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LVwG-AV-701/001-2025•LVwG N LVwG-AV-701/001-2025
LVwG-AV-701/001-2025State Administrative CourtSep 23, 2025
Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Vorname; Geschlecht; Verwaltungsabgaben- und Gebührenbefreiung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, nunmehr B, ***, *** (Deutschland), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.05.2025, GZ. ***, betreffend Änderung des Vornamens nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem Verfahrensgang und von folgenden Feststellungen aus:
Mit Antrag vom 17.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Vorlage ihrer Geburtsurkunde, ihrer Heiratsurkunde, eines Auszuges über die Namensführung, ihres Staatsbürgerschaftsnachweises, ihres Reisepasses und eines Meldezettels die Änderung ihres bisherigen Vornamens „C“ in „D“, diesen Antrag damit begründend, dass der bisherige Vorname nicht dem Geschlecht der Antragstellerin entspreche, zumal „C“ ein türkischer weiblicher und männlicher Vorname sei.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.05.2025, GZ. ***, wurde antragsgemäß der Vorname der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÄG in „D“ geändert. Weiters wurden der Beschwerdeführerin für die Bewilligung der Änderung des Vornamens eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 163,-- Euro und Gebühren für den Antrag von 14,30 Euro und in Form einer Bundesgebühr für die bewilligte Namensänderung von 382,60 Euro vorgeschrieben. Im Rahmen der Bescheidbegründung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine Begründung entfalle, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei.
Mit durch Schreiben vom 12.06.2025 fristgerecht erhobener Beschwerde, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingelangt am 18.06.2025, beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in der Kostenentscheidung des Bescheides die Positionen für die Verwaltungsabgabe von 163,-- Euro und die Bundesgebühr für die bewilligte Namensänderung von 382,60 Euro ersatzlos gestrichen werden und lediglich die Antragsgebühr von 14,30 Euro zu entrichten ist.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich ihre Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Kostenentscheidung richte. Ihrem Antrag sei nämlich ein wichtiger Grund, nämlich die Geschlechtsverwechslung aufgrund ihres bisherigen Vornamens „C“ zugrunde gelegen. Dieser Vorname werde im deutschen Sprachraum, aber auch in der Herkunftssprache Türkisch sowohl männlich als auch weiblich verwendet, was wiederholt zu Verwechslungen der Person der Beschwerdeführerin und damit zu einer persönlichen Belastung geführt habe. Mit dem Namen „D“ werde nun ein eindeutig weiblicher Vorname geführt, der ihrer Geschlechtsidentität entspreche und zukünftige Verwechslungen ausschließe. Es handle sich somit um einen Grund gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 NÄG, sodass die Einhebung derartig hoher Gebühren nicht vorgesehen sei. Tatsächlich würden in solchen Fällen nur die Gebühren für den Antrag selbst und eventuelle Beilagen anfallen, sodass von der Beschwerdeführerin nur der Betrag von 14,30 Euro anerkannt werde.
Mit Schreiben vom 25.06.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG):
„(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.“
§ 2 NÄG:
„(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.“
§ 6 NÄG:
„Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.“
§ 1 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983:
„(1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.“
§ 4 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983:
„Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.“
TP 32 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983:
„Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9)……163,-- Euro“
§ 1 Gebührengesetz 1957:
„Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.“
§ 11 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957:
„(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
(…)“
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 Gebührengesetz 1957:
„Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
(…)
TP 2 Amtliche Ausfertigungen
(…)
(1)10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens
…………………………………………………………………………382,60 Euro.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensganges und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Festzuhalten ist zunächst, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides einerseits aus dem Ausspruch der von der Beschwerdeführerin beantragten Änderung ihres Vornamens und andererseits aus der Vorschreibung der insgesamt von der Beschwerdeführerin zur Zahlung vorgeschriebenen Gebühren besteht. Die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Vorschreibung der Gebühren und auch hier nur insoweit, als der Beschwerdeführerin ein über den Betrag von 14,30 Euro hinausgehender Betrag zur Zahlung vorgeschrieben wurde, sodass der angefochtene Bescheid im nicht angefochtenen Umfang in Teilrechtskraft erwachsen ist und in diesem Umfang auch nicht mehr Gegenstand dieser Entscheidung ist.
Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin und der daraufhin ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten lauten auf Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin. Es liegt sohin zum Einen eine Verwaltungsangelegenheit im Sinne des § 1 Abs. 1 iVm TP 32 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 und zum Anderen eine eben solche im Sinne des § 1 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 Gebührengesetz 1957 vor, womit grundsätzlich für die Beschwerdeführerin als Antragstellerin und Bescheidaddressatin jeweils eine Gebührenpflicht ausgelöst wurde.
Richtig ist nun im Sinne des Beschwerdevorbringens, dass das Namensänderungsgesetz Ausnahmen von dieser Gebührenpflicht vorsieht. Konkret ergibt sich aus § 6 NÄG, dass Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes, somit insbesondere jener nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 und nach dem Gebührengesetz 1957 befreit sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 iVm Abs. 2 NÄG unterliegen somit sehr wohl Anträge auf Änderung des Vornamens der Gebührenpflicht, wenn der Antragsteller „aus sonstigen Gründen“, somit aus Gründen, die nicht von den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10a und Abs. 2 NÄG taxativ aufgezählten Tatbeständen umfasst sind, eine Änderung des Vornamens beantragt.
Die Beschwerdeführerin sieht in diesem Sinne entsprechend ihres Vorbringens den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z 3 NÄG als erfüllt an. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 NÄG gelten die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe auch für die Änderung von Vornamen, wobei ein Grund weiter vorliegt, wenn ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht. Im Ergebnis wäre daher die Beschwerdeführerin von der Gebührenpflicht im aufgezeigten Sinn befreit, wenn der bisherige Vorname nicht dem Geschlecht der Antragstellerin entspricht und sie aus diesem Grund die Änderung ihres Vornamens anstrebte.
Die Beschwerdeführerin stützte – wie festgestellt – ihren Antrag und auch ihre Beschwerde darauf, dass ihr bisheriger Vorname „C“ sowohl im deutschen Sprachraum als auch in der türkischen Sprache sowohl männlich als auch weiblich verwendet werde und es deshalb oft zu Verwechslungen des Geschlechtes der Beschwerdeführerin gekommen wäre. Aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich sohin, dass „C“ sehr wohl auch ein weiblicher Vorname ist; dieser Vorname ist jedenfalls nicht ausschließlich männlich und widerspricht somit keinesfalls dem Geschlecht der Beschwerdeführerin. Die zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 NÄG betrifft jedoch ausschließlich Fälle, in denen der Vorname des Antragstellers nicht seinem Geschlecht entspricht. Dieser eindeutige Gesetzeswortlaut lässt sich nicht derart weitläufig auslegen, dass damit auch Fälle wie der gegenständliche umfasst wären, in denen der Vorname von beiden Geschlechtern verwendet werden kann.
Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass ihr bisheriger Vorname per se nicht eindeutig auf ihr Geschlecht schließen ließ und es deshalb zu Verwechslungen gekommen wäre, stützte sie ihren Antrag auf Änderung des Vornamens daher nicht auf einen Grund, der vom Gesetzeswortlaut her von der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 NÄG umfasst ist. Zumal diese Antragsbegründung auch nicht unter einen sonstigen Fall des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10a und Abs. 2 Z 1 und 2 NÄG gestützt werden kann (und von der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt wird), sondern ihr Antrag unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG zu subsumieren ist, liegt kein Fall der Gebührenbefreiung nach § 6 NÄG vor, sodass der Beschwerdeführerin richtig die Gebühren nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 und nach dem Gebührengesetz 1957 vorzuschreiben waren.
Die Höhe der der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Gebühren wurden von ihr nicht bestritten und ergeben sich diese auch aus den oben zitierten Bestimmungen der TP 32 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bzw. des § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 Gebührengesetz 1957. Somit wurden diese auch der Höhe nach richtig der Beschwerdeführerin zur Zahlung vorgeschrieben.
Es war demnach insgesamt spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen und demgemäß der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde zudem auch von keiner der Parteien beantragt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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