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LVwG-M-47/002-2025•LVwG N LVwG-M-47/002-2025
LVwG-M-47/002-2025State Administrative CourtAug 28, 2025
Maßnahmenbeschwerde; Handlungsfähigkeit; Verbesserungsauftrag; Erwachsenenvertreter; Genehmigungsvorbehalt;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Feda-Kittl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, betreffend eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde gegen näher bezeichnete Aufforderungen zum Strafantritt seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird als mangelhaft zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 242 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2025 brachte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) per E-Mail direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde gegen ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Juli 2025 betreffend Aufforderungen zum Strafantritt im Zusammenhang mit Strafverfahren zu den Zl. ***, *** und *** ein.
1.2. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte das Bezirksgericht *** mit Eingabe vom 29. Juli 2025 mit, dass B, Rechtsanwältin, ***, ***, zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin (in der Folge: Erwachsenenvertreterin) gemäß § 271 ABGB für den Beschwerdeführer bestellt worden sei (Beschluss BG *** vom 5. Mai 2025, Zl. ***). Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasse folgenden Wirkungsbereich: Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Für folgende Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten sei ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet: Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.
1.3. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Erwachsenenvertreterin mit, dass der Beschwerdeführer persönlich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde eingebracht habe und ersuchte um Stellungnahme zum Fortgang des Verfahrens. Diesbezüglich räumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Frist von einer Woche ein. In diesem Schreiben teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch mit, es gehe vorläufig davon aus, dass die Aufforderung zum Strafantritt keinen Akt unmittelbarer, verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt darstelle und daher kein Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vorliege.
1.4. Mit Schriftsatz vom 1. August 2025, eingelangt am 4. August 2025, ersuchte die Erwachsenvertreterin um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme um weitere drei Wochen.
1.5. Mit Schreiben vom 5. August 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer, zu Handen der bestellten Erwachsenenvertreterin, einen Verbesserungsauftrag erteilt, als bei der Prüfung seines Schreibens hervorgekommen sei, dass seinem Schreiben gemäß § 242 Abs. 2 ABGB die Unterfertigung bzw. Genehmigung der Maßnahmenbeschwerde durch seine Erwachsenenvertreterin fehle.
Für die Verbesserung dieses Mangels wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei, sollte er diesen Verbesserungsauftrag binnen zwei Wochen nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen.
Im Übrigen wies das erkennende Gericht auf die besonderen Kostentragungsregeln bei Maßnahmenbeschwerden nach § 35 VwGVG hin.
1.6. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer, zu Handen der Erwachsenenvertreterin, postalisch per RSb-Sendung am 8. August 2025 nachweislich zugestellt.
1.7. Bis dato langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Verbesserung der Beschwerde ein.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich insgesamt aus dem Gerichtsakt und aus dem vom Beschwerdeführer direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteltem Schreiben. Die Feststellung betreffend das Vorliegen einer Erwachsenenvertretung und dem Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs. 2 ABGB ergeben sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Informationen des Bezirksgerichtes *** vom 29. Juli 2025, und wurden auch von der Erwachsenenvertreterin nicht bestritten. Die Feststellung betreffend die Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Beschwerdeführer, zu Handen der Erwachsenenvertreterin, am 8. August 2025 gründet auf dem vollständig ausgefüllten Rückschein.
3.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013lautet
„3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991,
idF BGBl. I 58/2018 lauten (auszugsweise):
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
[…]
Anbringen
§ 13. (1) […]
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, idF BGBl. I Nr. 59/2017 lauten (auszugsweise):
§ 242. (1) Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt.
(2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
(3) Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses – sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 2 angeordnet wurde – mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
[…]
§ 865. (1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten.
[…]
(3) Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 und § 242 Abs. 3 bleiben unberührt.
[…]
(5) Bis die nach Abs. 3 und 4 erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, ist der andere Teil an seine Vertragserklärung gebunden, er kann aber für die Erteilung der Genehmigung durch den Vertreter eine angemessene Frist setzen.“
4.1. Nach § 9 AVG ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
4.2. Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist, und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten (§ 865 Abs. 1 ABGB).
4.3. Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt (§ 242 Abs. 1 ABGB). Das Gericht hat jedoch im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt, soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist (§ 242 Abs. 2 ABGB).
4.4. § 242 Abs. 2 ABGB erlaubt unter besonderen Voraussetzungen eine ausnahmsweise konstitutive Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der vertretenen Person. Die Handlungen, die unter den Genehmigungsvorbehalt fallen, sind jedenfalls schwebend unwirksam, selbst wenn die vertretene Person im Einzelfall entscheidungsfähig ist. Der Erwachsenenvertreter muss entscheiden, ob er die Handlung genehmigt (vgl. Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 242 (Stand 1.8.2019, rdb.at, Rz 9).
4.5. Im vorliegenden Fall umfasst die gerichtliche Erwachsenvertretung des Beschwerdeführers die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Darüber hinaus ist für die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs. 2 ABGB angeordnet. Das bedeutet, der Beschwerdeführer kann die Maßnahmenbeschwerde im vorliegenden Fall nur wirksam einbringen, wenn die Erwachsenenvertreterin die Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde genehmigt.
4.6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 12.579 A/1987) kann die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den gesetzlichen Vertreter (zB Erwachsenenvertreter, Eltern) im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens iSd § 13 Abs 3 AVG beseitigt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 6, Stand 01.01.2014, rdb.at., mwN). Die vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte Maßnahmenbeschwerde lässt vorliegend die Genehmigung bzw. die Unterschrift der bestellten Erwachsenenvertreterin vermissen. Da sohin vorliegend die obligatorische Genehmigung bzw. Unterschrift der Erwachsenenvertreterin fehlte, war gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
4.7. In diesem Verbesserungsauftrag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG konkret und unmissverständlich angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. für viele etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN) und auf die Folgen einer mangelnden Vornahme der Verbesserung hingewiesen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer, zu Handen der bestellten Erwachsenenvertreterin, am 8. August 2025 per RSb-Sendung nachweislich zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung begann am 8. August 2025 zu laufen.
4.8. Zumal dem Verbesserungsauftrag (die Verfahrensführung durch die Erwachsenenvertreterin genehmigen zu lassen) bis dato nicht entsprochen wurde, ist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Beschluss zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch gesondert über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
4.9. Dem Beschwerdeführer waren keine Kosten gemäß § 35 VwGVG aufzuerlegen, zumal noch keine ersatzfähigen Aufwände im Sinne dieser Bestimmungen entstanden sind.
4.10. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde mangels Verbesserung zurückzuweisen war.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG abweicht.
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