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LVwG-VG-10/002-2025; LVwG-VG-11/002-2025; LVwG-VG-12/002-2025•LVwG N LVwG-VG-10/002-2025; LVwG-VG-11/002-2025; LVwG-VG-12/002-2025
LVwG-VG-10/002-2025; LVwG-VG-11/002-2025; LVwG-VG-12/002-2025State Administrative CourtSep 25, 2025
Vergabe; Nachprüfung; Rahmenvereinbarung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Angebotsprüfung; Dokumentation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 4 unter dem Senatsvorsitzenden Mag. Warum sowie Mag. Strasser, LL.M. als Berichterstatterin und HR Mag. Röper als Beisitzer sowie DI Fröch und DI Fischer als fachkundige Laienrichter über den Antrag der A Gesellschaft m.b.H., in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, auf Nichtigerklärung der Entscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur als öffentliche Auftraggeberin vom 14. Juli 2025, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung in den Losen ***, *** und *** abgeschlossen werden soll, in der Vergabesache „NÖ LGA – Kardiologische Implantate“, ***, betreffend das Los *** (hg. protokolliert zu LVwGVG10/0012025), das Los *** (hg. protokolliert zu LVwGVG11/0012025) und das Los *** (hg. protokolliert zu LVwGVG12/0012025) (Öffentliche Auftraggeberin: NÖ Landesgesundheitsagentur in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***; vergebende Stelle: C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***; präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin: D GmbH in ***, ***, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag der A Gesellschaft m.b.H, in ***, ***, vom 24. Juli 2025 auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. Juli 2025, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung in den Losen ***, *** und *** abgeschlossen werden soll, im Vergabeverfahren „NÖ LGA – Kardiologische Implantate“, ***, wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung vom 14. Juli 2025 wird hinsichtlich der Lose ***, *** und *** für nichtig erklärt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 2. Fall, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 8 und Abs. 15, § 6, § 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 3; § 21 NÖ VergabeNachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG),
§ 2 Z 15 lit. a), sublit. jj), § 20 Abs. 1, § 134ff, § 140, § 142, § 143, §§ 153 ff Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, (BVergG 2018),
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis:
Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025, hg. eingelangt am 24. Juli 2025 um 15:01 Uhr, beantragte die A Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) betreffend das Vergabeverfahren „NÖ LGA – Kardiologische Implantate“, ***, unter anderem die Nichtigerklärung der Entscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur als öffentliche Auftraggeberin (im Folgenden: Auftraggeberin oder AG) vom 14. Juli 2025, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung in den Losen ***, *** und *** abgeschlossen werden soll, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin die Fortführung des Verfahrens untersagt werde, in eventu, dieser für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt werde, mit der D GmbH (im Folgenden: präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin) in den Losen ***, *** und *** eine Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass die Auftraggeberin mit Bekanntmachung vom 16. November 2024 (gemeint wohl: 6. November 2024) einen Lieferauftrag „Kardiologische Implantate“, ***, als Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ausgeschrieben habe. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei die Beschaffung von kardiologischen Implantaten (Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren, Loop-Recorder und Zubehör) in zehn Losen. Die Vergabe erfolge nach dem Bestbieterprinzip.
Die Antragstellerin habe innerhalb der Teilnahmefrist einen Teilnahmeantrag sowie innerhalb der Angebotsfrist ein ordnungsgemäßes Angebot u.a. für die Lose ***, *** und *** eingereicht. Mit am 14. Juli 2025 bereitgestellter Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses der Rahmenvereinbarung für die Lose *** bis *** sowie Ausscheidensentscheidung für das Los *** sei die Antragstellerin informiert worden, dass in Los ***, *** und *** beabsichtigt sei, die Rahmenvereinbarung auf 50 % des Auftragsvolumens jeweils mit der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin abzuschließen. Im Zuschlagskriterium „Qualität“ sei die präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin im Los *** mit 25 (von 30 Punkten), im Los *** mit 25 (von 30 Punkten) und im Los *** mit 30 (von 30 Punkten) bewertet worden. Diese Bewertung des Angebots der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin im Zuschlagskriterium „Qualität“ in den Losen ***, *** und *** sei aber weder nachvollziehbar noch plausibel und sei vergabewidrig erfolgt.
Gemäß den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen erfolge die Bewertung der Qualität durch die Punktevergabe bei Erfüllung der SOLL-Kriterien gemäß Leistungsverzeichnis, wobei sich die Maximalpunkteanzahl pro Los aus dem Leistungsverzeichnis ergebe. Im Soll-Kriterium für den Bereich Herzinsuffizienz werde festgelegt, dass das Device aus einer Kombination mehrerer physiologischer Parameter einen Index zu bilden habe, der die Früherkennung einer Dekompensation einer Herzinsuffizienz ermögliche. Die von der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin angebotenen Geräte mit aufrechter CE-Zertifizierung in den Losen ***, *** und *** würden aber tatsächlich nicht über diese geforderten Funktionen verfügen. Weder berechneten oder verwendeten die Geräte einen in diesem Soll-Kriterium geforderten multi-parametrischen Index, noch existiere eine dahingehende Funktion bei diesen Geräten, die eine Grenzwert-Triggerung auslösen würden. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den öffentlich verfügbaren technischen Beschreibungen, Nutzerhandbüchern, der Software-Dokumentation sowie Konfigurationsanleitungen der von der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin angebotenen Geräte sowie dem Branchenwissen der Antragstellerin.
Für den Fall, dass es sich um ein neues Gerät handle, für welches keine Produktblätter vorhanden seien, sei davon auszugehen, dass dieses über keine aufrechte CE-Zertifizierung verfüge. Dabei handle es sich jedoch um ein MUSS-Kriterium, weshalb in diesem Fall das Angebot der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin auszuscheiden gewesen wäre. Die erfolgte Bewertung, konkret die Vergabe von Punkten im genannten Soll-Kriterium, und die auf dieser Grundlage erfolgte Reihung der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin sei deshalb vergaberechtswidrig erfolgt.
Zum Interesse der Antragstellerin wird ausgeführt, dass dieses daran liege, besser als die präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin gereiht zu werden. Durch die mit der Entscheidung der Auftraggeberin getroffene Reihung würde mit der Antragstellerin lediglich eine Rahmenvereinbarung über ein geringeres Auftragsvolumen abgeschlossen werden, als es bei vergaberechtskonformer Bewertung der Fall gewesen wäre. Das besondere Interesse am Vertragsabschluss ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin in der Erbringung der von der Auftraggeberin ausgeschriebenen Leistungen liege und sie auf Grund der langjährigen Erfahrung in der Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen zur Leistungserbringung leistungsfähig sei. Die Antragstellerin beabsichtige auch in Zukunft, sich an Ausschreibungen mit vergleichbaren Leistungsinhalten zu beteiligen. Daher liege eine rechtskonforme Vergabe auch in ihrem besonderen Interesse. Der Antragstellerin drohe der Entgang eines Gewinns, den sie bei vergaberechtskonformer Reihung ihrer Angebote in den Losen ***, *** und *** und entsprechender Beauftragung erwirtschaften können würde. Sie gehe von einem entgangenen Gewinn von knapp *** Euro aus. Dieser drohende Schaden sei nur dadurch zu verhindern, dass die Auftraggeberin eine vergaberechtskonforme Vergabe vornehme. Der Schaden bestehe ferner in den für den Antrag auf Nachprüfung entrichteten Pauschalgebühren und den Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung.
1.2. Mit Beschluss vom 29. Juli 2025, LVwGVG10/0012025, LVwGVG11/0012025 und LVwGVG12/0012025, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge und untersagte der AG im gegenständlichen Vergabeverfahren „für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens […] hinsichtlich der Lose ***, *** und *** die Rahmenvereinbarung abzuschließen.“
1.3. Mit dem Schriftsatz vom 4. August 2025 trat die AG den Begehren der ASt im Nachprüfungsantrag unter näherer Begründung entgegen und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der ASt und legte den gesamten Vergabeakt sortiert sowohl in Papierform als auch elektronisch vor.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2025 erfolgte eine weitere näher begründete Eingabe der ASt.
1.4. Mit Schriftsatz vom 1. August 2025 erhob die präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin im Verfahren näher bezeichnete begründete Einwendungen und beantragte ua die Abweisung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages. Mit Schriftsatz vom 4. September 2025 erfolgte eine weitere näher begründete Eingabe der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin.
2.1. Die Auftraggeberin hat mit EU-weiter Bekanntmachung vom 6. November 2024 das gegenständliche Vergabeverfahren über die Beschaffung von kardiologischen Implantaten öffentlich ausgeschrieben. Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen in 10 Losen. Verfahrensgegenständlich sind folgende Lose: das Los *** „Einkammer ICD mit Telemedizin und MR Tauglichkeit“, das Los *** „Zweikammer ICD mit Telemedizin und MR Tauglichkeit“ und das Los *** „CRT-D inklusive Telemedizin, MR Tauglichkeit und multipolarer LV Sonde“.
Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren iSd § 31 Abs. 5 und 7 iVm § 34 Z 3 Bundesvergabegesetz 2018 (in der Folge „BVergG 2018“) und aufgrund des Auftragswerts wird das Vergabeverfahren in allen Losen nach den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich durchgeführt. Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip.
2.2. Punkt 4. (Zuschlagskriterien) der Ausschreibungsunterlage hält betreffend der Lose ***, *** und *** hierzu wie folgt fest (vgl. Punkt 4 der Ausschreibungsunterlage):
„Pro Los wird mit den Bietern der fünf bestgereihten Angebote eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. In Hinblick auf die Neuimplantationen erhält pro Los der Bestbieter 50 %, der zweitgereihte Bieter 30 % und der drittgereihte Bieter 20 % des Auftragsvolumens. Für den Fall, dass nur zwei Bieter verbleiben, erfolgt die Aufteilung 60 % Erstgereihter und 40 % Zweitgereihter. Für den Fall, dass pro Los nur ein Angebot abgegeben wird oder nur ein Bieter verbleibt, erhält der alleinige Bestbieter 100 % des Auftragsvolumens. Das Auftragsvolumen der Täusche für den 4. und 5.-gereihten Bieter wird nicht aufgeteilt, sondern richtet sich nach dem Erfordernis der Täusche.
Nachstehende Zuschlagskriterien werden zur Bewertung herangezogen und – wie folgt – gewichtet:
Zuschlagskriterium
Gewichtung
Preis
70 %
Qualität
30 %
[…]
4. 1Bewertung nach dem Zuschlagskriterium „Preis“
Die Bewertung des Preises erfolgt gemäß der Position „Gesamtpreis abzgl Skonto exkl. USt“ des Preisblattes des jeweiligen Loses (Beilage ./1).
Der Bieter mit dem niedrigsten Angebotspreis je Los erhält 100 Punkte. Die preislich nächstgereihten Bieter erhalten einen prozentuellen Punkteabschlag, der jenem Maß entspricht, um das sie den niedrigsten Angebotspreis überschreiten (lineare Interpolation). Ein Angebot, das den Angebotspreis des günstigsten Angebotes um 100 % überschreitet, erhält daher null Punkte. Formelergebnisse werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.Formel: 100 x [1 + (1 - Vp/Bp)]Erklärung:
Vp = VergleichspreisBp = BestpreisDie so ermittelte Punkteanzahl fließt mit einer Gewichtung von 70% in die Angebotsbewertung ein.Im Zuschlagskriterium „Preis“ können daher insgesamt maximal 70 gewichtete Punkte erreicht werden.
4. 2Bewertung nach dem Zuschlagskriterium „Qualität“
Die Bewertung der Qualität erfolgt durch die Punktevergabe bei Erfüllung der SOLL-Kriterien gemäß Leistungsverzeichnis (Anlage ./1). Die Maximalpunkteanzahl pro Los ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis.Wird im jeweiligen Los die maximale Punkteanzahl erreicht, erhält der Bieter dafür 100 Punkte. Erfüllt der Bieter kein SOLL-Kriterium im jeweiligen Los, erhält er 0 Punkte. Dazwischen liegende Ergebnisse werden linear interpoliert und auf zwei Nachkommastellen gerundet. Die ermittelte Punkteanzahl fließt mit einer Gewichtung von 30% in die Angebotsbewertung ein.Zur Überprüfung der Angaben des Bieters sind pro SOLL-Kriterium zu jedem angebotenen Los jene Stellen im Produkthandbuch anzugeben und (die entsprechenden Auszüge aus den Produkthandbüchern) dem Angebot beizulegen, die belegen, dass das Kriterium erfüllt wird. Kann der überprüfbare Nachweis nicht erbracht werden, so gilt das Kriterium als nicht erfüllt und wird nicht gewertet.Im Zuschlagskriterium „Qualität“ können daher insgesamt maximal 30 gewichtete Punkte erreicht werden.
Im Fall eines Punktgleichstandes wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, dessen Angebot im Kriterium „Preis“ die höhere Punkteanzahl erzielt hat“
Sämtlichen Interessenten wurde mit den Teilnahmeunterlagen ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung gestellt. Diesem Leistungsverzeichnis waren für die Lose ***, *** und *** die MUSS- und SOLL-Anforderungen (Nr. *** bis Nr. *** für Los ***; Nr. *** bis Nr. *** für Los ***; Nr. *** bis *** für Los ***) zu entnehmen. Als SOLL-Anforderung Nr. *** (Los ***) bzw. Nr. *** (Los ***) bzw. Nr. *** (Los ***) für den Bereich „Herzinsuffizienz“ Folgendes festgelegt:
„Das Device bildet aus einer Kombination mehrerer physiologischer Parameter (z.B.
Herzfrequenz, Patientenaktivität, Atemfrequenz, Herztöne, Thoraximpedanz) einen Index, der die Möglichkeit einer Früherkennung einer Dekompensation einer Herzinsuffizienz bietet. Die Überschreitung eines programmierbaren Limits führt zur Triggerung eines Ereignisses welches telemedizinisch übertragen wird.“
Die Angaben zu den Sollkriterien befinden sich in der Beilage ./16 zur Ausschreibungsunterlage, wobei die Anlage 1, also das Leistungsverzeichnis, relevant ist. Im Leistungsverzeichnis in der Spalte F sind die erreichbaren Punkte für das jeweilige SOLL-Kriterium ersichtlich. Diese betreffend das Kriterium ***, das Kriterium ***, das Kriterium *** und das Kriterium ***.
Weder die Ausschreibungsunterlagen noch die Fragenbeantwortungen wurden seitens der ASt selbst noch von sonstigen am Vergabeverfahren Beteiligten angefochten.
2.3. Die Funktion der vergebenden Stelle wird von der C Rechtsanwälte GmbH ausgeübt. Die formal rechtliche Prüfung der Angebote erfolgte durch die vergebende Stelle. Die wirtschaftliche Prüfung nahm der zuständige Lead Buyer der Auftraggeberin vor und die Erfüllung der technisch inhaltlichen Anforderungen an die Angebote wurde durch F (Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin) als federführendes Mitglied der Kardiologie-Fachgruppe, welche auch die medizinischen Anforderungen im Leistungsverzeichnis definiert hatte, überprüft.
F hat einerseits das Leistungsverzeichnis aus medizinischer Sicht erstellt und andererseits bei Bieterfragen den fachlichen Input für die Fragebeantwortung gegeben. Er wurde von der Kommission sodann als Prüforgan bestimmt. Er nahm als Einzelperson die Prüfung der qualitativen Kriterien vor.
Von den einzelnen Unternehmen ist ein Nachweisverzeichnis gefordert worden. Aufgrund der vorgelegten Nachweise hat F gegenkontrolliert, ob das SOLL-Kriterium erfüllt war oder nicht. Das wurde auf einem Zettel von ihm handschriftlich dokumentiert, den er an die Rechtsanwaltskanzlei übergeben hat.
Bei der Prüfung der beispielhaft genannten physiologischen Parameter im Bereich des Sollkriteriums Herzinsuffizienz gibt es noch andere Parameter, welche unterschiedliche Unternehmen unterschiedlich zur Verfügung stellen. Jedes Unternehmen geht hier anders heran und liefert andere Werte. Aus der beispielhaften Aufzählung und noch anderen Parametern hat F geprüft, ob sie vorhanden sind und ein Index gebildet worden ist und ob die Werte sodann ausreichen. Wenn dies der Fall ist, ist das Kriterium erfüllt. Ein Index wird dann gebildet, wenn mindestens zwei Parameter miteinander verbunden werden. Die Wahl, welche Parameter zu dem Index führen, oblag F selbst. Je nach Angebot kann dieser Wert auch divergieren bzw. hätten auch noch mehr Parameter vorliegen können.
F hat aus den von den Unternehmen vorgelegten Unterlagen diese Werte herauslesen müssen. Welche Werte und Parameter konkret bei welchem Angebot der Zeuge aus den vorgelegten Unterlagen herausgelesen und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist nicht dokumentiert und nicht nachprüfbar. Aus den von den Bietern vorgelegten Handbüchern der angebotenen Produkte ist nicht herauszulesen, wie eine Indexerstellung erfolgt.
Als „Prüfprotokoll“ über die Prüfung der Erstangebote versteht die Auftraggeberin die Beilage ./21 des Vergabeaktes sowie die „Niederschrift“ über die Prüfung der Letztangebote die Beilage ./33 des Vergabeaktes. Die Punktestände sind in der Beilage ./38 „Bewertung der LBO“ enthalten. All diesen Beilagen ist nicht zu entnehmen, wer tatsächlich die Prüfung oder die Angebotsöffnung durchgeführt hat. Bezüglich der erreichten Punkte befinden sich bei diesen Beilagen jeweils eine Excel-Liste pro Los mit der Spalte „Firma“, „Preis“, „Quotient“, „Punkte Preis“, „SollPunkte“, „Punkte Gesamt“ und „Bemerkungen“. Betreffend das Los *** finden sich in der Spalte „Bemerkungen“ überhaupt keinerlei Anmerkungen, in den Losen *** und *** findet sich jeweils bloß eine einzige Anmerkung hinsichtlich eines – nicht am Nachprüfungsverfahren beteiligten – Mitbieters (vgl. Beilage ./21, Beilage ./33 und Beilage ./38 des Vergabeaktes).
Wie sich die Berechnung bzw. mathematische Formel einer „linearen Interpolation“ ergibt, ist weder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten, noch geht diese aus diesen Beilagen hervor. Ein Prüfprotokoll des Prüforgans F ist nicht vorhanden. Er hat die Prüfung auf einen separaten Zettel vorgenommen, der jedoch nicht im Vergabeakt oder in den oben genannten Beilagen beigefügt ist.
In dem Vergabeakt findet sich keine Darstellung oder Darlegung der konkreten Prüfschritte insbesondere hinsichtlich der qualitativen SOLL-Kriterien, die jedoch eine beispielhafte Aufzählung der Parameter enthalten. Ebenfalls findet sich keine Darlegung bzw. überprüfbare und nachvollziehbare Darstellung der Punkteberechnungen und der Anwendung der „linearen Interpolation“.
2.4. Die nach außen in Erscheinung getretene Entscheidung vom 14. Juli 2025 erging in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Lieferleistungen im Oberschwellenbereich. Diese wurde am 14. Juli 2025 bereitgestellt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemeinsam mit dem Hauptantrag auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung am 24. Juli 2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail eingebracht und langte am selben Tag um 15:01:40 Uhr dort ein.
2.5. Der nach außen in Erscheinung getretenen Entscheidung vom 14. Juli 2025 ist hinsichtlich der angefochtenen Lose ***, *** und *** Folgendes zu entnehmen (vgl. Beilage./39 zum Vergabeakt):
„4.Los ***
4.1. Beabsichtigter Abschluss RV
Der oben genannten Festlegung entsprechend geben wir bekannt, dass in Los *** beabsichtigt ist – nach Ablauf der Stillhaltefrist am 24.7.2025, 24:00 Uhr – die Rahmenvereinbarung auf 50 % des Auftragsvolumens mit dem Bieter
D GmbH
abzuschließen, sowie
weiters die Rahmenvereinbarung auf 30 % des Auftragsvolumens mit dem Bieter
A Gesellschaft m.b.H.
abzuschließen, sowie weiters die Rahmenvereinbarung auf 20 % des Auftragsvolumens mit dem Bieter
G GmbH
abzuschließen, sowie
weiters die Rahmenvereinbarung betreffend die Täusche entsprechend dem konkreten Bedarf (gemäß Festlegung in Punkt 4 der Ausschreibungsunterlage) mit den Bietern
H Vertriebs-Gesellschaft m.b.H.
und
I Ges.m.b.H.
abzuschließen.
Gemäß Punkt 4 der letztgültigen Ausschreibungsunterlage vom 30.4.2025 werden die Zuschlagskriterien Preis (70 % Gewichtung) und Qualität (30 % Gewichtung) zur Bewertung herangezogen. Die im jeweiligen Zuschlagskriterium vergebenen Punkte werden nach der Gewichtung gewichtet und gesondert addiert. Als das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot geht jenes Angebot hervor, das in Summe die höchste Punktezahl erreicht.
Die Bewertung des Preises erfolgt gemäß der Position „Gesamtpreis abzgl Skonto“ des Preisblattes des jeweiligen Loses. Die Bewertung der Qualität erfolgt durch die Punktevergabe bei Erfüllung der SOLL-Kriterien.
Das Angebot des an erster Stelle gereihten Bieters hat insgesamt 92,26 Punkte erreicht, die sich wie folgt aufteilen:
D GmbH
erreichte Punkte gewichtet
letztgültiger Gesamtpreis
EUR ***
67,26
Sollkriterien
25,00
Summe Punkte gewichtet
92,26
Ihr Angebot hat insgesamt 91,41 Punkte erreicht, die sich wie folgt aufteilen:
A Gesellschaft m.b.H.
erreichte Punkte gewichtet
letztgültiger Gesamtpreis
EUR ***
61,41
Sollkriterien
30,00
umme Punkte gewichtet
91,41
Das Angebot des an erster Stelle gereihten Bieters war daher vor Ihrem Angebot zu reihen.
5.1. Beabsichtigter Abschluss RV
Der oben genannten Festlegung entsprechend geben wir bekannt, dass in Los *** beabsichtigt ist – nach Ablauf der Stillhaltefrist am 24.7.2025, 24:00 Uhr – die Rahmenvereinbarung auf 50 % des Auftragsvolumens mit dem Bieter
D GmbH
abzuschließen, sowie
weiters die Rahmenvereinbarung auf 30 % des Auftragsvolumens mit dem Bieter
A Gesellschaft m.b.H.
abzuschließen, sowie
weiters die Rahmenvereinbarung auf 20 % des Auftragsvolumens mit dem Bieter
H Vertriebs-Gesellschaft m.b.H.
abzuschließen, sowie
weiters die Rahmenvereinbarung betreffend die Täusche entsprechend dem konkreten Bedarf (gemäß Festlegung in Punkt 4 der Ausschreibungsunterlage) mit den Bietern
G GmbH
und
I GmbH
abzuschließen.
Gemäß Punkt 4 der letztgültigen Ausschreibungsunterlage vom 30.4.2025 werden die Zuschlagskriterien Preis (70 % Gewichtung) und Qualität (30 % Gewichtung) zur Bewertung herangezogen. Die im jeweiligen Zuschlagskriterium vergebenen Punkte werden nach der Gewichtung gewichtet und gesondert addiert. Als das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot geht jenes Angebot hervor, das in Summe die höchste Punktezahl erreicht.
Die Bewertung des Preises erfolgt gemäß der Position „Gesamtpreis abzgl Skonto“ des Preisblattes des jeweiligen Loses. Die Bewertung der Qualität erfolgt durch die Punktevergabe bei Erfüllung der SOLL-Kriterien.
Das Angebot des erstgereihten Bieters hat insgesamt 94,20 Punkte erreicht, die sich wie folgt aufteilen:
D GmbH
erreichte Punkte gewichtet
letztgültiger Gesamtpreis
EUR ***
69,20
Sollkriterien
25,00
Summe Punkte gewichtet
94,20
Ihr Angebot hat insgesamt 93,67 Punkte erreicht, die sich wie folgt aufteilen:
6.1. Beabsichtigter Abschluss RV
Der oben genannten Festlegung entsprechend geben wir bekannt, dass in Los *** beabsichtigt ist – nach Ablauf der Stillhaltefrist am 24.7.2025, 24:00 Uhr – die Rahmenvereinbarung auf 50 % des Auftragsvolumens mit dem Bieter
D GmbH
abzuschließen, sowie
weiters die Rahmenvereinbarung auf 30 % des Auftragsvolumens mit dem Bieter
G GmbH
abzuschließen, sowie
weiters die Rahmenvereinbarung auf 20 % des Auftragsvolumens mit dem Bieter
A Gesellschaft m.b.H.
abzuschließen, sowie
weiters die Rahmenvereinbarung betreffend die Täusche entsprechend dem konkreten Bedarf (gemäß Festlegung in Punkt 4 der Ausschreibungsunterlage) mit den Bietern
H Vertriebs-Gesellschaft m.b.H.
und
I Ges.m.b.H.
abzuschließen.
Gemäß Punkt 4 der letztgültigen Ausschreibungsunterlage vom 30.4.2025 werden die Zuschlagskriterien Preis (70 % Gewichtung) und Qualität (30 % Gewichtung) zur Bewertung herangezogen. Die im jeweiligen Zuschlagskriterium vergebenen Punkte werden nach der Gewichtung gewichtet und gesondert addiert. Als das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot geht jenes Angebot hervor, das in Summe die höchste Punktezahl erreicht.
Die Bewertung des Preises erfolgt gemäß der Position „Gesamtpreis abzgl Skonto“ des Preisblattes des jeweiligen Loses. Die Bewertung der Qualität erfolgt durch die Punktevergabe bei Erfüllung der SOLL-Kriterien gemäß dem Leistungsverzeichnis.
Das Angebot des erstgereihten Bieters hat insgesamt 100,00 Punkte erreicht, die sich wie folgt aufteilen:
D GmbH
erreichte Punkte gewichtet
letztgültiger Gesamtpreis
EUR ***
70,00
Sollkriterien
30,00
Summe Punkte gewichtet
100,00
Das Angebot des zweitgereihten Bieters hat insgesamt 99,95 Punkte erreicht, die sich wie folgt aufteilen:
G GmbH
erreichte Punkte gewichtet
letztgültiger Gesamtpreis
EUR ***
69,95
Sollkriterien
30,00
Summe Punkte gewichtet
99,95
Ihr Angebot hat insgesamt 93,31 Punkte erreicht, die sich wie folgt aufteilen:
A Gesellschaft m.b.H.
erreichte Punkte gewichtet
letztgültiger Gesamtpreis
EUR ***
63,31
Sollkriterien
30,00
Summe Punkte gewichtet
93,31
Das Angebot des an zweiter Stelle gereihten Bieters war daher vor Ihrem Angebot zu reihen.“
Eine weitergehende (verbale) Erläuterung der Ergebnisse betreffend die Kriterien – insbesondere der Sollkriterien – erfolgte nicht.
2.6. Im Nachprüfungsantrag hat die ASt das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, die AG, den maßgeblichen Sachverhalt einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und dieser enthält Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die ASt hat im Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss dargelegt. Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von EUR 1.600,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 800,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sohin gesamt EUR 2.400,-- entrichtet.
2.7. Die präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin hat mit Schriftsatz vom 1. August 2025, hg. eingelangt am selben Tag, und damit innerhalb von 10 Tagen ab Bekanntmachung des Nachprüfungsantrages begründete Einwendungen erhoben.
3.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den von der Antragstellerin eingebrachten Schriftsätzen samt Beilagen und auf den von der öffentlichen Auftraggeberin eingebrachten Schriftsätzen samt Beilagen und konnten bereits aufgrund des Inhaltes des unbedenklichen Gerichtsaktes getroffen werden. Die Feststellungen zur Art der vorliegenden Vergabe sowie den diesbezüglichen Feststellungen unter Punkt 2.6. und 2.1. basieren auf der unstrittigen Vergabebekanntmachung (Beilage ./1 zum Vergabeakt).
Die Feststellungen zu den Punkten 2.6. ergeben sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. Juli 2025; die Feststellungen zu den Pauschalgebühren ergeben sich aus der Beilage ./D zum Schriftsatz vom 24. Juli 2025 („Zahlungsnachweis“). Die Feststellung, wonach die präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin rechtzeitig begründete Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 1. August 2025 sowie aus dem im Gerichtsakt dokumentierten Eingangsvermerk.
Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt unstrittiger und unbedenklicher Dokumente beziehen, sind sie bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.
3.2. Die Feststellungen unter Punkt 2.3. betreffend der konkreten Angebotsprüfung durch den Zeugen F konnten einerseits aufgrund der erläuternden Ausführungen durch die Auftraggeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und andererseits aufgrund der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen F getroffen werden. Darauf ließen sich auch die Feststellungen zur Kommission und der Aufgabe des F als Prüforgan treffen.
Die Feststellungen, dass bei der Prüfung der beispielhaft genannten physiologischen Parameter im Bereich des Sollkriteriums Herzinsuffizienz es noch andere Parameter gebe, welche unterschiedliche Unternehmen unterschiedlich zur Verfügung stellen würden und dass jedes Unternehmen hier anders heran gehe und andere Werte liefern würde, ergaben sich aus der glaubhaften Ausführung des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auch die weiteren diesbezüglichen Feststellungen, etwa dass aus der beispielhaften Aufzählung und noch anderen Parametern der Zeuge geprüft habe, ob sie vorhanden seien und ein Index vorhanden sei und wie ein Index gebildet werde sowie die Feststellung, dass die Wahl, welche Parameter zu dem Index führen würden, dem Zeugen obliege und dass dies je nach Angebot divergieren bzw. auch noch mehr Parameter vorliegen können und dass es ihm oblag, diese Werte und Parameter konkret bei welchem Angebot herauszulesen, ergibt sich vollumfänglich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11-12). Ebenfalls ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen selbst, welche Schritte er dokumentiert habe und welche nicht.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab es keinerlei Grund an diesen Ausführungen zu zweifeln, gab der Zeuge diese einerseits von sich aus glaubwürdig an und wurde diesen Aussagen seitens der Auftraggeberin nicht entgegengetreten.
3.3. Welche Unterlagen die Auftraggeberin als „Prüfprotokoll“ über die Prüfung der Erstangebote versteht, und wo sich im Vergabeakt ihrer Auffassung nach die Punktestände enthalten seien, ergibt sich aus ihren erläuternden Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Auftraggeberin die Beilage ./21 des Vergabeaktes sowie die „Niederschrift“ über die Prüfung der Letztangebote die Beilage ./33 des Vergabeaktes verstehen würde und dass die Punktestände in der Beilage ./38 „Bewertung der LBO“ enthalten seien (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).
4.1. Folgende maßgebliche Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019, sind anzuwenden:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(2) […]
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
-[…]
-Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)
[…]
§ 4
Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).
(3) – (7) […]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
(10) – (14) […]
(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 6
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
(2) […]
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.
[…]
§ 8
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
[…]
§ 13
Behandlung der Anträge
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
(3) […]
(4) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die Bezeichnung des Antragstellers sowie die in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 3 angeführten Angaben zu enthalten.
(6) […]
(7) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
[…]
§ 16
Nachprüfungsverfahren
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) […]
(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]
§ 19
Entscheidungsfristen
(1) – (2) […]
(3) Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.
[…]
§ 21
Gebühren und Gebührenersatz
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
-den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),
-[…]
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
[…]“
4.2. Folgende maßgebliche Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, sind anzuwenden:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa)
[…]
jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
[…]
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
[…]
Dokumentation der Angebotsprüfung
§ 140. (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.
(3) Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.
[…]“
5.1. Unstrittig ist zunächst, dass die NÖ Landesgesundheitsagentur öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Abs. 1 BVergG 2018 ist und das gegenständliche Vergabeverfahren gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fällt. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich unstrittig auch um eine Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, welche bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 2 Z 15 lit. a) sublit. jj)
BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Unstrittig ist weiters, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren von der Antragstellerin ein Angebot gelegt und am 14. Juli 2025 sämtlichen Bietern von der öffentlichen Auftraggeberin die Entscheidung zu den Losen *** bis *** mitgeteilt wurde, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Der am 24. Juli 2025 hg. eingelangte Nachprüfungsantrag, der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung betreffend der Lose ***, *** und *** im Vergabeverfahren „NÖ LGA – Kardiologische Implantate“, ***, abzielt, wurde von der Antragstellerin fristgerecht gestellt.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin erfüllt auch – dies im Übrigen auch unbestritten – sämtliche weiteren Formalerfordernisse. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Vertragsabschluss hinreichend dargelegt, den Antrag rechtzeitig eingebracht, in den Nachprüfungsantrag die notwendigen Antragsbestandteile gemäß § 10 NÖ VNG aufgenommen. Die gemäß § 21 NÖ VNG zu entrichtenden Pauschalgebühren für das Nachprüfungsverfahren in der Höhe von EUR 2.400,-- wurden ordnungsgemäß von der Antragstellerin entrichtet. Der Antrag erfüllt die Inhaltserfordernisse gemäß § 10 Abs. 1 NÖ VNG und hat die Antragstellerin, die auch nachvollziehbar im Geschäftsbereich der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen tätig ist, ihr Interesse am Vertragsabschluss ausreichend glaubhaft gemacht.
5.2. Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17.6.2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st. Rspr zB VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17.6.2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens.
Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 25.1.2011, 2006/04/0200; VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 15.3.2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 20.12.2024, Ra 2021/04/0004, Rn. 16). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1.2.2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22.6.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn. 39, Slg 1993, I-3353; EuGH 2.6.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn. 39 mwN; VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135; VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090 mwN; VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065; VwGH 4.10.2024, Ra 2024/04/0413, Rn. 24). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20.5.2010, 2007/04/0072; BVwG 16.4.2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22.6.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn. 37; BVA 28.11.2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
5.3. Zur (nachvollziehbaren) Prüfung und Dokumentation der Angebote sowie Bekanntgabe der Ergebnisse in der gesondert anfechtbaren Entscheidung
Die Antragstellerin wendet – unter näherer Begründung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte – ein, dass die Bewertung des Angebots der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin weder nachvollziehbar noch plausibel gewesen und vergabewidrig erfolgt sei.
5.3.1. Vorausschickend ist festzuhalten, dass vorliegend die Entscheidung in Bezug auf den Abschluss von Verträgen innerhalb einer Rahmenvereinbarung angefochten wurde. Die Bestimmungen zur Rahmenvereinbarung sind im Vergleich zu den allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen zwar leges speciales. Soweit jedoch keine spezielle Regelung für den Abschluss der Rahmenvereinbarung geregelt ist, sind auch die allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen insoweit zu beachten. In diesem Sinn gelten etwa auch die Begriffsbestimmungen (§ 2), die Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 20) und allgemeine Bestimmungen (§§ 30 ff), Dokumentation (§§ 48 f), die Bestimmungen zum Ablauf des Vergabeverfahrens (§§ 112 ff), zum Angebot (§§ 125 ff) und zum Zuschlagsverfahren (§ 132 ff) und sind somit auch für das vorliegende Verfahren heranzuziehen (vgl. vertiefend Casati in Gölles, BVergG 2018 [Stand 1.10.2019, rdb.at], Rz 3).
5.3.2. Im Lichte dessen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 140 Abs. 1 BVergG 2018 die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren ist, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Es sind daher auch die vom Bieter erteilten Auskünfte in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen (§ 138 Abs. 5 BVergG 2018). Ziel der Dokumentation der Angebotsprüfung ist, dass die „objektiv nachvollziehbar begründete Ermittlung des zuzuschlagenden Angebotes dokumentiert“ wird (BVwG 15.4.2020, W139 22252162/32E, ZVB 2020/58 mit Verweis auf Gölles in Gölles, BVergG 2018 [2019] § 140 Rz 4).
Die Prüfung der Angebote ist daher so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Diese Norm soll im Sinn des Transparenzgebotes gewährleisten, dass jene Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere die Ausscheidens-, Zuschlags- und Widerrufsentscheidungen, für die beteiligten Bieter und in weiterer Folge auch für die zur Nachprüfung der betreffenden Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte objektiv nachvollziehbar sind (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht4 [2015], 1542; ua. BVwG 29.1.2020, W139 22252912/34E; BVwG 23.8.2017, W139 21581062/30E). Grundsätzlich sind sohin die maßgeblichen Prüfschritte und -methoden in den Vergabeakten nachvollziehbar festzuhalten, insbesondere auch, um im Fall eines Vergabekontrollverfahrens eine ex-post-Kontrolle des Auftraggeberverhaltens zu ermöglichen (Koller in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 8ff zu § 140).
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung der Vergabekontrolle zu verweisen, wonach bei einer nicht vollständigen bzw. auch nicht hinreichend nachvollziehbar dokumentierten Angebotsprüfung eine (angefochtene) Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig anzusehen ist (BVwG 23.1.2025, W139 2302754-5).
Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der über die Angebotsprüfung und ihr Ergebnis zu verfassende Niederschrift kommt vor allem im Falle eines allfälligen Nachprüfungsverfahrens Bedeutung zu. Grundsatz ist somit eine objektiv nachvollziehbare Beurteilung der Angebote (vgl. Koller in Gast, Bundesvergabegesetz, § 140 BVergG, Rn. 9, mwN). Die Niederschrift über die Angebotsprüfung hat den Zweck, eine ex-post-Kontrolle dahin gehend zu ermöglichen, ob der Auftraggeber das ihm zustehende Beurteilungsermessen bei der Bewertung der Angebote richtig ausgeübt hat. Daher hat er in der Niederschrift über die Angebotsprüfung nicht nur seine Punktebewertung festzuhalten, sondern diese auch in Worten zu begründen (vgl. Koller in Gast, Bundesvergabegesetz, § 140 BVergG, Rn. 15, mwN).
Erfolgt in wesentlichen Punkten lediglich eine ziffernmäßige Bewertung ohne schriftliche Begründung der Angebote, so liegt darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (vgl. Koller in Gast, Bundesvergabegesetz, § 140 BVergG, Rn. 23, mwN).
Bei qualitativen Zuschlagskriterien – wie vorliegend hinsichtlich der SOLL-Kriterien –muss sich der Auftraggeber mit den wesentlichen Angebotsinhalten argumentativ auseinandersetzen und das Ergebnis seiner Punktebewertung nachvollziehbar begründen. Daraus ergibt sich, dass sich einerseits die verbalen Beurteilungen in der ziffernmäßigen Bewertung widerspiegeln und andererseits die ziffernmäßige Bewertung mit der verbalen Begründung in Einklang stehen muss. Aus dem Vergabeakt muss sich zweifelsfrei ableiten lassen, wie die Bewertungskommission ihre Entscheidung getroffen hat und welche Umstände für die Bewertung maßgeblich waren. Aus den Aufzeichnungen muss daher jedenfalls hervorgehen, aus welchen Gründen konkret Punkteabzüge bei einzelnen Angeboten vorgenommen wurden. Enthält die Niederschrift nicht alle wesentlichen Umstände, die für die Beurteilung der Angebote erforderlich sind, erweist sich das Verfahren als gravierend mangelhaft (vgl. Koller in Gast, Bundesvergabegesetz, § 140 BVergG, Rn. 20, mwN).
5.3.2. Vorliegend ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung festzuhalten, dass die „Niederschrift“ (vorliegend von der Auftraggeberin gemeint: Beilage ./21 des Vergabeaktes, die „Niederschrift“ über die Prüfung der Letztangebote, die Beilage ./33 und Beilage ./38 des Vergabeaktes) aber auch der gesamte Vergabeakt eine nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen Umstände, die für die Beurteilung der Angebote erforderlich sind, vermissen lassen. Insbesondere aus dem qualitativen SOLL-Kriterium ergibt sich in der Ausschreibungsunterlage eine beispielhafte Aufzählung der Parameter, die für die Indexbildung erforderlich sind. Nunmehr geht jedoch aus dem gesamten Vergabeakt nicht nachvollziehbar hervor bzw. wurde die Wahl der Parameter, die dem Prüforgan F zukam, nicht dokumentiert. Dabei handelt es sich im Lichte der Feststellungen aber auch um wesentliche Umstände, sind diese doch für die Bildung des Index und der Werte erforderlich, die jedoch je nach Anbot divergieren, die aber vorliegen müssen, um die Punkte in diesem Kriterium zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung und objektiv überprüfbare Dokumentation dieser wesentlichen Schritte bedurft. Das Prüforgan hat demgegenüber seine Prüfung und seine Überlegungen, wie etwa aus welchen Indices gewählt werden würde und aus welchen Unterlagen sich diese ergeben würden, nicht dokumentiert und sind diese daher einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Auch aus den im Vergabeakt enthaltenen Excel-Listen folgt keine nähere Auseinandersetzung oder Beschreibung der einzelnen angebotenen Produkte, sondern sind darin lediglich die Punkte und die angebotenen Preise angeführt.
Soweit das Prüforgan weiterführende – nicht näher feststellbare – Anmerkungen während der Prüfung auf einen separaten „Zettel“ vermerkt hat, hat dieser jedoch offenkundig nicht Eingang in den Vergabeakt gefunden.
Auch die mathematische Formel und Berechnung der „linearen Interpolation“ ist anhand der vergebenen Gesamtpunkte ohne offengelegte Berechnung nicht nachvollziehbar, und zwar auch nicht in Zusammenschau mit den bestandsfesten Unterlagen des Vergabeaktes. So ist weder in der „Niederschrift“ noch im gesamten Vergabeakt ein Rechengang oder eine sonstige Darstellung, wie die jeweiligen Punkteergebnisse zu den verschiedenen Qualitätskriterien erzielt wurden, nachvollziehbar dargelegt noch ergibt sich dieser aus der bestandsfesten Ausschreibungsunterlage selbst bzw. in Zusammenschau mit der bestandsfesten Ausschreibungsunterlage. Ebenfalls lässt die „Niederschrift“ als auch der gesamte Vergabeakt eine nähere Darstellung, für welche Kriterien (insb. in Hinblick auf die „SOLL-Kriterien“) Punkteabzüge erfolgt sind, vermissen und sind die vergebenen Punkte – insbesondere in Hinblick auf die (qualitativen) SOLL-Kriterien – keiner objektiven gerichtlichen Nachprüfung zugänglich.
Zudem ist aus dem Vergabeakt bzw. insbesondere aus der Beilage ./21, Beilage ./33 und Beilage ./38 auch nicht einmal nachprüfbar bzw. feststellbar, wer konkret welche Voraussetzungen überprüft hat – so konnte erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass etwa die vergebende Stelle das Vorliegen der CE-Zertifizierung überprüft hat.
Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung nur durch eine Einzelperson durchgeführt wurde, von einer „Kommission“, die gemeinschaftlich die Prüfung der qualitativen Kriterien vorgenommen hätte, kann vorliegend keine Rede sein. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, bei wem es sich überhaupt um den „Lead Buyer“, der die wirtschaftliche Prüfung durchgeführt haben soll, gehandelt hat.
Insgesamt lässt der Vergabeakt eine nachprüfbare Dokumentation der Prüfkommission als solches aber vor allem der einzelnen Prüfungsschritte vermissen und ist somit einer objektiven gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht zugänglich (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Vergaberecht4 [2015] Rz 1542). Dass die Antragstellerin und die präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin in diesem Zusammenhang angegeben haben, es sei für sie selbst vermeintlich subjektiv klar gewesen, wofür sie Punkteabzüge bekommen hätten bzw. wie sich Prüfung des Qualitätskriterium vermeintlich dargestellt hätte, ist für die Beurteilung, ob eine objektive gerichtliche Nachprüfung und Kontrolle durch die nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlichen Dokumentation ermöglicht ist, ohne Belang.
Bereits aus den oben aufgezeigten Gründen liegt sohin ein Verstoß der Auftraggeberin gegen den Grundsatz der Transparenz vor, weshalb sich die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin hinsichtlich der Lose ***, *** und *** als rechtswidrig darstellt.
5.3.3. Gemäß § 16 Abs. 1 NÖ Vergabenachprüfungsgesetz, der gleich lautet wie § 347 Abs. 1 BVergG 2018, ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig zu erklären, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlicher Bedeutung ist. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus einem unter Punkt 5.3.2. dargelegten Verstoß gegen das BVergG 2018, auf seiner Grundlage erlassener Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht (VwGH 12.10.2023, Ra 2021/04/0138, Rn. 16).
Die Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens muss einen anderen Ausgang des Vergabeverfahrens möglich erscheinen lassen, etwa indem die Beseitigung der Rechtswidrigkeit – bei rechtmäßigem Vorgehen des Auftraggebers – zur Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter geführt hätte (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0001, Rn. 14 ff), wobei eine potenzielle Relevanz genügt (VwGH 21.12.2004, 2004/04/0100; zur inhaltsgleichen Regelung des § 26 Abs. 1 Z 2 S. VKG: VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012).
Die Materialien zum § 16 Abs. 1 NÖ Vergabenachprüfungsgesetz gleichlautenden § 325 Abs. 1 BVergG sehen einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens dann, wenn die festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben könnte (RV 1171 BlgNR XXII. GP 141). Es genügt also eine potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens. Es muss wenigstens die Möglichkeit bestehen, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens möglich ist (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 325 Rz 12). Maßstab ist nicht die Gewissheit eines anderen Ausgangs des Vergabeverfahrens bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers, sondern die bloß abstrakte Möglichkeit (Walther in Heid/Preslmayr, Vergaberecht4 [2015] Rz 2197).
Vorliegend reicht die kleinste Änderung des Endergebnisses, zumal die erzielten Punkte im engsten Bereich aneinander liegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei nachvollziehbarer und überprüfbarer Prüfung Änderungen an der inhaltlichen Beurteilung des SOLL-Kriterium ergeben würden, wodurch sich eine allfällige Veränderung der Reihung der Rahmenvereinbarungspartner ergeben könnte. Im Lichte dessen ist auch die abstrakte Möglichkeit eines anderen Ausgangs des Vergabeverfahrens sowie in der Folge auch die Wesentlichkeit erfüllt.
5.3.4. Ergebnis: Im Hinblick auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage und im Lichte der oben genannten Gründe war daher dem Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung in Hinblick auf die Lose ***, *** und *** spruchgemäß Folge zu geben und war die angefochtene Entscheidung vom 14. Juli 2025 in Hinblick auf die Lose ***, *** und *** für nichtig zu erklären.
5.3.5. Im Lichte dieses Verfahrensergebnisses war auf das weitere Vorbringen im Nachprüfungsantrag grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Abschließend ist die Auftraggeberin aber auch – soweit sie die Punkte der SOLL-Kriterien jeweils gesamthaft in der angefochtenen Entscheidungsbekanntgabe mitgeteilt hat – darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung der Begründungspflicht von Zuschlagentscheidungen auch gleichermaßen für die hier angefochtene Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung gilt (vgl. vertiefend auch VwGH 21.1.2014, 2011/04/0133).
Die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Lose *** bis *** erschöpft sich wie festgestellt zunächst in einer Mitteilung des beabsichtigen Abschlusses der Rahmenvereinbarung der jeweiligen Lose mit den jeweiligen Unternehmen, sodann in einer Zusammenfassung des Punktes 4 der letztgültigen Ausschreibungsunterlage und abschließend in einer tabellarischen Darstellung der Punkte für den Gesamtpreis und für die „Sollkriterien“ und der „Summe Punkte gewichtet“. Eine darüber hinausgehende Erläuterung – insbesondere der Sollkriterien – erfolgte nicht. Insbesondere der Unterpunkt „Punkte Sollkriterium“ ist aufgrund der gesamthaften Angabe – ohne Unterscheidung der Zuweisung der Punkte in den jeweiligen Sollkriterien – nicht nachvollziehbar.
Die Begründung einer Zuschlagsentscheidung muss jedoch die Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die betroffenen Bieter die Gründe dafür entnehmen und ihre Rechte geltend machen können (EuGH 25.2.2003, T-4/01, Renco/Rat, Slg. 2003 II-00171). Es handelt sich diesbezüglich um eine Bringschuld des Auftraggebers, dh es ist nicht die Aufgabe des Bieters, diese Informationen beim Auftraggeber oder im Wege eines Nachprüfungsverfahrens zu beschaffen (BVA 16.3.2011, N/0011-BVA/10/2011-40). Eine Zuschlagsentscheidung ist dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn die Zuschlagsentscheidung nicht jene Begründungstiefe enthält, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt (EuGH 28.1.2010,
C-406/08; VwGH 21.1.2014, 2011/04/0133; VwGH 9.4.2013, 2011/04/0173).
So entspricht etwa eine Zuschlagsentscheidung nicht diesen Kriterien, wenn sie nur die Mitteilung über die vom präsumtiven Zuschlagsempfänger und vom Bieter erreichten Punkte oder nur allgemeine Bewertungsgesichtspunkte enthält (BVA 18.9.2009, N/0084-BVA/13/2009-41) oder wenn zwar der Preis der Bestbieterin bekanntgegeben wurde, im Folgenden aber die für die Bewertung maßgeblichen Umstände vergleichend nur mit unkonkreten und undeutlichen Formulierungen umschrieben wurden (VwGH 9.4.2013, 2010/04/0173). Die Information, dass der Bestbieter in Summe das günstigste und das qualitativ höchste Angebot gelegt hat, genügt als allgemeine Feststellung nicht den Anforderungen an die Begründung der Zuschlagsentscheidung (BVA 19.8.2009, N/0071-BVA/13/2009-20). Ebenso verhält es sich bei einer Zuschlagsentscheidung, aus der nur hervorgeht, dass die Bestbieterin und die Antragstellerin denselben Preis angeboten haben, die Bestbieterin eine höhere Punkteanzahl erreicht hat und eine Prüfung hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Qualität“ mit angegebener Punkteanzahl stattgefunden hat (LVwG Steiermark 30.6.2016, 443.20-1379/2016). Auch ist nicht zuletzt die Mitteilung der bei den einzelnen Zuschlagskriterien vom Bestbieter und vom Bieter erreichten Punkte in der Regel keine ausreichende Begründung der Zuschlagsentscheidung; ebenso die Mitteilung allgemeiner Bewertungsgesichtspunkte (BVA 18.09.2009, N/0084-BVA/13/2009-41).
Eine Zuschlagsentscheidung entspricht nicht den Kriterien nach § 143 Abs. 1 BVergG 2018, wenn aus ihr nur hervorgeht, dass etwa die Bestbieterin und die Antragstellerin denselben Preis angeboten haben, die Bestbieterin 100 Punkte und die Antragstellerin 98,80 Punkte erreicht habe und diese Angebote hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Qualität“ aufgrund der vorgelegten Angebote jeweils 25 bzw. 24,50 gewichtete Punkte erhalten hätten. Daraus lässt sich nämlich auch nicht erschließen, welche Merkmale im Rahmen dieser Arbeiten geprüft bzw. verglichen wurden (LVwG Steiermark 30.6.2016, 443.20-1379/2016). Eine Begründung der Zuschlagsentscheidung in Form einer bloßen Mitteilung der Punktebewertung genügt nur dann, wenn dies in Einklang mit den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen steht und ist dies etwa der Fall, wenn die Gründe für die erreichten Punkte anhand näherer Spezifikationen in der Ausschreibung durch entsprechende Zuordnung im erforderlichen Ausmaß nachvollzogen werden können; im Übrigen bedarf es aber einer verbalen Begründung der Zuschlagsentscheidung (BVA 17.08.2011, N/0062-BVA/06/2011-28).
Gerade vom Verwaltungsgerichtshof wurde in genereller Hinsicht wiederholt festgehalten, dass eine entgegen dieser Verpflichtungen den Bietern abgegebene Zuschlagsentscheidung eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers darstellt, die den Bieter in seinem zustehenden Recht auf Bekanntgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Informationen verletzt (zB VwGH 22.04.2009, 2009/04/0081). Immer dann, wenn die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Qualität“ durch die Mitglieder der Bewertungskommission autonom nach subjektiven Gesichtspunkten erfolgt, kann zwar eine eingehende verbale Begründung unterbleiben, dies aber nur dann, wenn eine Bekanntgabe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen zuordenbaren Punkte erfolgt; dann ist nämlich eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der einzelnen Mitglieder durch den Verweis auf die erfolgte Punktevergabe für die einzelnen Subkriterien gegeben (vgl. auch VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018; 21.01.2014, 2011/04/0133).
Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt somit in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung, die auch nicht näher verbal erläutert wurde, in Hinblick auf die bloße Bekanntgabe der erreichten Gesamtpunkte im Bereich der „Sollkriterien“ keine ausreichende Begründung dar. Dies gilt umso mehr, als diese Punkte offenkundig auf verschiedenen Qualitätsmerkmalen beruhen. Eine nachvollziehbare Punktevergabe für einzelne Subkriterien ist vorliegend, wie festgestellt, aufgrund der gesamthaften Punkteangabe jedoch auch nicht erfolgt.
Soweit die Antragstellerin zwar darauf hingewiesen hat, dass in den von den Bietern ausfüllbaren Formularen für die Bieter die einzelnen Sollkriterien bepunktet waren und daraus für die Bieter erkennbar gewesen sei, für welche Kategorien ein Punkteabzug erfolgt sei, so mag dies zwar auf einzelne evidente Kriterien (wie etwa die Größe der Devices) zutreffen, jedoch nicht auf alle. Es wären – gegebenenfalls im fortgesetzten Verfahren – allfällige Sollkriterien daher entweder gesondert auszuweisen oder verbal zu erläutern. Die öffentliche Auftraggeberin wäre vielmehr dazu angehalten gewesen, ihre Mitteilung entweder um eine ausreichende verbale Begründung zu ergänzen oder die einzelnen Punkte durch entsprechende Zuordnung zu den einzelnen (Sub-)Kriterien im erforderlichen Ausmaß nachvollziehbar bekanntzugeben.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Entscheidung wird die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung zugrunde gelegt. Zudem stützt sich die Entscheidung auf die die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die klare und eindeutige Rechtslage. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 11.9.2020, Ra 2018/04/0157, mwN).
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