LVwG N LVwG-AV-852/001-2025

LVwG-AV-852/001-2025State Administrative CourtAug 18, 2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Tiere; Zurücklassen; Abnahme; Verfall; Antrag; Wiederausfolgung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-852/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.852.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, p.A. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Juni 2025, ***, betreffend Antrag auf Wiederausfolgung von Tieren, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Juni 2025, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2025 auf Herausgabe seiner Tiere (fünf Katzen: B, Kennzeichen ***; C, Kennzeichen ***; D, Kennzeichen ***; E, Kennzeichen: *** und F, Kennzeichen *** sowie zwei Hunde: G, Kennzeichen: *** und H, Kennzeichen: ***) zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die fünf Katzen und zwei Hunde des Beschwerdeführers am 21.11.2024 und 22.11.2024 behördlich abgenommen worden seien, da an der Wohnadresse keine andere Person für die Versorgung der Tiere zur Verfügung gestanden sei und auch keine geeignete Person namhaft gemacht werden konnte. Tiere seien zur weiteren Versorgung und Verwahrung im Tierheim *** untergebracht worden. Diese Tierabnahmen seien ihm bescheinigt worden. Der Beschwerdeführer sei von der Amtstierärztin aufgeklärt worden, dass die Tiere vom Tag der Abnahme eine gesetzliche Frist von zwei Monaten bis zum Eintritt des Verfalls im Tierheim verbleiben würden. Zum Verfallszeitpunkt, mit Ablauf des 21.01.2025 und des 22.01.2025 sei der Beschwerdeführer weiterhin in Haft gewesen und habe daher die ordnungsgemäße Versorgung der Tiere nicht gewährleisten können und habe auch bis zum Verfallszeitpunkt keine Person namhaft gemacht, welche die artgerechte Versorgung der Tiere übernehmen hätte können. Mit Schreiben vom 23.01.2025 sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die beiden Hunde und vier Katzen (B, C, D und E) mit Ablauf des 21.01.2025 und die Katze F mit Ablauf des 22.01.2025 als verfallen anzusehen seien. Die Tiere seien gemäß § 37 Abs. 3 TSchG verfallen, das heiße, dass das Land NÖ automatisch von Gesetzes wegen das Eigentum an den Tieren übernommen habe. Mit Ablauf des 21.01.2025 bzw. 22.01.2025 sei der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Hunde und Katzen gewesen. Ein Antrag auf Wiederausfolgung sei lediglich innerhalb der zweimonatigen Verfallsfrist zulässig. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederausfolgung erst am 10.04.2025 gestellt habe und sohin die Tiere bereits als verfallen galten, sei der Antrag aufgrund fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass kein Abnahmebescheid erfolgt sei und er von der gesetzlichen Zweimonatsfrist erst nach Ablauf informiert worden sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd legte die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 24. Juli 2025 zur Entscheidung vor.

Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Am 21. November 2024 wurde der Beschwerdeführer von der Kriminalpolizei festgenommen und in die Justizanstalt *** eingeliefert. An diesem Tag nahm die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Beschwerdeführer, der Halter von zwei Hunden und fünf Katzen war, zwei Hunde und vier Katzen, am folgenden Tag eine weitere Katze ab, welche Tiere in einem Tierheim untergebracht wurden.

Mit Schreiben vom 22. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abnahme von zwei Hunden und fünf Katzen erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei, daher als zurückgelassen anzusehen seien und darauf hingewiesen, dass eine bescheidmäßige Erledigung nicht erfolge.

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass mit Ablauf des 21. Jänner 2025 der Verfall eingetreten sei. Über den weiteren Verbleib der Tiere entscheide die Behörde.

Gegen die Abnahme der Tiere wurde keine Maßnahmenbeschwerde erhoben. Innerhalb der zweimonatigen Frist ab Abnahme wurde kein Antrag auf Ausfolgung gestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27. März 2025, ***, wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die Inobhutnahme einer Katze von 61 Tagen und zweier Hunde und vierer Katzen von 62 Tagen (bis zum Eintritt des Verfalls mit Ablauf des 21.01.2025 bzw. 22.01.2025 vorgeschrieben.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Juli 2025,LVwG-AV-470/001-2025, keine Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe der verfahrensgegenständlichen zwei Hunde und fünf Katzen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 27 hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Die §§ 30, 37 und 40 Tierschutzgesetz (TSchG) lauten (auszugsweise):

„Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30 (1) Die Behörde hat – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

[…]

Sofortiger Zwang

§ 37 (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

[…]

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991).

[…]

Verfall

§ 40 (1) […]

(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.“

Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Die Abnahme der Tiere erfolgte – der belangten Behörde zufolge (sie nahm bereits in der Abnahmebescheinigung auf § 37 Abs. 3 TSchG Bezug) aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG und handelte es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gegen den Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte. Eine solche ist unstrittig nicht erfolgt und ist für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme auszugehen.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man auch unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2024 festgenommen und über ihn in der Folge die Untersuchungshaft verhängt wurde. Zutreffend ging die Behörde davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Tiere im Sinne des § 30 Abs. 1 TSchG zurückgelassen wurden. Ein solches Zurücklassen liegt vor, wenn der Tierhalter die Gewahrsame über das Tier löst und es sich selbst überlässt, indem er – ohne für die Zeitspanne seiner Abwesenheit für eine ordnungsgemäße Haltung Vorsorge zu treffen – den grundsätzlichen Verwahrungsort des Tieres auf Dauer oder für eine nicht ganz unmaßgebliche Zeitspanne verlässt. Unerheblich ist dabei, ob das Verlassen des Tieres auf Initiative des Tierhalters erfolgt oder nicht, sodass auch eine haftbedingte Abwesenheit oder ein Spitalsaufenthalt diesen Anlassfall begründet. Auf ein schuldhaftes Verhalten des Tierhalters kommt es dabei nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Abwesenheit für die Versorgung der Tiere gesorgt hat, liegen nicht vor und wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Tiere waren daher in behördliche Gewahrsame zu nehmen, wobei die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 TSchG ausging.

Die Erlassung eines Abnahmebescheides ist – wie oben ausgeführt – für die Rechtmäßigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme nicht erforderlich und wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, gegen die Abnahme der Tiere mit einer Maßnahmenbeschwerde vorzugehen.

Indem durch die belangte Behörde festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach Abnahme der Tiere weiterhin inhaftiert war und daher die ordnungsgemäße Versorgung der beiden Hunde und fünf Katzen nicht gewährleistet war, der Beschwerdeführer auch keine anderweitige Sicherstellung der Versorgung der Tiere dargetan hat, trat ex lege der Verfall der abgenommenen Tiere gemäß § 37 Abs. 3 TSchG ein (am 21.01.2025 hinsichtlich der beiden Hunde und der Katzen B, C, D und E, am 22.01.2025 hinsichtlich der Katze F). Davon wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. Jänner 2025 in Kenntnis gesetzt.

Der Verfall hat jene Rechtswirkung, dass das Eigentumsrecht an den verfahrensgegenständlichen Tieren auf das Land Niederösterreich übergegangen ist. Dem Konzept des Gesetzes entsprechend, tritt diese Rechtswirkung zwei Monate nach der Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs. 3 TSchG ein, ohne dass es eines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedürfte. Mit Eintritt des Verfalls erlischt das Eigentumsrecht und somit die Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers über die verfallenen Tiere zur Gänze.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2016, Ro 2016/02/0003, wurde ausgeführt, dass ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 TSchG bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG gestellt wird, zulässig ist.

Weiters wurde ausgeführt, dass über einen rechtzeitig (vor Ende der Frist nach § 37 Abs. 3 TSchG) gestellten Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist.

Dem von der belangten Behörde aus dieser höchstgerichtlichen Judikatur gezogene Gegenschluss, dass daher nach Eintritt des Verfalls und nach Verlust des Eigentumes eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung der verfahrensgegenständlichen Tiere nicht besteht, der Antrag daher zurückzuweisen ist, kann nicht entgegengetreten werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Behörde „von der gesetzlichen Zweimonatsfrist erst nach Ablauf informiert“ worden, geht ins Leere, indem damit verkannt wird, dass es am Tierhalter liegt, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren.

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, nach der Abnahme der Tiere nach § 37 Abs. 2 TSchG über diese in einer Weise zu verfügen, dass deren ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist und besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf die dafür zur Verfügung stehende Frist hinzuweisen oder den (bisherigen) Tierhalter dazu anzuleiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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