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LVwG-AV-2676/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2676/001-2023
LVwG-AV-2676/001-2023State Administrative CourtSep 25, 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; bauliche Anlage; Schiebetor; Grundeigentümer; Zustimmung; Zurückziehung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 05.10.2023, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 02.08.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines elektrisch betriebenes Schiebetors in der Hofeinfahrt auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Öffentliches Gut) nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 28 Abs. 1 und 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
zu II.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 27.02.2023, eingelangt beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: Magistrat) am 28.02.2023, beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Bauwerberin die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für ein bereits im Mai 2012 auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Öffentliches Gut), errichtetes, elektrisch betriebenes Schiebetor. Auf diesem Grundstück findet sich in der Natur ein Gehsteig. Das Tor dient dem Öffnen und Verschließen der Einfahrt zum Hinterhof des Wohnhauses mit der Adresse *** in ***.
1.2. Mit Schreiben des Magistrates vom 06.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für eine positive Beurteilung des Ansuchens eine nachweisliche Zustimmung der Grundeigentümerin vorzulegen. Grundeigentümerin ist die Stadt Krems an der Donau. Hierzu wurde als Fristende zur Vorlage der 28.04.2023 festgesetzt, bei sonstiger Zurückweisung des Ansuchens.
1.3. Mit Bescheid des Magistrates vom 02.08.2023, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass binnen der gesetzten Frist und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Nachweis einer Zustimmung der Grundeigentümerin eingelangt sei, weshalb die Antragsbeilagen im Sinne des § 18 NÖ BO 2014 unvollständig geblieben seien. Ungeachtet dessen stünde einer Bewilligung auch die zu Zl. ***, erlassene Schutzzonenverordnung entgegen, weshalb ein Widerspruch zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) in Form einer Missachtung einer Bebauungsvorschrift vorliege. Dies sei nach der Vornahme eines Lokalaugenscheins der Schutzzonenkommission am 26.06.2023 festgestellt worden. Eine Aufforderung zur Behebung dieses Hindernisses sei jedoch schon aufgrund des nicht beigebrachten Nachweises für die Zustimmung der Grundeigentümerin nicht mehr erforderlich gewesen.
1.4. Mit E-Mail ihres Ehegatten, B, vom 09.08.2023 und mit ergänzendem Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und beantragte die Änderung oder Aufhebung dieses Bescheides. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, es sei unrichtig, dass die Stadt Krems an der Donau als Grundeigentümerin der Errichtung des Schiebetores nicht zugestimmt habe. Bei einer Verhandlung vom 20.03.2023 sei D, von der Abteilung für Liegenschaftsbewirtschaftung als Vertreter der Stadt Krems als Liegenschaftseigentümerin anwesend gewesen und habe die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümerin erklärt. D habe lediglich auf die Notwendigkeit der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis – nach Erteilung der baurechtlichen Bewilligung – hingewiesen. In einer (weiteren) schriftlichen Stellungnahme vom 21.03.2023 sei nur darauf hingewiesen worden, dass bei bau- und straßenrechtlicher Konsensfähigkeit eine (widerrufbare) Gebrauchserlaubnis zu erteilen wäre. Aus § 2 Abs. 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz erhelle, dass eine Gebrauchserlaubnis überhaupt nur dann erteilt werden könne, wenn die baubehördliche Bewilligung angeschlossen werde. Eine Baubewilligung sei daher denklogisch eine Voraussetzung für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (und nicht umgekehrt). Die grundsätzliche Zustimmung der Stadt Krems an der Donau sei aufgrund der Erklärung der Liegenschaftsbewirtschaftung daher zweifellos erteilt worden und sei lediglich additiv eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken.
1.5. Mit Bescheid vom 05.10.2023, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin durch den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) abgewiesen und der Bescheid zur Gänze bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei der (im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung) abgegebenen Zustimmungserklärung des D bzw. der Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates jedenfalls um eine bedingte Zustimmungserklärung gehandelt habe. Zum Einwand, dass eine Gebrauchserlaubnis lediglich additiv zu erwirken sei, führt die belangte Behörde aus, dass die Liegenschaftsbewirtschaftung magistratsintern mit dem Gebraucher des öffentlichen Gutes einen Sondernutzungsvertrag ausarbeiten und abschließen müsste und erst nach Vertragsunterfertigung eine Zustimmung in einem Bewilligungsverfahren erteilen würde. Einen derartigen Vertragsschluss würde die Liegenschaftsbewirtschaftung aber auch nur unter der Prämisse in Erwägung ziehen, dass eine straßen- oder ortspolizeiliche Genehmigung vorliege. In diesem Sinne wäre eine positive Stellungnahme des Amtes für Sicherheit und Ordnung notwendig, wie dies auch in einer Stellungnahme vom 21.03.2023 festgehalten worden sei. Weiters verweist der Berufungsbescheid auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen E vom 03.04.2023, wonach aufgrund der Lage in einer Schutzzone eine Begutachtung durch die Schutzzonenkommission erforderlich sei, um eine Zustimmung seitens der Baudirektion des Magistrates zu erwirken, sowie auf ein Protokoll der Schutzzonenkommission der Stadt Krems an der Donau vom 26.06.2023, wonach die Ausgestaltung des Tores nicht den Bestimmungen der Schutzzonenordnung entspreche. Aufgrund dieser beiden Umstände würden unausräumbare Hindernisse im Sinne des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ BO 2014 (iVm § 18 NÖ BO 2014 und der Verordnung der Stadt Krems zu Zl. *** (Schutzzone)) vorliegen.
1.6. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Berufungsbescheid wurde an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 11.10.2023 zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein, um den Bescheid vollumfänglich anzufechten.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die Abweisung der Berufung im Wesentlichen damit begründet habe, dass eine Zustimmung der Stadt Krems an der Donau als Grundeigentümerin zum gegenständlichen Bauvorhaben fehlen würde, weil eine solche Zustimmungserklärung zwar vorliegen würde, vom zuständigen Vertreter der Stadt Krems an der Donau für Liegenschaftsbewirtschaftung aber nur bedingt erteilt worden sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bedürfe es für die Benützung öffentlichen Grundes, der als „Straße“ zu beurteilen sei, zwar mehrfacher Genehmigungen (die additiv vorliegen müssen), dies ändere jedoch nichts daran, dass die Zustimmungserklärung im Bauverfahren als zivilrechtliche Zustimmung losgelöst vom Vorliegen allenfalls weiterer, erforderlicher Genehmigungen aufzufassen sei. Daher gelte es für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens nur zu beurteilen, ob eine Zustimmung der Stadt Krems an der Donau zu Errichtung des verfahrensgegenständlichen Schiebetors liquide nachgewiesen sei.
In der Verhandlung am 20.03.2023 habe der Vertreter der städtischen Liegenschaftsbewirtschaftung bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärung zwar auf denkbare Einwände aus dem Bereich der Sicherheitspolizei verwiesen, doch sei auch ein Vertreter der für Agenden der Sicherheitspolizei zuständigen Magistratsabteilung anwesend gewesen, welcher keine derartigen Einwände erhoben habe. Auch sonst habe es dahingehend keine Einwände gegeben. Der (so bezeichnete) Antrag auf nachträgliche Baubewilligung sei aus mehreren Gründen auch Gegenstand dieser Verhandlung gewesen. Zum Protokoll der Verhandlung vom 20.03.2023 führte die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass ein Konsenswerber den Nachweis der Zustimmung in keiner liquideren Form als durch dessen Protokollierung in einer von der Baubehörde selbst durchgeführten Verhandlung erbringen könne, wo auch sämtliche sonstigen relevanten Vertreter der Stadt Krems an der Donau anwesend gewesen seien. Dem Protokoll sei auch einhellig zugestimmt worden. Der Standpunkt der Behörde sei demnach ein übertriebener Formalismus zulasten der Beschwerdeführerin, zumal hier es hier nicht um die Frage der Erteilung der Zustimmung eines privaten Grundeigentümers, sondern der Stadt Krems an der Donau selbst als Träger von Privatrechten gehe.
2.2. Auf die weiteren Beschwerdegründe hinsichtlich der negativen Stellungnahme der Schutzzonenkommission vom 26.06.2023 braucht – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nicht mehr eingegangen zu werden, weshalb sie an dieser Stelle nicht mehr dargestellt zu werden brauchen.
2.3. Es wird daher beantragt, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Am 17.11.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verfahrensakt zur Entscheidung darüber vor.
3.2. Mit E-Mail vom 22.05.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Protokoll des Lokalaugenscheines vom 20.03.2023 zur Überprüfung des errichteten Schiebetores von der belangten Behörde nach telefonischer Absprache übermittelt. Am 28.05.2024 legte die Beschwerdeführerin einen Auszug ihrer Korrespondenz mit der Abteilung für Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates vor.
3.3. Am 15.07.2024 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehegatten und ihres Rechtsvertreters erschienen ist. Als Vertreterin der belangten Behörde ist F erschienen. Beweis wurde erhoben durch die Verlesung der Akten sowie durch die Einvernahme des D als Zeugen.
3.4. Mit Schreiben vom 13.08.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die Abteilung für Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates um Mitteilung ersucht, ob die (bedingte) Zustimmungserklärung noch aufrecht ist, zwischenzeitlich zurückgezogen wurde bzw. eine Zurückziehung erfolgt.
3.5. Mit E-Mail vom 01.09.2025 erfolgte von der Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates die Mitteilung, dass die (bedingt) ausgesprochene Zustimmungserklärung zurückgezogen wird, da keine Anträge hinsichtlich Gebrauchserlaubnis und straßenrechtlicher Bewilligung gestellt worden seien.
3.6. Mit Schriftsatz vom 12.09.2025 führte die Beschwerdeführerin in Replik darauf aus, dass sie beim Magistrat am 10.01.2024 Anträge auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis und auf straßenpolizeiliche Bewilligung gestellt habe, welche jedoch unbehandelt geblieben seien. Die Anträge waren der Stellungnahme beigeschlossen. Insofern sei es aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb nun, gestützt auf das Nichtvorliegen dieser Bewilligungen, die Zustimmungserklärung zurückgezogen worden sei.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses an der Adresse ***, ***. Das Wohnhaus liegt auf dem Grundstück *** der KG ***. Im südwestlichen Einfahrtsbereich dieses Wohnhauses wurde im Mai 2012 ein elektrisch betriebenes Schiebetor mit einer Höhe von etwa 1,50 m und Länge von etwa 6,20 m errichtet. Dieses elektrisch betriebene Schiebetor ist auf dem angrenzenden Grundstück Nr. ***, KG *** (Öffentliches Gut), situiert und führt auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. ***, KG ***.
4.2. Mit Schreiben vom 27.02.2023 beantragte die Beschwerdeführerin als Bauwerberin die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für das gegenständliche elektrisch betriebene Schiebetor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2023 wurde für eine positive Beurteilung des Ansuchens eine Vorlage der nachweislichen Zustimmung der Grundeigentümerin bis spätestens 28.04.2023 nachgefordert. Von der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der Frist keine diesbezügliche Zustimmungserklärung nachgereicht.
4.3. Im Zuge eines Lokalaugenscheines des Magistrates am 20.03.2023 wurde das Schiebetor baupolizeilich überprüft und wurde festgestellt, dass es sich hierbei um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 14 Z. 2 der NÖ BO 2014 handelt. Der Vertreter der Abteilung für Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates gab hierzu eine – an die Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung geknüpfte – sohin bedingte Zustimmungserklärung in Vertretung für die Stadt Krems als Grundeigentümerin ab.
4.4. Auf die bindende Abgabe dieser Zustimmung beruft sich die Beschwerdeführerin im Verfahren um die nachträgliche Baubewilligung.
4.5. Die bedingt erklärte Zustimmung wurde mit Schriftsatz der Abteilung für Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates vom 01.09.2025 ausdrücklich zurückgezogen.
5.1. Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.
5.2. Die Feststellung zur bedingt ausgesprochenen Zustimmungserklärung durch den Vertreter der Abteilung für Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates beim Lokalaugenschein ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2023, Zl. ***, in Zusammenschau mit den Ausführungen dieses Vertreters – konkret des Zeugen D – in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift). Dass sich die Beschwerdeführerin darauf stützte, ist evident.
5.3. Die Feststellung, dass die gegenständliche Zustimmungserklärung während des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahrens zurückgezogen wurde, ergibt sich unmissverständlich aus dem Schriftsatz der Abteilung für Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates vom 01.09.2025.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
C) Bauvorhaben
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…]
D) Bewilligungsverfahren
§ 18
Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 81/2020, handelt, oder
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens
[…]
§ 20
Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
[…]
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
[…]“
7.1. Gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Bauliche Anlagen sind gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 alle Bauwerke, die nicht Gebäude und auch nicht deren Zubehör sind. Gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 sind Bauwerke Objekte, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind.
Für die fachgerechte Herstellung bzw. Befestigung eines elektronisches Schiebetors in einer Wohnungseinfahrt mit den Maßen von etwa 1,50 m x 6,20 m erfordert es aufgrund der Größe als auch der technischen Umsetzung offenkundig ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Aus denselben Gründen muss ein Tor dieser Größenordnung auch mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sein. Das gegenständliche elektrisch betriebene Schiebetor ist sohin als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 zu qualifizieren.
Unabhängig von der Frage, ob demnach beim gegenständlichen elektronischen Schiebetor von einer „Einfriedung“ auszugehen ist, liegt jedenfalls eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 und somit eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 vor.
7.2. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014 sind dem Antrag auf Baubewilligung Angaben über das Grundeigentum und der Nachweis des Nutzungsrechtes durch eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht.
Die im § 18 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 geforderte Zustimmung des Grundeigentümers zum Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung ist nicht nur eine Vorschrift über einen notwendigen Beleg des Bauansuchens, vielmehr ergibt sich daraus auch die materiellrechtliche Vorschrift, dass die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung jedenfalls vorliegen muss. Liegt die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens nicht vor oder ist diese später weggefallen, fehlt es an einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Selbst wenn der Grundeigentümer bzw. Miteigentümer mit seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid seine ursprünglich erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben zurückzieht, muss die Berufungsbehörde die beantragte Baubewilligung versagen (vgl. VwGH 23.08.2012, 2011/05/0069, mHa VwGH 27.10.1998, 96/05/0280, noch zur Rechtslage nach der NÖ BO 1996).
Weiters muss die Zustimmung des Grundeigentümers „liquid“ nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass ein entsprechender Beleg vorgelegt werden muss, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Ohne einen solchen Nachweis darf überhaupt nicht in das Baubewilligungsverfahren eingegangen werden (vgl. VwGH 23.08.2012, 2011/05/0069, mHa VwGH 09.11.2004, 2004/05/0227; VwGH 27.05.1997, 97/05/0026; VwGH 29.01.1981, 3577/80).
„Liquid“ ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Eine bereits erteilte Zustimmung kann auch bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden (vgl. VwGH 26.04.2023, Ra 2022/05/0168, mwN, zur Rechtslage nach der NÖ BO 2014).
Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, das heißt die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen (vgl. wiederum VwGH 27.5.2008, 2007/05/0147; VwGH 11.12.2012, 2012/05/0190). Dies gilt im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 04.10.2024, Ra 2022/05/0091, mwN).
Hierbei ist es baurechtlich irrelevant ist, ob der Grundeigentümer (Miteigentümer) zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung berechtigt ist (vgl. VwGH 02.10.2020, Ra 2020/06/0148, mwN). Aus welchen Gründen der Grundeigentümer (Miteigentümer) seine Zustimmung zur Bauführung verweigert bzw. ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren, sondern eine von den ordentlichen Gerichten zu lösende Frage (vgl. VwGH 13.12.2011, 2011/05/0160, mwN).
Im konkreten Fall wurde die (bedingte) Zustimmungserklärung während des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, und somit noch vor rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung, von der Abteilung für Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates in Vertretung für die Grundstückseigentümerin ausdrücklich zurückgezogen.
7.3. Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im § 20 Abs. 1 leg cit angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
Im konkreten Fall wurde die (bedingte) Zustimmungserklärung durch die Abteilung für Liegenschaftsbewirtschaftung des Magistrates in Vertretung der Grundeigentümerin mit Schreiben vom 01.09.2025 ausdrücklich zurückgezogen.
Im Hinblick auf die ausdrückliche Zurückziehung der Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 23.08.2012, 2011/05/0069, hinsichtlich einer expliziten Verweigerung) im Beschwerdeverfahren keiner weiteren Aufforderung an die Beschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1991 iVm § 18 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014, diesen Mangel zu beheben, sodass in Folge dessen auch kein gerichtlicher Verbesserungsauftrag diesbezüglich zu erteilen war (sonst jedoch z.B. VwGH 09.11.2004, 2004/05/0227). Es ist im vorliegenden Fall offensichtlich, dass die nötige Zustimmungserklärung im relevanten Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht gegeben ist (vgl. dazu VwGH 19.12.2012, 2012/06/0055).
Die Voraussetzungen für eine Abweisung des Bauansuchens gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 (iVm § 20 Abs. 1 Z 7 erster Fall iVm § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014) liegen daher mangels Vorliegens der Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin vor. Die begehrte nachträgliche Baubewilligung wurde daher zu Recht versagt. Der angefochtene Bescheid war somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesbezüglich genügt es im vorliegenden Fall auf die in den Klammern zitierte und einheitliche Rechtsprechung zu verweisen (vgl. insbesondere VwGH 26.04.2023, Ra 2022/05/0168; VwGH 23.08.2012, 2011/05/0069; VwGH 13.12.2011, 2011/05/0160), der das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gefolgt ist.
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