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LVwG-VG-6/006-2025•LVwG N LVwG-VG-6/006-2025
LVwG-VG-6/006-2025State Administrative CourtAug 19, 2025
Vergabe; Verfahrensrecht; einstweilige Verfügung; Antrag; Zurückziehung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Strasser, LL.M. als gemäß § 20 Abs. 4 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zuständige Richterin über Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, , auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (hg. protokolliert zu LVwG-VG-6/001-2025) vom 7. Juli 2025 in der Vergaberechtssache „Ausschreibung „, Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst 2025/2026 und Sommereinlagerung 2026, ***“, ***“ (Öffentliche Auftraggeberin: Land Niederösterreich, pA ***, ***, ***; präsumtiver Zuschlagsempfänger: C GmbH, Deutschland, ***), den
BESCHLUSS
1. Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, LVwGVG6/0012025, wird infolge der Zurückziehung dieses Antrags der A AG im Vergabeverfahren „Ausschreibung „***, Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst 2025/2026 und Sommereinlagerung 2026, ***“, ***“, betreffend die (widerrufene) Zuschlagsentscheidung vom 25. Juni 2025 eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 Z 12, § 4 Abs. 2 Z 1 und § 14 sowie § 21 Abs. 1 und 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz – NÖ VNG
§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Hinweise:
Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Antrags auf Nachprüfung ergeht aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit (Vertretungsregelung) gesondert. Die Gebührenfestsetzung hinsichtlich der von der Antragstellerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung entrichteten Pauschalgebühren nach der NÖ Vergabe – Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe –PauschGebV), LGBl. Nr. 66/2018 iVm § 21 Abs. 3 und Abs. 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. 7200-1, idF LGBl. Nr. 54/2019, erfolgt ebenfalls gesondert durch den dazu gemäß § 4 Abs. 8 NÖ VNG zuständigen Senat.
Begründung:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 07. Juli 2025 beantragte die A AG (in der Folge: „Antragstellerin“) unter anderem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Landes Niederösterreich, pA , als öffentliche Auftraggeberin (in der Folge: „Auftraggeberin“) vom 25. Juni 2025 in der Vergabesache „Ausschreibung „, Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst 2025/2026 und Sommereinlagerung 2026, ***“, ***“ sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt werde.
Angefochten werde zusammengefasst die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, die der Antragstellerin am 25. Juni 2025 per E-Mail übermittelt worden sei und in der ihr zusammengefasst mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt wäre, der C GmbH aus Deutschland den Zuschlag zu erteilen.
1.2. Der Auftraggeberin wurde hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 09. Juli 2025 teilte die Auftraggeberin, nunmehr vertreten durch die D Rechtsanwälte OG in *** ***, mit, dass die gegenüber der C GmbH per E-Mail erteilte Zuschlagsentscheidung bereits am 07. Juli 2025 um 11:45 Uhr zurückgezogen worden sei.
1.3. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung vom 07. Juli 2025 zurückgezogen.
In Einem verwies die Antragstellerin darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Einklang mit § 21 Abs 5 NÖ VNG ersucht werde, 50 % der entrichteten Pauschalgebühren auf das Konto der Antragstellervertreterin rückzuerstatten
Die Antragstellerin zog mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 ausdrücklich und zweifelsfrei ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie ihren Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens „Ausschreibung „***, Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst 2025/2026 und Sommereinlagerung 2026, ***“, ***“ betreffend die (widerrufene) Zuschlagsentscheidung vom 25. Juli 2025 zurück.
Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus den Schriftsätzen vom 07. Juli 2025 und vom 10. Juli 2025, jeweils samt Beilagen.
4. Zur maßgeblichen Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG), LGBl. 7200-0 idF LGBl. Nr. 54/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter
[…]
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
5. Zur rechtlichen Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs. 8 NÖ VNG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. auf Nachprüfung die nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zuständige Einzelrichterin.
5.1. Zur Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 07. Juli 2025 (LVwG-VG-6/001-2025):
5.1.1. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 7 AVG kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung ist als solches Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 7 AVG zu werten und folglich einer Zurückziehung zugänglich.
Die Zurückziehung muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, Rn. 16, mwN). Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 18.3.2022, Ra 2021/03/0331, Rn. 18, mwN).
Indem die Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Juli 2025 explizit und zweifelsfrei erklärt hat, dass sie aufgrund des Widerrufs der Zuschlagsentscheidung ihren Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung vom 07. Juli 2025 zurückzieht, wurde die Zurückziehung ausdrücklich und eindeutig erklärt. Diese Anträge gelten sohin als rechtswirksam zurückgezogen.
5.1.2. Die Zurückziehung ist unwiderruflich, weil es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Mit dieser ex-nunc wirkenden Zurückziehung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin gegenständlich seine Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Anträge verloren.
5.1.3. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Verfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. erneut VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, Rn. 23, mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
5.2. Da gemäß § 4 Abs. 8 NÖ VNG die Festsetzung der von der Antragstellerin für die Anträge auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtenden Pauschalgebühren nach der NÖ Vergabe – Pauschalgebührenverordnung nicht in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fallen, vielmehr darüber in Senaten zu entscheiden ist (vgl. VwGH vom 21.2.2023, Ra 2021/04/0147), erfolgt deren Festsetzung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 3 und Abs. 5 NÖ VNG durch eine Senatsentscheidung.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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