LVwG N LVwG-S-2480/001-2024

LVwG-S-2480/001-2024State Administrative CourtAug 11, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Rechtsgut; Eingriff; Intensität:

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2480/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2480.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2025, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatbeschreibung (§ 44a Z 1 VStG) zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die abgezogene Messtoleranz 6 km/h (statt 5 km/h) beträgt und sich sämtliche im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmungen der StVO 1960 (übertretene Verwaltungsvorschrift und Strafnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG) auf die Fassung BGBl. I 52/2024 beziehen.

2. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 118,– zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis (einschließlich der Kostenentscheidung) ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 767,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG bereits fällig.

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25. Oktober 2024 wurden dem Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen, die er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** am 7. Juli 2024 um 10:24 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Schnellstraße ***, Fahrtrichtung ***, in *** begangen habe, zur Last gelegt.

Konkret habe er nach Spruchpunkt 1. nächst Straßenkm *** die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, indem er nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz 148 km/h gefahren sei. Dadurch habe er § 52 lit. a Z 10a und § 99 Abs. 2d StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 410,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 76 Stunden, verhängt wurde.

Weiters sei er nach Spruchpunkt 2. nächst Straßenkm *** auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren, nämlich nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz 164 km/h. Dadurch habe er § 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 2d StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 30 Stunden, verhängt wurde.

Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 59,-- vorgeschrieben.

In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 7. Juli 2024. Weiters sei Beweis erhoben worden durch die Einspruchsangaben des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 (gegen die zuvor am 23.07.2024 erlassene inhaltsgleiche Strafverfügung), die Stellungnahme des Anzeigenlegers (des nunmehrigen Zeugen C) vom 13. September 2024 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2024.

Auf dieser Grundlage stellte die Behörde fest, der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen von € 1.500,--. Er habe kein Vermögen und keine Schulden. Er sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Er habe das Tatfahrzeug zur angelasteten Tatzeit in km *** gelenkt und sei dabei (nach dem Abzug von 5 km/h Messtoleranz vom Messergebnis von 153 km/h) 148 km/h gefahren. Da das Fahrzeug immer noch beschleunigte, sei eine zweite Messung durchgeführt worden, die (nach Abzug der Messtoleranz vom gemessenen Ergebnis von 170 km/h) einen Wert von 164 km/h ergeben habe. Damit sei die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 34 km/h überschritten worden.

Die Geschwindigkeitsbegrenzungen seien bei der Eröffnung der *** ordnungsgemäß kundgemacht worden. Das Lasermessegerät sei zufolge den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bedient worden. Zum Zeitpunkt der Messung hätten sich keine weiteren Fahrzeuge im Messbereich befunden, weshalb eine Verwechslung auszuschließen sei.

Der Beschwerdeführer habe die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und welche ihm auch zuzumuten sei. Deshalb habe er nicht erkannt, dass er den Sachverhalt verwirklichen könnte.

Zur Beweiswürdigung führte die Behörde aus, die Feststellungen zu den (fehlenden) Vorstrafen würden auf einer Auskunft aus dem Vorstrafenregister beruhen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen habe der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt, daher sei von einem Durchschnittseinkommen, keinem Vermögen und keinen Schulden auszugehen. Die Feststellungen zur objektiven Tatseite würden sich auf die unbedenkliche Wahrnehmung „des Polizeibeamten“ sowie die unbedenkliche Geschwindigkeitsmessung gründen. Die Feststellungen zur inneren Tatseite seien aus dem äußeren Geschehen abzuleiten.

Sodann gab die Behörde § 20 Abs. 2, § 52 lit. a Z 10a und § 99 Abs. 2d StVO 1960 wieder. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen erfüllt.

Zum Verschulden verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und diese bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebots ohne weiteres anzunehmen sei, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft mache, dass ihn kein Verschulden treffe. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG aus, das festgestellte monatliche Einkommen sei zu berücksichtigen. Es lägen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Es sei lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt, in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen und/oder nach § 20 VStG auf die Hälfte zu reduzieren.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt am 21. November 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am Folgetag einlangte.

3. Die Autobahnpolizeiinspektion *** legte am 5. Dezember 2024 den Eichschein, die Verwendungsbestimmungen und die Bedienungsanleitung des Messgeräts vor.

4. Das Landesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 11. Juni 2025 D zum Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik.

5. Das Landesverwaltungsgericht führte am 10. Juli 2025 in seiner Außenstelle in *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm und als Beschuldigter einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung hingegen fern.

In der Verhandlung wurden C und E von der Autobahnpolizeiinspektion ***, die am 7. Juli 2024 nahe des Tatorts die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatten, welche die Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer zur Folge hatten, als Zeugen einvernommen. Der Sachverständige erstattete ein Gutachten zur Frage der ordnungsgemäßen Durchführung der Messungen durch die Zeugen.

Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer begehrte sogleich eine schriftliche Ausfertigung.

6. Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie aus dem Gerichtsakt.

7. Der Beschwerdeführer hat schon in der Beschwerde nicht bestritten, das Tatfahrzeug zur angelasteten Tatzeit an den angelasteten beiden Tatorten gelenkt zu haben. Dies erwies sich auch in der mündlichen Verhandlung als unstrittig. Ebensowenig wurde in der Verhandlung das durch den Eichschein (oben 3.) dokumentierte Vorliegen einer gültigen Eichung des Messgeräts zur Tatzeit nicht mehr bestritten.

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1. Die Geschwindigkeit des Tatfahrzeugs zur angelasteten Tatzeit betrug in km *** der (als Autobahn geltenden) *** (wo eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h festgelegt war) 148 km/h und in km *** (wo die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen von 130 km/h galt) 164 km/h.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem vom Zeugen C in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messprotokoll sowie den vorgelegten Fotos vom Tatfahrzeug in Verbindung mit den beiden Zeugenaussagen und dem vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachten, dem zusätzlich zu den vorgenannten Beweismitteln die Bedienungsanleitung, die (vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verlautbarten) Verwendungsbestimmungen und der Eichschein des für die Messung gebrauchten Messgeräts zur Grunde liegen.

Auf Grund des Gutachtens ist davon auszugehen, dass die von den Zeugen durchgeführten Lasermessungen aus technischer Sicht nicht zu beanstanden sind, insbesondere die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden (was die Einhaltung der Betriebsanleitung miteinschließt).

Das Landesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, führen die Zeugen doch seit langer Zeit regelmäßig Messungen mit Geräten dieses Typs durch und verfügen somit über eine entsprechende Routine, die sie in ihren Aussagen überzeugend darstellten. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Fehler im Messprotokoll, wonach als Messorgan vom Zeugen E irrtümlich der Zeuge C eingetragen wurde, obwohl bei der Kontrolle am 7. Juli 2024 der Zeuge E selbst die Messungen vornahm, während der Zeuge C die betretenen Fahrzeuge fotografierte und die Messergebnisse dokumentierte, vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugen und damit auch die vom Sachverständigen bestätigte technisch korrekte Durchführung der Messungen nicht in Frage zu stellen.

Was allfällige Abweichungen der gemessenen Werte von der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit durch den Kosinus-Effekt betrifft, so hat der Amtssachverständige (im Einklang mit der Aussage des Zeugen E) nachvollziehbar dargelegt, dass dieser aus physikalischen Gründen nicht zu Lasten des gemessenen Fahrzeugs durchschlagen kann, also nicht zur Messung einer höheren als der tatsächlichen Geschwindigkeit führen kann.

Im Übrigen ergibt sich auch aus der Bedienungsanleitung (S. 18) zu diesem Effekt nur, dass hinsichtlich der Entfernung des Messgeräts vom Straßenrand Grenzen eingehalten werden müssen, um die Differenz zwischen der (stets höheren) tatsächlichen Geschwindigkeit und der Messung nicht zu groß werden zu lassen, wobei die durch den Abstand verursachten Fehler mit steigenden Messdistanzen immer kleiner werden. Im vorliegenden Fall betragen diese Distanzen 199 m bzw. 479 m. Dies bedeutet nach den Angaben in der Bedienungsanleitung, dass eine maßgebliche Verfälschung des Messergebnisses beim ersten Tatvorwurf eine Entfernung vom Straßenrand von 19,9 m und beim zweiten Tatvorwurf von 47,9 m erfordern würde. Dies kann nach den vorliegenden Darstellungen des Messortes in Verbindung mit den Zeugenaussagen ausgeschlossen werden.

In dem mit der Beschwerde vorgelegten Artikel von der Website eines deutschen Verkehrsmesstechnikers wird außerdem dargelegt, dass beim Modell des auch im vorliegenden Fall verwendeten Messgeräts Versuche Abweichungen der Messung von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von bis zu 3 km/h ergaben, die auf den Abgleiteffekt (verursacht durch die Reflexion des vom Gerät ausgesendeten Laserstrahls an unterschiedlichen Stellen des gemessenen Fahrzeugs) zurückgeführt werden. Auch der Verfasser des Artikels stellt jedoch klar, dass diese Werte inner-halb der Verkehrsfehlergrenze von 3 % bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h liegen. Im vorliegenden Fall wurde diese Grenze (vgl. § 39 Abs. 2 Z 3 MEG; im angefochtenen Straferkenntnis als Messtoleranz bezeichnet) bei beiden Messungen zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Aus diesem Grund erübrigt sich die Beiziehung des vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich entscheidendes Beweismittel für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen die Eichung des Messgeräts durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (vgl. VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0037, mwN). Die Eichung des im konkreten Fall verwendeten Messgeräts wurde nach Vorlage des Eichscheins (oben 3.) auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Voraussetzung der Beweiskraft der Eichung ist auf Grund des § 44 MEG die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen (VwGH 26.05.2014, 2013/03/0159), die der Sachverständige bestätigt hat. Bestandteil der Eichung ist, wie § 39 Abs. 2 Z 3 MEG zeigt, auch die Prüfung der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenze durch das Messgerät.

Welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem Ortsaugenschein am Messort gewonnen werden sollten, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar, könnten doch dort nur weitere Messungen mit dem verwendeten Messgerät durchgeführt werden, nicht jedoch deren Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit überprüft werden.

2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Pension von etwa € 2.000,-- monatlich, 14-mal im Jahr. Zusätzlich erhält er eine Firmenpension in der Höhe von etwa € 800,-- monatlich (nur zwölfmal im Jahr). Er ist Eigentümer eines lastenfreien Grundstücks mit einem Einfamilienhaus in Neubau, darüber hinaus gehören ihm noch weitere Liegenschaften. In seinem Eigentum steht außerdem das Tatfahrzeug, ein über zehn Jahre alter Audi A6 mit 330.000 km, der einer Reparatur bedarf, bei der fraglich ist, ob die Kosten den Fahrzeugwert übersteigen. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer noch über Sparguthaben bzw. Kapitalvermögen in der Höhe von etwa € 10.000,--. Er hat keine Sorgepflichten.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dem die belangte Behörde (mangels Anwesenheit in der Verhandlung) nicht entgegengetreten ist.

III.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten auszugsweise:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I 52 idF BGBl. I 34/2024, lauten auszugsweise:

„[…]

§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

[…]

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

[…]

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. […]

[…]

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; […].“

3. Gemäß § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, hat (abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 1) die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. 152/1950 idF BGBl. I 203/2022, lauten:

„[…]

3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

§ 13. […]

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:

[…]

2. Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

[…]

§ 39. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1. die Eichvorschriften zu erlassen und

2. die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

[…]

3. die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

[…]

§ 44. Ein geeichtes Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

[…]“

5. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974, stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 in der im angelasteten Tatzeitpunkt bereits geltenden Fassung BGBl. I 52/2024, lauten:

„[…]

§ 20. Fahrgeschwindigkeit.

[…]

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

[…]

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

[…]

10a. „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. […]

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Straßenkm *** die dort verordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten und somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2d StVO 1960 erfüllt hat.

Weiters hat er in Straßenkm 43,251 die in § 20 Abs. 2 StVO 1960 festgelegte Höchstgeschwindigkeit für Autobahnen um 34 km/h überschritten und somit die vorgenannte Bestimmung verletzt, was (bei einer Überschreitung in dieser Höhe) wiederum durch § 99 Abs. 2d StVO 1960 zur Verwaltungsübertretung erklärt wird.

Zu der diesen Feststellungen vorangegangenen Beweiswürdigung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG in freier Überzeugung unter Zugrundelegung der oben unter II.1. angeführten Beweismittel erfolgt ist, wobei auch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft der Eichung von Messgeräten von Relevanz war.

2. Hinsichtlich des Verschuldens hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend (unter anderem) auf § 5 Abs. 1 VStG gestützt. Auch im Beschwerdeverfahren ist kein Grund hervorgekommen, der auf ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers an der Verwirklichung der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Taten hindeuten würde.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt dessen Anwendung voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128, mwN). Im vorliegenden Fall liegt schon die erste Voraussetzung nicht vor, wurde dies doch vom Verwaltungsgerichtshof bereits bei einer gesetzlichen Strafdrohung in der Höhe von € 726,-- verneint. Die Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (VwGH 13.02.2023, Ra 2022/02/0117, mwN). Auch ein geringes Verschulden ist nicht zu erkennen, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat doch in der deliktstypischen Art und Weise verwirklicht (dazu noch näher unten 4.), sodass keine Rede davon sein kann, dass das vom Beschwerdeführer verwirklichte tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückbliebe (vgl. zu dieser Voraussetzung VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0007, mwN).

Damit lagen die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Beschwerdeführers vor.

4. Im Hinblick auf die Strafbemessung ist nach § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ausschlaggebend. Die Bedeutung des durch § 20 Abs. 2 bzw. § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2d StVO 1960 geschützten Rechtsgutes (das ist der Schutz vor den evidenten Gefahren, die durch deutlich überhöhte Geschwindigkeiten von Fahrzeugen bewirkt werden) hat der Gesetzgeber durch den Strafrahmen von € 150,-- bis € 5.000,-- zum Ausdruck gebracht (vgl. schon oben 3.). Der Beschwerdeführer hat beim ersten Tatvorwurf die für die Anwendbarkeit der Strafbestimmung des § 99 Abs. 2d StVO 1960 maßgebliche Geschwindigkeit von 130 km/h um 18 km/h überschritten und liegt damit nur mehr knapp (2 km/h) unter der Anwendbarkeit der noch strengeren Strafbestimmung des § 99 Abs. 2e StVO 1960. Beim zweiten Tatvorwurf hat er die für die Anwendbarkeit der Strafbestimmung des § 99 Abs. 2d StVO 1960 maßgebliche Geschwindigkeit von 160 km/h um 4 km/h überschritten. Somit hat er in das geschützte Rechtsgut im ersten Fall in beträchtlicher Intensität eingegriffen, während im zweiten Fall die Beeinträchtigung innerhalb des Anwendungsbereichs des § 99 Abs. 2d StVO 1960 deutlich geringer ist.

In widersprüchlicher Weise ging die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorliegen, stellte sie doch zuvor fest, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Somit hat sie den Milderungsgrund des (nach § 19 Abs. 2 VStG maßgeblichen) § 34 Abs. 1 Z 2 StGB offenbar unberücksichtigt gelassen.

Auf Grund des Vorliegens dieses einen Milderungsgrundes und des Fehlens von Erschwerungsgründen kann allerdings noch nicht davon gesprochen werden, dass dem Milderungsgrund ein Gewicht zukommt, dass er die (fehlenden) Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegt, sodass eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht kommt (vgl. zu § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 mit einer nur geringfügig höheren Höchststrafe jüngst VwGH 07.05.2025, Ra 2025/02/0027, mwN).

Es liegen weder Anhaltspunkte für grobe noch für leichte Fahrlässigkeit vor, sodass von einem Verschulden im deliktstypischen Ausmaß auszugehen war.

Zwar hat die Behörde entgegen den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses bei keinem der beiden Spruchpunkte die Mindeststrafe verhängt. Im Hinblick auf die dargelegten Umstände erscheinen die Strafen, die sich mit € 410,-- (8,2 % des Strafrahmens) bzw. € 180,-- (3,6 % des Strafrahmens) im unteren (beim zweiten Spruchpunkt im untersten) Bereich des Strafrahmens bewegen, jedenfalls – auch bei Zugrundelegung des von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigten Milderungsgrundes – nicht als überhöht. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen wurde in einem ähnlichen (sogar geringfügig niedrigeren) Verhältnis zur Höchststrafe von sechs Wochen bemessen.

Auch die Berücksichtigung der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt bei den bereits milde bemessenen Geldstrafen keine Herabsetzung derselben.

5. Die Höhe der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde von der belangten Behörde zutreffend gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 59,-- bestimmt.

6. Soweit in der Beschwerde Mängel des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens geltend gemacht werden, ist festzuhalten, dass diese im Beschwerdeverfahren saniert wurden (vgl. dazu VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248, mwN). Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zu sämtlichen Beweismitteln in der mündlichen Verhandlung zu äußern, sodass allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die belangte Behörde ohne Relevanz sind.

7. Die Beschwerde war somit abzuweisen, wobei allerdings ein offenkundiger Rechenfehler in der Tatbeschreibung (§ 44a Z 1 VStG) zu Spruchpunkt 2. zu korrigieren war, weil die von der gemessenen Geschwindigkeit von 170 km/h abgezogene Messtoleranz nicht 5, sondern (zu Gunsten des Beschwerdeführers ganzzahlig aufgerundet) 6 km/h betrug. Außerdem erforderte § 44a Z 2 und 3 VStG eine Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften bzw. der herangezogenen Strafbestimmung hinsichtlich der gemäß § 1 VStG angewendeten, zur Tatzeit geltenden Fassung der StVO 1960 (vgl. dazu VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0316, mwN; zu den nunmehrigen Anforderungen ausführlich VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328, verstärkter Senat). Mit diesen Korrekturen wurde der Beschwerde allerdings nicht (auch nur teilweise) Folge gegeben (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/02/0171, mwN).

8. Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen (das sind € 118,--) vorzuschreiben.

V.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der Rechtsfragen ergab sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 20 Abs. 2, 52 lit. a Z 10a und 99 Abs. 2d StVO 1960, der §§ 1, 5 Abs. 1, 19, 20, 44a Z 1 bis 3, 45 Abs. 1 (Z 4 und letzter Satz) und 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Fragen der Beweiswürdigung stellen im Allgemeinen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. zu den hier nicht vorliegenden Ausnahmen VwGH 05.05.2020, Ra 2018/06/0283, mwN). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Werden diese in vertretbarer Weise beachtet, so liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. dazu den vorzitierten Beschluss des VwGH vom 07.05.2025).

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