LVwG N LVwG-S-1952/001-2024

LVwG-S-1952/001-2024State Administrative CourtSep 30, 2025

Regest

Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; Mobilitätspaket; Niederlassung; Rückkehr; Unionsrechtswidrigkeit; Nichtigkeitsurteil; Rückwirkung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1952/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1952.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, p.A. B SRL, ***, ***, ***, Rumänien, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 01. August 2024, Zl. ***, betreffend die Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 01. August 2024, Zl. ***, legte die belangte Behörde A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last:

„Spruch I. Straferkenntnis

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens B SRL in ***, ***, ***, Rumänien, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 idgF eingehalten werden. Das Fahrzeug Sattelzugfahrzeug *** (RO) mit Sattelanhänger *** (NL) wurde am 08.11.2023, 13:58 Uhr, im Gemeindegebiet ***, Autobahn ***, Strkm ***, ***, Fahrtrichtung ***, von D gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern für eine grenzüberschreitende Beförderung verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die Nutzung der Fahrzeugflotte gegenständlich nicht so organisiert war, dass sichergestellt wurde, dass die Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaat zu einer der Betriebsstätten in diesem Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren. Das angeführte Fahrzeug hat am 13.09.2023 eine Betriebsstätte im Niederlassungsmitgliedstaat in Rumänien verlassen und ist nicht im Zeitraum von spätestens acht Wochen nach diesem Verlassen - das wäre bis spätestens 08.11.2023 gewesen - zu einer Betriebsstätte dieses Niederlassungsmitgliedstaats zurückgekehrt. Das Fahrzeug war im Zeitraum 13.09.2023 bis 08.11.2023 mehrfach in Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien, Polen und Tschechische Repubilk zur gewerblichen Güterbeförderung unterwegs, ohne in den Niederlassungsstaat Rumänien zurückzukehren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 23 Abs. 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21.10.2009 idF Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 vom 15.7.2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.453,00 § 23 Abs. 1 und 4 zweiter Satz

Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.

Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 145,30

Gesamtbetrag: € 1.598,30

Bereits bezahlte Sicherheitsleistung: € 1.453,00

Offener Restbetrag:€ 145,30

[…]

Spruch II.

Dem Antrag, eingelangt am 16.02.2024 per E-Mail-Schreiben und am 08.03.2024 per Post, um Aufschub der Entscheidung über das Verwaltungsstrafverfahren *** – Tatvorwurf: Nichtrückkehr des Fahrzeuges Sattelzugfahrzeug *** (RO) mit Sattelanhänger *** (NL) des Beförderungsunternehmens B SRL in ***, ***, ***, Rumänien, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaat zu einer der Betriebsstätten in diesem Niederlassungsmitgliedstaat – bis zur Entscheidung des EUGH betreffend der Aufhebung des Artikel 5 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21.10.2009 idF Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 vom 15.7.2020, in dem festgeschrieben ist, dass ein LKW im internationalen Verkehr spätestens nach 8 Wochen an eine Betriebsstätte in dem EU-Staat zurückkehren muss, in dem das betreffende Transportunternehmen niedergelassen ist, wird gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 iVm § 45 Abs 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.“

Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung auf die Einsicht in den Akt und in das Strafregister beim Strafamt der Stadt St. Pölten sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde begründend aus, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen. Als erschwerend wurden keine Umstände berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 10. September 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bereits von sieben EU-Staaten Klagen beim Europäischen Gerichtshof gegen die LKW-Rückkehrpflicht, national in § 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG verankert, eingebracht worden seien, da Bestimmungen des umgesetzten Mobilitätspaktes gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Auch habe sich bereits die EuGH-Generalanwaltschaft in ihrem Schlussantrag für eine Nichtigerklärung ausgesprochen. Der Antrag des Beschwerdeführers, dass das Strafverfahren bis zur Vorlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über genannte Klagen gegen den Mobilitätspakt und somit auch über die verankerte LKW-Rückkehrverpflichtung auszusetzen sei, sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt worden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt zur Zl. ***.

4. Feststellungen:

Die B SRL ist ein Beförderungsunternehmen mit Sitz in Rumänien.

Die B SRL ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (Rumänien).

Zur Vertretung der B SRL nach außen berufen ist A.

Mit Anzeige der LPD Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung (*** API) vom 09. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dieser nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingehalten werden, weil im Rahmen einer Kontrolle der API *** am 08. November 2023 festgestellt wurde, dass sich das gegenständliche Sattelzugfahrzeug zum letzten Mal am 07. September 2023, sohin vor mehr als acht Wochen, in einer Betriebsstätte dieses Niederlassungsmitgliedstaats Rumänien befand.

Vor Ort wurde deshalb eine vorläufige Sicherheit iHv € 1.453,00 eingehoben.

5. Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt zur Zl. ***.

Dass die B SRL ein Beförderungsunternehmen mit Sitz in Rumänien ist, ergibt sich aus der Anzeige. Ebenso ergibt sich aus der Anzeige, dass das Sattelzugfahrzeug ein behördliches Kennzeichen aus Rumänien hat („Kennz.: *** (RO) Ausl. Kz.!“) und die B SRL dessen Zulassungsbesitzerin ist.

Die Feststellung betreffend der Außenvertretungsbefugnis der B SRL ergibt sich unstrittig aus der entsprechenden Bekanntgabe (im Magistrat St. Pölten am 14. Dezember 2023 eingelangt) in Folge der behördlichen Aufforderung vom 29. November 2023.

Dass gegenständlicher LKW einer Kontrolle durch die API *** unterzogen wurde, ergibt sich unstrittig aus der Anzeige der LPD Niederösterreich Landesverkehrsabteilung (*** API) vom 09. November 2023.

Dass sich der LKW seit mehr als 8 Wochen nicht in einer Betriebsstätte dieses Niederlassungsmitgliedstaats Rumänien befand, ergibt sich aus der im Akt inneliegenden DAKO-Auswertung, welcher zu entnehmen ist, dass sich der LKW zumindest von 13. September 2023 bis zumindest 08. November 2023 nicht in Rumänien befunden hat. Die achtwöchige Frist endete am 07. November 2023.

Die Feststellung zur vorläufigen Sicherheit ergibt sich unstrittig aus der Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung/Beschlagnahme vom 08. November 2023, Block.Nr. ***, fortlaufende Zahl ***. Dass die Sicherheitsleistung auch tatsächlich bezahlt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem VISA-Händlerbeleg vom 08. November 2023.

6. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) lautet:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet:

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) idF BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 lautet:

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

[…]

[…]

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

Die maßgebliche Bestimmung der VERORDNUNG (EG) Nr. 1071/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 21. Oktober 2009, zuletzt berichtigt durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020, lautet:

Voraussetzungen für die Anforderung der Niederlassung

Artikel 5. (1) Um die Anforderung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen, muss ein Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat

[…]

b) die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren;

[…]

7. Erwägungen:

7.1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (das sind Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen.

Auf die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat die belangte Behörde in ihrer vollständigen und richtigen Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Straferkenntnis hingewiesen.

Die Beschwerdefrist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden wegen behaupteter Rechtsverletzung) mit dem Tag der Zustellung zu laufen (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).

Aufgrund von § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 38 VwGVG sind die maßgeblichen Bestimmungen des AVG zum Fristenlauf im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Laut internationalem Rückschein (CN ***) wurde das Straferkenntnis am 13. August 2024 zugestellt und gilt sohin mit diesem Datum als zugestellt. Die vierwöchige Frist gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG begann folglich an diesem Tag zu laufen. Sie endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 11. September 2024. Die Beschwerde wurde am 10. September 2024, sohin innerhalb der Rechtsmittelfrist, per E-Mail eingebracht und ist daher rechtzeitig.

7.2. In der Sache zu Spruchpunkt 1:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und lit. b VO (EU) 1071/2009 (zuletzt berichtigt durch VO (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020) muss ein Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat, um die Anforderung des Art. 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. zu erfüllen, die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren.

Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,-- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt. Die Geldstrafe hat gemäß Abs. 4 im konkreten Fall mindestens 1.453,-- Euro zu betragen.

Mit Straferkenntnis vom 1. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens B SRL (Sitz Rumänien) nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 idgF eingehalten wurden, weil festgestellt wurde, dass die Nutzung der Fahrzeugflotte nicht so organisiert war, dass sichergestellt wurde, dass die Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaates zu einer der Betriebsstätten in diesem Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren. Das gegenständliche Fahrzeug hat am 13. September 2023 eine Betriebsstätte im Niederlassungsmitgliedstaat Rumänien verlassen und ist nicht im Zeitraum von acht Wochen nach diesem Verlassen - das wäre bis spätestens 08. November 2023 gewesen - zu einer Betriebsstätte dieses Niederlassungsmitgliedstaats zurückgekehrt.

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-541/20 bis C-555/20 (Litauen u. a. / Parlament und Rat [Mobilitätspaket]) vom 04. Oktober 2024 bestätigte dieser weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets. Er erklärt jedoch die Verpflichtung für nichtig, wonach die Fahrzeuge alle acht Wochen zur Betriebsstätte des Verkehrsunternehmens zurückkehren müssen, da der Unionsgesetzgeber nicht dargetan hat, dass er über ausreichende Informationen verfügte, die es ihm ermöglichten, die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu beurteilen. In concreto wurde Art. 1 Nr. 3 VO 2020/1055 für nichtig erklärt, soweit mit ihm ein Abs. 1 Buchst. b in Art. 5 der VO 1071/2009 eingefügt wird (Rz 1490 des EuGH-Judikats). Dies geschah auch durch die VO (EU) 2020/1055; die Version der VO (EG) Nr. 1071/2009 vor genannter Änderung sah noch keine entsprechende Bestimmung zur achtwöchigen Rückkehrpflicht vor.

Da eine Klage nach Art. 263 AEUV auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts gerichtet ist, erlassen die Unionsgerichte ein Gestaltungsurteil, das den angefochtenen Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt.

Art. 264 AUEV liegt die Idee zu Grunde, dass die Unionsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts im Nichtigkeitsverfahren gem. Art 263 AEUV dazu berufen sind, die korrekte Rechtslage nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften zu erkennen, so wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsaktes bestand, so dass das Nichtigkeitsurteil notwendigerweise und prinzipiell zeitliche Rückwirkung aufweisen muss, auch wenn die Urheber oder die Kläger diese spätere richterliche Auslegung weder kennen noch erwarten konnten. Im Fall der Nichtigerklärung von Handlungen allgemeiner Geltung, insbesondere Verordnungen und Richtlinien gem. Art. 288 AUEV, hat das Urteil erga-omnes- Wirkungen. Die Rechtswirkungen der Nichtigerklärungen treten ex tunc ein (vgl. Nehl in Mayer/Stöger (Hrsg), Kommentar zu EUV und AEUV (2015), Art. 264, Rz 2-6).

Für gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die von der belangten Behörde als verletzte Norm herangezogene Bestimmung der VO (EU) 1071/2009 aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit der Verpflichtung, alle acht Wochen zur Betriebsstätte des Verkehrsunternehmens zurückzukehren, in concreto die von VO (EU) 2020/1055 in Art. 5 Abs. 1 lit. b VO (EU) 1071/2009 eingefügte Bestimmung, rückwirkend aus dem Rechtsbestand genommen wurde und es folglich zum Tatzeitpunkt keine entsprechende Verpflichtung gab, welche vom Beschwerdeführer hätte übertreten werden können.

Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat somit keine Verwaltungsübertretung bildet, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Gemäß den §§ 37 Abs. 4 iVm 37a Abs. 5 VStG wird die Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde (siehe auch VwGH 27.08.2020, Ra 2019/21/0079).

7.3. Zu Spruchpunkt 2:

Da sich Spruchpunkt 2. des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses auf Spruchpunkt 1. bezieht und dieser vor dem Hintergrund des EuGH Erkenntnisses C-541/20 bis C-555/20 zu beheben war, ist dieser Spruchpunkt vom erkennenden Gericht nicht weiter in Behandlung zu nehmen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht durfte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. § 44 Abs. 1 lit. a VwGVG absehen, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Überdies steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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