den angeführten Verfahrensmängeln beantragte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde und die Feststellung der Rechtswidrigkeit (gemeint wohl: der Maßnahme).
3.1. Mit Bescheid vom 18.07.2025 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich abzugeben.
3.2. Dieser Bescheid wurde mit RSb-Brief versendet und am 24.07.2025 in einer Abgabeeinrichtung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hinterlegt. Mit Rücksendevermerk „nicht behoben“ wurde das Schriftstück am 12.08.2025 an die belangte Behörde rückübermittelt.
Es liegen keine Zustellmängel vor.
3.3. Der Beschwerdeführer hat den Führerschein nicht bei der belangten Behörde abgeliefert.
3.4. Mit Schreiben vom 30.07.2025 wurde die Polizeiinspektion *** von der belangten Behörde beauftragt, den Führerschein des Beschwerdeführers einzuziehen.
3.5. Am 30.07.2025 wurde der Führerschein des Beschwerdeführers durch Organe der Polizeiinspektion *** abgenommen und der belangten Behörde übermittelt.
3.6. Mit Schreiben vom 31.07.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2025. Mit Erkenntnis vom 28.08.2025 wurde der Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (Zl. LVwG-AV-924/001-2025).
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Insoweit der Beschwerdeführer (wie auch schon in der Bescheidbeschwerde gegen den Entzugsbescheid) eine „nicht wirksame Zustellung“ behauptet, unterliegt dieser einem Rechtsirrtum (siehe sogleich unter Punkt 5.).
Die vorgebrachten Behauptungen stehen dem Akteninhalt insofern nicht entgegen, als die Hinterlegung des Bescheides 18.07.2025 vom Beschwerdeführer faktisch gar nicht bestritten wird. Insbesondere wird etwa keine Abwesenheit von der Abgabestelle behauptet.
5.1. Zum Erkenntnis (Spruchpunkt I):
5.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Beschwerdelegitimiert ist, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein.
5.1.2. Die gegenständlich relevante Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF. BGBl. I Nr. 2/1998 lautet:
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.“
Die gegenständlich einschlägige Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idF. BGBl. I Nr. 14/2022 lautet:
§ 12. Die den Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.“
Die gegenständlich einschlägige Bestimmung aus dem Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, idF. BGBl. I Nr. 205/2022 lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
5.1.3. Zur polizeilichen Abnahme von Kennzeichentafeln auf Ersuchen der Behörde in Folge einer Zulassungsaufhebung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Entscheidung vom 24.09.1991, 90/11/0232 bereits Folgendes ausgesprochen:
Jeder Vollstreckungsmaßnahme hat eine entsprechende Vollstreckungsverfügung voranzugehen, ihr Fehlen hat die Rechtswidrigkeit der betreffenden Zwangsmaßnahme zur Folge. Die Nichtanwendbarkeit des VVG ist nur dann berechtigt, wenn ein Fall des § 61 Abs. 5 KFG 1967 vorläge. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine in einer Verwaltungsvorschrift eingeräumte besondere Zwangsbefugnis, auf die die Bestimmungen des VVG nicht anzuwenden sind. In diesem Fall kommt schon begrifflich eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG nicht in Betracht.
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die polizeiliche Abnahme des Führerscheins in Folge des vollstreckbaren Entzuges der Lenkberechtigung umlegen; anders als das KFG 1967 sieht das FSG auch ohne das Tatbestandsmerkmal „Gefahr in Verzug“ (vgl. § 61 Abs. 5 KFG) eine ausdrückliche Zwangsbefugnis der Polizei vor – nämlich in § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG. Während der übrige Teil dieser Bestimmung die Organbefugnis der vorläufigen Abnahme des Führerscheins regelt, bezieht sich der dritte Satz ausdrücklich auf die Abnahme in Folge einer vollstreckbaren bescheidmäßigen Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. eines bescheidmäßig verhängten Lenkverbotes).
Somit bleibt das Vollstreckungsregime des VVG kraft der Spezialbestimmung im § 39 FSG in diesen Fällen unangewendet (§ 12 VVG).
Die Abnahme des Führerscheins durch Organe der Polizeiinspektion *** im Auftrag der zuständigen Führerscheinbehörde (belangte Behörde) stellt daher keine Vollstreckungshandlung nach dem VVG, sondern einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und ist somit ein tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde. Die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde gegen die (zwangsweise) Abnahme beim Landesverwaltungsgericht ist also zulässig (vgl. die Entscheidung VwGH 06.03.2014, 2013/11/0247).
Sie ist aber aus nachstehenden Erwägungen unbegründet.
5.1.4. Die gegenständliche Maßnahme beruht – wie bereits erwähnt – auf § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG. Dieser Bestimmung zufolge haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jenen Personen den Führerschein abzunehmen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde (oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde) und welche der Ablieferungsverpflichtung des Dokuments nicht nachgekommen sind.
Der zugrundeliegende Bescheid vom 18.07.2025 wurde gemäß den oben getroffenen Feststellungen durch Hinterlegung am 25.07.2025 zugestellt; dies ergibt sich insbesondere aus § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, wonach das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt.
Die vom Beschwerdeführer geäußerte Rechtsansicht, wonach die Zustellung erst mit Ablauf der Abholfrist rechtswirksam würde, ist unzutreffend und steht dem klaren Gesetzeswortlaut entgegen.
Das Vorbringen (in der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde), wonach in der Hinterlegungsnotiz die „alte Bescheidnummer“ angeführt worden wäre, deckt sich nicht mit dem Akteninhalt: Laut dem im Akt befindlichen Rückschein trägt dieser die Zahl ***, was jener Geschäftszahl entspricht, die auch der Bescheid vom 18.07.2025 trägt. Genau diese Zahl findet sich schließlich auch auf der Abnahmebestätigung der Polizeiorgane wieder.
Der auf das Argument der „alten Bescheidnummer“ gestützten Behauptung eines dadurch bewirkten Zustellmangels kann nicht gefolgt werden; dieses Vorbringen vermag die dokumentierte rechtswirksame Zustellung nicht zu entkräften.
Im Spruch des Bescheides vom 18.07.2025 ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausdrücklich ausgeschlossen worden, der Bescheid war somit mit der erfolgten Zustellung vollstreckbar.
Der Bescheid enthält darüber hinaus die (sich bereits aus dem Gesetz) ergebende Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Somit liegen sämtliche Voraussetzung für die Ausübung der Zwangsbefugnis des § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG vor – die Inanspruchnahme dieser Befugnis durch die Organe der Polizeiinspektion *** (in Folge der Beauftragung durch die belangte Behörde) war also rechtmäßig.
5.1.5. Im Punkt 2. seiner ergänzenden Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass sich die Gegenschrift der belangten Behörde vom 05.09.2025 im letzten Absatz irrtümlich auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes bezieht, das erst nach der erfolgten Abnahme ergangen ist.
Dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, da diese – wie bereits mehrfach ausgeführt – lediglich einen vollstreckbaren Entzugsbescheid voraussetzt. Dieser lag in Gestalt des Bescheides vom 18.07.2025 zum Zeitpunkt der Führerscheinabnahme vor.
5.1.6. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Entzugsbescheides sei unzureichend begründet, vermag er damit nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aufzuzeigen. Zum einen kann die Rechtmäßigkeit des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung nur im Verfahren zur Bescheidbeschwerde geprüft werden, zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einer Entziehungsmaßnahme nach dem FSG nicht in Betracht kommt, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (vgl. etwa VwGH 12.6.2015, Ra 2015/11/0043).
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2001, 98/03/0081 existiert nicht – mit diesem Datum konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch keine andere Entscheidung des VwGH mit dem behaupteten Inhalt gefunden werden.
Allgemein wird angemerkt, dass die in der Beschwerde genannten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes entweder mit der angeführten Zahl nicht existieren oder einen gänzlich anderen Inhalt haben, als der Beschwerdeführer vermeint.
5.2. Zum Beschluss (Spruchpunkt II):
5.2.1. Mit Schreiben vom 04.09.2025 stellte der Beschwerdeführer – neben weiteren Ausführungen zur behaupteten Unrechtmäßigkeit der Maßnahme – einen Antrag auf Verfahrenshilfe und Kostenersatz. Ferner beantragte er die „Aufhebung der Eingabegebührforderung“ und die „Feststellung der Gebührenfreiheit“ (der Maßnahmenbeschwerde).
5.2.2. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies
auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,
die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
§ 8a Abs. 2 verweist subsidiär auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Gewährung von Verfahrenshilfe.
Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur dann vorgesehen, wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. u.a. VwGH vom 18.05.2016, Zl. Ra 2016/04/0041, sowie VwSlg. 16.582 A/2005).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nicht in allen erdenklichen Verfahren Verfahrenshilfe zu gewähren, sondern es bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung (vgl. zB. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Der VwGH judiziert beispielsweise, dass als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (u.a.) besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage wie auch persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu berücksichtigen sind. In der Rechtsprechung wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, die Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren ist und bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden kann (vgl. VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012).
5.2.3. § 64 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 61/2022, lautet:
„§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der VwG-Eingabengebührenverordnung (VwG-EGebV), BGBl. II 387/2014 idF BGBl. II 120/2025, lauten:
„§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. […]
§ 2. (1) Die Pauschalgebühr beträgt für
[…]“
5.2.4. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war aus mehreren Gründen abzuweisen: Zum einen ist er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Lichte der oben dargestellten Judikatur nicht notwendig. Der Fall ist rechtlich nicht komplex, da die Prüfung der rechtswirksamen Zustellung und rechtmäßigen Ausübung der Zwangsbefugnis keine komplizierten Rechtsfragen aufwerfen.
Auch lässt sich keine tragende Bedeutung der Maßnahmenbeschwerde für den Beschwerdeführer erkennen, da es sich lediglich um die Abnahme des Führerscheins (und eben nicht um den Entzug der Lenkberechtigung) handelt. Der Führerschein beurkundet nur das Recht, das sich aus der Lenkberechtigung ergibt. Somit hat die Führerscheinabnahme infolge einer bereits entzogenen Lenkberechtigung lediglich deklarativen Charakter und greift nicht in das Recht selbst – und somit nur sehr gering in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein.
Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (statt vieler: VwGH vom 11.09.2018, Ro 2018/08/000) nicht erforderlich.
Auf die (vom Beschwerdeführer nur teilweise dargestellten) Vermögensverhältnisse brauchte deshalb nicht eingegangen werden.
5.2.5. Hinsichtlich der beantragten Gebührenbefreiung ist anzumerken, dass diese selbst bei einer Gewährung der Verfahrenshilfe nicht davon umfasst wäre. Denn gemäß § 64 Abs. 3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Gebührenschuld für die Eingabe der Beschwerde entsteht mit dem Tag der Eingabe (§ 2 VwG-EGebV).
Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag wurde am 04.09.2025 gestellt, die Beschwerde hingegen bereits am 19.08.2025 eingebracht.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach Maßnahmenbeschwerden gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 Gebührengesetz 1957 gebührenfrei seien, ist unzutreffend, da eben diese – vom Beschwerdeführer selbst zitierte – Bestimmung weiter lautet: „von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;[…]“
Diesbezüglich wird auf die VwG-EGebV verwiesen.
Gemäß § 35 VwGVG ist im Maßnahmenbeschwerdeverfahren der obsiegenden Partei auf Antrag Kostenersatz zuzusprechen. Obsiegende Partei ist gegenständlich in Folge der Abweisung der Beschwerde die belangte Behörde; mangels Antrags konnten dieser jedoch keine Kosten (für den Schriftsatz- und Vorlageaufwand) zugesprochen werden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig und entscheidungsreif war.
Der behauptete Zustellmangel, auf den sich die Maßnahmenbeschwerde stützt, stellt eine reine Rechtsfrage dar und war durch eine mündliche Erörterung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten. Dem Entfall der Verhandlung steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 GRC nicht entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde beruht auf dem klaren Gesetzeswortlaut des Führerscheingesetzes und – so weit angeführt – auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die beschlussmäßige Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu ab (vgl. die oben genannten Entscheidungen).
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