LVwG N LVwG-AV-831/001-2025

LVwG-AV-831/001-2025State Administrative CourtOct 2, 2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Waldverwüstung; Verursacher;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-831/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.831.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. Juni 2025, Zl. ***, betreffend forstpolizeilichen Auftrag, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision iSd Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. Juni 2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes aufgetragen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen verpflichtet Sie zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen, nämlich

Entfernung diverser Ablagerungen (Altreifen, Kunststoffreste, alte Maschinen, Bauschutt, Betonziegelreste, usw.)

auf folgenden Grundstücken zu setzen:

Grundstücksnummer:

Katastralgemeinde:







Die Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen sind bis zum 31. Mai 2026 durchzuführen.

Die Erfüllung der Vorschreibungen ist unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

§ 172 Abs. 6 lit. b), in Verbindung mit § 16 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF

§§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1991, idgF“

Begründend wurde ausgeführt, dass der Verursacher der Waldverwüstung nicht festgestellt werden hätte können, der forstpolizeiliche Auftrag ergehe somit an den grundbücherlichen Eigentümer.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem Akteninhalt sowie der Bescheidbegründung der Verursacher der Waldverwüstung nicht eindeutig festgestellt werden könne. Das Forstgesetz würde in § 16 Abs. 4 als lex specialis die Ablagerung von Abfall im Wald normieren. Nach dieser Vorschrift hätte die Behörde den Verursacher der Ablagerungen zu erforschen, könne dieser nicht erforscht werden, so hätte sich ein allfälliger Entfernungsauftrag an die Gemeinde zu richten. Der angefochtene Bescheid, der sich an den Beschwerdeführer richtet, wäre jedenfalls rechtswidrig ergangen.

Sodann wurde mit Anschreiben vom 21. Juli 2025 gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

2. Beschwerdeverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt zur Zl. ***.

3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird vom erkennenden Gericht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angesehen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Bei den gegenständlichen Grundstücken handelt es sich um Wald. Auf diesen Waldgrundstücken fanden sich jedenfalls im Juni 2025 diverse Ablagerungen in Form von Altreifen, Kunststoffresten, alten Maschinen, Bauschutt, Betonziegelreste usw. Bei diesen Ablagerungen handelt es sich um Abfall. Es kann nicht festgestellt werden, wer diesen Abfall auf den gegenständlichen Grundstücken ablagerte.

4. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund der Ausführungen im erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem einliegenden Grundbuchsauszug und den Wahrnehmungen des Behördenorgans. So stellte C im Zuge einer Begehung am 26. Februar 2025 die Art der Ablagerungen fest, es wurde dabei weiters festgestellt, dass es sich um Abfall handelt. Am 03. Juni 2025 wurde von diesem auch festgestellt, dass der Verursacher gegenständlicher Ablagerungen nicht festgestellt werden kann. An der Waldeigenschaft gegenständlicher Grundstücke besteht kein Zweifel und ergibt sich dies ebenso aus den Ausführungen des Behördenorgans in Zusammenschau mit dem Grundbuchstand.

5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie Folgt erwogen:

Auszugsweise lautet das Forstgesetz 1975 folgendermaßen:

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Forstaufsicht

§ 172

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

Waldverwüstung

§ 16

(1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.

(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Rechtlich folgt daraus:

Die Waldeigenschaft gegenständlicher Grundstücke ist unzweifelhaft. Für die Definition des Begriffes „Abfall“ iSd § 16 Abs. 2 lit d und Abs. 4 Forstgesetz 1975 ist auf § 2 Abs. 1 AWG 2000 zurückzugreifen. Dabei handelt es sich jedenfalls um bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder bereits entledigt hat. Es ist somit nicht zweifelhaft, dass Bauschutt, Ziegelreste, Kunststoffreste und die weiteren vorgefundenen Ablagerungen auch nach der Begriffbestimmung des § 16 Abs. 1 lit d Forstgesetz 1975 unter den Abfallbegriff fallen. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei dem Material, dessen Entfernung ihr aufgetragen worden ist, um Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG handelt und die Ablagerung auf einem Waldgrundstück, das in ihrem Eigentum steht, erfolgte. Die belangte Behörde ging ebenso von Abfallablagerungen aus.

Bei Außerachtlassung von forstrechtlichen Vorschriften bzw. Vorliegen einer Waldverwüstung hat die Behörde gemäß § 172 Abs. 6 ForstG bzw. § 16 Abs. 3 leg. cit. die erforderlichen Maßnahmen, die die Walderhaltung zum Ziel haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0155), zu veranlassen.

Dabei kann sie insbesondere gegen den Waldeigentümer Aufträge erlassen, auch wenn dieser nicht selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat. Ob ein Waldeigentümer eine Waldverwüstung verursacht oder zugelassen hat, ist für die Erteilung der entsprechenden forstpolizeilichen Aufträge nicht von Bedeutung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/10/0089, und vom 26. September 2011, Zl. 2009/10/0229, mwN).

Das Ablagern von Abfällen im Wald stellt eine Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Halbsatz ForstG dar. Im Fall einer derartigen Waldverwüstung sieht § 16 Abs. 4 ForstG - ebenso wie für den Fall des Wegwerfens von Abfall entgegen § 174 Abs. 3 lit. c leg. cit. - vor, dass die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen hat. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen.

Nach ihrem klaren Wortlaut ist diese spezielle Regelung somit nur anwendbar, wenn sich die Person, die die Ablagerung vorgenommen hat oder dafür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 26. September 2011, Zl. 2009/10/0228). Damit soll sichergestellt werden, dass von Unbekannten stammender Abfall aus dem Wald entfernt wird, ohne damit den Waldeigentümer zu belasten (vgl. Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz3, Anmerkung 17 zu § 16).

Lässt sich hingegen die Person des Ablagerers oder Verursachers feststellen, so sind auch auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. d letzter Halbsatz ForstG die allgemeinen Regelungen der §§ 16 Abs. 3 und 172 Abs. 6 ForstG anzuwenden, wonach - wie oben dargestellt - auch dem Waldeigentümer, unabhängig davon, ob er die Waldverwüstung verursacht hat, Aufträge zur Beseitigung der Waldverwüstung erteilt werden können; die Erlassung eines Auftrages zur Entfernung von Abfällen an die Gemeinde kommt in diesem Fall hingegen nicht in Betracht.

Dies gilt - mangels Normierung einer entsprechenden Ausnahme - auch für den Fall, dass die Person, die die Ablagerungen vorgenommen oder verursacht hat, zwar feststeht, aber nicht zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet werden kann, weil sie etwa bereits verstorben ist. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers - allenfalls auch gegen die Rechtsnachfolger des Verursachers - gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz ForstG aufrecht bleiben.

Durch den Umstand, dass die Behörde dem Grundeigentümer die Entfernung von Abfall vorgeschrieben hat, obwohl sie im Akt feststellte, dass ein Verursacher gegenständlicher Abfallablagerungen nicht festgestellt werden kann, hat sie die Rechtslage verkannt. Kann ein Verursacher von Abfallablagerungen nicht festgestellt werden, ist eben die Entfernung des Abfalls der Gemeinde, in deren örtlichen Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, aufzufordern, die Entfernung durchzuführen. Ergänzend angemerkt werden, dass auch die Rechtsgrundlagen im angefochtenen Bescheid nicht den Anforderungen der Konkretisierung genügen, dies insbesondere deshalb, da pauschal auf § 16 Forstgesetz 1975 verwiesen wird. In § 16 wird jedoch auf verschiedene Arten der Waldverwüstung Bezug genommen, insbesondere knüpfen verschiedene Rechtsgrundlagen an die Art der jeweiligen Waldverwüstung an. Auch die Begründung gegenständlichen Bescheides lässt nicht erkennen, auf welchen Absatz des § 16 die Behörde Bezug nehmen möchte da einerseits von diversen Ablagerungen die Rede ist und dies auch auf eine Waldverwüstung nach § 16 Abs. 2 Z a schließen lassen könnte. Durch die Anführung von „Bauschutt und Ziegelresten“ geht das erkennende Gericht jedenfalls davon aus, dass auf eine Ablagerung von Abfall iSd § 16 Abs. 2 lit d Bezug genommen wird. Es war daher mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird, dass bei allfälligen weiteren Ablagerungen stets zu überprüfen ist, ob es sich um Abfall oder andere Ablagerungen handelt. Je nach Qualifikation kommt ein anderer Adressat eines Beseitigungsauftrages in Betracht. Bevor die Gemeinde zur Entsorgung verpflichtet werden kann Abfall zu beseitigen, ist von der Behörde aber stets der Verursacher auszuforschen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Da aufgrund der Aktenlage eine mündliche Erörterung bzw. eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte jedenfalls die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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