LVwG N LVwG-S-980/001-2025

LVwG-S-980/001-2025State Administrative CourtSep 4, 2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verwaltungsstrafe; Beschlagnahme; Verfall; Voraussetzungen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-980/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.980.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14.10.2024, GZ. ***, betreffend Beschlagnahme nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14.10.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zunächst zur Last gelegt, dass er am 28.05.2024 in ***, ***

1. es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 28.05.2024 unterlassen habe, seine Schusswaffe, eine Büchse TOZ 78-01 L, Kaliber .22 Long Rifle, Herstellernummer ***, bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sei, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb registrieren zu lassen

2. 4 verbotene Magazine, passend für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen könnten (4 lange Magazine für Pistole Glock) sowie 8 verbotene Magazine passend für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können (5 lange Magazine für Maschinengewehr Kalaschnikow „AK 47“ und 3 lange Magazine für StG 77) ohne Bewilligung im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG besessen habe und

3. die unten angeführte Schusswaffe und Munition nicht sicher verwahrt habe, da bei der Kontrolle am 28.05.2024 folgendes festgestellt worden sei: Hunderte von verschiedenen Munitionssorten und mit Munition gefüllte Magazine (u.a. 4 lange Magazine für Pistole Glock, 5 lange Magazine für Maschinengewehr Kalaschnikow „AK 47“, 3 lange Magazine für StG 77) seien im Schlafzimmer, unmittelbar neben dem Stiegenaufgang zum Schlafzimmer und im Vorraum zum Schlafzimmer offen und in unversperrten Schubladen gelegen. Die nicht registrierte Kat. C Büchse TOZ 78-01 L, Kaliber .22 Long Rifle, Herstellernummer *** habe sich im Kleiderschrank befunden. Diese Verwahrung sei als nicht sicher anzusehen, da Waffen und Munition nicht vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff von nicht befugten Mitbewohnern sowie vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender geschützt gewesen wären.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Punkt 1. des § 51 Abs. 1 Z 7 iVm § 33 Abs. 1 WaffG, zu Punkt 2. des § 51 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG und zu Punkt 3. des § 51 Abs. 1 Z 9 iVm § 16b WaffG iVm 3 § der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verletzt.

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wurden 12 Stück verbotene Magazine (4 lange Magazine für Pistole Glock, 5 lange Magazine für Maschinengewehr Kalaschnikow „AK 47“, 3 lange Magazine für StG 77) sowie eine Schusswaffe der Kat. C (Büchse TOZ 78-01 L, Kaliber .22 Long Rifle, Herstellernummer ***) behördlich in Beschlag genommen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammengefasst aus, dass sich der Bescheid auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Fachgebiet ***, vom 01.10.2024, GZ. ***, welche aufgrund des Abschlussberichtes des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) vom 02.06.2024, GZ: ***, ergangen sei, gründe. Im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 25 WaffG am 28.05.2024 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers hätten neben den in seinem rechtmäßigen Besitz befindlichen Waffen die folgenden insgesamt 12 Stück verbotene Waffen („lange Magazine“) und eine nicht registrierte Langwaffe (Repetierflinte) der „Kat C“ vorgefunden werden können, nämlich 4 lange Magazine für Pistole Glock, 5 lange Magazine für Maschinengewehr Kalaschnikow „AK 47“, 3 lange Magazine für StG 77 und 1 Büchse TOZ 78-01 L, Kaliber .22 Long Rifle, Herstellernummer ***.

§ 39 Abs.1 VStG sehe vor, dass die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen könne, liege der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall der Gegenstände als Strafe vorgesehen sei. Da im gegenständlichen Fall der Verdacht von Verwaltungsübertretungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 2, Z 7 und Z 9 Waffengesetz 1996 vorliege, für welche gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Z 3 Waffengesetz 1996 der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.11.2024 erhobenen Beschwerde, beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass zur Sicherung der Strafe des Verfalls 12 Stück verbotene Magazine (4 lange Magazine für Pistole Glock, 5 lange Magazine für Maschinengewehr Kalaschnikow „AK 47“, 3 lange Magazine für StG 77) behördlich in Beschlag genommen werden.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Bescheid in jenem Umfange angefochten werde, als die behördliche Beschlagnahme auch hinsichtlich der Schusswaffe Kat. C (Büchse TOZ 78-01 L, Kaliber .22 Long Rifle, Herstellernummer ***) verfügt worden sei.

Gemäß § 52 Abs. 1 WaffG seien insbesondere Waffen und Munition, die den Gegenstand einer im § 51 WaffG als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden würden, von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigten gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicheren Verwahrung verbunden sei, geboten erscheine oder sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt sei oder ihre Herkunft nicht feststellbar sei.

Die beschlagnahmte Büchse habe der Beschwerdeführer von der Firma C Gesellschaft m.b.H. am 27.11.2006 rechtmäßig erworben. Er sei auch im Besitz einer Jagdkarte und einer Waffenbesitzkarte und sohin zum Besitz einer Waffe der Kat. C im Sinne des § 30 WaffG berechtigt. Die Strafe des Verfalls sei daher nur gerechtfertigt, wenn dies zur Abwehr von Gefahren, die mit dem missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicheren Verwahrung verbunden sei, geboten erscheine.

Der Beschwerdeführer habe alle seine sonstigen Langwaffen und alle seine Kurzwaffen in einem für die Verwahrung von Waffen und Munition vorgesehenen Waffenschrank verwahrt. Die hinsichtlich der Verwahrung der Kleinkaliberbüchse im Kleiderschrank in seinem Schlafzimmer erklärte Rechtsansicht der Behörde zur sicheren Verwahrung nehme er zur Kenntnis und werde diese in Hinkunft selbstverständlich auch im Waffenschrank versperrt verwahren. Außerdem halte der Beschwerdeführer fest, dass die gegenständliche Kleinkaliberbüchse auch bereits am 10.08.2024 ordnungsgemäß bei der Firma C Gesellschaft m.b.H. registriert worden sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Erst mit Schreiben vom 08.05.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Am 28.05.2024 führten Beamte der Polizeiinspektion *** und des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung in der Wohnung des Beschwerdeführers in ***, ***, eine Überprüfung dessen Verlässlichkeit gemäß § 25 WaffG durch. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte und einer Jagdkarte.

Im Zuge der freiwilligen Nachschau stellten die Beamten unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer neben 4 verbotenen Magazinen, passend für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können (4 lange Magazine für Pistole Glock) sowie 8 verbotenen Magazinen passend für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können (5 lange Magazine für Maschinengewehr Kalaschnikow „AK 47“ und 3 lange Magazine für StG 77) ohne Bewilligung im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG, sondern auch eine Büchse TOZ 78-01 L, Kaliber .22 Long Rifle, Herstellernummer ***, besaß, die er nicht bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb registrieren ließ und die er in einem unversperrten Kleiderschrank in seinem Schlafzimmer verwahrte. Die weiteren im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen 8 Schusswaffen der Kategorie B hatte er in einem versperrten Waffenschrank verwahrt.

Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein Verwaltungsstrafverfahren zur GZ. *** eingeleitet und der Beschwerdeführer mit Schriftstück vom 14.10.2024 aufgefordert, sich dazu zu rechtfertigen, die Rechtsvorschriften des § 51 Abs. 1 Z 7 iVm § 33 Abs. 1 WaffG, des § 51 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG sowie des § 51 Abs. 1 Z 9 iVm § 16b WaffG iVm 3 § der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verletzt zu haben. Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14.10.2024, GZ. ***, wurden unter Zugrundelegung des § 39 VStG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und 3 WaffG zur Sicherung der Strafe des Verfalls diese 12 Stück verbotenen Magazine (4 lange Magazine für Pistole Glock, 5 lange Magazine für Maschinengewehr Kalaschnikow „AK 47“, 3 lange Magazine für StG 77) sowie die Schusswaffe der Kat. C (Büchse TOZ 78-01 L, Kaliber .22 Long Rifle, Herstellernummer ***) behördlich in Beschlag genommen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion *** vom 02.06.2024 zur GZ. ***, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.10.2024 und dem hier verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ebenso vom 14.10.2024 in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom 04.11.2024 und seiner Beschwerde ebenso vom 04.11.2024. Es gibt keine Hinweise darauf, dass das dem gegenständlichen Sachverhalt zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren bereits rechtskräftig beendet ist.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.

(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.

(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

§ 16b Waffengesetz 1996 (WaffG):

„Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“

§ 3 Abs. 1 und 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:

„(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.“

§ 33 Abs. 1 WaffG:

„(1) Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.“

§ 51 Abs. 1 Z 7 und 9 WaffG:

„(1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

(…)

7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

(…)

9. Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 16b sicher verwahrt;

(…)“

§ 52 WaffG:

„(1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den angefochtenen Bescheid richtet, soweit damit die Beschlagnahme der Schusswaffe der Kategorie C, sohin der Büchse TOZ 78-01 L, Kaliber .22 Long Rifle, Herstellernummer ***, angeordnet wurde. Nicht mehr beschwerdegegenständlich und vielmehr mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Beschlagnahme der angesprochenen 12 Stück langen Magazine.

Gemäß § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Die Beschlagnahme setzt zunächst voraus, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Eine Beschlagnahme gemäß § 39 VStG darf daher dann nicht erfolgen, wenn der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist. Der Verfall als Strafe ist in § 52 Waffengesetz vorgesehen (vgl. auch Walter/Thienel II § 39 Anmerkung 4). Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist zudem bereits dann zulässig, wenn nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (siehe VwGH 21.04.2010, 2007/03/0198).

Die Beschlagnahme ist eine Inverwahrungnahme der Gegenstände, um gegebenenfalls deren Verfall zu sichern. Der Eigentümer wird in seiner Verfügungsgewalt gehemmt, jedoch bleibt das Eigentumsrecht aufrecht, solange der Verfall noch nicht rechtskräftig ausgesprochen ist (VfGH 22.6.1948, B 208/47).

In gerichtlichen Strafverfahren ist eine „Beschlagnahme“ eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung und das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (§ 109 stopp, verkürzt wiedergegeben). Das Verwaltungsstrafgesetz stellt jedoch auf das tatsächliche Vorhandensein des der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstandes ab, weil sonst auch keine Änderung der Gewahrsame erfolgt. Bei Befahr im Verzug ist die „vorläufige Beschlagnahme“ durch Organe der öffentlichen Aufsicht zulässig. Durch einen rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles tritt eine Beschlagnahme außer Kraft (siehe VwGH 19.06.1990, 87/04/0252).

Die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 1 VStG dient eben der Sicherung der Verwaltungsstrafe des Verfalls (§ 17 VStG). Sie ist damit eine unbedingte Voraussetzung für den Verfall. Ebenso hat in einem solchen Fall betreffend die Beschlagnahme das Verwaltungsgericht im Sinne des § 39 Abs. 1 VStG den Fall neuerlich zu prüfen und auch eine geänderte Sachlage der Entscheidung zugrunde zu legen, weshalb dann, wenn im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind, eine von der Strafbehörde zunächst erfolgte rechtmäßige Beschlagnahme aufzuheben ist.

Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen höchstgerichtlichen Rechtssätze ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, da der Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer unter anderem bezogen auf die verfahrensgegenständliche Schusswaffe der Kategorie C zwei Verwaltungsübertretungen nach § 51 Abs. 1 Z 7 und 9 WaffG begangen hat. Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass auch – dies im Übrigen umso mehr unter Beachtung des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom 04.11.2024 – der Verdacht der Begehung dieser Verwaltungsübertretungen aufrecht besteht und ist auch unter anderem diese Übertretungen betreffend den Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen.

Daraus ergibt sich daher, dass sämtliche Voraussetzungen einer Beschlagnahme dieser Schusswaffe gemäß § 39 VStG zum Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme vorlagen und auch noch immer vorliegen, sodass mit einer Anordnung der Beschlagnahme und einer Aufrechthaltung dieser Beschlagnahme vorzugehen war und ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 bis 3 WaffG nicht bzw. nicht mehr vorliegen würden, ist dieser darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des § 52 WaffG den Verfall (unter anderem) von Waffen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlungen bilden, und dessen Voraussetzungen regelt, nicht aber die Voraussetzungen einer Beschlagnahme eben nach § 39 VStG. Ob diese Voraussetzungen nach § 52 WaffG vorliegen, ist Gegenstand einer allfälligen Entscheidung über den Verfall dieser Schusswaffe.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der Beschlagnahmebescheid in seinem angefochtenen Umfang zu bestätigen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichthof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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