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LVwG-AV-232/001-2025•LVwG N LVwG-AV-232/001-2025
LVwG-AV-232/001-2025State Administrative CourtSep 4, 2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Bewilligung; Benützung; Gehsteig; Verkehrsbeeinträchtigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.01.2025, Zl. ***, mit welchem die Berufung vom 19.12.2024 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.11.2024, AZ. ***, betreffend den Antrag auf Bewilligung der temporären Verlegung eines Kabels mit Kabelbrücke über den Fußgängerweg in ***, ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst in dieser Beschwerdesache den folgenden Beschluss:
1. Dem Beschwerdeführer werden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG sowie §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 8. August 2025 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgegührenverordnung 1976, LGBl. 3680/1-4, Kommissionsgebühren in der Höhe von 27,60 Euro auferlegt. Der Betrag ist binnen 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs 4 und 9 B-VG iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am 16. November 2024 stellte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Bewilligung der Benützung des Gehsteiges in ***, ***, zu Zwecken der Ladung von E-Fahrzeugen gemäß § 82f iVm § 94d Z 9 StVO. Für den Ladevorgang von zwei im Unternehmen betriebenen Elektrofahrzeugen werde der Gehsteig ca. dreimal monatlich für einige Stunden benötigt. Die Sicherung des Verkehrs solle durch eine handelsübliche Kabelbrücke, schwarz mit Deckel, Länge 98 cm, Tiefe 25 cm, Höhe 4,5 cm, erfolgen. Zu einer Lärmentwicklung komme es durch das Laden nicht, durch die Verwendung der Kabelbrücke werde aber auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wies den Antrag des Beschwerdeführers auf temporäre Benützung des Gehsteiges zur Ladung von E-Fahrzeugen mittels einer temporären Verlegung eines Kabels mit Kabelbrücke über den Fußgängerweg in ***, ***, mit Bescheid vom 26.11.2024, Zl. ***, ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.01.2025, Zl. ***, abgewiesen wurde. Der Gemeindevorstand begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die Verlegung der Kabelbrücke das Kabel nicht zur Gänze abgedeckt werde, es sich bei der Kabelbrücke um ein zusätzliches Hindernis bzw. eine zusätzliche Barriere handle, was eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs iS des § 82 Abs 5 StVO mit sich bringe.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass die beantragte Kabelbrücke die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs nicht, jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtige. Die von der Behörde argumentierte erhebliche Stolper- bzw. Sturzgefahr für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer sei angesichts der Konstruktion der Kabelbrücke als Stolperschutz zu verneinen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Entscheidungen seien nicht einschlägig. Die Bewilligung sei somit nach § 82 Abs 1 StVO zu erteilen, weil die beantrage temporäre Kabelbrücke über den Gehsteig der *** in *** weder die Sicherheit noch die Leichtigkeit noch die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtige. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragt.
Mit Schreiben vom 25.02.2025 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt und erstattete der Amtssachverständige für Verkehrstechnik B ein Gutachten.
Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik führte aus wie folgt:
„Der Gehsteig ist im gegenständlichen Bereich circa 1,9 m breit. Die mobile Kabelbrücke hat eine Länge von circa 1 m, wobei einseitig Kuppelungsstücke einige Zentimeter überstehen. Laut Produktbeschreibung ist die Kabelbrücke 5 cm hoch und hat eine Länge von 25 cm bei der Auflage auf die Fahrbahn. Der Oberteil der Kabelbrücke wurde mit circa 17 cm gemessen. Daraus ergibt sich ein Steigungsverhältnis der beiden Rampen von mehr als 100%. Wenn eine Kabelbrücke mit circa 1 m auf einem Gehsteig mit circa 1,90 m breite verlegt wird, so verbleiben beidseits freie Kabelstrecken. Diese freien Kabelstrecken werden von der Kabelbrücke somit nicht überdeckt.
Nebenanlagen für den Fußgängerverkehr werden grundsätzlich so geplant, dass bei Neubauten eine Barrierefreiheit zu gewährleisten ist. Als barrierefrei werden Rampen mit einer Längsneigung von circa 6 % gemäß den einschlägigen Normen angesehen. Aufgrund der Größe und der Art der Konstruktion der Kabelbrücke wird aus verkehrstechnischer Sicht davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich für den Einsatz auf Fahrbahnen vorgesehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass laut technischer Beschreibung eine Tragkraft von 7,5 Tonnen angegeben ist. Aufgrund der Höhe und der Steilheit der beiderseitigen Rampen ergibt sich aus verkehrstechnischer Sicht, dass eine barrierefreie Benützung des Gehsteiges bei Verlegung dieser Kabelbrücke nicht gegeben ist.“
Der Gehsteig in ***, *** auf Höhe der ONr. ***, ist ca. 1,9 m breit, die mobile Kabelbrücke hat eine Länge von ca. 1 m, wobei einseitig Kupplungsstücke einige Zentimeter überstehen. Die Kabelbrücke ist 5 cm hoch und hat eine Länge von 25 cm bei der Auflage auf dem Gehsteig. Der Oberteil der Kabelbrücke ist 17 cm breit und weist eine gelbe Farbe auf. Daraus ergibt sich ein Steigungsverhältnis der beiden Rampen von mehr als 100 %. Die Kabelbrücke weist eine Länge von 1 m auf, wodurch bei der Verlegung auf einem Gehsteig mit ca. 1,90 m beidseits freie Kabelstrecke verbleiben. Diese freien Kabelstrecken werden von der Kabelbrücke nicht überdeckt. Nebenanlagen für den Fußgängerverkehr müssen barrierefrei sein, als barrierefrei werden Rampen mit einer Längsneigung von ca. 6% gemäß den einschlägigen Normen angesehen, sodass bei Verlegung der Kabelbrücke auf dem Gehsteig eine barrierefreie Benützung des Gehsteiges nicht gegeben ist. Es liegt sohin bei Verlegung des Kabels und der Kabelbrücke auf dem Gehsteig eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs vor.
Beweiswürdigung:
Die vom Beschwerdeführer beantragte Kabelbrücke zum Verlegen des Kabels für das Aufladen von Elektroautos soll unstrittig vor seinem Kanzleisitz in *** in der *** auf dem dortigen Gehsteig verlegt werden. Dieser Standort ist unstrittig und ist aufgrund des Ortsaugenscheines und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder als erwiesen anzusehen.
§ 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:
Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
§ 82 Abs. 3 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:
Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist.
§ 82 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:
Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
§ 83 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:
Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn
a)die Straße beschädigt wird,
b)die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
c)sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
d)die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
Die Bestimmungen der §§ 82 und 83 StVO sind Schutznormen iS des § 1311 AGBG deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist, zu welchem sowohl der Fußgänger- als auch der Fahrzeugverkehr in jeglicher Form zu zählen sind. Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 82 Abs 1 StVO setzt u.a. voraus, dass durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 82 Abs 5 StVO). Die ergänzende Bestimmung des § 83 Abs 1 StVO zählt demonstrativ einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine die Bewilligung ausschließende Verkehrsbeeinträchtigungen anzunehmen ist.
Durch die temporäre Verlegung der Kabelbrücke zum Laden der Elektrofahrzeuge auf dem vor dem Haus Nr. *** befindlichen Gehsteig liegt gemäß § 82 Abs 5 iVm § 83 Abs 1 StVO jedenfalls eine die Erteilung einer Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs vor, zumal keine Barrierefreiheit gegeben ist.
Der Antrag auf Bewilligung durch die Behörde wurde sohin zu Recht abgewiesen.
6. Zum Beschluss für die Kommissionsgebühren:
§ 76 AVG lautet auszugsweise:
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. (…)
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen.
§ 77 AVG lautet auszugsweise:
(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(…).
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (…) sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG von den Beteiligten für die von Behörden des Landes durchgeführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind die Bestimmungen der §§ 76 ff AVG und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sinngemäß heranzuziehen.
Die Durchführung der Verhandlung vor Ort im Ausmaß von einer halben Stunden war zur Klärung des Sachverhalts erforderlich. Durch die Tätigkeit von zwei Amtsorganen außerhalb des Gerichtsgebäudes waren somit insgesamt 27,60 Euro an Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Die Kostenvorschreibung im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.07.2018 bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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