LVwG N LVwG-S-1648/001-2025

LVwG-S-1648/001-2025State Administrative CourtAug 26, 2025

Regest

Verfahrensrecht; elektronische Zustellung; elektronische Verständigung; Kenntnis;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1648/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1648.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29.04.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 50 i.V.m. 31 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen das Luftfahrtgesetz eine Geldstrafe von € 2.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, und verpflichtete sie zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von € 200,--.

Dieses Straferkenntnis wurde einem Zustelldienst zur Zustellung nach dem dritten Abschnitt des ZustG übergeben. Dieser versandte am 29. April und am 1. Mai 2025 Verständigungen an die von der Beschwerdeführerin hinterlegte E-Mail-Adresse *** und hielt das Dokument bis 14. Mai 2025 zur elektronischen Abholung bereit. Eine Abholung erfolgte nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Verständigungen nicht erhalten hat, liegen nicht vor und wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Vielmehr erklärt sie die Unterlassung der Abholung damit, dass ihr Mobiltelefon, das sie für den Zugriff auf ihr digitales Postfach benötigte, seitens des LSE am 14. März 2025 sichergestellt wurde und sie daher erst am 10. Juli 2025 in der Lage gewesen wäre, wieder in dieses digitale Postfach einzusteigen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Dokument aber nicht mehr zur Abholung bereitgehalten worden. Demnach stellte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG).

Nach § 35 Abs. 6 ZustG gilt eine elektronische Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Langt sie beim Empfänger, also an der von ihm hinterlegten elektronischen Adresse i.S.d. § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG ein, so gilt sie nach § 35 Abs. 7 ZustG dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.

Von der ersten Alternative sollen Fälle erfasst werden, in denen ein Zugriff auf die vom Empfänger hinterlegte elektronische Abgabestelle i.S.d. § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG aufgrund technischer Gebrechen oder Ortsabwesenheit mit mangelhafter Internetverbindung nicht möglich ist (EBRV 1447 BlgNR 25. GP 7; VwGH 3.3.2025, Ra 2024/02/0006). Fehlende Möglichkeiten des Zugriffs auf das Anzeigemodul hindern hingegen eine wirksame Zustellung nur nach Maßgabe des § 35 Abs. 7 Z 2 ZustG. Sie können jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.

Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die hinterlegte elektronische Abgabestelle i.S.d. § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG zugreifen konnte, sodass zunächst an einer wirksamen Verständigung kein Zweifel besteht. Auch wurde eine Ortsabwesenheit i.S.d. § 35 Abs. 7 Z 2 ZustG nicht behauptet, sodass zunächst von einer wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses am 30. April 2025 auszugehen ist. Durch diese Zustellung wurde der Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst, sodass diese am 28. Mai 2025 endete. Die im August 2025 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war folglich zurückzuweisen.

Der Umstand des anhängigen Verfahrens über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindert diese Zurückweisung nicht (VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0191). Über diesen Antrag zu entscheiden wird Sache der belangten Behörde sein (VwGH 12.6.2025, Ra 2024/21/0223). Dabei wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags bereits mit dem Zugriff auf das Anzeigemodul und der Kenntnisnahme von den beiden Verständigungen oder erst mit der Kenntnisnahme von der Mahnung zu laufen begann bzw. – wenn sie von der Rechtzeitigkeit ausgehen sollte – ob von fehlendem Verschulden oder bloß einem geringen Grad desselben auszugehen ist.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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