LVwG N LVwG-AV-877/001-2025

LVwG-AV-877/001-2025State Administrative CourtAug 29, 2025

Regest

Tierrecht; Tiergesundheit; Entschädigung; Erwerbsnachteil; Kausalität;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-877/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.877.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 1. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Entschädigung für Erwerbsnachteile gemäß § 61 TGG 2024, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Abringen vom 29. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer – näher begründet – eine Entschädigung für Erwerbsnachteile in Höhe von € 117.271,12 gemäß § 61 TGG 2024.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, wobei sie im Wesentlichen davon ausging, dass kein Anlassfall i.S.d. § 61 TTG 2024 vorliege, sodass dem Antrag bereits dem Grunde nach nicht näherzutreten sei.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer dieser Entscheidung mit der bereits während des Verwaltungsverfahrens vertretenen Rechtsansicht entgegentritt.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Befragung der Vertreterin des Beschwerdeführers.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war jedenfalls 2023 bis dato Inhaber eines Putenzierzuchtbetriebes im Standort ***, ***. Mit einem Bescheid vom 6. November 2024, ***, ordnete die belangte Behörde die sofortige Tötung der Herden *** und *** an. Mit weiterem Bescheid vom 6. November 2024, ***, ordnete sie gestützt u.a. auf „§§ 4 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 und 46 Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024 idgF“ „für den Tierbestand der Herden *** und ***“ folgende Maßnahmen an:

1. das Verbot der Verbringung von lebenden Tieren (Puten) in und aus dem Betrieb;

2. das Verbot, gehaltene Tiere abseits von befestigten oder umzäunten Ausläufen frei laufen zu lassen;

3. die Anordnung, unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;

4. das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;

5. die Anordnung, ob und unter welchen Bedingungen Personen den Betrieb, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hierbei unterworfen sind soweit dies durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen ist;

6. die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin;

7. die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;

8. die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;

9. die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere;

10. Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie alle Haussäugetiere sind zu zählen oder gegebenenfalls, aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder nach Arten von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, zu schätzen.

11. Es ist eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie zu allen Haussäugetieren im Betrieb zu erstellen; darin ist, aufgeschlüsselt nach Kategorien, festzuhalten, wie viele Tiere bereits erkrankt oder verendet sind; diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um im Verdachtszeitraum geschlüpften, geborenen oder ver-endeten Tieren Rechnung zu tragen; sie ist auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

12. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände zu bringen und dort zu halten; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung nicht vereinbar, so sind sie an einem anderen Ort desselben Betriebes so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in anderen Betrieben haben. Um den Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten, sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildleben-den Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen wer-den, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

13. die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

14. die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

15. die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den und aus dem Betrieb ist verboten;

16. die Verbringung von Tierkörpern von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien, Futtermitteln für Geflügel, Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Gülle, benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoffen aus dem Betrieb ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Risiko der Verschleppung der Geflügelpest so weit wie möglich ein-zudämmen;

17. die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb ist verboten;

18. die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erlaubt;

19. der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaß-nahmen einzuhalten.

Insbesondere sind nach Anweisung der Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Amstetten geeignete Desinfektionsmaßnahmen

an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie

an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge, zu treffen.

20. alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Ver-fahren gemäß Anlage 2 der Geflügelpest – Verordnung 2007 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren.

21. das Betreten des Gehöfts durch fremde Personen ist zu verhindern.

Dies gilt nicht für Personen, die

Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchführen, oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben und

als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.

22. Personen, welche mit der Wartung und Pflege der Tiere beschäftigt sind, dürfen diese Arbeit nur mit ausschließlich hierzu bestimmter Kleidung und Gummistiefeln verrichten. Vor dem Betreten und Verlassen des Stalles sind Arbeitskleidung und Schuhwerk zu wechseln und bloße Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren (mit Seife bzw. Jodophorenlösung 2 %ig). Vor allen Stalleingängen sind Desinfektionswannen oder – matten mit einem wirksamen Desinfektionsmittel (2 %iges Formalin, 1 %ige Persessigsäure) zu errichten.

23. Das Töten bzw. Schlachten von Geflügel ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes ist verboten.

24. Tierkadaver müssen gesichert verwahrt werden.

Während die Wirksamkeit des zuletzt genannten Bescheides befanden sich im Betrieb des Beschwerdeführers keine Puten.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurden die Maßnahmen mit Bescheid vom 18. März 2025, ***, aufgehoben, nachdem zuvor mit Bescheid vom 25. Februar 2025, ***, die Wiederbelegung unter Auflagenvorschreibung (Sentineltierbesatz) genehmigt worden war.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und finden in den Ausführungen des Beschwerdeführers ihre Deckung.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Nach § 61 Abs. 1 TGG 2024 ist Personen wegen der durch die Beeinträchtigung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie

1. in einem Betrieb, der gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 gesperrt wurde, wohnen oder beschäftigt sind oder

2. ein Unternehmen betreiben, das in einem in Z 1 beschriebenen Betrieb eine Betriebsstätte oder seinen Sitz hat und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist oder

3. sonst durch eine Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 an ihrer Erwerbtätigkeit gehindert sind.

Die Formulierung gleicht jener, wie sie sich in § 32 Abs. 1 EpiG findet. Das Landesverwaltungsgericht sieht keinen Grund dafür, die in ihrer Formulierung deckungsgleiche Bestimmung im vorliegenden Fall anders zu interpretieren. Dies umso mehr als der Gesetzgeber in den Materialien (EBRV 2433 BlgNR 27. GP 18) dezidiert auf die Parallelitäten zwischen § 61 TGG 2024 und § 32 EpiG verweist. Entsprechend der zu dieser Bestimmung ergangenen stRsp (zuletzt VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/01) besteht daher auch vorliegend das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 TGG 2024 für den eingetretenen Verdienstentgang. Sonstige Maßnahmen nach § 40 TGG 2024 begründen eine Entschädigungspflicht nicht.

Die Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 TGG 2024 muss daher für den Verdienstentgang conditio sine qua non sein, sodass es insbesondere bei alternativen Ursachen an dieser Kausalität fehlt (VwGH 28.7.2023, Ra 2023/09/0086). Demnach liegt kein ersatzfähiger Verdienstentgang vor, wenn entweder ein solcher durch die Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 TGG 2024 nicht kausal verursacht wurde, oder die Maßnahme zu keinem Verdienstentgang geführt hat (vgl. VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006). Der Betroffene soll daher nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden, als er für den Fall der Entfaltung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit während des Zeitraums der Wirksamkeit einer Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 TGG 2024 gestellt gewesen wäre.

Im konkreten Fall verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. November 2024, ***, gestützt auf § 40 Abs. 1 und § 46 TGG 2024 mehrere Maßnahmen, von denen drei den Zutritt von Personen zum Betrieb, das Verlassen desselben, Ausnahmen von grundsätzlichen Verboten und diesbezügliche flankierende Maßnahmen betreffen (Maßnahme 5., 18. und 21., wobei Maßnahme 5. aufgrund der Formulierung, näherhin der schlichten Wiedergabe des Gesetzestextes kein bestimmtes Verhalten fordert und sohin keine Bewegungseinschränkungen daraus abzuleiten sind). Diese Maßnahmen – im Ergebnis daher die Maßnahmen 18. und 21. – finden ihre Grundlage in § 40 Abs. 1 Z 5 und § 46 TGG 2024. Andere Maßnahmen enthielten ein Verbot des Verbringens lebender Tiere (Geflügel) und deren Erzeugnisse; sie finden ihre gesetzliche Grundlage in § 40 Abs. 1 Z 1, 4 und 9 TGG 2024. Dies betrifft auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Maßnahme 22., zumal diese bloß Ausübungsregelungen für den laufenden Betrieb enthält.

Zumal Auswirkungen auf den Verdienst durch auf anderen Grundlagen als jenen des § 40 Abs. 1 Z 5 und § 46 TGG 2024 verfügte Maßnahmen nach § 61 TGG 2024 nicht ersatzfähig sind, ist zu prüfen, ob die Maßnahmen (5.), 18. und 21. für den Verdienstentgang kausal wurden. Dies wäre der Fall, wenn sie nicht weggedacht werden könnten, ohne dass auch der Verdienstentgang nicht eingetreten wäre. Denkt man sich diese beiden Maßnahmen weg, hätte der Beschwerdeführer aber aufgrund der sonstigen Maßnahmen den Betrieb im vom Antrag abgedeckten Zeitraum von insgesamt 133 Tagen nicht aufnehmen bzw. aufrechterhalten können. Davon ausgehend ist aber der belangten Behörde darin beizupflichten, dass die auf Basis des § 40 Abs. 1 Z 5 und § 46 TGG 2024 gesetzten Maßnahmen für den geltend gemachten Verdienstentgang nicht kausal waren, sodass der Ersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ergangen zum gleichartigen § 32 EpiG, erfolgte.

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