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LVwG-AV-199/001-2025•LVwG N LVwG-AV-199/001-2025
LVwG-AV-199/001-2025State Administrative CourtAug 13, 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Erstreckung; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerden des Herrn A, geb. ***, StA. Indien, und der minderjährigen Kinder B, geb. ***, StA. Indien, und C, geb. ***, StA. Indien, alle vertreten durch den D, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Jänner 2025, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auf die minderjährigen Kinder nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 17.10.2022 hat Herr A, geb. ***, StA. Indien einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und gleichzeitig einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung an seinen minderjährigen Sohn B, geb. ***, StA. Indien gestellt. Mit E-Mail vom 16.10.2024 teilte er der Behörde die Geburt eines weiteren Kindes, C, geb. ***, StA. Indien unter Anschluss der Kopie des indischen Reisepasses, der Geburtsurkunde und der Aufenthaltstitelkarte sowie des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister mit und ersuchte um Mitteilung, welche weiteren Dokumente benötigt würden. Konkludent wurde damit der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auch an den minderjährigen Sohn C gestellt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Jänner 2025, ***, wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von Herrn A und der Antrag auf Erstreckung auf seine minderjährigen Kinder B und C gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6, 18 und § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen. In der Begründung wurde auf einen Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** vom 11.1.2023 verwiesen, worin ihm vorgeworfen worden sei, dass er im Zeitraum von Jänner 2022 bis Ende Oktober 2022 insgesamt 19 falsche Urkunden hergestellt habe, indem er Bestätigungen über eine erfolgte Bewerbung gefälscht und diese jeweils in *** dem Arbeitsmarktservice *** zum Beweis einer Tatsache vorgelegt habe. In der Hauptverhandlung am 8.3.2023 habe er die Verantwortung für die gegenständlichen Vorfälle übernommen. Das Verfahren gegen ihn sei aufgrund der erfolgten Erbringung gemeinnütziger Leistungen am 3.11.2023 gemäß §§ 199 iVm 201 Abs. 5 StPO endgültig eingestellt worden.
Weiters wurde auf drei rechtskräftige Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretungen der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in zwei Fällen und einer Übertretung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 verwiesen.
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen sei. Maßgebend sei, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigten, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten.
Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sei eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen, wobei auch die zeitliche Distanz zwischen den Verwaltungsübertretungen und der Bescheiderlassung von Bedeutung sei, weil Taten grundsätzlich dann weniger Gewicht hätten, wenn sie weiter zurückliegen würden.
Weiters wurde ausgeführt, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetze. Vielmehr knüpfe § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (zum Beispiel nach einer Diversion) komme, gehörten zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen habe.
Bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Die belangte Behörde sah es aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts *** vom 3.11.2023 und des Strafantrags der Staatsanwaltschaft *** vom 11.1.2023 für erwiesen an, dass der Antragsteller in der Zeit von Jänner 2022 bis Ende Oktober 2022 insgesamt 19 falsche Urkunden hergestellt habe, indem er Bestätigungen über eine erfolgte Bewerbung gefälscht habe und diese jeweils in *** dem Arbeitsmarktservice zum Beweis einer Tatsache vorgelegt habe. Dieses Verhalten sei von ihm auch eingestanden worden. Der angeführten Strafsache sei insbesondere der Verdacht der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB zugrunde gelegen. Der Zweck der Täuschungshandlung dürfte augenscheinlich gewesen sein, weiterhin AMS-Leistungen zu erhalten.
Die Missachtung des Schutzes der Zuverlässigkeit von Urkunden stelle keine Bagatellhandlung dar. Erschwerend komme hinzu, wenn durch die Missachtung dieses Rechtsguts staatliche Leistungen erschlichen werden sollen und dies insbesondere wiederholend stattfinde. Dass sein Verfahren vom Gericht mittels Diversion eingestellt worden sei, ändere im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Gefährdungsprognose nichts an dieser Annahme, weil im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG das festgestellte Unrechtsverhalten und nicht eine strafrechtliche Verurteilung im Vordergrund stehe.
Zu den Verwaltungsstrafvormerkungen wurde ausgeführt, dass insbesondere einer Missachtung gegenüber den Vorschriften nach dem KFG im Zusammenhang mit ordnungsgemäßen Begutachtungsplaketten an einem Kraftfahrzeug eine maßgebliche Bedeutung zukomme, was der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen betont habe.
Aufgrund dieser Umstände sei eine positive Gefährdungsprognose nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht möglich, da bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen sei und nach dem letzten relevanten Vorfall erst ca. zwei Jahre vergangen seien. Diese Zeit des Wohlverhalten sei unter Berücksichtigung der Gewichtung des vorliegenden Unrechtsverhaltens zu kurz, um eine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG abgeben zu können. Somit liege ein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG vor. Gemäß § 18 StbG dürfe die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Da bei der hauptantragstellenden Person die Verleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt würden, seien jene für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht mehr weiter zu prüfen gewesen.
Dagegen haben A und die minderjährigen Kinder B und C, alle vertreten durch den D, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und der Beschwerde stattgeben, sodass dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben werde, in eventu möge die Behörde in einer Beschwerdevorentscheidung feststellen, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben sei.
Dazu wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsstrafvormerkungen keinen ausreichenden Grund darstellen würden, um die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu verweigern. Verwaltungsstrafen dieser Art hätten keinen Einfluss auf die Vertrauenswürdigkeit oder Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die Verkehrsdelikte nicht einmal zur Sperre des Führerscheins, geschweige denn zum Verlust desselben geführt hätten. Es sei schon von daher nicht erkennbar, dass die Delikte so schwer zu gewichten wären, dass diese die Nichtzuerkennung der Staatsbürgerschaft rechtfertigten.
Zu den angeblich gefälschten Unterschriften wurde vorgebracht, dass diesbezüglich eine Diversion durchgeführt worden sei, sodass kein Schuldspruch und auch keine Verurteilung ergangen sei. Die österreichische Staatsbürgerschaftsgesetzgebung stelle klar, dass eine Diversion nicht als Hindernis für die Einbürgerung gewertet werden könne, insbesondere wenn kein Schaden entstanden sei oder ein etwaiger Schaden bereits wieder gutgemacht worden sei. Der Antragsteller sei mit dem AMS im guten Einvernehmen gewesen, dass AMS sei weiterhin bereit gewesen, den Antragsteller bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit zu unterstützen. Aufgrund der gezeigten Vertrauenswürdigkeit habe die Sache bereinigt werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass aufgrund der Umstände, die bereits mit der Diversion gelöst werden hätten können, solche Fakten vorhanden wären, die eine Versagung der Staatsbürgerschaft begründen würden.
Weiters wurde vorgebracht, dass der Bescheid auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da die genannten Gründe nicht schwerwiegend genug seien, um die Einbürgerung zu verweigern. Außerdem sei die familiäre Situation nicht berücksichtigt worden. Die Ablehnung des Antrags betreffen nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch seine minderjährigen Kinder, deren Integration und Zukunft in Österreich gefährdet werde.
Im Übrigen wurde auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und auch des Verwaltungsgerichtshofs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwiesen. Solch geringfügige Verstöße, die nicht einmal zum Verlust des Führerscheins führten, würden nicht die Verweigerung der Einbürgerung rechtfertigten. Nach der Judikatur seien geringfügige Verkehrsdelikte allein kein ausreichender Grund für die Verweigerung der Staatsbürgerschaft. Der Europäische Gerichtshof betone in seiner Rechtsprechung die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit und der Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen zu müssen, wenn der Verlust der Staatsbürgerschaft auch den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge habe. Diese Prüfung solle sicherstellen, dass die Entscheidung den individuellen Umständen des Betroffenen gerecht werde.
Nach der österreichischen Praxis würden wiederholte oder schwerwiegende Verkehrsdelikte ein Hindernis für die Einbürgerung darstellen, wenn dies ein anhaltendes Problem der Sicherheit darstellen würde. Dass der Beschwerdeführer notorisch und mutwillig immer wieder die Verkehrsordnung verletzt habe, sei aber gegenständlich nicht einmal behauptet worden und ergebe sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Mit Schreiben vom 19.2.2025 hat die NÖ Landesregierung die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 8.8.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der NÖ Landesregierung zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-199-2025 und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat seit 28.9.2012 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich. Ihm wurde erstmals am 28.9.2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 28.9.2013 ausgestellt, welcher in weiterer Folge verlängert wurde. Seit 1.10.2017 ist der Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
Seit 28.1.2016 ist er mit E, geb. *** verheiratet, am *** wurde B geboren, am *** kam das 2. Kind, C, zur Welt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer war im Jahr 2022 arbeitslos gemeldet und hat Notstandshilfe, Überbrückungshilfe vom AMS erhalten. Mit E-Mail wurde er aufgefordert, namentlich genannte mögliche Dienstgeber zu einem Bewerbungsgespräch aufzusuchen. Im Zeitraum 28.1.2022 bis 31.10.2022 hat er in insgesamt 19 Fällen auf vorgedruckten Bestätigungen über Vorstellungsgespräche Unterschriften unter Angabe des Datums und zum Teil auch eines Ortes gefälscht und so vorgetäuscht, dass er bei einem Vorstellungsgespräch persönlich gewesen wäre, um nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Konkret handelt es sich um Bestätigungen, die er mit Datum 2.11.2022, 31.10.2022, 31.10.2022, 28.10.2022, 21.10.2022, 20.10.2022, 17.10.2022, 10.10.2022, 3.10.2022, 27.9.2022, 19.9.2022, 16.9.2022, 15.9.2022, 14.9.2022, 13.9.2022, 30.3.2022, 21.3.2022, 28.1.2022, 25.1.2022 selbst ausgestellt hat.
Im Zuge einer Erhebung im Zusammenhang mit einer Sanktion gemäß § 10 AIVG stellte das Arbeitsmarktservice *** fest, dass durch den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Bestätigung über die erfolgte Bewerbung bei einem Dienstgeber, nämlich der Firma F in ***, gefälscht worden war. Seitens des Dienstgebers wurde bestätigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer selbst nicht zu einem Vorstellungsgespräch erschienen ist und dass niemand seitens des Dienstgebers die Bestätigung ausgefüllt hat.
Das Arbeitsmarktservice *** stellte daraufhin weitere Recherchen an und kam zum Ergebnis, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zumindest seit Jänner 2022 wiederholt Bestätigungen in dieser Art übermittelt hat, ohne einen Termin für eine Vorsprache wahrgenommen zu haben, und erstattete mit Schreiben vom 20.12.2022 Anzeige wegen des Verdachts der Dokumenten- und Unterschriftenfälschung.
Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit und weil die Schuld des nunmehrigen Beschwerdeführers vom Gericht als nicht schwer qualifiziert wurde, wurde dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht *** am 8.3.2023 das Angebot der Diversion gemäß § 199 in Verbindung mit § 201 StPO in Form von 60 Stunden gemeinnütziger Leistungen gemacht, welches er angenommen hat, sodass mit Beschluss zur Zahl *** das Strafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StPO gemäß § 199 in Verbindung mit § 201 StPO vorläufig eingestellt wurde mit der Auflage der Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Leistungen.
Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer gemeinnützige Leistungen beim G im Ausmaß von 60 Stunden erbracht hatte, wurde das Verfahren gemäß § 199 in Verbindung mit 201 Abs. 5 StPO mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 3.11.2023, *** endgültig eingestellt.
So wie auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht *** gab der nunmehrige Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu, die 19 Bestätigungen selbst unterschrieben zu haben und selbst Datum bzw. Ort hinzugefügt zu haben. Zur Begründung gab er an, dass er im Jahr 2022 arbeitslos gewesen sei, aber unter großem Stress gestanden sei, da er für die Buslenkerprüfung gelernt habe und außerdem sich um die Kinderbetreuung kümmern habe müssen, während seine Frau in der Arbeit gewesen sei. Weiters führte er aus, dass er eine Bestätigung gefälscht habe, da er keine Zeit gehabt habe, zum Vorstellungsgespräch zu gehen. Da dies so einfach gewesen wäre, habe er damit fortgefahren, Bestätigungen selbst auszustellen.
Aufgrund der selbst ausgestellten Bestätigungen wurde er im Dezember 2022 und zumindest im Jänner 2023 beim AMS gesperrt.
Derzeit ist der Beschwerdeführer noch arbeitslos gemeldet, er bezieht Arbeitslosenunterstützung, es ist beabsichtigt, dass er ab nächsten Monat bei der Firma H als Buslenker beschäftigt sein wird.
Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen folgende drei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen vor:
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29.12.2022, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde ihm als Zulassungsbesitzer angelastet, dass am 22.11.2022 um 11:08 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, *** das zweirädrige Kleinkraftrad mit dem behördlichen Kennzeichen *** verwendet wurde, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Lochung 02/2021).
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 36 lit. e, § 102 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 125 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt.
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 4.3.2020, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde ihm angelastet, dass er am 11.7.2019 um 20:31 Uhr in ***, *** KM ***, Richtung stadteinwärts, welcher Bereich außerhalb des Ortsgebiets liegt, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 13 km/h überschritten hat.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z. 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 76 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt.
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 27.7.2017, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde ihm angelastet, dass er am 29.5.2017 um 21:21 Uhr in ***, ***, Kreuzung ***, von *** in *** als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen *** das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“ nicht beachtet und die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt hat.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 52 lit. b Z. 15 StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 76 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt.
In der Strafregisterauskunft scheinen keine Einträge auf.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem die genannten Strafverfügungen ebenso enthalten sind wie der von der Behörde beigeschaffte Akt des Bezirksgerichts *** zur Zl. *** mit den genannten 19 vom Beschwerdeführer ausgestellten Bestätigungen, der Anzeige des Arbeitsmarktservice *** vom 20.12.2022, dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 8.3.2023 und dem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 3.11.2023 über die endgültige Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 199 in Verbindung mit 201 Abs. 5 StPO. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bestritten, die gegenständlichen Bestätigungen selbst ausgestellt zu haben, wobei er als Begründung angab, dass er unter Stress gewesen sei. Er habe sich um die Kinderbetreuung kümmern müssen und für die Buslenkerprüfung gelernt, sodass er aus Zeitgründen Termine für Vorstellungsgespräche nicht wahrnehmen habe können. Nachdem er eine Bestätigung selbst ausgestellt und dem Arbeitsmarktservice vorgelegt hatte und gemerkt hatte, dass nichts Negatives daraufhin passiert sei, habe er weitere Bestätigungen ausgestellt.
Dass er zumindest im Dezember 2022 und Jänner 2023 vom AMS gesperrt war, ergibt sich aus seiner Beschuldigtenvernehmung am 2.1.2023 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, wo er angegeben hat, dass er für Dezember kein Geld vom AMS bekommen habe, im Jänner bekomme er jetzt auch kein Geld. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat er hingegen behauptet, immer vom Arbeitsmarktservice Unterstützung erhalten zu haben, wenn er arbeitslos gemeldet gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht das Gewicht seiner strafbaren Handlung abzuschwächen, indem er angegeben hat, dass er immer Arbeitslosenunterstützung bekommen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt daher seinen Angaben anlässlich der Vernehmung am 2.1.2023.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
[….]
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
[….]
§ 18 StbG lautet:
Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Im Lichte insbesondere der Tatsache, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Jahr 2022 insgesamt 19 falsche Urkunden hergestellt hat, indem er Bestätigungen über eine erfolgte Bewerbung gefälscht und diese jeweils in *** dem Arbeitsmarktservice *** zum Beweis einer Tatsache vorgelegt hat, ist die belangte Behörde mit näherer Begründung zum Schluss gelangt, dass eine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht möglich ist und noch kein hinreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliegt, um eine günstige Zukunftsprognose gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG erstellen zu können.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 2. Fall StbG hat der Antragsteller dafür Gewähr zu bieten, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035 mit Hinweis auf E vom 4.9.2008, 2006/01/0740, u.a.). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035).
Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 mit Hinweis auf E vom 22.8.2006, 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 mit Hinweis auf E vom 22.8.2007, 2005/01/0067, mwN; 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 28.1.2019, Ro 2018/01/0018 etc.)
Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die allenfalls negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. z.B. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG liegt dann vor, wenn nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller (auch) in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften beachten werde, wobei auch die zeitliche Komponente in die Überlegungen mit einzubeziehen ist. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist zu berücksichtigen, wie lange jene Rechtsbrüche, welche eine negative Prognose begründen könnten, zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegen, weil Taten grundsätzlich dann weniger Gewicht haben, wenn sie weiter zurückliegen (vgl. VwGH 4.4.2001, 2000/01/0135 mit Hinweis auf E vom 7.9.2000, 2000/01/0117). Ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG relevanten Fehlverhalten kann für eine Prognose nach dieser Bestimmung von Bedeutung sein (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/01/0406 mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 28.1.2019, Ro 2018/01/0018 mwN).
Bei der materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 ist grundsätzlich dessen gesamtes Verhalten einzubeziehen. So wie ein langjähriges Wohlverhalten nach Begehung der letzten Tat indiziert, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung seit Tatbegehung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt, so indiziert die Begehung von Straftaten gegen Ende des Aufenthaltes in Österreich nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten, dass sich die Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers gegen Ende seines Aufenthaltes zum Schlechteren entwickelt hat. Es ist nicht rechtswidrig, diesen Umstand negativ in die Beurteilung des Gesamtverhaltens einzubeziehen (VwGH 19.1.2000, 99/01/0377 mit Hinweis auf E 25.2.1998, 96/01/0107, 22.12.1999, 98/01/0086; hier: Tatbegehungen eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides). Gerade die Häufung von strafbaren Handlungen in der letzten Phase des Aufenthalts des Einbürgerungswerbers rechtfertigt den Schluss, dieser werde nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bieten, dass er in Hinkunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde, weil er in Zukunft Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, nicht mehr missachten werde (vgl. VwGH 23.9.1998, 98/01/0050; 3.9.1997, 96/01/1207).
Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0323 mwN; 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 mit Hinweis auf E 2.9.2020, Ra 2020/01/0323 mwN; sowie erstmals VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Im Hinblick darauf ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0292; 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN).
Auch das „ehrliche Bereuen“ vermag nach der höchstgerichtlichen Judikatur an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens nichts zu ändern (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010 mit Hinweis auf E 23.12.2019, Ra 2019/01/0397). Ebenso ist eine fehlende Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG rechtlich unerheblich (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010 mit Hinweis auf E 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK Bedeutung haben können und dass eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben bezieht, den Betroffenen als gefährlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG erscheinen lässt (vgl. VwGH 5.5.2025, Ra 2025/01/0076; 21.12.2020, Ra 2020/01/0442; 28.1.2019, Ro 2018/01/0018 mwN). Nichts anderes gilt für Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, zumal derartige Verhaltensweisen ebenso geeignet sind, das wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen (vgl. VwGH 5.5.2025, Ra 2025/01/0076; 24.3.2022, Ra 2022/01/0079). Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, stellen eine Gefährdung der in § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG genannten öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0079).
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von einem längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, wonach ein Zeitraum von 12 Monaten seit der Tatbegehung, dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und der damit verbundenen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO, bis zur Bescheiderlassung als eine nicht ausreichende Zeitspanne des Wohlverhaltens gewertet wurde). Ein nahezu dreieinhalbjähriges Wohlverhalten nach zahlreichen Verwaltungsvorstrafen u.a. wegen Abgabenhinterziehung, wobei allerdings im Verwaltungsstrafregister zwei weitere Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 S.TG 2003 hinzugekommen sind, wobei rechtskräftig zwei Geldstrafen von jeweils EUR 100,-- im Zeitraum zwischen der Erlassung des Bescheides der Behörde und Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verhängt wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichend für eine positive Prognose erachtet (VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018 mit Hinweis auf E 18.6.2014, 2013/01/0120).
Dass der Fremde mehr als zehn Jahre zuvor - wegen eines von der belangten Behörde nicht näher festgestellten betrügerischen Verhaltens - eine bezirksgerichtliche Strafverfügung im untersten Bereich des strafrechtlichen Sanktionensystems (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen) und in einem bei Erlassung des Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ebenfalls schon mehr als sieben Jahre zurückliegenden Zeitraum zahlreiche Verwaltungsstrafen erlitten hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bei seitherigem Wohlverhalten des Antragstellers als nicht mehr ausschlaggebend angesehen (VwGH 13.12.2005, 2003/01/0197).
Aus der Verurteilung zu einer Geldstrafe bezüglich der Sachbeschädigung aus dem Jahr 1995 im Ausmaß von 30 Tagessätzen, die zudem bedingt nachgesehen worden ist, lässt sich erkennen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im unteren Bereich der Strafbarkeit angesiedelt war. Angesichts dessen und in Anbetracht des seit Begehung der Tat verstrichenen Zeitraumes von rund sieben Jahren kann daraus, zumal es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 nicht abgeleitet werden (VwGH 24.6.2003, 2002/01/0359 mit Hinweis auf E vom 6.3.2001, 99/01/0415).
Im Fall der Begehung von Verwaltungsübertretungen, die bereits fünf oder mehr Jahre zurückliegen, ist es bei seitherigem Wohlverhalten eines Einbürgerungswerbers Aufgabe der Behörde, anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluss gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd § 10 Abs 1 Z. 6 StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche, in dieser Gesetzesstelle angeführte Vorschriften missachten (VwGH 9.9.1993, 92/01/0852 mit Hinweis auf E vom 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).
Das Ermittlungsverfahren hat zunächst erbracht, dass am 22.11.2022 um 11:08 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, *** das auf den nunmehrigen Beschwerdeführer zugelassene zweirädrige Kleinkraftrad mit dem behördlichen Kennzeichen *** verwendet wurde, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Lochung 02/2021) (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29.12.2022, ***).
Überschreitungen der Rechtsvorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an sich keineswegs als unbeachtlich im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu sehen.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug für sich einen gravierenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Verkehrs dienen, dar, der geeignet ist, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159; 16.7.2014, 2013/01/0115; 24.4.2014, 2013/01/0172; 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, Rn. 12).
Das Ermittlungsverfahren hat weiters erbracht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Jahr 2022 im Zeitraum von Jänner bis November insgesamt 19 Bestätigungen über Bewerbungsgespräche bei Unternehmern gefälscht hat, indem er die Formulare selbst unterschrieben bzw. Datum und Ort eingefügt hat. In weiterer Folge hat er diese Bestätigungen dem Arbeitsmarktservice vorgelegt, um nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Das gerichtliche Strafverfahren hat mit einer diversionellen Erledigung geendet, nach der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 60 Stunden wurde der Strafverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 3.11.2023 endgültig eingestellt. Wie oben ausgeführt, gehören auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat.
Die Behörde hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Schutz von Urkunden, insbesondere solchen, die im öffentlichen Rechtsverkehr bzw. gegenüber Behörden verwendet werden, in der österreichischen Rechtsordnung hohe Bedeutung zukommt. Erschwerend kommt hinzu, wenn durch die Missachtung dieses Rechtsgutes staatliche Leistungen erschlichen werden sollen und dies wiederholend stattfindet. Erschwerend kommt weiters der lange Tatzeitraum hinzu sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst damit aufgehört hat, sich selbst Bestätigungen über nicht absolvierte Vorstellungsgespräche auszustellen, als das Arbeitsmarktservice im Zuge einer Erhebung im Zusammenhang mit einer Sanktion gemäß § 10 AIVG festgestellt hat, dass eine Bestätigung über die erfolgte Bewerbung bei einem Dienstgeber, der Firma F in ***, gefälscht worden war. Weiters ist erschwerend zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 17.10.2022 gestellt hat, also genau in jenem Zeitraum, wo gehäuft von ihm gefälschte Bewerbungsbestätigungen dem AMS vorgelegt wurden (allein im Oktober 2022 waren es 8 Stück, eine davon trägt das Datum 17.10. 2022 (!)).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, stellt die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich dar. Im Hinblick darauf ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen. Der Beschwerdeführer ist seit 28.9.2012 rechtmäßig in Österreich aufhältig, ihm wurde erstmals am 28.9.2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt, die strafbaren Handlungen wurden somit erst gegen Ende des Aufenthaltes in Österreich nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten begangen, welcher Umstand zeigt, dass sich die Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers gegen Ende seines Aufenthaltes zum Schlechteren entwickelt hat. Dass er diese Bestätigungen gefälscht hat, weil er unter Stress war, entschuldigt dabei keineswegs die Tatsache, dass er durch die Fälschung von Bestätigungen verhindern wollte, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Umständen verloren geht.
Im Hinblick darauf, dass seit der letzten strafbaren Handlung am 2.11.2022 etwas mehr als 2,5 Jahre und seit dem Beschluss betreffend die endgültige Einstellung des Strafverfahrens erst etwas mehr als 1,5 Jahre vergangen sind, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich der Zeitraum des Wohlverhaltens daher noch nicht ausreichend lang, um gesichert davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Beschwerde hingewiesen hat, ist festzuhalten, dass es gegenständlich nicht um den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. in weiterer Folge der Unionsbürgerschaft, sondern den Erwerb der Staatsbürgerschaft geht, wo gemäß § 10 StbG zu prüfen ist, ob die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen gegeben sind bzw. keine Verleihungshindernisse vorliegen.
Da die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf und der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers keine Folge zu geben war, waren auch die Beschwerden der beiden minderjährigen Kinder abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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